Beschluss
11 U 94/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2011:0127.11U94.10.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Direktunterrichtsvertrag kann eine einjährige Bindung des Vertragspartners und dementsprechend für diesen Zeitraum der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Studienordnung") wirksam vereinbart werden. Verpflichtet sich der Veranstalter ausweislich seiner Studienordnung bereits ab einer Teilnehmerzahl von 5 Personen zur Durchführung der einzelnen Ausbildungsteile, erscheint eine derartige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durchaus als interessengerecht (Rn.3)
.
2. Eine Regelung in der formularmäßigen Studienordnung, wonach ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Studiengebühr bei teilweiser Nichtteilnahme nicht besteht, stellt keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 7 Buchst. a BGB dar, wenn der Veranstalter den von ihm im Fall der Komplettbelegung der von ihm angebotenen Ausbildungsteile eingeräumten Nachlass auf die Studiengebühren ausschließlich dann gewährt, wenn ihm die in dieser Weise ermäßigten Studiengebühren auch tatsächlich zufließen (Rn.5)
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Direktunterrichtsvertrag kann eine einjährige Bindung des Vertragspartners und dementsprechend für diesen Zeitraum der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Studienordnung") wirksam vereinbart werden. Verpflichtet sich der Veranstalter ausweislich seiner Studienordnung bereits ab einer Teilnehmerzahl von 5 Personen zur Durchführung der einzelnen Ausbildungsteile, erscheint eine derartige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durchaus als interessengerecht (Rn.3) . 2. Eine Regelung in der formularmäßigen Studienordnung, wonach ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der geleisteten Studiengebühr bei teilweiser Nichtteilnahme nicht besteht, stellt keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 7 Buchst. a BGB dar, wenn der Veranstalter den von ihm im Fall der Komplettbelegung der von ihm angebotenen Ausbildungsteile eingeräumten Nachlass auf die Studiengebühren ausschließlich dann gewährt, wenn ihm die in dieser Weise ermäßigten Studiengebühren auch tatsächlich zufließen (Rn.5) . Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr in Höhe von € 6.996,00 geleisteten Studiengebühr sowie auf Erstattung der ihr durch die vorgerichtliche Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu. Die Kündigungserklärung der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hat nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf auch nur anteilige Rückzahlung der im Oktober 2006 an die Beklagte geleisteten Vergütung für die Teilnahme an einem sog. „Tages-Intensivstudium“ mit dem Studienziel der Psychologischen Beraterin bzw. der Heilpraktikerin für Psychotherapie geführt. Nach Maßgabe der Studienordnung der Beklagten war die ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien im Juni 2006 zustande gekommenen Vertragsverhältnisses erstmals zum Ablauf des zwölften Studienmonats möglich. Gegen eine derartige Beschränkung des Rechts der Klägerin zur ordentlichen Kündigung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Studienordnung der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, liegt mit der hier in Rede stehenden Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts der Klägerin keine rechtlich unzulässige Vertragsgestaltung vor. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a) BGB, wonach eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam ist, ist ersichtlich nicht gegeben. Aber auch gemessen am Maßstab des § 307 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht zu erkennen. Es ist insofern mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 8. März 1984, IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280 ff.) davon auszugehen, dass beim Direktunterrichtsvertrag eine einjährige Bindung des Vertragspartners und dementsprechend für diesen Zeitraum der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann (so auch KG, Urt. v. 10. März 2003, 12 U 106/01, NJW-RR 2003, 1062 ff.; weitergehend OLG München, Urt. v. 15. März 1990, 29 U 6138/89, NJW-RR 1990, 1060 f.). Mit Blick darauf, dass die Beklagte sich ausweislich ihrer Studienordnung bereits ab einer Teilnehmerzahl von fünf Personen zur Durchführung der einzelnen Ausbildungsteile verpflichtet, erscheint eine derartige Beschränkung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch durchaus als interessengerecht. Im Fall der Kündigung einzelner oder auch mehrerer Teilnehmer könnte die Beklagte den Aufwand für die Durchführung des betreffenden Ausbildungsteils aufgrund der für die restliche Ausbildungsdauer nur noch reduzierten Teilnehmerzahl nämlich nicht mehr verlässlich kalkulieren. Auch ein Recht der Klägerin zur Kündigung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund hat nicht bestanden. Soweit sich die Klägerin wegen ihrer vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Februar 2008 nicht mehr in der Lage gesehen hat, das vertraglich vereinbarte Ausbildungsangebot der Beklagten künftig wahrzunehmen, liegen dem tatsächliche Umstände aus ihrer ausschließlich eigenen Risikosphäre zu Grunde. Die einseitige Berücksichtigung derartiger Umstände zu Lasten der Beklagten entspricht der von § 626 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Interessenabwägung aber nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. Oktober 1996, 22 U 50/96, NJW-RR 1997, 1074 f.). Hat sich die Wirksamkeit der Kündigungserklärung der Klägerin mithin nur auf den Zeitraum nach Ablauf des zwölften Studienmonats erstrecken können, mithin auf die letzten beiden Monate der vereinbarten Ausbildungsdauer von insgesamt 14 Monaten, so steht der Klägerin auch ein nur anteiliger Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Studiengebühr im Ergebnis nicht zu. Die Studienordnung der Beklagten sieht für den Fall der Kündigung zum Ablauf des zwölften Studienmonats nämlich vor, dass der Berechnung der anteilig auf den bis dahin verstrichenen Zeitraum entfallenden Studiengebühren die regulären Gebühren der gewählten Ausbildungsteile zu Grunde zu legen sind. Die regulären Gebühren für die von der Klägerin gewählten Ausbildungsteile hätten sich indes auf € 8.846,00 belaufen, so dass auch im Fall der zeitanteiligen Erstattung eines Teilbetrages von 2/14 hiervon der von der Klägerin insgesamt zu zahlende Betrag die von ihr in Höhe von € 6.996,00 tatsächlich gezahlten Studiengebühren noch überstiegen hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt diese Regelung in der Studienordnung der Beklagten auch keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 7 Buchst. a) BGB dar. Es erscheint nämlich nicht als unangemessen, dass die Beklagte den von ihr im Fall der Komplettbelegung der drei von ihr angebotenen Ausbildungsteile eingeräumten Nachlass auf die Studiengebühren ausschließlich dann gewährt, wenn ihr die in dieser Weise ermäßigten Studiengebühren auch tatsächlich zufließen. Dass die Beklagte die der Klägerin vertragsgemäß geschuldeten Lehrgänge tatsächlich durchgeführt hat, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten mit ihrer Klageerwiderung vom 22. Mai 2009 zwischen den Parteien unstreitig. Insofern hat es den Vergütungsanspruch der Beklagten nach Maßgabe von § 615 Satz 1 BGB auch nicht berührt, dass die Klägerin lediglich zwei der von der Beklagten angebotenen Unterrichtstermine tatsächlich wahrgenommen hat. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe infolge ihrer Nichtteilnahme an den in Rede stehenden Ausbildungsveranstaltungen Aufwendungen erspart bzw. durch anderweitige Vergabe ihres Ausbildungsplatzes einen Vergütungsausfall vermeiden können, gibt das Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin hierfür substantiell nichts her. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.