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Urteil

11 U 86/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Auszahlung liquider Mittel der Gesellschaft führt auch dann im Sinne der §§ 64 Satz 3 GmbHG, 130a Abs. 1 Satz 3 HGB zur Zahlungsunfähigkeit, wenn diese Liquidität zwar nicht mehr zur vollständigen Erfüllung demnächst fällig werdender Verbindlichkeiten ausreicht, die Gesellschaft sich von den diese liquiden Mittel übersteigenden Verbindlichkeiten bei Eintritt deren Fälligkeit aber durch Aufrechnung vollständig befreien könnte (Anschluss an BGH, Urt. v. 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11 -, BGHZ 195, 42 ff., juris Rn. 7).(Rn.45) 2. Die Zahlung an eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ein Gesellschafter der die Zahlung bewirkenden Gesellschaft ist, stellt unter Zugrundelegung der für §§ 57 Abs. 1 AktG, 30 GmbHG maßgeblichen Wertungen auch im Anwendungsbereich der §§ 64 Satz 3 GmbHG, 130a Abs. 1 Satz 3 HGB eine Zahlung an einen Gesellschafter dar (Anschluss an BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 141/09 -, BGHZ 190, 7 ff., Rn. 42, 44; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68 ff., juris Rn. 9).(Rn.54) (Rn.67) 3. Dem Schuldner steht in Ansehung des § 242 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB dann nicht zu, wenn die Gegenansprüche des Gläubigers (annähernd) die dreifache Höhe der eigenen Forderungen erreichen und der Schuldner die vollständige Befriedigung seiner eigenen Forderungen im Wege der Aufrechnung erreichen kann.(Rn.49) 4. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB erlischt, wenn der Gläubiger die gegen sich selbst gerichtete Forderung des Schuldners mit der Folge des Einziehungsverbots gemäß § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändet (Anschluss an BGH, Urt. v. 10. März 2011 - IX ZR 82/10, ZInsO 2011, 980 ff., juris Rn. 13 f.).(Rn.50) 5. Die zinslose Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH & Co. KG an eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der einlagepflichtige Kommanditist ist, stellt sich als Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB dar (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, ZIP 2009, 1273, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urt. v. 7. Juli 2010 - 8 U 106/09, NZG 2010, 1298 ff., juris Rn. 54, 56).(Rn.67) 6. Für den Vorbehalt von Gegenansprüchen zu Gunsten des Geschäftsführers (seit BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 ff., juris Rn. 31) ist mangels drohender Massebereicherung dann kein Raum, wenn die nach Maßgabe von §§ 64 GmbHG, 130a Abs. 1 HGB verbotswidrigen Zahlungen auf Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfolgt sind, die nicht als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen sind.(Rn.68)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 7. März 2017, Geschäfts-Nr. 411 HKO 69/16, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auszahlung liquider Mittel der Gesellschaft führt auch dann im Sinne der §§ 64 Satz 3 GmbHG, 130a Abs. 1 Satz 3 HGB zur Zahlungsunfähigkeit, wenn diese Liquidität zwar nicht mehr zur vollständigen Erfüllung demnächst fällig werdender Verbindlichkeiten ausreicht, die Gesellschaft sich von den diese liquiden Mittel übersteigenden Verbindlichkeiten bei Eintritt deren Fälligkeit aber durch Aufrechnung vollständig befreien könnte (Anschluss an BGH, Urt. v. 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11 -, BGHZ 195, 42 ff., juris Rn. 7).(Rn.45) 2. Die Zahlung an eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ein Gesellschafter der die Zahlung bewirkenden Gesellschaft ist, stellt unter Zugrundelegung der für §§ 57 Abs. 1 AktG, 30 GmbHG maßgeblichen Wertungen auch im Anwendungsbereich der §§ 64 Satz 3 GmbHG, 130a Abs. 1 Satz 3 HGB eine Zahlung an einen Gesellschafter dar (Anschluss an BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 141/09 -, BGHZ 190, 7 ff., Rn. 42, 44; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68 ff., juris Rn. 9).(Rn.54) (Rn.67) 3. Dem Schuldner steht in Ansehung des § 242 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB dann nicht zu, wenn die Gegenansprüche des Gläubigers (annähernd) die dreifache Höhe der eigenen Forderungen erreichen und der Schuldner die vollständige Befriedigung seiner eigenen Forderungen im Wege der Aufrechnung erreichen kann.(Rn.49) 4. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB erlischt, wenn der Gläubiger die gegen sich selbst gerichtete Forderung des Schuldners mit der Folge des Einziehungsverbots gemäß § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändet (Anschluss an BGH, Urt. v. 10. März 2011 - IX ZR 82/10, ZInsO 2011, 980 ff., juris Rn. 13 f.).(Rn.50) 5. Die zinslose Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH & Co. KG an eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der einlagepflichtige Kommanditist ist, stellt sich als Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB dar (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, ZIP 2009, 1273, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urt. v. 7. Juli 2010 - 8 U 106/09, NZG 2010, 1298 ff., juris Rn. 54, 56).(Rn.67) 6. Für den Vorbehalt von Gegenansprüchen zu Gunsten des Geschäftsführers (seit BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 ff., juris Rn. 31) ist mangels drohender Massebereicherung dann kein Raum, wenn die nach Maßgabe von §§ 64 GmbHG, 130a Abs. 1 HGB verbotswidrigen Zahlungen auf Verbindlichkeiten der Schuldnerin erfolgt sind, die nicht als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen sind.