Urteil
11 U 173/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0423.11U173.10.0A
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Leitsätze
1. Verweist der Kaufvertrag des Erwerbers mit dem Bauträger in Bezug auf die Leistungspflichten des Bauträgers auf eine notarielle Begleiturkunde und ist dieser als Anlage eine Baubeschreibung beigefügt, gehören die darin getroffenen Festlegungen (hier: zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts) zum Leistungssoll des Bauträgers. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Erwerber von der tatsächlich abweichend nur einlagigen Herstellung des Aufzugsschachts Kenntnis gehabt haben.(Rn.19)
2. Gehen von einem Aufzugsschacht Geräuschemissionen aus, weil der Schacht entgegen den Festlegungen in der Baubeschreibung nur einschalig hergestellt wurde, ist die Mängelbeseitigung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn mit ihr Kosten in Höhe von über 400.000 Euro verbunden sind.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 13. August 2010, Geschäfts-Nr. 325 O 37/09, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlich unter der Geschäfts-Nr. 325 O 47/09 geführten Rechtsstreits haben mit Ausnahme der Kosten der dortigen Beweisaufnahme, die die Beklagte allein zu tragen hat, die Kläger zu 1/4 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 480.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweist der Kaufvertrag des Erwerbers mit dem Bauträger in Bezug auf die Leistungspflichten des Bauträgers auf eine notarielle Begleiturkunde und ist dieser als Anlage eine Baubeschreibung beigefügt, gehören die darin getroffenen Festlegungen (hier: zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts) zum Leistungssoll des Bauträgers. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Erwerber von der tatsächlich abweichend nur einlagigen Herstellung des Aufzugsschachts Kenntnis gehabt haben.(Rn.19) 2. Gehen von einem Aufzugsschacht Geräuschemissionen aus, weil der Schacht entgegen den Festlegungen in der Baubeschreibung nur einschalig hergestellt wurde, ist die Mängelbeseitigung auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn mit ihr Kosten in Höhe von über 400.000 Euro verbunden sind.(Rn.33) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 13. August 2010, Geschäfts-Nr. 325 O 37/09, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlich unter der Geschäfts-Nr. 325 O 47/09 geführten Rechtsstreits haben mit Ausnahme der Kosten der dortigen Beweisaufnahme, die die Beklagte allein zu tragen hat, die Kläger zu 1/4 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 480.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Tatbestände der unter den Geschäftsnummern 325 O 37/09 und 325 O 47/09 ergangenen Urteile des Landgerichts vom 13. August 2010 Bezug genommen. Ergänzend zum Tatbestand dieser beiden landgerichtlichen Urteile wird festgestellt: Die seinerzeit noch als ... GmbH firmierende Beklagte war spätestens seit dem Jahr 2005 damit befasst, auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück in Hamburg-Altona als Bauträgerin mehrere Wohngebäude mit zumindest mehr als 50 Wohneinheiten und zusätzlich einigen Gewerbeeinheiten zu errichten. Die Kläger interessierten sich spätestens seit März 2007 für den Erwerb einer Wohnung in einem der von der Beklagten mit insgesamt fünf Wohneinheiten errichteten Wohngebäude, dass zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend fertiggestellt war. Im Vorfeld des späteren Vertragsschlusses wurde den Klägern unter anderem ein Verkaufsprospekt (Anlage K 4) überlassen, dem eine zeichnerische Darstellung des Grundrisses der später von den Klägern erworbenen Wohnung beigefügt war. Diese Zeichnung wies, ebenso wie bereits eine der Teilungserklärung vom 15. November 2005 (Anlage K 2) beigefügte Grundrisszeichnung dieser Wohnung (Anlage K 7), eine zweischalige Erstellung des in dem betreffenden Wohngebäude zu errichtenden Aufzugsschachts aus. Eine vergleichbare