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Urteil

11 U 179/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Baumängel infolge einer fehlerhaften Planung und Bauausführung (hier: eines fehlerhaften Fugensystems für ein Parkdeck), wenn er zuvor seine Bedenken gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B angemeldet hat, sich der Auftraggeber aber über die Bedenken hinweggesetzt hat, nachdem er aufgrund der Bedenkenanmeldung einen Sonderfachmann eingeschaltet hat.(Rn.63) 2. In diesem Fall ist weder eine erneute schriftliche Wiederholung der Bedenken noch eine weitere Bedenkenanmeldung erforderlich.(Rn.65)
Tenor
Auf die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2009 – 317 O 330/06 – geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 109.414,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2007 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Nebenintervenientin zu 1) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte 97 % und die Klägerin 3 % zu tragen, die durch die Nebenintervention der Nebenintervenienten S. AG und G. GmbH in erster Instanz verursachten Kosten hat die Beklagte zu 97 % zu tragen, die weitergehenden Kosten tragen die Nebenintervenienten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 94 % und die Klägerin 6 % zu tragen, die durch die Nebenintervention der Nebenintervenienten S. AG und G. GmbH in zweiter Instanz verursachten Kosten hat die Beklagte zu 94 % zu tragen, die weitergehenden Kosten tragen die beiden Nebenintervenienten selbst; die durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin Ingenieur-Partnerschaft ... in zweiter Instanz verursachten Kosten hat die Klägerin zu 6 % zu tragen, die übrigen Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und der Nebenintervenientinnen S. AG und G. GmbH gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und die Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin Ingenieur-Partnerschaft ... gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 237.535,56 € und für die zweite Instanz auf 147.209,93 € festgesetzt, § 45 Abs. 3 GKG; nach der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 reduziert sich der Streitwert auf 118.767,78 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Baumängel infolge einer fehlerhaften Planung und Bauausführung (hier: eines fehlerhaften Fugensystems für ein Parkdeck), wenn er zuvor seine Bedenken gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B angemeldet hat, sich der Auftraggeber aber über die Bedenken hinweggesetzt hat, nachdem er aufgrund der Bedenkenanmeldung einen Sonderfachmann eingeschaltet hat.(Rn.63) 2. In diesem Fall ist weder eine erneute schriftliche Wiederholung der Bedenken noch eine weitere Bedenkenanmeldung erforderlich.(Rn.65) Auf die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2009 – 317 O 330/06 – geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 109.414,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2007 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Nebenintervenientin zu 1) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte 97 % und die Klägerin 3 % zu tragen, die durch die Nebenintervention der Nebenintervenienten S. AG und G. GmbH in erster Instanz verursachten Kosten hat die Beklagte zu 97 % zu tragen, die weitergehenden Kosten tragen die Nebenintervenienten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 94 % und die Klägerin 6 % zu tragen, die durch die Nebenintervention der Nebenintervenienten S. AG und G. GmbH in zweiter Instanz verursachten Kosten hat die Beklagte zu 94 % zu tragen, die weitergehenden Kosten tragen die beiden Nebenintervenienten selbst; die durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin Ingenieur-Partnerschaft ... in zweiter Instanz verursachten Kosten hat die Klägerin zu 6 % zu tragen, die übrigen Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und der Nebenintervenientinnen S. AG und G. GmbH gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und die Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin Ingenieur-Partnerschaft ... gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 237.535,56 € und für die zweite Instanz auf 147.209,93 € festgesetzt, § 45 Abs. 3 GKG; nach der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 reduziert sich der Streitwert auf 118.767,78 €. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für die Instandsetzung von Parkdeck und Tiefgarage am Bauvorhaben ..., .... Die Beklagte ihrerseits macht einen Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend. Mit den Arbeiten für die Instandsetzung von Parkdeck und Tiefgarage wurde die Klägerin beauftragt, die wiederum als Subunternehmerin die Nebenintervenientin zu 1), die S. AG, beauftragte. Die Nebenintervenientin zu 2), die G. GmbH, ist Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 1). Von Seiten der Beklagten war die Nebenintervenientin zu 3), Ingenieur-Partnerschaft ..., eingeschaltet worden, der erstmals in zweiter Instanz, mit Schriftsatz vom 21.02.2011 (Bl. 518 d.A.), der Streit verkündet worden ist. Mit Schriftsatz vom 30.06.2011 ist die Nebenintervenientin zu 3) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, mit Schriftsatz vom 11.10.2013 (Bl. 666 d.A.) hat sie ihren Streitbeitritt gewechselt und ist dem Rechtsstreit sodann auf Seiten der Beklagten beigetreten. Am 09.06.2005 schlossen die Parteien den als Anlage K 1/B 1 eingereichten Bauvertrag. Des Weiteren wurden die Nachträge N 1 und N 2 (Anl. K 2 und K 3) beauftragt. In zweiter Instanz ist unstreitig geworden, dass auch der Nachtrag N 3 vereinbart worden ist. Die Klägerin verlangt nach Maßgabe der von ihr erstellten Schlussrechnungen und Korrekturen (Anl. K 6 und K 7) die Zahlung eines Betrages in Höhe von 118.767,78 €. Soweit im Rahmen der Abnahme Mängel vorbehalten worden seien, seien diese beseitigt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 118.767,78 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 zu zahlen, 2. an die Klägerin weitere 950,15 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in erster Instanz die Beauftragung des Nachtrages N 3 bestritten und eingewandt, die Forderung der Klägerin sei nicht fällig, da die Mangelbeseitigung nicht abgenommen worden sei. Es seien folgende Mängel verblieben: 3. in die Tiefgarage trete Feuchtigkeit ein, 4. die Flächenabdichtung unterhalb des Asphalts sei nicht funktionsfähig, 5. die Materialverbindung zwischen Fugenprofil und Flächenabdichtung sei nicht fachgerecht hergestellt, 6. im Bereich der aufgehenden Fassadenflächen sei keine ordnungsgemäße Abdichtung hergestellt, 7. das optische Erscheinungsbild der Parkdeckoberfläche sei extrem uneinheitlich. Die erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten würden sich auf mindestens 100.000,00 € belaufen; mit einem entsprechenden Kostenvorschussanspruch hat die Beklagte aufgerechnet. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.07.2007 (Bl. 77 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen K und hat den Sachverständigen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K vom 17.09.2008 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 01.04.2009 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Das Landgericht ist von einem Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 118.767,78 € ausgegangen, hat die Beklagte aber für berechtigt gehalten, mit einem, aus seiner Sicht im Wege einer Hilfsaufrechnung geltend gemachten, Kostenvorschussanspruch in Höhe der Klagforderung aufzurechnen. Es sei eine Neuerstellung des Parkdeckbelages notwendig, da eine zweilagige Abdichtung erforderlich sei, die von der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin zu 1) aber nicht erstellt worden sei. Darüber hinaus funktioniere das eingebaute Fugensystem nicht, soweit von einem Planungsfehler auszugehen sei, beträfe eine Bedenkenanmeldung von Seiten der Nebenintervenientin zu 1) mangels Weiterleitung an die Beklagte nur das Verhältnis zwischen Klägerin und Nebenintervenientin zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der rechtlichen Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Nebenintervenientin zu 1) als auch die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel jeweils auch form- und fristgerecht begründet. Die Nebenintervenientin zu 1) führt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen aus, die Forderung nach einer zweiten Abdichtungsbahn sei unbegründet. Maßgebend seien nicht die Flachdachrichtlinien, wie vom Sachverständigen K. ausgeführt, sondern die DIN 18195, die Ausführung mit einer Lage Bitumenschweißbahn und einer Lage Gussasphaltschicht sei ordnungsgemäß. Ihren diesbezüglichen, mit gutachterlichen Stellungnahmen untermauerten Vortrag habe das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Soweit der Sachverständige K. eine Materialschwäche des Gussasphalts festgestellt habe, habe ihm die dafür erforderliche Sachkunde gefehlt. Selbst wenn der Gussasphalt zu hart wäre, stellte das keinen Grund dar, die gesamte Parkdeckfläche zu erneuern. Ein Mangel, der aus einem zu hartem Gussasphalt resultieren könnte, nämlich Rissbildung, sei hier gerade nicht festzustellen. Gegen das nicht funktionierende Fugensystem habe sie, die Nebenintervenientin zu 1), von Anfang an Bedenken gegenüber der Klägerin angemeldet. Die Klägerin habe diese Bedenken ihrerseits gegenüber der Beklagten angemeldet, die Beklagte habe diesen aber keine Rechnung getragen. Wegen des weiteren Vorbringens zu diesem Aspekt wird auf die Berufungsbegründung der Nebenintervenientin, Seiten 8 ff. (Bl. 448 d.A.) verwiesen. Im Übrigen müsse nicht das gesamte Parkdeck aufgenommen werden, sondern die Fugenkonstruktion könne nachgerüstet werden. Die Klägerin macht sich das Vorbringen der Nebenintervenientin zu 1) zu Eigen. Die Nebenintervenientin zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2009, Az. 317 O 330/06, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 118.767,78 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 3) beantragen, die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) zurückzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 3) beantragen des Weiteren, 8. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2009 – 317 O 330/06 – zu ändern und die Klage in Höhe von 28.442,15 € unbedingt, also ohne die Aufrechnung zu berücksichtigen, abzuweisen. 9. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2006 – 317 O 330/06 – in Ziffer 2 des Tenors zu ändern und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits voll aufzuerlegen sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten diesen aufzuerlegen. Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte legt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung ihre Auffassung dar, wonach die landgerichtliche Streitwertfestsetzung und die landgerichtliche Kostenentscheidung fehlerhaft seien, da sie, die Beklagte, immer nur eine Primäraufrechnung erklärt habe. Auch habe das Landgericht schon wegen des fehlenden Auftrages mit Bezug auf den 3. Nachtrag die Klage unbedingt, d.h. ohne Berücksichtigung der Aufrechnung, abweisen müssen. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte hält sodann in zweiter Instanz die Einwände gegen die Höhe der Werklohnforderung, insbesondere die Beauftragung des 3. Nachtrages, allerdings nicht weiter aufrecht; sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 die Werklohnforderung und damit auch die Erteilung des 3. Nachtrages unstreitig gestellt. Die Nebenintervenientin zu 3) trägt mit Schriftsatz vom 30.06.2011, im Rahmen des Beitritts auf Seiten der Klägerin, vor, die Forderung nach einer zweiten Abdichtungsbahn, die der Sachverständige K. fordere, sei unbegründet. Weiter vertritt sei die Auffassung, das vorhandene Fugensystem funktioniere. Von der statischen Aufgabenstellung her seien die Fugen, die rechtwinklig zum Straßenzug R., in Nord-Süd-Richtung, verliefen und diejenigen, die parallel zum Straßenzug R. (Ost-West-Richtung) verliefen, zu differenzieren. Dies habe zu einer unterschiedlichen Ausführung der Fugen im Rahmen der Parkdecksanierung geführt. Die unterschiedliche Funktion der Fugen habe der Sachverständige K. nicht hinreichend berücksichtigt. Die Bedenkenanmeldung der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1), die Fugen oberhalb der Unterzüge nicht mit einem Dehnprofil in den Oberbelag zu übernehmen, sei von ihr geprüft worden. Aus technischen Gesichtspunkten sei auch eine reine Abdichtung ohne durchlaufendes Fugenprofil in Betracht zu ziehen gewesen. Der Beklagten seien anlässlich der Planungsbesprechung am 01.07.2005 beide Möglichkeiten aufgezeigt worden. Aus Kostengesichtspunkten habe die Beklagte sich entschieden, im Verlauf der konstruktiven Fugen kein Fugenprofil einzubauen. Des Weiteren trägt die Nebenintervenientin zu 3) zu Ausführungsmängeln im Bereich des Fugensystems vor. Die Asphaltmischung sei zwar geringfügig härter eingestellt, als es die ZTV-Ing., die in diesem Punkt an die ZTV Asphalt verweise, vorgebe, bei Parkflächen, die im Gegensatz zu Brücken überwiegend durch hohe statische Lasten aus parkenden Fahrzeugen und weniger aus rollendem Verkehr beansprucht würden, seien Asphaltschichten mit höherer Standfestigkeit vorzuziehen, u.a., um ein dauerhaftes Eindrücken von Rädern mit der Folge von Spurrillen in der Deckschicht zu vermeiden. Nach Wechsel des Beitritts trägt die Nebenintervenientin zu 3) vor, nach schriftlicher Festlegung des neuen Sanierungskonzeptes und dessen Bestätigung durch die Klägerin am 19.07.2005 sei durch die Beklagte der 1. Nachtrag zur Umsetzung des Fugenkonzepts erteilt worden. Der Auftrag sei von der Klägerin ohne Bedenken angenommen worden (Anl. NI 3/5 = Anl. K 2 – Refax der Klägerin vom 19.07.2005). Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.02.2011 (Bl. 511 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Z. und hat den Sachverständigen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 13.08.2013 (Bl. 689 d.A.) und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 (Bl. 721 ff.d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat des Weiteren den Geschäftsführer der Verwalterin der Beklagten angehört sowie den Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu 3). Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 (Bl. 856 ff. d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 10.09.2014 (Bl. 866 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z., S.und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 (Bl. 907 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat sodann gemäß Beschluss vom 17.02.2015 (Bl. 934 f. d.A) ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen K. eingeholt und den Sachverständigen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 14.08.2015 (Bl. 948 ff. d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2016 (Bl. 1013 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und Nebenintervenienten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufungen der Nebenintervenientin zu 1) und der Beklagten sind zulässig, die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) ist überwiegend begründet (1), die Berufung der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (2). 1. Der Klägerin steht – insoweit in zweiter Instanz unstreitig – eine Werklohnforderung in Höhe von 118.767,78 € und damit auch die Forderung aus dem Nachtrag N 3 in Höhe von 27.812,46 € netto bzw. 32.262,45 € brutto zu. Ein Kostenvorschussanspruch, mit dem die Beklagte gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen könnte, § 13 Abs. 5 Ziffer 2 VOB/B, besteht im Hinblick auf die fehlerhafte Ausführung der Wandanschlüsse in Höhe von 9.353,00 €, ein darüber hinausgehender Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung mit Bezug auf die Korrektur des Fugensystems besteht mit Rücksicht auf die von Seiten der Klägerin erfolgte Bedenkenanmeldung nicht, §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B; die Parteien haben im Rahmen des geschlossenen Bauvertrages die Geltung der VOB/B vereinbart (Anl. K 1, Ziffer 1). Ein Vorschussanspruch kann auch nicht auf einen vermeintlich fehlerhaften Aufbau des Parkdecks, die Härte des G.es oder die optischen Mängel gestützt werden. Nach Aufrechnung verbleibt eine Forderung zugunsten der Klägerin in Höhe von 109.414,78 €. Die weitergehende Klagforderung und damit auch die weitergehende Berufung der Nebenintervenientin zu 1) sind unbegründet. 