(Rn.68) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 7. März 2017, Geschäfts-Nr. 411 HKO 69/16, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In Ergänzung und teilweise in Abänderung der dortigen tatsächlichen Feststellungen wird festgestellt: Die Kläger nehmen den Beklagten auf die Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die seitens der Schuldnerinnen, der X. GmbH & Co. KG (im Folgenden: X.) und der Y. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Y.), im Vorfeld der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerinnen geleistet worden sind. Der Beklagte war seit dem 28. Oktober 2011 Alleingeschäftsführer der X. Verwaltungs GmbH und der Y. Verwaltungs GmbH, der Komplementärinnen der beiden Schuldnerinnen, an denen der Beklagte zudem als Kommanditist mit Kommanditeinlagen von jeweils € 500.000,00 beteiligt ist. Seit 2011 sind die Schuldnerinnen jeweils Eigentümerinnen von jeweils mit einer Seniorenresidenz bebauten Grundstücken in H. und in S., deren Erwerb durch die Schuldnerinnen seitens der A. GmbH und der A.W. gGmbH (im Folgenden auch: A.-Gesellschaften) im Wege der Darlehensgewährung über € 43.000.000,00 bzw. über € 51.000.000,00 finanziert worden war. Die Ansprüche der A.-Gesellschaften aus den entsprechenden Darlehensverträgen (Anlagen K 10 und K 11) wurden jeweils durch Grundschulden an den betreffenden Grundstücken sowie zusätzlich in Höhe von € 5.000.000,00 (X.) bzw. in Höhe von € 1.750.000,00 (Y.) durch Erklärungen der Schuldnerinnen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesichert. Die Grundstücke der Schuldnerinnen waren aufgrund entsprechender Mietverträge (Anlagen B 15 und K 36) wiederum von der A.W. gGmbH zum Betrieb der jeweiligen Seniorenresidenz angemietet worden, wobei die A. GmbH jeweils die Mitverpflichtung für die Ansprüche aus den Mietverhältnissen übernahm. Die A.-Gesellschaften stellten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge mit den Schuldnerinnen sowie auch im Hinblick auf den Abschluss von Grundstückskaufverträgen und gleichartigen Darlehensverträge mit insgesamt elf bzw. zwölf Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen im Juni 2014 unter anderem gegen den Beklagten Strafanzeige. Hintergrund hierfür war, dass die A.-Gesellschaften weitere, zuvor in ihrem Eigentum stehende und ebenfalls mit Seniorenresidenzen bebaute Grundstücke an Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen verkauft und sogleich zurückgemietet hatten und diese Vertragsgestaltungen nach dem Ausscheiden des vormaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der A. GmbH sowie des kaufmännischen Geschäftsführers der A.W. gGmbH nunmehr für sittenwidrig und nichtig hielten. Am 21. August 2014 kam es vor dem Hintergrund der hierdurch veranlassten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der drohenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit den A.-Gesellschaften zwischen den Schuldnerinnen, deren Schwestergesellschaften und einer I. GmbH (im Folgenden: I.), deren Alleingesellschafter und, bis September 2014, auch Alleingeschäftsführer wiederum der Beklagte ist bzw. war, zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags (Anlage K 18). Durch diesen Dienstleistungsvertrag verpflichtete die I. sich, für die Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften sowie für deren jeweilige Organe sämtliche „mit der Führung der anstehenden rechtlichen Auseinandersetzungen verbundenen Dienstleistungen zu erbringen“, sofern es sich hierbei nicht um Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten handele. Neben einer monatlichen Vergütung in Höhe von € 50.000,00 sollten die der I. hierdurch entstehenden Auslagen durch die Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften erstattet werden, die sich darüber hinaus zur Leistung von Vorschüssen an die I. sowie auch zur Bestellung von Grundschulden zu deren Gunsten verpflichteten. Auf der Grundlage dieses Dienstleistungsvertrags erfolgte seitens der X. am 22. August 2014 eine Zahlung an die I. in Höhe von € 359.000,00, die Y. überwies am gleichen Tag einen Betrag in Höhe von € 443.000,00 an die I. Im Zuge der nachfolgend unter anderem gegen den Beklagten geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft teilten die A.-Gesellschaften mit Schreiben an die Schuldnerinnen vom 2. September 2014 (Anlagen K 15a und K 15b) mit, dass auch die mit diesen zustande gekommenen Darlehensverträge unwirksam seien und überdies wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie vorsorglich außerordentlich fristlos gekündigt würden. Gegenüber den Schuldnerinnen stellten die A.-Gesellschaften zudem beginnend mit September 2014 die jeweils zum dritten Werktag eines Monats fälligen laufenden Mietzahlungen an die Schuldnerinnen ein. Nachdem im Gegenzug die Schuldnerinnen die nachfolgend zum 30. September 2014 in Höhe von € 569.750,00 bzw. € 675.750,00 quartalsweise fälligen Zinszahlungen an die A.-Gesellschaften nicht mehr geleistet hatten, erwirkten die A.-Gesellschaften aus den ihnen gegenüber erklärten persönlichen Unterwerfungen der Schuldnerinnen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegenüber der X. am 2. Oktober 2014 ein vorläufiges Zahlungsverbot und gegenüber beiden Schuldnerinnen am 17. November 2014 Pfändungsbeschlüsse des Amtsgerichts M., durch welche die den beiden Schuldnerinnen zustehenden Mieten sowie ferner Kontoguthaben der X. gepfändet wurden. Darüber hinaus machten die A.