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Urteil

11 U 31/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:1103.11U31.15.0A
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Leitsätze
1. Werden in einem Prospekt über die Beteiligung an einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft die Emissionskosten in Bezug zum gesamten Mittelverwendungsvolumen und nicht nur zum Einlagevolumen aus den gesamte Kapitalanlagen gestellt, so ist dies jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Emissionskosten ebenso wie das Mittelverwendungs- und das Mittelherkunftsvolumen im Prospekt hinreichend ausgeführt und erläutert werden und damit der Anleger in einem einfachen Rechenschritt einen Bezug zwischen Emissionskosten und Einlagen der Gesellschafter selbst herstellen kann.(Rn.25) 2. Aus einem Prospekt über die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft muss lediglich die Summe der Platzierungskosten ausgewiesen werden. Dagegen ist es unerheblich, in welcher Höhe einzelne Vermittler Zahlungen erhalten oder ob Provisionen gestaffelt gezahlt werden.(Rn.26) 3. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Prospekts über die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft (hier: Rechtmäßigkeit bejaht).(Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 07. 01.2015, Geschäfts-Nr. 329 O 58/14, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 10.600,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden in einem Prospekt über die Beteiligung an einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft die Emissionskosten in Bezug zum gesamten Mittelverwendungsvolumen und nicht nur zum Einlagevolumen aus den gesamte Kapitalanlagen gestellt, so ist dies jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Emissionskosten ebenso wie das Mittelverwendungs- und das Mittelherkunftsvolumen im Prospekt hinreichend ausgeführt und erläutert werden und damit der Anleger in einem einfachen Rechenschritt einen Bezug zwischen Emissionskosten und Einlagen der Gesellschafter selbst herstellen kann.(Rn.25) 2. Aus einem Prospekt über die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft muss lediglich die Summe der Platzierungskosten ausgewiesen werden. Dagegen ist es unerheblich, in welcher Höhe einzelne Vermittler Zahlungen erhalten oder ob Provisionen gestaffelt gezahlt werden.(Rn.26) 3. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Prospekts über die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft (hier: Rechtmäßigkeit bejaht).(Rn.17) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 07. 01.2015, Geschäfts-Nr. 329 O 58/14, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 10.600,- festgesetzt. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt: Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1), der er über die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3), der Dr. C T GmbH, beigetreten ist. Mit den Beklagten zu 1) und 2) hat der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens einen Vergleich geschlossen (Bl. 565ff d.A.). Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 29.08.2005 mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 600,- € im Beteiligungsmodell "Classic". Der Kläger hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass er weder durch den Emissionsprospekt noch in dem Vermittlungsgespräch ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Der von der Beklagten zu 1) verwandte Prospekt weise erhebliche Fehler auf. Im Übrigen habe der Vermittler S... den Prospekt erst unmittelbar nach der Zeichnung übergeben, so dass eine sachgerechte Aufklärung insoweit habe nicht erfolgen können. Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, dass der Vermittler ihn nicht über die erheblichen Risiken der Beteiligung insbesondere im Hinblick auf das Totalverlustrisiko, das Risiko der Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen und die Höhe der weichen Kosten aufgeklärt habe. Vielmehr habe der Vermittler die Anlage als sicher dargestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Prospekt nicht die vom Kläger gerügten Mängel aufweise. Ein Fehlverhalten des Vermittlers habe der Kläger schon nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche auf Schadensersatz verjährt. Mit seiner Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass das Landgericht zu Unrecht der Vortrag zum Vermittlungsgespräch übergangen habe und eine grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers angenommen habe. Im Übrigen wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt im Hinblick auf den zwischenzeitlich mit den Beklagten zu 1) und 2) abgeschlossenen Vergleich nunmehr, das Urteil des Landgerichts Hamburg wie folgt abzuändern: I. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger € 9.346,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus der Gesellschaftsbeteiligung an der Al C AG & Co. KG, Vertrags-Nr. 9...7, zu bezahlen. II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe € 2.436,94 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, den Kläger von dessen Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Interessenvertretung freizustellen. Die Beklagte zu 3) und die Nebenintervenienten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen St - ; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Anträge abgewiesen, mit denen der Kläger seine Schadensersatzansprüche verfolgt. Der Kläger beruft sich darauf, dass er weder durch den Emissionsprospekt noch in dem Vermittlungsgespräch ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Der von der Beklagten zu 1) verwandte Prospekt weise erhebliche Fehler auf und sei im Übrigen erst nach Zeichnung übergeben worden. 1. Die vom Kläger gerügten Fehler des Emissionsprospektes 2005 (Anlage K 2) liegen nicht vor. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). Der Anleger muss auch darüber aufgeklärt werden, dass er an Verlusten beteiligt ist und verpflichtet ist, möglicherweise Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird der Emissionsprospekt gerecht. a) Der Prospekt klärt hinreichend über das Risiko auf, empfangene Ausschüttungen ggf. erstatten zu müssen. Hierfür genügt bereits der Hinweis auf Seite 13. Dort wird bei den "Wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken" unter "Haftung der Kommanditisten, Treugeber" die Problematik gewinnunabhängiger Ausschüttungen und des hiervon abhängigen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung ausdrücklich angesprochen. Eine weitere ausdrückliche Regelung findet sich in § 17 Ziff. 1 d) des Gesellschaftsvertrages. Danach kann die Gesellschaft von Einmalanlegern ein negatives Abfindungsguthaben bis zur Höhe der empfangenen "Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)" zurückfordern. Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargetan, wie sich diese Ausschüttungsthematik auf seine Entscheidung, eine Sprint-Beteiligung zu zeichnen, ausgewirkt haben kann, denn bei dieser Variante waren keine Ausschüttungen vorgesehen. b) Auf das Risiko eines Totalverlustes der Anlage wird ausdrücklich hingewiesen, und zwar bereits auf Seite 12 in der Rubrik "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" unter der Überschrift "Totalverlust" und somit, anders als der Kläger meint, nicht versteckt im Fließtext. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers nicht, wonach bei einer Gesamtschau des Prospekts festzustellen sei, dass dieses Risiko verharmlost und relativiert werde. Die Verwendung des Begriffs "unerwartet" im Zusammenhang mit dem negativen Verlauf der Investitionen ist unerheblich, er beschreibt lediglich die Selbstverständlichkeit, dass die Fondsinitiatoren einen solch negativen Verlauf nicht erwarten. Soweit der Kläger meint, die Fondsinitiatoren hätten auch auf solche Selbstverständlichkeiten hinzuweisen, die sie nicht erwarten, aber ein Risiko für den Anleger bergen, bleibt bereits offen, welche weiter gehende Information der Kläger erwartet hat. c) Entgegen der Darstellung des Klägers werden die Weichkosten (Platzierungskosten, Honorare und Treuhandgebühren) im Prospekt hinreichend beziffert und ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Emissionskosten in Bezug gesetzt werden zum Mittelverwendungsvolumen und nicht zum Einlagevolumen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Prospekt zutreffend über die Emissionskosten aufzuklären und auch in einer so übersichtlichen