1.1 Soweit das Landgericht seine Entscheidung, der Beklagten stehe ein die Klagforderung übersteigender Anspruch auf Kostenvorschuss zu, auf die Feststellungen des Sachverständigen K. gestützt hat, wonach das gesamte Parkdeck aufgenommen werden müsse, da der Aufbau fehlerhaft sei, denn es hätten zwei Lagen Bitumenschweißbahn aufgebracht werden müssen, ist diesen Feststellungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Der von der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1) ausgeführte Aufbau des Parkdecks - Epoxidharzgrundierung, eine Bitumenschweißbahn nach DIN 18195-2, Gussasphaltschutzschicht im Verbund und Gussasphaltdeckschicht bzw. begrifflich korrekt: Epoxidharzgrundierung, eine Bitumenschweißbahn nach DIN 18195-2, Gussasphaltschicht - ist vielmehr ordnungsgemäß. Der Sachverständige Z., an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat ausgeführt, dass maßgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht die Flachdachrichtlinie sei, sie gelte für Wohnbauten, sondern die DIN 18195 Teil 5. Danach sei die Ausführung mit einer einlagigen Bitumenschweißbahn nicht zu beanstanden, nach den Vorgaben der Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung sei eine zweilagige Bitumenschweißbahn sogar ausgeschlossen. Der Sachverständige K. irre, während die in den Gerichtsakten befindlichen Privatgutachten, die ebenfalls nur eine Lage Bitumenschweißbahn forderten, fachlich zutreffend seien. Angesichts dieser Feststellungen, die sich im Übrigen mit den Vorgaben der Nebenintervenientin zu 3) in der Baubesprechung vom 23.08.2005 (Besprechungsprotokoll Nr. 2, dort Ziff. 1.13: „einlagige bituminöse Abdichtung“ – Anl. N 7) sowie deren Ausführungen im Schriftsatz vom 30.06.2011 decken, ist der von der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1) hergestellte Aufbau des Parkdecks nicht zu beanstanden. 1.2 In Bezug auf das Fugensystem haben sowohl der Sachverständige K. als auch der Sachverständige Z., dieser außerhalb seines eigentlichen Gutachtenauftrages, festgestellt, dass dieses nicht funktionsfähig sei, da „keine eindimensionale, sondern eine zweidimensionale Fuge mit einem Fugenband, das für sich kreuzenden Fugen geeignet ist, eingebracht hätte werden müssen. Es darf nicht ein Dehnungsband die Kreuzung durchlaufen. Wenn Dehnungsfugen im Kreuzungsbereich eingebracht werden, dann müssen auch zwischen den Kreuzungen Dehnungsfugen eingebracht werden. Es muss ein System verwendet werden, das in den Kreuzungsbereichen die aufeinander zulaufenden Fugen integriert. Die S. hatte Bedenken angemeldet hinsichtlich der Ausbildung der Fugen im Kreuzungsbereich. Wenn diese Bedenken ausgeräumt worden wären, hätte es den Mangel nicht gegeben.“ , so die Ausführungen des Sachverständigen K. vor dem Landgericht. Des Weiteren hat der Sachverständige K. erklärt, dass das von der S. vorgeschlagene Fugensystem hätte realisiert werden müssen, insbesondere die Reduzierung der flexibel ausgebildeten Fugen von 120 lfm auf 63 lfm sei fehlerhaft gewesen. In dieselbe Richtung weisen die Feststellungen des Sachverständigen Z., der angegeben hat, dass sowohl die Längsfugen als auch die Querfugen elastisch hätten ausgeführt werden müssen. Soweit die Nebenintervenientin zu 3), nachdem sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, weitergehende Fragen an den Sachverständigen Z. in Bezug auf das Fugensystem richten wollte und darauf verweist, dass es Feststellungen zur Mangelhaftigkeit des Fugensystems nicht gebe, vielmehr nur feststehe, dass es Ausführungsmängel in Bezug auf das Fugensystem gebe, sind diese Einwände weder zutreffend noch ist die Streitverkündete zu 3) damit zu hören. Der Sachverständige K. hat auf Seite 28 seines Gutachtens ausgeführt: „Nur mit den 2-dimensionalen Abdichtungen lasse sich beim Einlaufen der Längsfuge unter das Stahlprofil der Querfuge, und zwar genau im Abtauchpunkt, der unkontrollierte Zustand für die Abdichtung vermeiden. Denn auch die Große Rissüberbrückungsfähigkeit der Flüssigkunststoffmaterialien kann dieser Überbeanspruchung nicht gerecht werden.“ In dem Résumée des schriftlichen Gutachtens verweist er ausdrücklich auf ein nicht funktionierendes Fugensystem und nicht nur auf Ausführungsfehler im Rahmen der Herstellung des Fugensystems. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Sachverständige ausgeführt, dass keine eindimensionale, sondern eine zweidimensionale Fuge mit einem Fugenband, das für sich kreuzende Fugen geeignet ist, hätte eingebracht werden müssen. Die S. habe Bedenken angemeldet hinsichtlich der Ausbildung der Fugen im Kreuzungsbereich, wenn die Bedenken ausgeräumt worden wären, hätte es den Mangel nicht gegeben. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen K. ist in zweiter Instanz zwischen den Parteien und der Nebenintervenientin zu 1) unstreitig, dass das Fugensystem fehlerhaft ist (dazu die Nebenintervenientin in ihrer Berufungsbegründung vom 05.10.2009 (Seite 8, Bl. 448 d.A.), die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2009 (Seiten 2 ff., Bl. 483 ff. d.A.) und die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2009 (Seite 5, Bl. 475 d.A.), die dort ausführt: „Wir stellen fest, dass die Nebenintervenientin die Mangelhaftigkeit des Fugensystems unstreitig stellt.“ Eine Beweisaufnahme in zweiter Instanz zur Frage der Mangelhaftigkeit des Fugensystems als solchem kam daher schon gar nicht in Betracht, so dass der Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts auch nur den streitigen Aufbau des Parkdecks (eine oder zwei Lagen Bitumenschweißbahn) zum Gegenstand hatte und der Nebenintervenientin zu 3) ein Fragerecht zum Fugensystem als solchem auch nicht zugestanden werden konnte. Darüber hinaus ist es dem Nebenintervenienten verwehrt, sich mit seinem Vortrag in Widerspruch zum Vortrag der von ihm unterstützten Partei zu stellen. Zwar hindert unstreitiges Parteivorbringen einen abweichenden Vortrag des Nebenintervenienten nicht, da die Hauptpartei ihn sich zu Eigen machen kann (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 67 Rn. 9). Die Beklagte hat trotz des Hinweise des Gerichts mit Verfügung vom 2. Januar 2014 (Bl. 716 f. d.A.) und trotz der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 nicht, auch nicht konkludent, erklärt, sich den Vortrag der Nebenintervenientin zu 3) zu eigen machen zu wollen. Da mithin sowohl die Klägerin als auch die Beklagte von einem fehlerhaften Fugensystem an sich ausgehen, kommt es in diesem Zusammenhang auf den Beitrittswechsel der Nebenintervenientin zu 3) und dessen Bedeutung nicht an, denn auch die Klägerin hat sich dem Vortrag der Nebenintervenientin zu 3) gerade nicht angeschlossen. Soweit die Nebenintervenientin zu 3) der Nebenintervenientin zu 1) Rosinenpickerei vorwirft, da die Nebenintervenientin zu 1) dem Sachverständigen K. die fachliche Qualifikation abgesprochen habe, soweit es dessen Feststellungen mit Bezug auf die Forderung nach einer zweiten Abdichtungsbahn betreffe, hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Fugenkonstruktion den Sachverständigen aber für geeignet halte (Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 3) vom 23.11.2013, Seite 2, Bl. 687 d.A.) ist darauf zu verweisen, dass auch ein Sachverständiger sich in einem Punkt irren kann, wie auch schon der Sachverständige Z. ausführt, damit aber nicht alle Feststellungen des Sachverständigen per se bedeutungslos werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Planung und Ausführung des Fugensystems mit elastischen Fugen in nur eine Richtung nicht auf die daraus resultierende Fehlerhaftigkeit des Systems berufen kann, da sowohl sie als auch die sie beratende Nebenintervenientin zu 3) sich über die geäußerten Bedenken hinweggesetzt haben, §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B. Damit kann ein Vorschussanspruch auf die infolge des fehlerhaften Fugensystems notwendig werdende Sanierung des Parkdecks nicht gestützt werden. Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Bedenkenanmeldung muss allgemein verständlich und so detailliert ausfallen, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese in angemessener Frist zu prüfen und auf der Grundlage der Prüfung Entscheidungen zu treffen bzw. Maßnahmen zu ergreifen (Fuchs in BeckOK VOB/B, Stand 31.01.2016, § 4 Abs. 3 Rn. 14; Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 53). Je höher die Kenntnis des Auftraggebers nach Kenntnis des Auftragnehmers, umso geringere Anforderungen sind an die Prüfungs- und insbesondere die Hinweispflichten zu stellen (Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 50 Fuchs in in BeckOK VOB/B, Stand 31.01.2016, § 4 Abs. 3 Rn. 2), d.h. der Auftragnehmer muss im Rahmen des Zumutbaren seiner Verpflichtung zur Prüfung und Bedenkenmitteilung nachkommen (Fuchs in BeckOK VOB/B, Stand 31.01.2016, § 4 Abs. 3 Rn. 2), der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, 23 U 185/11, juris Rn.100 m.w.Nachw.). Trotz der geforderten Schriftform kann auch ein mündlicher Hinweis ausreichen, wenn er eindeutig, d.h. inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist (Fuchs in BeckOK VOB/B, Stand 31.01.2016, § 14 Abs. 3 Rn. 16; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012, 11 U 102/11, juris Rn. 52 f.; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2012, 17 U 107/11, juris Rn. 95 m.w.Nachw.;Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, Stand 01.08.2014, § 4 Rn. 54 und 55). Reagiert der Auftraggeber auf die Bedenken und trifft er eine andere, nach seiner Auffassung sachgerechte Anordnung, so muss der Auftragnehmer erneut prüfen, ob nicht neue Bedenken geltend gemacht werden müssen (Fuchs in BeckOK VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 21). Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers sind der planende Architekt und andere von ihm eingeschaltete Sonderfachleute (Fuchs in BeckOK VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 21). Die Bedenken müssen grundsätzlich dem Auftraggeber selbst mitgeteilt werden. Sie können auch dem Erfüllungsgehilfen, z.B. dem Architekten bzw. dem Vertreter des Auftraggebers auf der Baustelle mitgeteilt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Fehler, den der Architekt begangen hat, oder der Architekt verschließt sich den geäußerten Bedenken (BGH, Urteil vom 18.01.2001, VII ZR 457/98, juris Rn. 10, betreffend einen Bauleiter; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012, 11 U 102/11, juris Rn. 53; OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2014, 1 U 10/13, juris Rn.66; Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 59 f.; Fuchs in BeckOK, Stand 31.01.2016, § 4 Abs. 3 Rn. 18). Auch kann es, je nach den Umständen des Einzelfalles, ausreichend sein, wenn der Subunternehmer auf die Risiken hinweist (BGH NJW 1975, 1217), d.h. es genügt, wenn den Hinweis derjenige gibt, der den Auftragnehmer auf der Baustelle vertritt und der der für die Leistung verantwortliche Ansprechpartner des Auftraggebers ist (Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 59). Eines Hinweises bedarf es nicht mehr, wenn er „bloße Förmelei“ wäre oder der Auftraggeber zu erkennen gegeben hat, dass er auch gegen die Bedenken des Auftragnehmers auf seiner Anordnung oder Vorgabe bestehe (Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 57). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Hinblick auf die Ausführung des Fugensystems nicht zur Gänze mit elastischen Fugen, sondern mit derartigen Fugen nur in eine Richtung, ihren Hinweispflichten genügt. Die Klägerin hat sowohl schriftlich, durch Weiterleiten der ihr gegenüber erklärten Hinweise der Subunternehmerin, der Nebenintervenientin zu 1), als auch durch die mündlichen Hinweise des Bauleiters vor Ort, des damaligen Mitarbeiters der Nebenintervenientin zu 1), des Zeugen Z., auf die Problematik hingewiesen, wonach das Parkdeck bzw. die Fugen in beide Richtungen flexibel ausgebildet werden müssten und nicht nur in eine Richtung. Weder eine erneute schriftliche Wiederholung der Bedenken bzw. ein Widerspruch gegen das Baubesprechungsprotokoll vom 23.08.2005 noch eine weitere Bedenkenanmeldung direkt gegenüber der Verwalterin, d.h. der Beklagten, waren nach den Umständen des Falles erforderlich. Der Geschäftsführer der Verwalterin, Herr L., hat ausgesagt, er wisse, dass das Fugensystem teurer geworden sei als das ursprünglich vorgesehene. Er wisse auch, dass das Fugensystem geändert worden sei und dass auch mehrfach über Änderungen gesprochen worden sei. Er habe sich auf die Empfehlungen des Ingenieurbüros verlassen, habe aber von Auftragnehmerseite zu keiner Zeit gehört, dass die von ihm unterzeichnete geringere Meterzahl von 60 m nicht ausreichend gewesen sei. Wenn er das gehört hätte, hätte er weiter nachgefragt. Er sei davon ausgegangen, dass mit Unterzeichnung der Nachträge die Bedenken ausgeräumt gewesen seien. Bevor er das zweite Nachtragsangebot unterzeichnet gehabt habe, habe er mit Herrn G. gesprochen, der erklärt habe, die Bedenken seien erledigt. Herr G., der Geschäftsführer der Nebenintervenientin zu 3), hat erklärt, nach der Bauteilöffnung sei klar gewesen, dass das ausgeschriebene System technisch nicht in Ordnung wäre. Es sei dann ein weiteres Angebot gekommen, das intern diskutiert worden sei. Die Nebenintervenientin zu 3) sei der Auffassung gewesen, dass nur die frei beweglichen Fugen flexibel ausgebildet werden müssten, die übrigen Fugen nicht, weil diese direkt auf Unterzügen auflägen und somit nicht beweglich seien. Entsprechendes werde mit der Klägerin diskutiert worden sein, er sei bei den Besprechungen aber nicht dabei gewesen. Das geänderte Nachtragsangebot sei dann korrigiert worden, und zwar in der Menge. Diese Änderung habe sich die Nebenintervenientin von der Klägerin, der Firma SI, durch den Vermerk auf der Seite des Schreibens vom 19. Juli 2005 bestätigen lassen. Damit seien für sie, die Nebenintervenientin zu 3), die Bedenken ausgeräumt gewesen. Sowohl Herr L. als auch die Firma SI hätten das 1. Nachtragsangebot, das ausschließlich die geänderte Fugenkonstruktion betroffen habe, dann am 30. bzw. 27. Juli 2005 unterzeichnet. Zu dem zweiten Nachtrag sei es gekommen, weil der unter dem Asphalt befindliche Estrich nicht habe behalten werden können und darauf nicht habe aufgebaut werden können, sondern der Estrich habe abgebrochen werden müssen. Dass in dem zweiten Angebot, abweichend von dem ersten Angebot, die Querachsen als flexibel ausgebildet dargestellt würden, beruhe darauf, dass das ursprüngliche Angebot insoweit technisch fehlerhaft gewesen sei. Der Vorschlag und Hinweis der Firma S. sei von Seiten der Nebenintervenientin zu 3) technisch nicht für sinnvoll erachtet worden, vielmehr sei die Nebenintervenientin zu 3) der Auffassung gewesen, dass das von ihr gewählte System das bessere sei bzw. weniger schadensanfällig sei. Nach seiner Wahrnehmung seien mit der Zustimmung der Firma SI vom 19. Juli 2005 die Bedenken auch erledigt gewesen. Das Schreiben der Firma S. vom 19. August 2005 sei als Mitteilung der Firma S. an die Firma SI angesehen worden und nicht als erneutes oder weiteres Aufrechterhalten der Bedenken. Der Zeuge Z., ehemaliger Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 1), hat erklärt, er sei der Bauleiter gewesen und mit der Ausführung der Arbeiten vor Ort auf Bauleiterebene beauftragt gewesen. Die Fugen hätten mit einem Mapotrix-System ausgeführt werden sollen, und zwar alle Fugen, sowohl die Quer- als auch die Längsfugen. Die von Seiten der Beklagten eingeschalteten Bauingenieure hätten nur die Ausführung einer Fuge als elastisch haben wollen. Die Firma