-Gesellschaften in diesem Zusammenhang gegenüber den Schuldnerinnen auch in Millionenhöhe Ansprüche auf die Erstattung von Aufwendungen für die Instandhaltung der angemieteten Seniorenresidenzen geltend. Bereits am 19. September 2014 war es zwischen den Schuldnerinnen, deren Schwestergesellschaften und dem Beklagten zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags über die Gründung einer Z. GbR (Anlage K 22) gekommen. Dieser Vertrag sah die Darlehensgewährung der Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften an die zu gründende GbR sowie darüber hinaus die laufende Zurverfügungstellung sämtlicher verfügbaren Liquidität vor. Aufgrund dieses Vertrags erfolgten am 26. September 2014 weitere Zahlungen der X. und der Y. in Höhe von € 26.510,32 bzw. € 34.697,61. Auch diese Zahlungen erfolgten mangels einer eigenen Bankverbindung der Z. GbR zunächst an die I. Die hiernach restlichen Kontoguthaben der X. und der Y. beliefen sich auf jeweils € 500,00. Weitere Zahlungen der Schuldnerinnen an die I. in Höhe von insgesamt jeweils € 1.000.000,00 erfolgten auf der Grundlage des zweiten Nachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 29. Oktober 2014 (Anlage K 25) am 5. und 8. Dezember 2014 in Höhe von jeweils € 500.000,00. Diesen Zahlungen waren jeweils taggleich Zahlungen des Beklagten sowie des weiteren Kommanditisten K. der Schuldnerinnen in Höhe von jeweils € 500.000,00 an jede der beiden Schuldnerinnen vorausgegangen, die mit dem Hinweis „Kommanditeinlage“ bzw. „Einzahlung Kommanditeinlage“ vorgenommen worden und denen ihrerseits entsprechende Darlehensgewährungen seitens der I. vorausgegangen waren. Die restlichen Kontoguthaben der Schuldnerinnen beliefen sich hiernach jeweils noch auf € 495,66. Insgesamt erfolgten seitens der Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften aufgrund des Dienstleistungsvertrags und dessen späterer Nachträge sowie aufgrund des Gesellschaftsvertrags über die Gründung der Z. GbR Zahlungen an die I. in Höhe von € 9.652.000,00, € 8.050.000,00 sowie € 734.295,38. Aus diesen Beträgen gewährte die I. dem Beklagten und dem Kommanditisten K. der Schuldnerinnen Darlehen in Höhe von insgesamt jeweils € 4.000.000,00, ein weiterer Betrag in Höhe von € 8.500.000,00 floss an den N. e.V., dessen Vorsitzender wiederum der Beklagte und dessen ausschließliche satzungsgemäße Aufgabe die Gewährung von Altersversorgungen an die Mitarbeiter der Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften ist. Nachdem sich bereits infolge der Überweisungen vom 22. August und 26. September 2014 die verbliebene Liquidität der X. auf lediglich noch € 500,00 beschränkt hatte, schlugen die Bemühungen der Stadt H., die in Höhe von € 18.347,66 fälligen Grundsteuerbeträge durch Lastschrift einzuziehen, im November und Dezember 2014 jeweils fehl. Im nachfolgenden Insolvenzverfahren der X. wurden Grundsteuerverbindlichkeiten in Höhe von € 57.756,94 zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit Klageschrift vom 22. Dezember 2014 machte die X. gegenüber der A.W. gGmbH im Wege der Teilklage im Umfang eines rangletzten Teilbetrags von € 100.000,00 die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung geltend und erreichte am 6. Februar 2015 einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts H., durch den gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 110.000,00 die Zwangsvollstreckung der A.W. gGmbH wegen eines Teilbetrags von € 100.000,00 vorläufig eingestellt wurde. Die festgesetzte Sicherheitsleistung wurde seitens der X. indes nicht erbracht. Eine entsprechende Teilklage wurde seitens der Y. mit Klageschrift vom 5. Januar 2015 anhängig gemacht. Nachdem die A.W. gGmbH gegen die Schuldnerinnen am 16. April 2015 Insolvenzanträge eingereicht hatte, wurden die Insolvenzverfahren am 1. Juni 2015 eröffnet. Über das Vermögen der I. wurde nachfolgend am 1. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der von ihnen am 13. Juli 2016 erhobenen Klage haben die Kläger den Beklagten auf die Erstattung der von den Schuldnerinnen am 22. August, 26. September sowie am 5. und am 8. Dezember 2014 geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen. Die Kläger haben behauptet, die Vermögenstransaktionen zu Lasten der Schuldnerinnen hätten lediglich dem Zweck gedient, deren Vermögen vollständig dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Dass der Zweck dieser Vermögensübertragungen nicht lediglich die gemeinsame Rechtsverteidigung gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass die der I. zugeflossenen Mittel, was als solches unstreitig gewesen ist, ganz überwiegend gar nicht zu diesem Zweck verwendet, sondern vielmehr zu Gunsten der Kommanditisten der Schuldnerinnen und des N. e.V. weiterverschoben worden seien, dessen satzungsmäßiger Zweck sich letztlich in der vorwiegend eigenen Alterssicherung des Beklagten erschöpfe und der, was ebenfalls unstreitig gewesen ist, satzungsgemäß namentlich nicht zur Rückzahlung der von ihm vereinnahmten Beträge verpflichtet sei. Im Übrigen habe, auch dies ist unstreitig gewesen, die I. noch nicht einmal die aufgrund des Beschlusses des Landgerichts H. vom 6. Februar 2015 festgesetzte Sicherheitsleistung erbracht, um hierdurch die gegen die X. gerichtete Zwangsvollstreckung zu beenden. Auch mit Blick auf die Z. GbR sei nicht zu erkennen, dass diese einem weitergehenden Zweck als der liquiditätsmäßigen Entleerung unter anderem der Schuldnerinnen gedient habe, was schon daraus folge, dass, was als solches wiederum unstreitig gewesen ist, die an diese gelangten Gelder ebenfalls nicht zum Zwecke der Rechtsverteidigung verwendet worden seien. Die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Beklagten habe sich nach Auffassung der Kläger insbesondere dadurch gezeigt, dass nach der Leistung der Kommanditeinlagen durch die Kommanditisten der Schuldnerinnen aufgrund vorangegangener Darlehensgewährungen seitens der I. und nachfolgender Weiterleitung der entsprechenden Beträge wiederum an die I. die Schuldnerinnen nicht einmal mehr über Ansprüche auf Einzahlung der Kommanditeinlagen unter anderem gegen den Beklagten verfügt hätten. Die Kläger