Grundrisszeichnung, der sich ebenfalls die zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts entnehmen lässt (Anlage K 6), war auch dem notariellen Erwerberkaufvertrag vom 18. April 2007 beigefügt (Anlage K 1), durch den die Kläger die betreffende Wohnung zu einem hierauf entfallenden Kaufpreis von € 402.041,00 erwarben. Tatsächlich war der Aufzugsschacht des Wohngebäudes, in dem sich die von den Klägern erworbene Wohnung befindet, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber bereits in einschaliger Bauweise hergestellt worden. Nach der Gesamtfertigstellung des betreffenden Wohngebäudes und der Übergabe der von ihnen erworbenen Wohnung an sie im August 2007 stellten die Kläger bereits kurze Zeit später von dem Betrieb des Aufzugs ausgehende Geräuschemissionen fest, die sie in der Folgezeit veranlassten, einen Gutachter mit der Durchführung von Schallpegelmessungen zu beauftragen. Auf der Grundlage eines dementsprechend von Dipl.-Ing. ... erstellten Gutachtens vom 10. Dezember 2007 (Anlage K 10) traten die Kläger nachfolgend über ihre Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Abhilfe an die Beklagte heran und beanstandeten dieser gegenüber in diesem Zusammenhang unter anderem auch die tatsächlich nur einschalige Herstellung des Aufzugsschachts. Die Beklagte veranlasste daraufhin im Bereich des Aufzugsschachts verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschbelastung in der Wohnung der Kläger und teilte den Klägern unter Hinweis auf ein von ihr ergänzend eingeholtes Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 27. Oktober 2008 (Anlage K 17) mit Schreiben vom 3. November 2008 (Anlage K 18) mit, dass die Wohnung nunmehr hinsichtlich etwaiger Schallemissionen mangelfrei sei. Da indes die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zur Verbesserung der von dem Betrieb des Aufzugs ausgehenden Geräuschemissionen aus ihrer Sicht unzureichend geblieben waren, haben die Kläger am 20. Februar 2009 gegen die Beklagte Klage erhoben, mit der sie einerseits die doppelwandige Herstellung des Aufzugsschachts und andererseits die Verurteilung der Beklagten zur Nachbesserung der Schalldämmung dahin beantragt haben, dass die Kennwerte des Beiblatts 2 zur DIN 4109 und der VDI 4100, SST III, mit 25 dB (A) nicht überschritten werden. Am 10. März 2009 hat die Beklagte ihrerseits gegen die Kläger Klage auf Zahlung des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Teilbetrags des Kaufpreises in Höhe von € 14.761,24 erhoben. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schallschutztechnischen Gutachtens hat das Landgericht mit zwei Urteilen vom 13. August 2010 der Klage der Kläger mit Ausnahme lediglich eines Teilbetrags der von ihnen geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen die Zahlung des restlichen Kaufpreises stattgegeben und den seitens der Beklagten gegen die Kläger gerichteten restlichen Kaufpreisanspruch ebenfalls nur Zug um Zug gegen die von der Beklagten vorzunehmende zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts und die von den Klägern beantragte Nachbesserung des Schallschutzes zugesprochen. Gegen beide Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie einerseits die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage der Kläger weiterverfolgt und andererseits die Verurteilung der Kläger zur restlichen Kaufpreiszahlung nur Zug um Zug gegen die ihr abverlangte nachträgliche zweischalige Erstellung des Aufzugsschachts sowie die Nachbesserung des Schallschutzes angegriffen hat. Die gegen die Kläger gerichtete Zahlungsklage haben die Parteien allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. April 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Kläger den noch ausstehenden Restkaufpreis nach dem Erlass der angefochtenen Urteile an die Beklagte gezahlt hatten und nachdem das Gericht die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte. Die Beklagte macht im Anschluss an ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, die zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts in dem von ihr errichteten Wohngebäude, in dem die Wohnung der Kläger belegen ist, sei von ihr schon deshalb nicht geschuldet, weil das Gebäude und insbesondere der Aufzugsschacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern bereits fertiggestellt gewesen seien. Den demgegenüber aus dem Jahr 2005 stammenden Grundrisszeichnungen der Wohnung könne deshalb gegenüber den Ausführungsplänen keine verbindliche Bedeutung für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands zukommen. Darüber hinaus sei die nachträgliche Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts aber auch unmöglich. Da über die Wand des Aufzugsschachts unter anderem die auf den einzelnen Geschossdecken ruhenden Lasten abgetragen würden, erfordere die Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts nämlich einen vollständigen Abtrag und anschließenden Neuaufbau des Gebäudes, was mit Kosten in Höhe von weit mehr als € 1.000.000,00 verbunden sei. Es sei allerdings ebenso unmöglich, die Zweischaligkeit des Aufzugsschachts nachträglich dadurch herzustellen, dass in den vorhandenen Schacht innen eine weitere Schachtwand eingebracht werde. Ein derartiges Vorgehen hätte nämlich zur Folge, dass die für den Transport einer Krankentrage vorgeschriebenen Mindestabmessungen des Fahrstuhls unterschritten würden. Ohnehin seien die mit einer derartigen nachträglichen Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts verbundenen Kosten, die die Beklagte bereits erstinstanzlich unwidersprochen auf mehr als € 400.000,00 beziffert hatte, aber auch mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Abgesehen davon, dass auch nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis noch nicht einmal feststünde, ob die nachträgliche Herstellung der Zweischaligkeit überhaupt zu einer erheblichen Verbesserung der Schallbelastung in der Wohnung der Kläger führe, könne eine derartige Verbesserung jedenfalls auch durch andere Maßnahmen, namentlich die Anbringung einer Vorsatzschale an der Wand des Aufzugsschachts innerhalb der Wohnung der Kläger, erheblich kostengünstiger erreicht werden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 13. August 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 325 O 37/09, die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, von der tatsächlich nur einschaligen Herstellung des Aufzugsschachts vor dem Vertragsschluss keinerlei Kenntnis erlangt zu haben. Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten sie auch zu keinem Zeitpunkt um die Übersendung von Ausführungsplänen gebeten, denen sich die nur einschalige Herstellungsweise des Aufzugsschachts hätte entnehmen lassen können. Derartige Ausführungspläne seien ihnen auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt worden, vor dem ersten Besichtigungstermin mit dem Projektleiter ... der Beklagten am 27. März 2007 habe hierfür auch schon deshalb keine Veranlassung bestanden, weil bis dahin noch gar nicht festgestanden habe, welche Wohnung sie zu erwerben beabsichtigten. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger können von der Beklagten gemäß §§ 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB die nachträgliche zweischalige Errichtung des Aufzugsschachts des streitgegenständlichen Gebäudes (dazu 1.) und zudem die Nachbesserung der Schalldämmung der in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung dahin verlangen, dass die auf 25 dB (A) festgelegten Kennwerte des Beiblatts 2 zur DIN 4109 und der VDI 4100, SST III, nicht überschritten werden (dazu 2.). 