und strukturierten Weise, dass ein durchschnittlicher Anleger erkennen kann, welche Kosten mit der Emission der Anlage verbunden sind (BGH, Urteil vom 01.03.2004, II ZR 88/02, juris Rn. 25), d.h., die Kosten müssen sich unmittelbar aus dem Prospekt und den maßgebenden Erläuterungen ergeben und dürfen von dem Anleger nicht eine Reihe von Abgleichungen verschiedener Prospektangaben und sodann eine Reihe von Rechengängen verlangen (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 9). Die Emissionskosten werden in dem Prospekt auf Seite 47 hinreichend aufgeführt und auch erläutert. Es wird dargelegt, welche Positionen im einzelnen unter den Verwaltungskosten zusammengefasst worden sind, z.B. die Gebühr für den Treuhänder, die Kosten für die Anlegerverwaltung. Dass dabei die weichen Kosten in Relation zu den Gesamtmitteln dargestellt werden, lässt sich der Tabelle ohne Weiteres entnehmen. Der Senat sieht deshalb nicht die Gefahr, dass der Anlageinteressent irregeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2004, III ZR 359/02, juris Rn. 32). Das Mittelverwendungsvolumen bzw. Mittelherkunftsvolumen wiederum wird auf Seite 47 erläutert. Hier ist ohne Weiteres zu ersehen, dass sich das Mittelverwendungsvolumen bzw. das Mittelherkunftsvolumen aus weiteren Positionen, wie z.B. dem Fremdkapital zusammensetzt, d.h. nicht allein auf die Einlagen der Gesellschafter abgestellt wird. Von einem Anlageinteressenten kann, wenn er eine Relation der Emissionskosten zu der Höhe der Einlagen der Gesellschafter hergestellt wissen möchte, erwartet werden, dass er diesen einfachen Rechenschritt selbst vollzieht. In welcher Höhe Provisionen an einzelne Vermittler gezahlt wurden, ist unerheblich, soweit die dafür aufgebrachten Mittel nicht aus Kapital stammten, das nach dem Prospekt anderweitig verwendet werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008, III ZR 271/07, juris Rn. 4). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Gesellschaft insgesamt mehr als die auf Seite 45 unter Ziffer (13) prospektierten Platzierungskosten an die R… & C... AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt hätte. Auch ansonsten ist für die Anlegerentscheidung allein maßgeblich, welche Mittel der Gesellschaft zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks unmittelbar zufließen und welche als "weiche Kosten" nur mittelbar dem Gesellschaftszweck dienen (vgl. KG, Urteil vom 26.11.2008, 26 U 214/07, juris Rn. 48). Dass der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass die Provision von der Beteiligungsvariante abhängt, und die Staffelung auch nicht mitteilt, ist ebenfalls unerheblich, denn mit dieser Staffelung ist kein wesentliches Risiko für den Anleger verbunden. Die Provision schmälert den Anteil des jeweiligen Anlegers an der Gesellschaft nicht. Für die Verlustzuweisungen, Ausschüttungen, Abfindungszahlungen und sonstige wirtschaftliche Folgen wird jeweils die gesamte Zeichnungssumme in Ansatz gebracht. d) Der Prospekt weist auch keine Defizite bei den Erläuterungen über die Fremdfinanzierung auf. Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich ersichtlich um Planzahlen, was auch im Text auf Seite 47 an mehreren Stellen deutlich wird. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass das Erreichen dieser Planzahlen nicht gesichert sei, bedurfte es deshalb nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Folgen des Scheiterns einer Finanzierung. Einem verständigen Anleger, der sich für eine solche Anlage entscheidet, ist bewusst, dass sich, wenn die Finanzierung nicht entsprechend der Unternehmensplanung umgesetzt werden kann, das allgemeine unternehmerische Risiko verwirklicht, z.B. durch höhere Zinsen oder Darlehenskosten, und dass dies Auswirkungen auf den einzelnen Anleger haben muss. Eine hohe Fremdkapitalquote führt auch nicht automatisch zu einem strukturellen Risiko mit drohendem Totalverlust der Einlage, denn den Verbindlichkeiten der Gesellschaft steht der Sachwert des Leasinganlagevermögens gegenüber, das nach den Ausführungen auf Seite 10 des Prospekts Eigentum der Gesellschaft ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, juris Rn. 25). e) Zwar kann ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2010, II ZR 213/08, juris Rn. 14). Der Kläger legt jedoch auch in der Berufung nicht dar, dass das Scheitern des Leasingfonds O AG im Jahr 2006 zum hier maßgeblichen Anlagezeitpunkt im Juni 2005 vorhersehbar gewesen sei. Der Umstand, dass dieser Fonds bis dahin keine Gewinne erzielt haben soll, genügt hierfür nicht. Ob es sich überhaupt um einen Vorgängerfonds im Sinne der dargestellten Rechtsprechung handelt, muss deshalb nicht entschieden werden. 