haben beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) EUR 1.385.510,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins auf den Betrag von EUR 359.000,00 seit dem 22. August 2014, auf den Betrag von EUR 26.510,32 seit dem 26. September 2014, auf den Betrag von EUR 500.000,00 seit dem 5. Dezember 2014 und auf den Betrag von EUR 500.000,00 seit dem 8. Dezember 2014 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) EUR 1.477.697,61 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins auf den Betrag von EUR 443.000,00 seit dem 22. August 2014, auf den Betrag von EUR 34.697,61 seit dem 26. September 2014, auf den Betrag von EUR 500.000,00 seit dem 5. Dezember 2014 und auf den Betrag von EUR 500.000,00 seit dem 8. Dezember 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Zusammenziehung der liquiden Mittel der Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften bei der I. habe lediglich dem Zweck gedient, deren Rechtsverteidigung gegen die A.-Gesellschaften zu bündeln. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte weiter behauptet, dass zusätzlich zu den seitens der Schuldnerinnen gegen die A.-Gesellschaften angestrengten Verfahren diese gegenüber den Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen jeweils im Wege einstweiliger Verfügungen die Eintragungen von Widersprüchen gegen die jeweilige Eigentümereintragung sowie von Rückauflassungsvormerkungen erwirkt hätten. Es seien, so hat der Beklagte darüber hinaus behauptet, insofern im Zusammenhang mit den verschiedenen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit den A.-Gesellschaften Vergütungsansprüche der durch die I. beauftragten Rechtsanwälte in Millionenhöhe entstanden. Für die Abdeckung dieser Kosten seien unter anderem die von den Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften geleisteten Vorschusszahlungen erforderlich gewesen. Die an den N. e.V. erfolgten Zahlungen der I. seien von diesem durchgängig liquide für die I. vorgehalten worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen sei nicht durch die an die I. erfolgten Zahlungen, für die die Schuldnerinnen als vollwertige Gegenleistung die Sicherstellung ihrer Rechtsverteidigung erlangt hätten, sondern vielmehr allein durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der A.-Gesellschaften herbeigeführt worden. Zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Verbindlichkeiten seien die Schuldnerinnen schon aufgrund des von der Z. GbR vorgehaltenen Guthabens in Höhe von € 734.295,38 in der Lage gewesen. Die X. habe die fälligen Grundsteuerbeträge lediglich deshalb nicht gezahlt, weil sie befürchtet habe, dass die A.-Gesellschaften den diesen gegenüber mietvertraglich bestehenden Anspruch auf Freihaltung bzw. Erstattung nicht erfüllen würden. Mit Urteil vom 7. März 2017 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klageansprüche gemäß §§ 177a, 130a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 HGB begründet seien. Die streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerinnen seien sämtlich auf ein Konto der I. erfolgt, deren Alleingesellschafter der Beklagte sei. Insofern müsse der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementärinnen der Schuldnerinnen sich die Zahlungen wie Zahlungen an sich selbst zurechnen lassen. Die streitgegenständlichen Zahlungen hätten auch unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen geführt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Schuldnerinnen am 15. August 2014 noch über Guthaben in Höhe von € 399.659,29 bzw. € 493.028,68 verfügt hätten und sich die Kontoguthaben im Anschluss an die Zahlungen vom 26. September 2014 lediglich noch auf jeweils € 500,00 belaufen hätten, ohne dass nach Einstellung der laufenden Zahlungen der A.-Gesellschaften überhaupt noch Zahlungseingänge zu Gunsten der Schuldnerinnen zu erwarten gewesen seien. Die Zahlungen an die I. hätten den Schuldnerinnen vertragsgemäß nicht mehr als verfügbare eigene Liquidität zur Verfügung gestanden. Gleiches gelte aber auch, soweit die Zahlungen zu Gunsten der Z. GbR erfolgt seien. Deren Geschäftsführung sei nämlich allein dem Beklagten übertragen gewesen, weshalb die Schuldnerinnen auch auf die insoweit gebündelten Mittel keinen Zugriff mehr hätten nehmen können. Auch faktisch seien die Mittel der Z. GbR den Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften nicht zugutegekommen. Nach dem 26. September 2014 habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen offensichtlich fortbestanden. Dies folge schon aus den zum Monatsende September 2014 fälligen Darlehenszahlungen, für deren Erfüllung den Schuldnerinnen keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten, und gelte zudem auch in Ansehung der fälligen Grundsteuerzahlungen, die ebenfalls nicht mehr geleistet worden seien. Insofern sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen nicht etwa erst aufgrund der Einstellungen der Mietzahlungen durch die A.-Gesellschaften herbeigeführt worden. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vereinbar gewesen. Die Zahlungen hätten weder im Interesse der Gläubigergesamtheit gelegen noch hätten ihnen vollwertige Gegenleistungen gegenübergestanden, vielmehr habe es sich hierbei sämtlich um Vorschusszahlungen gehandelt, die auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten überhöht gewesen und gleichwohl von der I. dauerhaft als zinslose Darlehen vereinnahmt worden seien. Unbeschadet der Frage, ob es überhaupt ein anzuerkennendes Bedürfnis der Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften gegeben habe, die Rechtsverteidigung gegen die A.