1. Das Landgericht ist zu Recht und aufgrund zutreffender Erwägungen davon ausgegangen, dass die Beklagte sich den Klägern gegenüber zur zweischaligen Herstellung des Aufzugsschachts in dem mit insgesamt fünf Wohnungen errichteten Wohngebäude verpflichtet haben, in dem auch die von den Klägern erworbene Wohnung belegen ist. Den hiernach gegen die Beklagte insoweit wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums bestehenden Nacherfüllungsanspruch können die Kläger ungeachtet der Gemeinschaftsbezogenheit dieses Anspruchs solange selbständig geltend machen, wie die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem ihr insoweit zustehenden Zugriffsermessen keinen Gebrauch gemacht hat (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl. 2008, nach § 10 Rdn. 26). Dafür, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung des klagegegenständlichen Anspruchs an sich gezogen hätte und die Kläger deshalb nicht mehr klagebefugt wären, ist nichts vorgetragen. a) Der vertragliche Anspruch der Kläger auf die zweischalige Herstellung des Aufzugsschachts erschließt sich bereits aus der Regelung in § 2 Ziffer 2. Buchst. c) des notariellen Erwerberkaufvertrags vom 18. April 2007 (Anlage K 1), die hinsichtlich der Leistungspflichten der Beklagten als Bauträgerin auf die notarielle Begleiturkunde vom 18. November 2005 (Anlage K 2) verweist. Diese notarielle Begleiturkunde nimmt unter anderem wiederum Bezug einerseits unmittelbar auf den Änderungsbescheid zur Baugenehmigung vom 8. September 2005 (Anlage K 22) sowie auf die der Begleiturkunde als Anlage beigefügte Baubeschreibung (Anlage B 1). Diese Baubeschreibung verweist wegen der Grundlagen für die Bauausführung auf Seite 2 Mitte ihrerseits auf die Bauantragspläne und auf die behördlichen Auflagen, so dass auch hiernach die Maßgeblichkeit unter anderem des Änderungsbescheids zur Baugenehmigung vom 8. September 2005 für das seitens der Beklagten vertraglich geschuldete Leistungssoll feststeht. Dieser Änderungsbescheid sieht aber unter Ziffer 1.3 Satz 2 ausdrücklich vor, dass die Aufzugsschächte zweischalig angelegt werden. Auf die Frage, ob sich die vertraglich geschuldete zweischalige Anlage des Aufzugsschachts auch unmittelbar aus den mit dem Erwerberkaufvertrag sowie der Teilungserklärung in Bezug genommenen Grundrisszeichnungen der streitgegenständlichen Wohnung ergibt, kommt es danach nicht mehr an. Dieser gegenüber den Klägern wirksamen vertraglichen Verpflichtung zur Errichtung eines zweischaligen Aufzugsschachts steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Gebäude und den nur einwandig ausgeführten Aufzugsschacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern zumindest schon weitgehend fertiggestellt hatte. Die Beklagte hätte diesen tatsächlichen Gegebenheiten unschwer durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung tragen können. Der Umstand, dass sie dies versäumt hat, hat im Vertragsverhältnis zu den Klägern indes nicht zur Folge, dass sie an das von ihr selbst vertraglich festgelegte Leistungssoll entgegen § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr gebunden wäre. b) Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts ist ferner auch nicht durch die in § 1 Ziffer 2. des Erwerberkaufvertrags sowie auf Seite 2 Mitte der Baubeschreibung aufgeführten Änderungsvorbehalte infrage gestellt. Für die Regelung in § 1 des Erwerberkaufvertrags gilt dies schon deshalb nicht, weil dieser sich lediglich auf Größen- und Maßangaben in den Aufteilungs- und sonstigen Plänen bezieht und damit keine Abweichungen von den technischen Vorgaben der Bauausführung umfasst. Aber auch der in der Baubeschreibung formulierte Änderungsvorbehalt, von der Bau- und Leistungsbeschreibung sowie den Plänen entweder aufgrund behördlicher Auflagen oder aber aus technischen oder architektonischen Gründen abweichen zu dürfen, hat die Verpflichtung der Beklagten zur zweischaligen Herstellung des Aufzugsschachts nicht berühren können. Technische oder architektonische Gründe, die eine Abweichung von der vorgesehenen zweischaligen Herstellung des Aufzugsschachts veranlasst haben könnten, hat die Beklagte nämlich weder erstinstanzlich noch mit ihrer Berufung hinreichend dargelegt. Mit ihrem Vorbringen, im Falle einer zweischaligen Ausführung des Aufzugsschachts würden die für die Beförderung einer