2. Mithin hätte es einer mündlichen Aufklärung durch den Vermittler S... nur dann bedurft, wenn er dem Kläger den Emissionsprojekt nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben hätte, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, vom Inhalt des Prospektes Kenntnis zu nehmen. Einen solchen Fall müsste der insoweit darlegungsbelastete Kläger vortragen und beweisen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Beitrittserklärungen über die hiermit verbundenen Beteiligungsrisiken nicht durch rechtzeitige Prospektübergabe aufgeklärt worden ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt, er denke, dass er den Prospekt erst im Rahmen des Zeichnungstermins erhalten habe. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger ergänzend erklärt, dass er glaube, dass Beratung und Zeichnung in einem Termin erfolgt sei; zuvor hatte der Kläger erklärt, er sei sicher, dass Beratung und Zeichnung in einem Termin erfolgt seien. Der Zeuge St - hat bezüglich des Zeitpunktes der Übergabe des Prospektes zunächst bekundet, er meine, dass es so gewesen sei, dass er den Prospekt bei der Zeichnung übergeben habe. Auf Nachfrage hat er dann bekundet, dass es schon vorgekommen sei, dass ein Anleger erst den Prospekt habe durchsehen wollen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt zu zeichnen. Auf weitere Nachfrage hat er dann ausgesagt, er könne sagen, dass er sicher sei, dass der Prospekt nicht in einem separaten Termin ausgehändigt worden sei; diese Sicherheit sei der Kundenbeziehung geschuldet, da das Vertrauen des Klägers so groß gewesen sei, dass es nicht immer fünf oder sechs Termine bedurft habe, bis es zu einer Zeichnung gekommen sei. Das Gericht hat nicht unerhebliche Zweifel, ob Beratung und Zeichnung in einem Termin erfolgt sind. Weder der Kläger noch der Zeuge haben dies mit Eindeutigkeit bekunden können. Beide haben erklärt, dass sie dies denken bzw. glauben. Der Zeuge wollte sich dann zwar doch sicher sein, konnte dies aber nur mit einem Rückschluss begründen, tatsächliche genaue Erinnerungen hatte auch er nicht. Dies ist angesichts des Zeitablaufs von mehr als 10 Jahren und dem Umstand, dass Kläger und Zeuge sich in dieser Zeit und auch schon zuvor immer wieder geschäftlich getroffen habe, verständlich. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es wenig plausibel erscheint, dass der geschäftlich erfahrene Kläger sich aufgrund einiger weniger Aussagen des Vermittlers entschlossen haben will, die Beteiligung zu zeichnen, ohne sich den Prospekt aushändigen zu lassen. Es bestand keinerlei Eile, so dass der Vermittler den Prospekt jederzeit vorab hätte überreichen können. Soweit der Kläger schriftsätzlich hat vortragen lassen, der Zeuge S... habe die Anlage als sicher dargestellt, ergibt sich daraus schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine unzulässige Relativierung des im Prospekt ausreichend dargestellten Totalverlustrisikos. Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung eine unzulässige Relativierung dieses Risikos nicht dargelegt. Allein die Empfehlung des Anlage „als gute Sache" und der Hinweis, dass die Fahrzeuge einen erheblichen Gegenwert darstellen würden, stellt noch keine unzulässige Relativierung dar. Auch der Zeugen S... hat lediglich bekunden könne, dass er erklärt habe, die Gruppe um R - & C . Habe alles getan, damit ein Totalverlust nicht entstehe. Eine unzulässige Relativierung stellt auch eine solche Erklärung nicht da. Mithin bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Wert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus der Beteiligungssumme zzgl. Agio. Der Antrag auf Ersatz des entgangenen Gewinns bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, juris Rn. 6).