-Gesellschaften zu bündeln, habe hiernach jedenfalls keine Veranlassung bestanden, die I. mit Millionenbeträgen auszustatten und hierdurch gleichzeitig die Liquidität unter anderem der Schuldnerinnen vollständig zu beseitigen. Gegen dieses ihm am 14. März 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. April 2017 Berufung eingelegt, die er nach aufgrund Antrags vom 10. Mai 2017 bis zum 15. Juni 2017 gewährter Fristverlängerung mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet hat. Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, die Zahlungen aus dem August und September 2014 hätten zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen geführt. Diese Einschätzung verkenne, dass bereits die Kontoguthaben der Schuldnerinnen noch vor den ersten streitgegenständlichen Überweisungen nicht mehr ausreichend gewesen seien, um die im September 2014 fälligen Zinszahlungen zu leisten, und übersehe zugleich, dass die Schuldnerinnen am 8. Dezember 2014 wieder über Kontoguthaben in Höhe von jeweils mehr als € 1.000.000,00 verfügt hätten. Im Übrigen habe es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts bei den ausstehenden Zinszahlungen der Schuldnerinnen an die A.-Gesellschaften auch überhaupt nicht um fällige Zahlungsverpflichtungen gehandelt, da diesen Zahlungsverpflichtungen übersteigende Ansprüche der Schuldnerinnen gegenüber den A.-Gesellschaften gegenübergestanden hätten, derentwegen den Schuldnerinnen jeweils ein von diesen auch geltend gemachtes Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Dies gelte im Übrigen auch unter der Annahme, dass die mit den Schuldnerinnen zustande gekommenen Darlehensverträge entsprechend den seitens der A.-Gesellschaften erhobenen Einwendungen nichtig seien, da in diesem Fall eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach der Saldotheorie zu erfolgen hätte, die ebenfalls nicht zu fälligen Zahlungsansprüchen der A.-Gesellschaften geführt hätte. Andere Gläubiger als die A.-Gesellschaften hätten die Schuldnerinnen ohnehin nicht gehabt, abgesehen nur von Grundsteuerzahlungen sowie den mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Kosten für Steuerberater, Handelskammer und Bürokosten. Auch mit Blick auf die Grundsteuerverbindlichkeiten der X. sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen indes nicht erkennbar gewesen, dass diese zur Zahlungsunfähigkeit hätten führen können. Hinsichtlich dieser Zahlungsverpflichtung habe gegenüber den A.-Gesellschaften nämlich ein Ersatz- bzw. Freistellungsanspruch bestanden, bis zu dessen etwaiger Durchsetzung die X. auf die Mittel der Z. GbR hätte zurückgreifen können. Jedenfalls hinsichtlich der Zahlungen aus dem August 2014 sei überdies nicht zu erkennen, dass es sich seitens der Schuldnerinnen um nicht gerechtfertigte Vorschusszahlungen an die I. gehandelt habe. Tatsächlich seien in den diversen Auseinandersetzungen um die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Immobilien Kosten in jeweils sechsstelliger Höhe angefallen, in Ansehung derer diese Vorschusszahlungen nicht als überhöht anzusehen seien. Die an die I. geleisteten Vorschusszahlungen seien im Übrigen nicht anders zu beurteilen als vergleichbare, ebenfalls nicht zu beanstandende Vorschusszahlungen an einen Rechtsanwalt. Mit Blick auf die Zahlungen vom 26. September 2014 gelte demgegenüber, dass diese gerade dazu gedient hätten, unter anderem den Schuldnerinnen eine Liquiditätsreserve zur Verfügung zu stellen. Dass allein er, der Beklagte, dazu in der Lage gewesen sei, über die entsprechenden Mittel zu verfügen, stelle den Zugriff der Schuldnerinnen hierauf nicht infrage, da er zugleich auch, was für sich genommen unstreitig ist, alleiniger Verfügungsberechtigter über das Vermögen der Schuldnerinnen gewesen sei. Davon, dass die Mittel der Verfügungsbefugnis der Schuldnerinnen entzogen gewesen seien, könne demnach nicht die Rede sein. Die Zahlungen aus dem Dezember 2014 seien schließlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass die A.-Gesellschaften gegen elf Schwestergesellschaften Hauptsacheklagen mit einem Streitwert von jeweils € 30.000.000,00 auf Rückübertragung der betreffenden Immobilien erhoben hätten, so dass die I., die die Rechtsverteidigung der Gesellschaften weiterhin habe bündeln sollen, hierfür auf weitere Vorschusszahlungen in Millionenhöhe angewiesen gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass sämtliche der streitgegenständlichen Zahlungen für die spätere Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen ursächlich geworden seien. Die streitgegenständlichen Zahlungen hätten in einem wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang gestanden, weshalb auch die vom Landgericht insoweit vorgenommene Gesamtschau nicht zu beanstanden sei. Aufgrund der den Schuldnerinnen vertraglich eingeräumten Möglichkeit, die quartalsweise zu leistenden Zinszahlungen mit den monatlichen Mietansprüchen der A.-Gesellschaften zu verrechnen, hätten die Schuldnerinnen ohne die Zahlungsabflüsse vom 22. August 2014 auch die von ihnen lediglich noch zu zahlenden Differenzbeträge vertragsgemäß an die A.-Gesellschaften erbringen können. Da die A.-Gesellschaften hinsichtlich der mit den Schuldnerinnen bestehenden Mietverträge auch, was als solches wiederum unstreitig ist, keine Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht hätten, wären die Schuldnerinnen im Rahmen der gebotenen Vertragstreue hierzu auch verpflichtet gewesen. Wären demgegenüber entsprechend den Einwendungen der A.-Gesellschaften die Darlehensgewährungen an die Schuldnerinnen anfechtbar und mithin nichtig gewesen, so wäre die jeweilige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen bereits mit Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche seitens der A.