Krankentrage notwendigen Mindestmaße nicht mehr eingehalten werden, bezieht sich die Beklagte der Sache nach allerdings auf die Bestimmung des § 37 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), der zufolge Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage mindestens eine nutzbare Grundfläche von 1,1 m x 2,1 m haben müssen. Indes hat die Beklagte jeden schriftsätzlichen Vortrag dazu vermissen lassen, welche Abmessungen nach Maßgabe der Planungsunterlagen für den Aufzugsschacht vorgesehen waren bzw. mit welchen Abmessungen der Aufzugsschacht im Zuge der Errichtung des Gebäudes tatsächlich hergestellt worden ist. Aus dem Vorbringen der Beklagten erschließt es sich insofern nicht, dass das Mindestlängenmaß des Fahrstuhlkorbs von 2,1 m im Falle einer zweiwandigen Herstellung des Aufzugsschachts unterschritten worden wäre. Auch die nähere Auseinandersetzung mit dem der Anlage B 2 beigefügten Ausführungsplan führt in diesem Zusammenhang zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn. Diesem Ausführungsplan lässt es sich zwar entnehmen, dass die Innenlänge des Aufzugsschachts 2,69 m und dessen Wandstärke 32 cm betragen soll, so dass sich eine Gesamtlänge des Aufzugsschachts von hiernach 3,33 m ergibt. Dem steht indes entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsätzen vom 10. Mai 2010 vorgetragen hatte, der von ihr erstellte Aufzugsschacht habe demgegenüber eine Wandstärke von lediglich 24 cm. Ausgehend allerdings von einer Gesamtlänge des Aufzugsschachts von 3,33 m wäre bei der ebenfalls mit Schriftsätzen vom 10. Mai 2010 dargestellten zweischaligen Ausführung des Fahrstuhlschachts mit zwei Schalen von jeweils 15 cm Stärke und einer dazwischen liegenden Luftfuge von 3 cm von einem Innenmaß des Fahrstuhlschachts von immerhin noch 2,67 m auszugehen, so dass sich gegenüber dem in dem Ausführungsplan zu Grunde gelegten Innenlängenmaß des Aufzugsschachts eine lediglich geringfügige Abweichung von 2 cm ergebe, die mit dem von § 37 Abs. 5 Satz 1 HBauO vorgegebenen Maß immer noch unschwer vereinbar wäre. Soweit demgegenüber die Beklagte erstmals mit ihren Berufungsbegründungen geltend macht, die zweischalige Ausführung des Aufzugsschachts habe eine Verringerung des Innenlängenmaßes um insgesamt 52 cm zur Folge, da hierfür eine Wandstärke der Innenwand von 24 cm und eine zwischenliegende Luftschicht von 2 cm vorauszusetzen seien, steht dieses Vorbringen der entgegenstehenden Darstellung aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 10. Mai 2010 ohne eine nachvollziehbare Erläuterung gegenüber. Ausgehend indes wiederum von einem vorhandenen Innenlängenmaß des Aufzugsschachts von 2,69 m verbliebe aber sogar bei der Einbringung einer Innenschale mit einer Wandstärke von 24 cm immer noch ein Innenmaß von 2,17 m, das die erforderlichen Abmessungen mithin noch um 7 cm überstiege. Selbst hiernach erschlösse es sich mithin immer noch nicht, dass unter Berücksichtigung der notwendigen Materialstärke des Fahrkorbs dessen nutzbares Innenmaß die erforderliche Länge von 2,1 m zwangsläufig unterschreiten müsste. Da nach alledem eine auf § 37 Abs. 5 Satz 1 HBauO gestützte technische Notwendigkeit für die einschalige Herstellung des Aufzugsschachts nicht zu erkennen ist und die Beklagte zu anderweitig bestehenden technischen oder architektonischen Erfordernissen, die eine Abkehr von der ursprünglich vorgesehenen zweischaligen Ausführung des Aufzugsschachts veranlasst haben könnten, nichts vorgetragen hat, bietet nach alledem auch der Änderungsvorbehalt in der Baubeschreibung vorliegend keine Grundlage dafür, dass die Beklagte von dem hinsichtlich der Anlage des Aufzugsschachts geschuldeten vertraglichen Leistungssoll eigenmächtig hat abweichen dürfen. c) Dem Anspruch der Kläger auf vertragsgemäße Nacherfüllung der zweischaligen Herstellung des Aufzugsschachts steht es auch nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB entgegen, dass die Kläger von dessen tatsächlich nur einschaliger Ausführung Kenntnis gehabt hätten. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang lediglich, den Klägern seien durch ihren Projektleiter ... mit Schreiben vom 22. März 2007 (Anlage B 2) die Ausführungspläne zugesandt worden, denen sich die tatsächlich nur einschalige Herstellung des Aufzugsschachts habe entnehmen lassen. Allein hieraus lässt sich eine zur Anwendbarkeit des § 640 Abs. 2 BGB führende positive Kenntnis der Kläger von der in Abweichung unter anderem von den zeichnerischen Darstellungen im Verkaufsprospekt nur einschaligen Herstellung des Aufzugsschachts aber noch nicht entnehmen. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang auch nicht etwa, dass ihr Projektleiter ... die Kläger auf die einschalige Ausführung des Aufzugsschachts ausdrücklich hingewiesen habe. Aus der behaupteten bloßen Übersendung der Ausführungspläne, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten noch fünf Tage vor der ersten Besichtigung des Bauvorhabens durch die Kläger stattgefunden haben soll, lässt sich aber weder deren Zugang bei den Klägern noch der Umstand entnehmen, dass die Kläger dem in Rede stehenden Ausführungsplan die einschalige Ausführung des Aufzugsschachts tatsächlich entnommen hätten. Darüber hinaus lässt sich dem in das Zeugnis des Projektleiters ... gestellten Vorbringen der Beklagten, die Kläger hätten um die Übersendung der Ausführungspläne gebeten, anders als die Berufungsbegründung dies suggeriert, noch nicht einmal entnehmen, dass das angebliche Interesse der Kläger an der Übersendung der Ausführungspläne gerade dem Zweck gedient habe, Feststellungen zur Ausführungsweise des Aufzugsschachts zu treffen. Nach alledem erweisen sich die in das Zeugnis des Projektleiters ... gestellten Behauptungen der Beklagten für eine positive Kenntnis der Kläger von der tatsächlichen Ausführungsweise des Aufzugsschachts aber insgesamt als indiziell unergiebig, so dass das Landgericht von einer diesbezüglichen Beweiserhebung zu Recht hat absehen können. d) Dem auf die nachträgliche Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts gerichteten Nacherfüllungsanspruch der Kläger steht es schließlich nicht entgegen, dass die Nacherfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (§ 275 Abs. 2 BGB) bzw. nur mit unverhältnismäßigen Kosten (§ 635 Abs. 3 BGB) möglich ist. aa) Dass die der Beklagten abverlangte Nacherfüllung nicht unmöglich ist, erschließt sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen schon daraus, dass als Maßnahme zur Nachbesserung die nachträgliche Einbringung einer innenwändig zweiten Mauerwerksschale in den vorhandenen Aufzugsschacht in Betracht kommt. Eine Unterschreitung der nach Maßgabe des § 37 Abs. 5 Satz 1 HBauO bauordnungsrechtlich vorgegebenen Mindestabmessungen des in den Aufzugsschacht einzubringenden Fahrstuhls wäre hiermit noch nicht verbunden, weswegen die Behauptung der Beklagten, die nachträgliche Erstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts erfordere einen vollständigen Abtrag und die anschließende Neuerrichtung des Gebäudes, als unzutreffend zurückzuweisen ist. bb) Dem Nacherfüllungsbegehren der Kläger steht es aber auch nicht entgegen, dass die nachträgliche Errichtung eines zweischaligen Aufzugsschachts für die Beklagte nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bzw. nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen ein objektiv berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 ff.; OLG Köln, Urt. v. 16. September 2010, 7 U 158/08, IBR 2010, 617). Gemessen hieran ist von der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung vorliegend nicht auszugehen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist den Klägern ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte nicht abzusprechen. Es steht nach den mit der Berufung insofern nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... unter anderem fest, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen eines lediglich