S. habe darauf hingewiesen, dass alle Fugen elastisch ausgebildet werden müssten, weil sich das Parkdeck insgesamt bewege. Die Ingenieure, die Nebenintervenientin zu 3), hätten gesagt, es reiche, die Fugen nur in einer Richtung elastisch auszubilden, da das Parkdeck sich nur in eine Richtung bewege. Später hätten die Ingenieure dann die andere Richtung als Hauptbewegungsfuge erklärt. Es habe auch verschiedene Baubesprechungen gegeben, in denen auch die Ingenieure anwesend gewesen seien und in denen immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass eine elastische Ausführung aller Fugen für erforderlich gehalten werde. Die Mitarbeiter der Firma S. seien auf den Baubesprechungen immer vor Ort gewesen, weil sie die bessere Kenntnis gehabt hätten als der Mitarbeiter der Klägerin, Herr H. , der das Projekt auf Seiten der Klägerin betreut gehabt habe. Auf Vorhalt der Anl. K 22, des Protokolls der Baubesprechung vom 23.08.2005, hat der Zeuge erklärt, dass für ihn die Bedenken zu keiner Zeit beseitigt gewesen seien, das habe er auch immer deutlich gemacht, und zwar in jeder Baubesprechung, in der dieses Thema Gesprächsgegenstand gewesen sei. Es sei auch mehrfach schriftlich auf Bedenken hingewiesen worden. Ob das nach der Baubesprechung vom 23.08.2005 noch erfolgt sei, vermochte der Zeuge nicht zu sagen. Wenn schriftlich Bedenken geäußert worden seien, so sei das gegenüber dem Auftraggeber der Nebenintervenientin zu 1), der Fa. SI, d.h. der Klägerin, erfolgt. Herr H. habe aber gesagt, dass er alle dementsprechenden Schreiben 1:1 weitergeleitet habe. Der Zeuge St. hat ausgesagt, dass von Seiten der Bauherren bzw. der eingeschalteten Ingenieure nur zwei Fugen hätten elastisch ausgeführt werden sollen. Die Fa. S. sei der Meinung gewesen, dass alle vier Fugen hätten elastisch ausgeführt werden müssen. Zwar sei von Seiten der Ingenieure später eine Richtungsänderung gekommen, es sei aber dabei geblieben, dass die Fugen nur in einer Richtung hätten elastisch ausgebildet werden sollen. Im Hinblick auf die Ausführung von elastischen Fugen nur in eine Richtung seien Bedenken mitgeteilt worden, und zwar gegenüber dem Auftraggeber, der Fa. SI Es sei aber mündlich auch gegenüber den von den Bauherren eingeschalteten Ingenieuren kommuniziert worden, dass Bedenken gegen die beabsichtigte Ausführung bestünden. Er gehe nicht davon aus, dass die Bedenken später aufgegeben worden seien. Der Zeuge He., ehemaliger Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 3), hat ausgesagt, Vertragspartner für das Objekt sei die Firma SI , die Klägerin, geworden. Es seien auch Fugenausbildungen in Auftrag gegeben worden. Dann habe es Bedenkenanmeldungen gegeben. Man habe intern zusammengesessen, mit Herrn G., und überlegt, wie mit den Bedenken umzugehen sei. Die Nebenintervenientin zu 3) habe dann festgestellt, dass die Fugen nur in einer Richtung elastisch ausgeführt werden müssten. Aus dem Schreiben vom 19.07.2005 (Anl. K 2) ergebe sich, dass Herr H. für die Klägerin dem Sanierungskonzept zugestimmt habe und die Bedenken damit erledigt gewesen seien. Der Zeuge hat des Weiteren erklärt, sich an den Inhalt einzelner Besprechungen nicht mehr erinnern zu können, es sei aber so gewesen, dass die Bedenken diskutiert worden seien und dass mit Herrn H. eine Lösung gefunden worden sei. In diesen Zusammenhang falle der Vermerk bzw. die Bestätigung von Herrn H.. Vertragspartner sei die Fa. SI, die Klägerin, gewesen, wenn die Fa. S. dann später noch Bedenken angemeldet habe, habe das deren Verhältnis zur Fa. SI betroffen. Auf Vorhalt der Anl. K 22 hat der Zeuge erklärt, wenn es Bedenken gegen die dort aufgenommene Ausführung der Fugen gegeben hätte, so wären diese Bedenken in das Protokoll aufgenommen worden. Im Übrigen hätten die Teilnehmer, wenn sie das Protokoll für ergänzungsbedürftig oder fehlerhaft gehalten hätten, es beanstanden können. Eine solche Beanstandung sei ihm nicht bekannt. Das, was in das Protokoll aufgenommen worden sei, stimme mit dem mit Herrn H. abgesprochenen Konzept überein. Soweit er, der Zeuge, trotz der Bestätigung vom 19.07.2005 mit Schreiben gemäß Anl. K 3 erneut die Übernahme der Gewährleistung gefordert habe, sei das damit zu erklären, dass er die Bestätigung zur Sicherheit gern nochmal gehabt hätte, da eine Abänderung des ursprünglichen Nachtrages erfolgt sei. Durch Unterzeichnung des Angebots sei letztlich aber die Änderung genehmigt und auch die Gewährleistung von Seiten der Klägerin übernommen worden. Nach der Historie der Bedenkenanmeldung, wie sie aus der Akte ersichtlich ist, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der Zeugen St. und Z., ist das Gericht davon überzeugt, dass neben den von Seiten der Klägerin weitergeleiteten schriftlichen Bedenkenanmeldungen der Nebenintervenientin zu 1) auf den Baubesprechungen weiterhin mündlich den Vorgaben der Nebenintervenientin zu 3) widersprochen worden ist und die Bedenken im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gerade nicht erledigt gewesen sind. Eine vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geforderte wiederholende schriftliche oder auch mündliche Bedenkenanmeldung gegenüber dem Verwalter der Beklagten erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Falles nicht erforderlich. Bereits vor dem 1. Nachtragsangebot hat es zwischen den Parteien Gespräche über die Ausführung der Fugen gegeben, denn die Nebenintervenientin zu 3) hat ausgeführt, dass der Beklagten anlässlich einer Planungsbesprechung bereits am 01.07.2005 die Ausführungsmöglichkeiten aufgezeigt worden waren (so auch die Nebenintervenientin zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2014 (Seiten 2 ff., Bl. 833 d.A.). Die Klägerin hat sodann durch Weiterleitung der Bedenken der Firma S. im Rahmen des 1. Nachtrages (Anl. K 2 – Schreiben der Klägerin vom 15. Juli 2005) unmittelbar nach der Bauteilöffnung schriftlich auf die Bedenken hingewiesen, die dagegen bestünden, die Fugen nicht vollständig elastisch, d.h. mit dem System Mapotrix, auszubilden. Mit Schreiben vom 19.07.2005 und als Reaktion auf die Bedenken der Firma S. hat die Nebenintervenientin zu 3) als Vertreterin der Bauherrn das Sanierungskonzept umgestellt und u.a. zwei Längsachsen mit je 29 m Länge als elastisch auszuführen bezeichnet. Das Schreiben endet mit der Formulierung: „Wir bitten um Prüfung und Bestätigung der Ausführung in Schriftform hinsichtlich des vorgegebenen Sanierungskonzepts einschließlich Gewährleistungsübernahme sowie der Überarbeitung ihres Angebots.“ Handschriftlich findet sich sodann der Vermerk des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn H.s: „Sanierungskonzept und geändertes Nachtragsangebot wird hiermit bestätigt.“ Das Schreiben der Nebenintervenientin zu 3) vom 23.08.2005 (Bestandteil des 2 Nachtragsangebotes, Anl. K 3) sieht nunmehr die Montage von Dehnfugenprofilen der Fa. Mapotrix für die Querachsen vor und nicht mehr für die Längsachsen. Auch hier findet sich am Ende des Schreibens die Bitte um Prüfung und Bestätigung des Konzepts einschließlich der Gewährleistungsübernahme. Bestandteil des 2. Nachtragsangebots ist des Weiteren ein Schreiben der Nebenintervenientin zu 1) an die Klägerin, in dem die Nebenintervenientin zu 1) erneut darauf hinweist, dass alle Fugen elastisch auszubilden seien. Eine Bestätigung der Klägerin, wie noch auf dem Schreiben vom 19.07.2005, findet sich im Rahmen des zweiten Nachtragsangebots nicht. Ebenfalls unter dem Datum des 23.08.2005 ist von dem Zeugen He. ein Baubesprechungsprotokoll angefertigt worden (Anl. K 22), in dem unter Ziffer 1.13 Dehnfugenprofile für 2 Querfugen vorgesehen werden. Ausweislich des Protokolls waren Teilnehmer die Miteigentümer und Bewohner S. und F., sowie die Zeugen Z., St. und He.. Einen schriftlichen Widerspruch zu diesem Protokoll gibt es nicht. Der Zeuge Z. hat angegeben, dass er seine Bedenken bzw. die Bedenken der Nebenintervenientin zu 1) gegen die nur reduzierte Verwendung des Mapotrix-Fugensystems ständig wiederholt habe, und zwar auch unter