-Gesellschaften mit deren Schreiben vom 2. September 2014 eingetreten. Die Kläger behaupten darüber hinaus, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen folge auch aus zwei bereits im August 2014 fällig gewordenen Notarrechnungen über € 6.303,19 bzw. € 6.844,64, die, was als solches unstreitig ist, von ihnen jeweils in dieser Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Zudem seien die Schuldnerinnen auch nicht mehr in der Lage gewesen, die Tätigkeitsvergütungen an den Beklagten und dessen früheren Mitgeschäftsführer in monatlicher Höhe von € 4.000,00 bzw. € 6.000,00 zu zahlen. Die Vorschusszahlungen der Schuldnerinnen an die I. seien zumindest in Ansehung des jeweils nur einen Rechtsstreits, den diese gegen die A.-Gesellschaften geführt hätten, keinesfalls angemessen gewesen. Schließlich meinen die Kläger, die Haftung des Beklagten folge jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und im Wesentlichen aufgrund zutreffender Erwägungen zur Erstattung der aus dem Vermögen der Schuldnerinnen geleisteten klagegegenständlichen Zahlungen verurteilt. a) Hinsichtlich der Zahlungen vom 22. August und 26. September 2014 folgt der Anspruch der Kläger aus §§ 130a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 177a Satz 1 HGB. aa) Die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 neu geschaffene Regelung des § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB führt gegenüber der Regelung in § 130a Abs. 1 Satz 1 HGB zu einer Haftungserstreckung auf Zahlungen an Gesellschafter im Vorfeld der Insolvenz, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Entsprechend der gleichartigen Neuregelung in § 64 Satz 3 GmbHG bedeutet dies zwar nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit schon im Moment der Zahlung eintreten muss, es muss sich aber in diesem Moment klar abzeichnen, dass die Gesellschaft im normalen Verlauf der Dinge ihre Verbindlichkeiten nicht mehr wird erfüllen können (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 46 f., 51). (1) Gemessen hieran mussten die klagegegenständlichen Zahlungen vom 22. August und 26. September 2014 im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen führen. Ausgehend von Kontoguthaben der X. bis zum 22. August 2014 in Höhe von € 399.659,29 und der Y. in Höhe von € 493.028,68 wären beide Schuldnerinnen noch in der Lage gewesen, die am 30. September 2014 in Höhe von € 569.750,00 bzw. € 675.750,00 fälligen Darlehenszinsen an die A.-Gesellschaften zu leisten. Hierfür hätte es auch nicht der Erfüllung der am 3. September 2014 fälligen Mietforderungen der Schuldnerinnen gegenüber den A.-Gesellschaften bedurft, da die Schuldnerinnen für den dann auch tatsächlich eingetretenen Fall, dass die Mietzahlungen in Höhe von € 200.312,96 bzw. € 237.580,49 seitens der A.-Gesellschaften vertragswidrig nicht geleistet würden, in jeweiliger Höhe zur Aufrechnung gegen die gegen sie selbst gerichteten Forderungen auf Zinszahlungen berechtigt gewesen wären. Für die Erfüllung der hiernach in restlicher Höhe von € 369.437,94 bzw. € 438.169,51 verbleibenden Zinsforderungen hätte die vor den Zahlungen am 22. August 2014 jeweils vorhandene Liquidität der Schuldnerinnen ausgereicht. Den Zinsforderungen der A.-Gesellschaften waren die Schuldnerinnen aber bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beklagten ungeachtet des gegen die Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften gerichteten Vorgehens der A.-Gesellschaften unverändert ausgesetzt. Auch dann, wenn entsprechend dem Vorbringen des Beklagten die seitens der A.-Gesellschaften unter anderem diesem gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der aufgrund der Vergabe eigener Darlehen finanzierten Veräußerung von Immobilien an die Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen und der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgten Rückanmietung gänzlich ungerechtfertigt gewesen sein sollten, so wären die Schuldnerinnen zwar nicht zu der seitens der A.-Gesellschaften geforderten sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet gewesen, die Verpflichtung zur quartalsweisen Erfüllung der zu Gunsten der A.-Gesellschaften bestehenden Zinsansprüche hätte aber auch in diesem Fall weiterhin fortbestanden. (2) Diese Zinsansprüche sind auch nach den klagegegenständlichen Zahlungen vom 22. August und 26. September 2014 fällig geworden und haben dadurch nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Satz 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen begründet. Soweit der Beklagte sich hinsichtlich der zum Monatsanfang September 2014 vertragswidrig ausgebliebenen Mietzahlungen der A.-Gesellschaften in diesem Zusammenhang auf ein die Fälligkeit ausschließendes Zurückbehaltungsrecht der Schuldnerinnen gemäß § 273 Abs. 1 BGB beruft, folgt der Senat dem nicht. Die Schuldnerinnen hätten hinsichtlich ihrer gegen die A.-Gesellschaften bestehenden Mietansprüche durch entsprechende Aufrechnungserklärung gegen die gegen sie selbst gerichteten Zinsansprüche gemäß § 389 BGB wirtschaftlich die Befriedigung der ihnen zustehenden Ansprüche herbeiführen können. Dass die Schuldnerinnen hiervon abgesehen haben, um sodann gestützt auf die gegen die A.-Gesellschaften bestehenden Zahlungsansprüche die fälligen eigenen Zinszahlungen in annähernd dreifacher Höhe dauerhaft zurückbehalten zu können, erscheint dem Senat als eine mit dem das gesamte Zivilrecht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarende Rechtsausübung. Ungeachtet eines den Schuldnerinnen etwa zustehenden Zurückbehaltungsrechts wäre die Fälligkeit der gegen die Schuldnerinnen gerichteten Zinsforderungen aber jedenfalls infolge der seitens der A.-Gesellschaften erwirkten Pfändungsbeschlüsse des Amtsgerichts M. vom 17. November 2014 eingetreten. Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist durch diese Pfändungen ein Zahlungsverbot für die A.-Gesellschaften als Schuldner der den Schuldnerinnen gegen sie zustehenden Mietforderungen bewirkt worden und gemäß § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein korrespondierendes Verbot für die Schuldnerinnen, diese Forderungen einzuziehen. Demgemäß standen sich die wechselseitigen Forderungen spätestens jetzt nicht mehr in dem von § 273 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis als beiderseitig fällige Verbindlichkeiten gegenüber. Dagegen, dass die A.-Gesellschaften die gegen sich selbst gerichteten Forderungen gepfändet haben, bestehen in diesem Zusammenhang keine Bedenken (BGH, Urt. v. 10. März 2011 - IX ZR 82/10 -, ZInsO 2011, 980 ff., juris Rn. 13 f.). (3) Dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen aufgrund des Eintritts der Fälligkeit der gegen diese gerichteten Zinsforderungen stehen auch nicht etwaige Ansprüche der Schuldnerinnen gegen die I. bzw. gegen die Z. GbR entgegen. Der Dienstleistungsvertrag mit der I. sah Ansprüche der Schuldnerinnen auf eine auskömmliche Liquiditätsausstattung schon grundsätzlich nicht vor, aus dem Gesellschaftsvertrag der Z. GbR, dort § 3 Abs. 4 Satz 3, hatten die Schuldnerinnen nur Zahlungsansprüche in korrespondierender Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen, mithin in Höhe von € 26.510,32 bzw. € 34.697,61. Hieraus waren die Zinsansprüche der A.-Gesellschaften aber auch nicht mehr ansatzweise zu befriedigen. Zu deren vollständiger Erfüllung hätten im Übrigen noch nicht einmal die der Z. GbR im Anschluss an die Überweisungen auch der Schwestergesellschaften der Schuldnerinnen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ausgereicht. bb) Die klagegegenständlichen Zahlungen vom 22. August und 26. September 2014 sind auch im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 3 HGB an einen Gesellschafter der Schuldnerinnen erfolgt. Die Zahlungen an die I., deren Alleingesellschafter der Beklagte war, entsprechen unter Zugrundelegung der auch für die Anwendung der §§ 57 Abs. 1 AktG, 30 GmbHG maßgeblichen Wertungen (BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 141/09 -, BGHZ 190, 7 ff., Rn. 42, 44; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94 -, ZIP 1996, 68 ff., juris Rn. 9; MünchKomm/Schmidt, HGB, 4. Aufl. 2016, § 130a Rn. 45) einer Zahlung an den Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerinnen. Gleiches gilt auch, soweit die Zahlungen vom 26. September 2014 auf ein Konto der I. wirtschaftlich der Z. GbR zufließen sollten. Nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Z. GbR war allein der Beklagte zur Geschäftsführung berechtigt. Aus den in der Z. GbR zusammengezogenen Geldern der Schuldnerinnen und deren Schwestergesellschaften ist mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von € 340,00, dessen Verbleib ungeklärt geblieben ist, auch lediglich die Haftkaution des Beklagten in Höhe von € 50.000,00 geleistet worden, während demgegenüber etwa die fälligen Grundsteuerverbindlichkeiten der X. bis zu deren Insolvenz unerfüllt geblieben sind. Da schließlich auch weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Zahlungen der Schuldnerinnen vom 26. September 2014 in irgendeiner Weise mit deren tatsächlichem Liquiditätsbedarf korrespondiert hätten, ist zur Überzeugung des Senats der Schluss darauf gerechtfertigt, dass auch diese Zahlungen lediglich im Interesse des Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerinnen dem Zweck dienten, deren verbliebene Restliquidität nunmehr vollständig abzuschöpfen. Dementsprechend muss der Beklagte sich auch diese Zahlungen als Zahlungen an sich selbst entgegenhalten lassen. cc) Die durch die klagegegenständlichen Zahlungen vom 22. August und vom 26. September 2014 herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen war für den Beklagten auch mindestens erkennbar. Zahlungszuflüsse zu Gunsten der Schuldnerinnen waren – mit Ausnahme allenfalls noch der zum Monatsanfang September 2014 fälligen Mietzahlungen, aus denen allein die Zinszahlungen bei Eintritt der Fälligkeit nicht hätten geleistet werden können – nicht mehr zu erwarten. Insofern hat sich der Beklagte nicht der Erkenntnis verschließen können, dass die Zahlungsabflüsse zu Lasten der Schuldnerinnen deren Liquidität in der Weise erschöpften, dass diese weder zur Entrichtung der Zinszahlungen an die A.-Gesellschaften noch zur Erfüllung irgendeiner anderen nennenswerten Zahlungsverpflichtung in der Lage sein würden. dd) Einer Haftung des Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass die Zahlungen vom 22. August 2014 schon gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 HGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gewesen wären. Insoweit gilt, dass den Liquiditätsabflüssen ersichtlich keine vollwertige Gegenleistung gegenübergestanden hat. Zumindest im Zeitpunkt der Zahlungen war nicht abzusehen, dass die I. für die zukünftige Rechtsverteidigung der Schuldnerinnen auch nur annähernd in der Höhe Kosten aufwenden werde, die den aufgrund des Dienstleistungsvertrags zu leistenden Zahlungen auch nur ansatzweise entsprachen. Tatsächlich sind für die Rechtsverteidigung der Schuldnerinnen dann ja auch nur gänzlich untergeordnete Beträge angefallen. Einen liquiden Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund dieses Dienstleistungsvertrags an die I. zu leistenden Vorschüsse sah der Vertrag zu Gunsten der Schuldnerinnen ebenfalls nicht vor. Gegenleistungen der Z. GbR zu Gunsten der Schuldnerinnen waren in dem Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2014 schon nicht vorgesehen, derartige Leistungen sind auch tatsächlich nicht erfolgt. Insofern sind auch die sich als bloße Hingabe