einschalig hergestellten Aufzugsschachts in der im Sondereigentum der Kläger stehenden Wohnung von dem Aufzug ausgehende Schallbelastungen auftreten, durch die die Anforderungen nach Beiblatt 2 zur DIN 4109-89 überschritten werden und zum Teil auch der Grenzwert des nach DIN 4109-89 zulässigen Schallpegels überschritten wird. Darüber hinaus hat der Sachverständige sich im Anschluss an seine umfangreichen Ausführungen zu den Beweisfragen, ob es auf das Maß des Schallschutzes Einfluss habe, dass der Aufzugsschacht in einschaliger oder zweischaliger Bauweise hergestellt worden sei, und welcher Schallschutz bei einer Errichtung des Aufzugsschachts in zweischaliger Bauweise erreicht werden würde, dezidiert auch dazu geäußert, dass der zu erreichende Schallschutz bei Ausbildung einer zweischaligen Wand in jedem Falle höher wäre als er mit der einschaligen Ausführung gegenwärtig erreicht werde. Warum, wie die Beklagte mit ihren Berufungsbegründungen geltend macht, diese Ausführungen des Sachverständigen für die vorliegend im Wege der Nacherfüllung begehrte nachträgliche Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts keine Geltung beanspruchen können sollten, erschließt sich nicht. Bestehen hiernach aber keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, dass sich durch die nachträgliche Herstellung eines zweischaligen Aufzugsschachts eine für die Kläger auch subjektiv wahrnehmbare Verbesserung des Schallschutzes in der streitgegenständlichen Wohnung erreichen lässt, so erschließt sich hieraus zugleich das objektiv berechtigte Interesse der Kläger an der von ihnen mit der Klage geltend gemachten Nacherfüllung, das der Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung entgegensteht. cc) Von unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung wäre vorliegend allerdings auch dann nicht auszugehen, wenn nicht vorrangig auf das Leistungsinteresse der Kläger, sondern stattdessen auf das Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum objektiven Wert des Werks im mangelfreien bzw. im mangelhaften Zustand abgestellt würde (MünchKomm/Busche, BGB, 5. Aufl. 2009, § 635 Rdn. 38). Bei dieser Betrachtungsweise wären die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung auf mehr als € 400.000,00 bezifferten Kosten für die nachträgliche Herstellung eines vertragsgemäß zweischaligen Aufzugsschachts nämlich in Beziehung zu setzen nicht allein zu dem Kaufpreis der Wohnung der Kläger, sondern vielmehr zu dem Gesamtwert des von der Beklagten mit insgesamt fünf Wohnungen errichteten Wohngebäudes, die von der Beklagten ausweislich der dem Verkaufsprospekt (Anlage K 4) beigefügten Preisliste zu Kaufpreisen von ausnahmslos mehr als € 400.000,00 angeboten worden sind. Hiernach erreichen die bei wirtschaftlicher Betrachtung anteilig auf jede der fünf Wohnungen entfallenden Nacherfüllungskosten aber lediglich einen 20 % des jeweiligen Wohnungswerts noch unterschreitenden Betrag, in Ansehung dessen von unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung ebenfalls nicht ausgegangen werden kann. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang im Übrigen der Auffassung der Beklagten, Maßstab für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei, sei statt der Regelung des § 635 Abs. 3 BGB die Bestimmung des § 439 Abs. 3 BGB. Dem steht entgegen, dass in Fällen von Bauträgerverträgen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Mängelgewährleistung lediglich insoweit dem Kaufrecht unterfällt als es Mängel des Grundstücks betrifft, während wegen Mängeln des Bauwerks, und zwar unabhängig von dessen Herstellungszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Werkvertragsrecht zur Anwendung gelangt (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1975, VII ZR 269/73, BGHZ 65, 359 ff.; Urt. v. 5. Mai 1977, VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372 ff.; Urt. v. 5. April 1979, VII ZR 308/77, BGHZ 74, 205 ff.). Für die von der Beklagten unter Berücksichtigung des Umstands, dass das streitgegenständliche Gebäude und namentlich der Aufzugsschacht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits weitgehend fertiggestellt gewesen sind, favorisierte Differenzierung der Mängelgewährleistung fehlt es damit schon unbeschadet der Frage, ob die auf § 439 Abs. 3 BGB gestützte Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit überhaupt zu einem gegenüber § 635 Abs. 3 BGB abweichenden Ergebnis führen könnte, an jeglichem Anknüpfungspunkt. 