Verweis auf das von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderte Beispiel eines aufgehenden Kuchenteiges. Auch der Zeuge St. hat die mündliche Bedenkenanmeldung vor Ort bestätigt. Soweit demgegenüber die Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 3), deren Geschäftsführer G. und der Zeuge He. ausgesagt haben, mit Unterzeichnung des 1. Nachtrages bzw. 2. Nachtrages seien die Bedenken im Verhältnis zur Klägerin geklärt gewesen, die Klägerin habe das von ihnen vorgeschlagene System der Fugenausbildung als ordnungsgemäß akzeptiert, soweit die Nebenintervenientin zu 1) weiterhin Bedenken angemeldet habe, habe das deren Verhältnis zur Klägerin betroffen, hält das Gericht diese Angaben für nicht überzeugend. Vielmehr ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Nebenintervenientin zu 3) trotz der von der Klägerin und den Mitarbeitern der Nebenintervenienten zu 1) geäußerten Bedenken weiterhin auf der Ausführung des Fugensystems nach ihren Maßgaben bestand, da sie nach entsprechender interner Diskussion der Bedenkenanmeldung und Besprechung mit dem Verwalter der Beklagten davon überzeugt gewesen ist, den Bedenken mit ihren Vorgaben hinreichend Rechnung getragen zu haben. Die Nebenintervenienten zu 3), vertreten durch den Zeugen He., hat von der Klägerin eine Bestätigung für die erste Ausführung – Längsfugen elastisch – auf dem Fax vom 19.07.2005 erbeten. Auffällig ist der Wortlaut der ausdrücklich neben dem formellen Nachtrag von der Klägerin erbetenen Bestätigung und Gewährleistungsübernahme, der sich in einer reinen Bestätigung gerade ohne die erbetene ausdrückliche Gewährleistungsübernahme erschöpft. Soweit die Beklagte und auch die Nebenintervenientin zu 3) in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass sich die Gewährleistungsübernahme schließlich aus § 11 des 1. Nachtrages ergäbe, stellt sich die Frage, warum dann überhaupt um eine ausdrückliche Gewährleistungsübernahme gebeten wurde. Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben, denn im Rahmen des 2. Nachtrags hat die Nebenintervenientin zu 3) die Ausführung der Fugen dergestalt geändert, dass nunmehr anstatt der Längsfugen die Querfugen elastisch ausgeführt werden sollten, diese Änderung hat Herr G. in seiner Aussage damit begründet, dass die andere Ausführung, die Gegenstand des 1. Nachtrages gewesen ist, von ihr, der Nebenintervenientin zu 3), als technisch fehlerhaft erkannt worden war. Vor diesem Hintergrund bekommt die im 2. Nachtragsangebot wiederum enthaltene Bitte nach einer erneuten Bestätigung des Sanierungskonzepts und Gewährleistungsübernahme in Schriftform eine besondere Bedeutung, denn, werden die Angaben des Geschäftsführers der Nebenintervenientin zu 3), Herrn G.s zugrunde gelegt, war die erste Bestätigung der Klägerin vom 19.07.2005 im Hinblick auf das erste Sanierungskonzept reine Makulatur, da die Nebenintervenientin selbst dessen Fehlerhaftigkeit erkannt hatte. Mithin ist die Aussage Herrn G.s auch nicht überzeugend, wonach nach seiner Wahrnehmung mit Zustimmung der Klägerin vom 19. Juli 2005 die Bedenken erledigt gewesen seien. Insoweit kann dahinstehen, ob das Gericht Herrn G. nicht doch als Zeugen hätte vernehmen müssen und nicht als Partei hätte anhören müssen, denn es spricht nichts dafür, dass sich an dem Inhalt der Aussage allein durch die Stellung als Zeuge etwas geändert hätte. Dass die Bedenken nicht erledigt gewesen sein können, ergibt sich gerade auch aus der erneuten Forderung Herrn He. nach einer schriftlichen Gewährleistungsübernahme außerhalb der eigentlichen, vorformulierten Nachtragsvereinbarung, die aber gerade nicht von der Klägerin erklärt worden ist. Die Klägerin musste sich auch nicht, als sie erkannte, dass die Nebenintervenientin zu 3) ihren und den Bedenken der Nebenintervenientin zu 1) keine ausreichende Rechnung tragen würde, zusätzlich noch einmal explizit an die Mitglieder der WEG bzw. den Verwalter wenden. Die Zeugen St. und Z. haben übereinstimmend bekundet, ihre Bedenken ständig wiederholt zu haben, der Zeuge Z. hat darüber hinaus ganz plastisch geschildert, warum er eine flexible Ausbildung sowohl der Quer- als auch der Längsfugen für erforderlich gehalten hat und hat angegeben, dass er diese Schilderung des aufgehenden Kuchenteiges auch auf den Baubesprechungen verwandt hat. Auf den Baubesprechungen waren, wie z.B. das Protokoll der Baubesprechung vom 23.08.2005 (Anl. K 22 ) ausweist, die Eigentümer durch die beiden Beiratsmitglieder vertreten, die, wie das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sogar Verträge im Namen der Beklagten abgeschlossen hatten und aus Sicht der Vertreter der Nebenintervenientin zu 1) vor Ort, der Zeugen Z. und St., als Vertreter der Eigentümer bzw. der WEG wahrgenommen werden konnten. Des Weiteren hat die Nebenintervenientin zu 3) in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2011, mit dem sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten war, ausgeführt (Seite 8, Bl. 552 h d.A.): „Selbstverständlich wurde in diesem Zusammenhang seinerzeit die Bedenkenanmeldung der Beklagten und der Nebenintervenientin, die Fugen oberhalb der Unterzüge nicht mit einem Dehnfugenprofil in den Oberbelag zu übernehmen, durch die Streitverkündete zu 3) geprüft. Da aber die allgemein anerkannten technischen Vorgaben zu den Maximalbewegungen, bis zu der eine reine Abdichtung auf bituminöser Basis möglich ist, von diesen Fugen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten werden, war aus technischen Gesichtspunkten auch eine reine Abdichtung ohne durchlaufendes Fugenprofil in Betracht zu ziehen. Der Beklagten sind anlässlich der Planungsbesprechung am 01.07.2005 seinerzeit beide Möglichkeiten durch die Streitverkündete zu 3) aufgezeigt worden. Diese hat sich aber unter Kostengesichtspunkten letztendlich entschieden, im Verlauf der konstruktiven Fugen kein Fugenprofil einbauen zu wollen.“ Nach dem Vortrag der Nebenintervenientin zu 3) sind die Bedenken mit der Beklagten, d.h. dem Verwalter, erörtert und beide Lösungsmöglichkeiten vorgestellt worden, für die Entscheidung der Bauherren war letztlich der Kostengesichtspunkt maßgeblich. Der Verwalter war mithin, wie deren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auch erklärt hat, über die von Seiten der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1) erhobenen Bedenken informiert, und zwar bereits vor Erhalt der Nachtragsangebote, er ging allerdings, so seine Aussage, davon aus, dass die Bedenken durch den Abschluss der Nachtragsaufträge erledigt seien. Aus der Anlage K 2, dem 1. Nachtrag, ist deutlich zu ersehen, dass die von Seiten der Klägerin angebotenen 120 m elastischer Fugen auf 63 m verkürzt worden waren, dass von der Nebenintervenientin zu 3) in diesem Punkt mithin das Sanierungskonzept umgestellt worden war und dass die Nebenintervenientin zu 3) um eine Bestätigung und Gewährleistungsübernahme von Seiten der Klägerin bat. Vor diesem Hintergrund und der vom Wortlaut her durchaus zweifelhaften Bestätigung der Klägerin hat der Verwalter am 30.07.2005 den Nachtrag unterzeichnet. Aus dem Schreiben der Nebenintervenientin zu 3) vom 23.08.2005 (Bestandteil der Anl. K 3) ergab sich eine erneute Änderung des Sanierungskonzeptes, nämlich eine Ausprägung der Querachsen als elastisch. Weiterhin findet sich darin durch den erneuten Verweis auf das 1. Nachtragsangebot vom 15. Juli 2005 der Hinweis der Nebenintervenientin zu 1) vom 19.08.2005, wonach sämtliche Fugen elastisch auszubilden seien, die von der Nebenintervenientin erbetene Bestätigung von Seiten der Klägerin gibt es gerade nicht, dennoch ist der zweite Nachtrag am 06.09.2005 vom Verwalter unterzeichnet worden. Eines weiteren schriftlichen Hinweises allein an den Verwalter bedurfte es aufgrund der bereits zweimal erfolgten schriftlichen Hinweise und der mündlich auf der Baustelle ausgesprochenen Hinweise nicht. Hier liegt kein Fall vor, in dem der Auftraggeber selbst noch einmal auf Bedenken hingewiesen werden muss, weil der von ihm eingeschaltete Bauleiter oder Architekt sich den Hinweisen des Auftragnehmers verschließt, vielmehr konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Bedenken der Subunternehmerin, der Nebenintervenientin zu 1), denen sie sich durch Weiterleitung der Schreiben erkennbar angeschlossen hatte, von Seiten der beratenden Ingenieure mit dem Verwalter erörtert worden waren und man zu dem Schluss gekommen war, die Ausprägung letztlich nur der Querfugen als elastisch trage den Bedenken hinreichend Rechnung. Es kann von einem Werkunternehmer nicht verlangt werden, dass, wird ein fachlicher Berater eingeschaltet und setzt dieser sich erkennbar mit den angesprochenen Problemen auseinander, kommt aber zu einer anderen Einschätzung, er noch einmal nur an den Auftraggeber herantritt, wenn der Auftraggeber, wie vorliegend, seinerseits über die Bedenken sowohl schriftlich also auch mündlich informiert worden war und der Auftraggeber nicht ein in Bausachen unkundiger Bauherr gewesen ist, sondern eine auf die Verwaltung von Immobilien spezialisierte Firma. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.04.2016 aufgeführten Entscheidungen passen auf den hier zu entscheidenden Fall ersichtlich nicht, denn in den dort aufgeführten Fällen waren die Auftraggeber gerade nicht auch in die Diskussion um die Bedenken eingeschaltet. Die Klägerin musste auch dem Protokoll der Baubesprechung vom 23.08.2005 nicht explizit schriftlich widersprechen. Der inzidente Widerspruch ergibt sich daraus, dass die Klägerin die erbetene schriftliche Gewährleistungsübernahme im Rahmen des 2. Nachtrages schon nicht abgegeben hat und daraus, dass sie dem nach der Besprechung unterzeichneten Vertrag das Schreiben der Firma S. vom 18.08.2005 beigefügt hat und nicht etwa, mit Rücksicht auf das Ergebnis der Baubesprechung, von der Weiterleitung des Schreibens abgesehen hat. Ein weiterer Hinweis oder ein Streichen der Gewährleistungsübernahme in § 11 des vorformulierten Nachtrags war angesichts der Tatsache, dass der 2. Nachtrag noch weitere Arbeiten zum Gegenstand hatte, nicht möglich und angesichts der zuvor erklärten Bedenken mit Bezug auf die weiteren Arbeiten auch nicht erforderlich. Nach Ansicht der Beklagten und den Feststellungen des Sachverständigen K. kommt eine Sanierung von Teilbereichen des Fugensystems nicht in Betracht, vielmehr muss das Parkdeck insgesamt neu hergestellt werden, so dass, wie bereits ausgeführt, infolge der Bedenkenanmeldung der für die Mangelbeseitigung erforderliche Betrag, der die Klagforderung nach Angaben der Beklagten übersteigen würde, der Forderung der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Soweit die Nebenintervenientin zu 3) in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2013 (Bl. 666 ff. d.A.). darauf verweist, dass neben dem als solchen fehlerhaften Fugensystem auch noch Ausführungsmängel vorlägen, kommt es darauf nicht an, da sich die Beklagte diesen Vortrag gerade nicht zu eigen gemacht hat, sondern allein auf das fehlerhafte Fugensystem an sich abstellt. 1.3 Allerdings kann die Beklagte gegenüber der Klagforderung mit einem Vorschussanspruch aufrechnen, der auf der fehlerhaft ausgeführten Andichtung an das Gebäude beruht. Die hierfür erforderlichen Mangelbeseitigungskosten hat der Sachverständige K. in seinem Ergänzungsgutachten mit 9.353,00 € bemessen. Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 17.09.2008 ausgeführt, dass die Anschlüsse an das Gebäude einen weiteren erheblichen Mangelpunkt darstellten. Über die Aufkantung könnten die Dichtungsebenen hinterflossen werden, so dass sich zwischen Abdichtung und Epoxidharzbelag bzw. Betondecke das Wasser aufstauen könne. Darüber hinaus sei die Abdichtung zu der Wand nicht mit einer Vergussfuge versehen, so dass auch hier das Wasser in den Bereich oberhalb der Abdichtung eintreten könne. Soweit sich das Landgericht mit diesem Mangel nicht weiter befasst hat, da schon aus anderen Gründen eine Neuerstellung des Parkdecks notwendig erschien, und die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung bzw. in ihrer Berufungserwiderung auf diesen Mangel nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat, vermochte das einer diesbezüglichen weitergehenden Beweisaufnahme in zweiter Instanz nicht entgegenzustehen. Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, wonach die Beklagte hinsichtlich der weiteren, von dem erstinstanzlich tätigen Sachverständigen K. festgestellten, vom Landgericht seiner Entscheidung aber nicht zugrunde gelegten Mängel, das landgerichtliche Urteil qua Anschlussberufung hätte anfechten müssen, um zu erreichen, dass sämtliche Feststellungen des Sachverständigen auch Gegenstand des Berufungsverfahrens werden, ist nicht zu folgen. Mit der Anschlussberufung, die nach § 520 Abs. 3 ZPO einen bestimmten Antrag enthalten muss, kann nicht derselbe Antrag wiederholt werden, dem das angefochtene Urteil bereits stattgegeben hat (Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 524 Rn. 2), sie kann allerdings für eine Klagerweiterung in zweiter Instanz genutzt werden (Zöller-Heßler, ZPO, a.a.O., § 524 Rn. 12). Im vorliegenden Fall stellt sich schon die Frage, welchen Antrag die Beklagte im Wege einer Anschlussberufung hätte stellen sollen, da die landgerichtliche Entscheidung in für sie günstiger Weise der Klagforderung einen Kostenvorschussanspruch zur Sanierung des Aufbaus des Parkdecks entgegengesetzt hatte. Des Weiteren steht der von der Klägerin vertretenen Ansicht entgegen, dass für die Anschlussberufung zwar nicht das Erfordernis der Beschwer gilt, aber eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Anschlussrechtsmittelklägers mindestens möglich sein und die Anschlussberufung auf mehr gehen muss, als dasjenige, was das erstinstanzliche Urteil bereits zugesprochen hat (Zöller-Heßler, ZPO, a.a.O., § 524 Rn. 31 m.w.Nachw. zur BGH-Rechtsprechung). Selbst wenn die Beklagte hier, unter Verweis auf weiter festgestellte, vom Landgericht nicht berücksichtigte Mängel, Anschlussberufung eingelegt hätte, wäre diese nach Maßgabe der vorherigen Darlegungen nicht zulässig gewesen. Die Beklagte kann auch nicht, wie die Nebenintervenientin zu 1) ausführt, darauf verwiesen werden, dass sie jedenfalls in der Berufungserwiderung auf ihr, der Nebenintervenientin zu 1), Rechtsmittel hin sich auf die weiteren erstinstanzlich festgestellten Mängel hätte beziehen müssen. Nach § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO ist das Gericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden, so dass eine einfache Wiederholung bzw. ein Hinweis in der Berufungserwiderung auf die Tatsache, dass der erstinstanzlich tätige Sachverständige noch weitergehende Mängel festgestellt habe, nicht erforderlich erscheint, da dem Berufungsgericht die Korrektur der Tatsachengrundlage bei rechtsfehlerhafter Erfassung der Tatsachengrundlage durch das Erstgericht ohne weiteres erlaubt ist und eine Neufeststellung auch zulässig ist, wenn dem Erstgericht keine Fehler unterlaufen sind. So ist eine vom erstinstanzlichen Ergebnis abweichende Wertung des Beweisergebnisses ausreichend, um die Beweisaufnahme zu wiederholen. Um Zweifel an der erstinstanzlichen Bewertung hervorzurufen, genügt Parteivortrag der ersten Instanz (zu allem Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 529 Rn. 2). Es kommt des Weiteren hinzu, dass für den Inhalt einer Berufungserwiderung, anders als für die Berufungsbegründung mit § 520 Abs. 3 ZPO, kein Mindestinhalt zwingend vorgeschrieben ist und dass derjenige, der erstinstanzlich obsiegt hat, seinen früheren Vortrag nicht zu wiederholen braucht, sondern sich auf die Verteidigung der angegriffenen Entscheidung beschränken kann (Zöller-Heßler, ZPO, a.a.O., § 521 Rn. 15; BGH, Urteil vom 02.07.1986, IVb ZR 37/85, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999, 2 BvR 762/98, juris Rn. 12). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen K. zu der Frage eingeholt, welche Kosten für die Herstellung ordnungsgemäßer Anschlüsse entstehen und hat den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens angehört. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Andichtung ohne weitere Abdichtung angebracht worden sei und dass die obere Kante zusätzlich hätte gesichert werden müssen. Es fehle die Kappleiste und die elastische Versiegelung der Kappleiste. Soweit die Nebenintervenientin zu 1) eingewendet hat, die von dem Sachverständigen geforderten Anschlüsse seien schon nicht beauftragt worden, trifft das ersichtlich nicht zu, denn gemäß Ziffer 1.1.18.11 des Leistungsverzeichnisses (Anl. K 1) ist eine entsprechende Ausführung vereinbart und gemäß Anlage K 4 (dort Seite 3) auch mit 8.556,00 € vergütet bzw. in Rechnung gestellt worden. Soweit von der Nebenintervenientin zu 1) des Weiteren bemängelt wurde, dass der Sachverständige seiner Kostenermittlung die Ausführungsvariante für eine Mehrschichtwandkonstruktion zugrunde gelegt habe und nicht für eine monolithische Wand, hat der Sachverständige seine Vorgehensweise damit begründet, dass er davon abgesehen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen und dass es auch sein könne, dass es unterschiedliche Eigenschaften der jeweiligen Wände vor Ort gäbe. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die Durchführung von Bohrungen ist angesichts der Höhe der ermittelten Mangelbeseitigungskosten von 9.353,00 € einerseits und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin selbst die Leistung mit 8.556,00 € in Rechnung gestellt hat, andererseits, nicht erforderlich. 1.4 Soweit der Sachverständige K. in seinem Gutachten festgestellt hat, dass der G. zu hart ausgeführt worden sei, kann sich die Beklagte auf einen darin möglicherweise liegenden Mangel nicht berufen und daher auch keinen Vorschussanspruch darauf stützen. Die Nebenintervenientin zu 3) hat in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2011, mit dem sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten war, ausgeführt (Bl. 552 k und l d.A.), dass der von der Nebenintervenientin zu 1) zum Einbau vorgeschlagene G. mit einer Eignungsprüfung dokumentiert worden sei. Die Asphaltmischung sei geringfügig härter eingestellt, als es die ZTV-Ing vorgebe, allerdings sei bei Parkflächen, die im Gegensatz zu Brücken überwiegend durch hohe statische Lasten aus parkenden Fahrzeugen und weniger aus rollendem Verkehr beansprucht würden, Asphalt mit höherer Standfestigkeit vorzuziehen, um ein dauerhaftes Eindrücken von Rädern mit der Folge von Spurrillen in der Deckschicht sowie Verformungen in der unteren Schutzschicht gerade bei hohen Temperaturen zu vermeiden. Des Weiteren hat die Nebenintervenientin zu 3) ausgeführt: „ Aus dieser Überlegung heraus wurde seinerzeit dem Vorschlag der Nebenintervenientin zu 1) zugestimmt, da das geringfügige Anheben des Erweichungspunktes hier für den Bauherrn vorteilhaft erschien.“ Angesichts dieses Vortrages der Nebenintervenientin zu 3), die von der Beklagten eingeschaltet war, um die nötige Hilfestellung für den Bauherrn in technischen Fragen zu leisten, und die, wie die Anlagen K 1 ausweist, teilweise sogar als Vertreter des Bauherrn aufgetreten ist, kann sich die Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, das Anheben des Erweichungspunktes sei fehlerhaft, zumal daraus resultierende Folgen, Rissbildung im Asphalt, gerade nicht zu verzeichnen sind. Auch der Sachverständige Z. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausgeführt, dass es aus seiner Sicht richtig sei, angesichts des Schwerlastverkehrs, d.h. des Lieferverkehrs, einen höheren Erweichungspunkt in Betracht gezogen zu haben. 1.5 Soweit das Gericht ein ergänzendes Gutachten zur Frage der Bewertung der optischen Mängel eingeholt hat, kommt es auf dieses und auch auf die Frage, ob die Parteien sich mit Bezug auf die optischen Mängel insgesamt zu deren Abgeltung nicht bereits auf einen Betrag in Höhe von 750,00 € geeinigt hatten, den die Klägerin von ihrer Werklohnforderung in Abzug gebracht hatte, oder nur im Hinblick auf den optischen Mangel der sog. Glatzenbildung, nicht an. Die Beklagte macht einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend, der optische Mangel allein, den der Sachverständige letztlich nur mit 5 % der Kosten gewichtet, würde eine Mangelbeseitigung nicht rechtfertigen, sondern nur eine Minderung, § 13 Abs. 6 VOB/B. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Berufung der Nebenintervenientin überwiegend begründet ist. Die Klagforderung ist infolge der Aufrechnung nur in Höhe eines Betrages von 9.353,99 € erloschen, da der Beklagten ein darüber hinausgehender Vorschussanspruch für Mangelbeseitigung nicht zusteht. Die Zinsforderung der Klägerin ist erst mit dem 24.01.2007, d.h. dem Datum der Zustellung der Klage, begründet, §§ 291, 288 BGB, denn ein früherer Zinsbeginn ist nicht schlüssig dargelegt. 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Soweit die Beklagte die unbedingte Klagabweisung des Betrages von 28.442,15 € fordert, weil der 3. Nachtrag, anders als vom Landgericht festgestellt, nicht beauftragt worden sei, ist die Berufung jedenfalls infolge der Tatsache unbegründet, dass die Beklagte die Klagforderung und damit auch die Beauftragung des 3. Nachtrages in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig gestellt hat. Soweit die Beklagte die landgerichtliche Kostenentscheidung für unzutreffend erachtet mit dem Argument, sie habe unbedingt und nicht hilfsweise mit ihrer Gegenforderung aufgerechnet, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Die Beklagte hat sich ursprünglich mit ihrer Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung gewendet, soweit das Landgericht sie für verpflichtet gehalten hat, eine Werklohnforderung aufgrund des dritten Nachtrages zu leisten, da insoweit schon kein Vertrag zustande gekommen sei. Damit ist in Höhe dieses Teils der von der Klägerin geltend gemachten Werklohnforderung in jedem Fall von einer Hilfsaufrechnung auszugehen. Aber auch die weitergehende Werklohnforderung der Klägerin ist von Anfang an bestritten worden. So führt die Beklagte auf Seite 6 ihrer Klagerwiderung aus (Bl. 16 d.A.), die Werklohnforderung sei zu keinem Zeitpunkt fällig gewesen, da ihr Mängel gegenüber gestanden hätten. Bereits daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beklagte nicht die Klagforderung akzeptiert und sich lediglich mit ihrer Gegenforderung hätte verteidigen wollen, sondern dass die Beklagte ihre Gegenforderung nur so weit „verbrauchen“ wollte, wie der Klägerin überhaupt von Seiten des Gerichts eine Forderung zugesprochen würde. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung mit Bezug auf den Streitwert der ersten Instanz ist mithin nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 237.535,56 € hat die Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 9.353,00 € und damit zu einem Prozentsatz in Höhe von 3 % obsiegt. Der Streitwert der zweiten Instanz beträgt bis zur Erklärung der Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung, die Klagforderung unstreitig zu stellen, 147.209,93 € (118.767,78 € zuzüglich 28.442,15 €), da die Beklagte jedenfalls die Erteilung des 3. Nachtrages bestritten und insoweit nur eine Hilfsaufrechnung erklärt hat, das Obsiegen der Beklagten entspricht einem Prozentsatz von 6 %. Die spätere Reduzierung des Streitwertes hat für die Kostenentscheidung keine weitere Bedeutung, da sämtliche Anwaltsgebühren der zweiten Instanz auf den hohen Streitwert von 147.209,33 € angefallen sind. Soweit sich die Gerichtskosten zu einem geringen Teil reduzieren, da auf den Streitwert für das Urteil beide Streitwerte von Einfluss sind, führt das nicht zu einer Änderung der Kostenquote. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Das Gericht weicht mit dieser Einzelfallentscheidung von oberlandesgerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage der Bedenkenanmeldung nach §§ 13 Abs. 3. 4 Abs. 3 VOB/B nicht ab. Da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, kommt dieser auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.