ungesicherter Darlehen darstellenden Zahlungen vom 26. September 2014 mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar gewesen. ee) Rechtsfolge des Verstoßes gegen §§ 130a Abs. 1 Satz 3, 177a Satz 1 HGB ist gemäß § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB, ebenso wie im Fall der Verletzung der Masseerhaltungspflicht gemäß § 130a Abs. 1 Satz 1 HGB (dazu BGH, Urt. v. 26. März 2007 - II ZR 310/05 -, ZIP 2007, 1006 ff., juris Rn. 7; Beschl. v. 5. Februar 2007 - II ZR 51/06 -, ZIP 2007, 1501 f., juris Rn. 6 f.), die Verpflichtung zur ungekürzten Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen. b) Die Zahlungen vom 5. und 8. Dezember 2014 hat der Beklagte demgegenüber schon gemäß §§ 130a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 177a Satz 1 HGB zu erstatten. aa) Nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen (oben a)aa)(2)) ist die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinnen in Ansehung der gegen sie gerichteten Zinsforderungen spätestens aufgrund der Pfändungsbeschlüsse des Amtsgerichts M. vom 17. November 2014 eingetreten. Damit unterlag der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementärinnen der Schuldnerinnen spätestens ab diesem Zeitpunkt der allgemeinen Verpflichtung, das Aktivvermögen der Schuldnerinnen ungeschmälert zu erhalten. Mit dieser Verpflichtung war die Vergabe weiterer ungesicherter Darlehen an die I. unvereinbar. bb) Soweit es die Erfüllung der eigenen Einlageverpflichtungen des Beklagten als Kommanditist beider Schuldnerinnen betrifft, bestehen die Ansprüche der Kläger im Umfang von mithin jeweils € 500.000,00 darüber hinaus aber zugleich auch aus § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB. Zwar dürften die aufgrund entsprechender vorangegangener Darlehensgewährungen seitens der I. durch den Beklagten erfolgten Zahlungen auf seine Hafteinlagen als Kommanditist der Schuldnerinnen zur Erfüllung der jeweiligen Einlageschuld geführt haben. Die im Sinne von Ziffer 4., letzter Satz, des Dienstleistungsvertrags vom 21. August 2014 (Anlage K 18) zumindest zunächst als Gewährung eines zinsloses Darlehens der Schuldnerinnen zu behandelnde Weiterleitung der entsprechenden Beträge an die I. stellt sich aber im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB als Einlagenrückgewähr dar. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der einlagepflichtige Kommanditist ist, hält einem Drittvergleich nämlich ersichtlich nicht statt und ist deshalb als haftungsschädlich zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 -, ZIP 2009, 1273, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urt. v. 7. Juli 2010 - 8 U 106/09 -, NZG 2010, 1298 ff., juris Rn. 54, 56). c) Der nach Maßgabe der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall der Verurteilung des Geschäftsführers gemäß § 64 Satz 1 GmbHG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Massebereicherung gebotene Urteilsausspruch dahingehend, dass dem Geschäftsführer vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (seit BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 -, BGHZ 146, 264 ff., juris Rn. 31; zuletzt BGH, Urt. v. 26. Januar 2016 - II ZR 394/13 -, ZIP 2016, 1119 ff., juris Rn. 49), ist vorliegend nicht angezeigt. aa) Die klagegegenständlichen Zahlungen haben sich im jeweiligen Zahlungszeitpunkt sämtlich als Darlehensgewährungen der Schuldnerin an die I. bzw. an die Z. GbR dargestellt. Im Hinblick auf die Zahlungen vom 22. August 2014 folgt dies aus Ziffer 4., letzter Satz, des Dienstleistungsvertrags vom 21. August 2014 (Anlage K 18). Zum Zahlungszeitpunkt am 22. August 2014 gab es noch keine Aufwendungen, für die der I. bereits ein Ersatzanspruch zugestanden hätte, mit welchem diese die in Ziffer 4., vorletzter Satz, des Dienstleistungsvertrags vorgesehene Verrechnung hätte vornehmen können. Für die Zahlungen vom 26. September 2014 folgt die Beurteilung als Darlehensgewährung unmittelbar aus § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Z. GbR (Anlage K 22). Für die klagegegenständlichen Zahlungen vom 5. und 8. Dezember 2014 folgt der Charakter der Zahlungen als Darlehensgewährungen an die I. wiederum aus Ziffer 4., letzter Satz, des Dienstleistungsvertrags vom 21. August 2014 in Verbindung mit Ziffer 2., letzter Satz, des 2. Nachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 29. Oktober 2014 (Anlage K 25). Auch insoweit gilt, dass der I. bis zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten aufgrund der Rechtsverteidigung für die Schuldnerinnen jedenfalls keine Aufwendungen in einer Höhe entstanden waren, die eine Verrechnung nicht schon mit den der I. aus den vorangegangenen Zahlungen der Schuldnerinnen vom 22. August 2014 zur Verfügung gestellten Mitteln ermöglicht hätte. bb) Mit ihren bis zur Vornahme der klagegegenständlichen Zahlungen seitens der Schuldnerinnen nicht erfüllten Ansprüchen auf Auszahlung von Darlehen, an die unter der Annahme einer früheren Verfahrenseröffnung deren Insolvenzverwalter nach Maßgabe von § 108 Abs. 2 InsO nicht gebunden gewesen wäre, hätten die I. und die Z. GbR an Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerinnen, die zeitlich noch vor den klagegegenständlichen Zahlungen eröffnet worden wären, aber nicht als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO teilnehmen können. Bei dieser Sachlage droht aufgrund der Inanspruchnahme des Beklagten aber weder eine Massebereicherung, noch kann der Beklagte an die Stelle der I. und der Z. GbR als fiktiver Insolvenzgläubigerinnen der Schuldnerinnen treten und hierdurch gegenüber den Klägern eine Rechtsstellung erlangen, die der I. und der Z. GbR ebenfalls nicht hätte zukommen können. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.