2. Den Klägern steht neben dem Anspruch auf vertragsgemäße Herstellung eines zweiwandigen Aufzugsschachts auch ein selbständiger Anspruch auf die Nachbesserung der Schalldämmung ihrer Wohnung in der Weise zu, dass die Kennwerte des Beiblattes 2 zur DIN 4109 und der VDI 4100, SST III, nicht überschritten werden. Nach den mit der Berufung insofern nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass die Geräuschemissionen der Aufzuganlage zu Schallpegeln führen, die die Schallschutzwerte der genannten Richtlinien überschreiten. Es sind nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seitens der Beklagten auch unstreitig keine weiteren Maßnahmen zur Schallentkoppelung vorgenommen worden, die erneute Feststellungen des Gerichts dazu veranlassen könnten, ob die betreffenden Schallschutzwerte aufgrund entsprechender weiterer Mängelbeseitigungsmaßnahmen der Beklagten zwischenzeitlich eingehalten werden. Soweit es danach allein darauf ankommt, ob die Beklagte im Hinblick auf den Schallschutz des streitgegenständlichen Bauvorhabens an die Kennwerte des Beiblattes 2 zur DIN 4109 gebunden ist, ist diese Frage mit dem Landgericht zu bejahen. Es entspricht insoweit gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Bauunternehmer sich im Zusammenhang mit der Herstellung einer auch nur üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügenden Wohnung nicht mit dem bloßen Hinweis wie hier in der Baubeschreibung auf "die Anforderungen an den Schallschutz nach gültiger DIN zum Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung" der vertraglichen Verpflichtung zur Einhaltung eines dem Stand der Technik entsprechenden Standards des Schallschutzes, wie dieser durch die erhöhten Werte der DIN 4109 Beiblatt 2 bzw. durch die VDI-Richtlinie 4100 bestimmt wird, entziehen kann (BGH, Urt. v. 4. Juni 2009, VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 ff.). 3.a) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO und trägt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits dem Umstand Rechnung, dass für den Fall eines auch insoweit streitigen Verfahrensfortgangs aus den vorstehend genannten Gründen auch die Berufung der Beklagten gegen das ihre Zahlungsklage wegen des den Klägern zustehenden Zurückbehaltungsrechts teilweise abweisenden Urteils des Landgerichts zurückzuweisen gewesen wäre. Da infolge der auf diesen Teil des Rechtsstreits bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien das erstinstanzlich insoweit ergangene Urteil insgesamt wirkungslos geworden ist, ist mit dem Kostenausspruch dieses Berufungsurteils zugleich auch über die Kosten des diesen Erledigungserklärungen zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Rechtsstreits nach Maßgabe des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO neu zu entscheiden. Auch unter Berücksichtigung der den Regelungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96 ZPO zugrunde liegenden Erwägungen erscheint es insofern als gerechtfertigt, im Rahmen der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Kostenentscheidung in der bereits in der Kostenentscheidung des Landgerichts zum Ausdruck gekommenen Weise die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des den Klägern gegenüber dem gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch der Beklagten zustehenden Zurückbehaltungsrechts maßgeblich zu berücksichtigen. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. c) Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.