Beschluss
11 U 22/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:0119.11U22.14.0A
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Leitsätze
Die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO erfasst in erst nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzerfahren auch Erstattungsansprüche, die unter Anwendung der sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG a.F. bereits vor dem 1. November 2008 entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO erfasst in erst nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzerfahren auch Erstattungsansprüche, die unter Anwendung der sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG a.F. bereits vor dem 1. November 2008 entstanden sind. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aufgrund zutreffender Erwägungen, denen der Senat im Wesentlichen folgt, abgewiesen. Ein gegenüber den Beklagten durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Erstattung derjenigen bis einschließlich Dezember 2005 aus Mitteln der Schuldnerin erfolgten Rückzahlungen auf Darlehen, die durch Bürgschaften der Beklagten besichert gewesen sind, besteht in dem am 1. Dezember 2010 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren nicht. Der Senat entnimmt der Begründung des Gesetzentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (BT-Drucks. 16/6140, S. 26, 42) den Willen des Gesetzgebers, die sog. Rechtsprechungsregeln zu den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen aufzugeben und hierdurch etwa entstehende Schutzlücken durch flankierende Regelungen ausschließlich im Anfechtungsrecht zu schließen. Die dementsprechend mit § 135 Abs. 2 InsO n.F. neu geschaffene Anfechtungsmöglichkeit unter anderem für den Fall der Verbürgung eines Gesellschafters für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft lässt in der Zusammenschau mit der Überleitungsvorschrift in Art. 103d Satz 2 EGInsO den Schluss zu, dass der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall eines nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahrens etwaige hieraus sich ergebende Ansprüche des Insolvenzverwalters dem von ihm neu geschaffenen Anfechtungstatbestand hat unterstellen wollen und auch unterstellt hat. Die von dem Kläger favorisierte Differenzierung danach, ob die haftungsbegründende Rechtshandlung vor dem 1. November 2008 oder danach vorgenommen worden ist, findet weder in den Gesetzesmaterialien noch im Gesetz eine Grundlage. Sie würde zu dem aus Sicht des Senats wenig sachgerechten Ergebnis führen, dass die Darlehensrückzahlung durch die Schuldnerin einer Inanspruchnahme der Beklagten zwar dann entgegenstünde, wenn sie in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 30. November 2009 erfolgt wäre, nicht aber dann, wenn sie wie vorliegend noch rund drei Jahre früher und damit in noch größerem zeitlichen Abstand zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem diesem vorangegangenen Insolvenzantrag erfolgt ist. An dieser rechtlichen Beurteilung sieht der Senat sich auch nicht durch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts gehindert. Der Kläger verkennt nicht, dass der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch lediglich aufgrund der sog. Rechtsprechungsregeln in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG a.F. anzuerkennen sein könnte und insofern einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Grundlage entbehrt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den bloßen Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vorliegend aber nicht ersichtlich und wäre auch grundsätzlich nicht anzuerkennen. Die in der Literatur diskutierte Problematik, inwiefern den Regelungen der § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F., Art. 103d Satz 2 EGInsO eine materiell-rechtliche Rückwirkung zukommt, stellt sich deshalb für den vorliegenden Fall von vornherein nicht und hat insofern auch dem Gesetzgeber keine Veranlassung zu einer über die Regelung des Art. 103d EGInsO hinausgehenden Überleitungsvorschrift geben müssen. Der beabsichtigten Entscheidung über die Berufung des Klägers durch Zurückweisungsbeschluss steht es auch nicht entgegen, dass die vorliegend streitentscheidende Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und es insofern an einer höchstrichterlichen Entscheidung mangelt. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch ein die Revision zulassendes Urteil nämlich schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die vorliegend maßgebliche Beurteilung des anwendbaren Übergangsrechts zumindest gegenwärtig nicht mehr zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sein wird, in denen das Insolvenzverfahren erst nach dem 1. November 2008 eröffnet worden ist, der haftungsbegründend geltend gemachte Sachverhalt aber bereits zuvor verwirklicht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - II ZR 217/10 -, juris Rn. 2).