Urteil
10 U 44/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0220.10U44.23.00
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Leitsätze
1. Steht im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Lehrstoff und bestimmtem, abgegrenztem Wissen im Vordergrund, sondern erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Coachingleistung, Mentoring), ist nicht von einem Vertrag auszugehen, auf dessen Grundlage eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 F'ernUSG erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn den Teilnehmern Materialien (Videos o.ä.) zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden.(Rn.26)
2. Das Tatbestandsmerkmal der "Überwachung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden soll. Eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges ist insoweit nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend. Maßgebend ist insofern, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08).(Rn.28)
3. Soll im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" der Vertragspartner aber nur für individuelle Fragen im Rahmen des "Coachings" bzw. "Mentorings" zur Verfügung stehen, wird damit vertraglich noch keine "Überwachung" des Lernerfolgs geschuldet. Allein die Gelegenheit im Rahmen eines Coachings Fragen zu stellen, stellt daher schon dem Wortsinne nach keine "Überwachung" des Lernerfolgs dar.(Rn.32)
4. Derjenige, der zur Vorbereitung und zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber einen "Coaching-Vertrag" abschließt, ist nach der Existenzgründer-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anschluss BGH Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06) grundsätzlich bereits dann als Unternehmer einzustufen, wenn der Vertrag lediglich im Zuge der Aufnahme der gewerblichen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22, abgeändert:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.11.2022 mit der Nummer … wird in Höhe eines Betrages von EUR 6.009,50 aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung (Vollstreckungsbescheid) ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.009,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Lehrstoff und bestimmtem, abgegrenztem Wissen im Vordergrund, sondern erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Coachingleistung, Mentoring), ist nicht von einem Vertrag auszugehen, auf dessen Grundlage eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 F'ernUSG erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn den Teilnehmern Materialien (Videos o.ä.) zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden.(Rn.26) 2. Das Tatbestandsmerkmal der "Überwachung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden soll. Eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges ist insoweit nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend. Maßgebend ist insofern, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08).(Rn.28) 3. Soll im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" der Vertragspartner aber nur für individuelle Fragen im Rahmen des "Coachings" bzw. "Mentorings" zur Verfügung stehen, wird damit vertraglich noch keine "Überwachung" des Lernerfolgs geschuldet. Allein die Gelegenheit im Rahmen eines Coachings Fragen zu stellen, stellt daher schon dem Wortsinne nach keine "Überwachung" des Lernerfolgs dar.(Rn.32) 4. Derjenige, der zur Vorbereitung und zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber einen "Coaching-Vertrag" abschließt, ist nach der Existenzgründer-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anschluss BGH Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06) grundsätzlich bereits dann als Unternehmer einzustufen, wenn der Vertrag lediglich im Zuge der Aufnahme der gewerblichen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird.(Rn.42) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22, abgeändert: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.11.2022 mit der Nummer … wird in Höhe eines Betrages von EUR 6.009,50 aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung (Vollstreckungsbescheid) ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.009,50 € festgesetzt. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Aus dem „Coaching-Vertrag“ könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da dieser gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig sei, weil es sich um einen Fernunterrichtsvertrag i.S.d. FernUSG handele, die Klägerin aber nicht über die erforderliche Zulassung gem. § 7 Abs. 1 FernUSG verfüge. Auch bei einer Vermittlung von Kenntnissen via Videokonferenz liege eine räumliche Trennung i.S.d. § 1 FernUSG vor. Lernerfolgskontrollen i.S.d. § 1 Nr. 2 FernUSG sehe der Vertrag ebenfalls vor, zumindest die Zoom-Calls mit der Gelegenheit, Fragen zu stellen, seien als solche Lernerfolgskontrollen zu qualifizieren, die Klägerin stelle gerade nicht nur reine Selbstlernmaterialien zur Verfügung. Auf die Frage, ob der Beklagte Verbraucher sei, komme es dabei nicht an. Das Urteil wurde der Klägerin am 24.07.2023 zugestellt. Mit am 01.08.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 01.08.2023 hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Berufung mit am 31.08.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein Fernunterrichtsvertrag i.S.d. FernUSG vor. Es fehle schon an einem Vertrag über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, da im Vordergrund die individuelle Leistung der Klägerin im Rahmen der Unternehmensberatung zur Existenzgründung stehe. Eine standardisierte Vermittlung abstrakter theoretischer Kenntnisse finde gerade nicht statt. 40 Stunden Videomaterial stünden 144 Stunden individueller Coaching-Betreuung gegenüber. Zudem fehle es an einer überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem. Maßgeblich für das Kriterium der räumlichen Trennung sei, ob der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um Kontakt zum Lehrenden aufzunehmen. Entscheidend sei daher, ob die Kommunikation schwerpunktmäßig zeitversetzt erfolge. Da im Rahmen der überwiegend stattfindenden Videokonferenzen stets eine direkte Kontaktaufnahme zum Lehrenden möglich sei, liege eine (überwiegende) räumliche Trennung i.S.d. FernUSG gerade nicht vor. Es fehle auch an einer Überwachung des Lernerfolgs. Zwar habe der BGH den Begriff weit gefasst und lasse neben schriftlichen Kontrollen auch die mündliche Kontrolle (z.B. durch Frage und Antwort) während eines begleitenden Direktunterrichts ausreichen, solange der Lernende nach dem Vertrag das Recht habe, eine solche Kontrolle einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Beim streitgegenständlichen Vertrag habe aber der Beklagte gerade nicht das Recht, eine Kontrolle des Lernerfolgs einzufordern, da Vertragsinhalt nur eine individuelle Beratung durch die Klägerin sei. Zu Unrecht habe das Landgericht auf eine Vernehmung des sachverständigen Zeugen G… von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (zfu) verzichtet. Da es sich bei dem FernUSG um eine dem Landgericht offensichtlich unbekannte Norm gehandelt habe, sei entsprechend § 293 ZPO eine zumindest informatorische Anhörung gerechtfertigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung habe die zfu bestätigt, dass wegen der fehlenden überwiegenden räumlichen Trennung gerade keine Zulassung gem. § 12 Abs. 1 FernUSG erforderlich sei. Auf Anlage BB1 nimmt die Klägerin Bezug. Zumindest aber sei Wertersatz nach Bereicherungsrecht zu leisten. Unstreitig habe der Beklagte über Monate hinweg über 35% des 40-stündigen Videomaterials bis zum 30.01.2023 konsumiert, vgl. Anlagen K15 und 16. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass 30% des Preises auf das Videomaterial und 70% des Preises auf das Coaching entfielen, sei im Hinblick auf die bereits gezahlten 357,- EUR zumindest Wertersatz in Höhe von 630,99 EUR zu leisten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.07.2023 - 304 O 277/22 den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 04.11.2022 mit der Nummer … unter Reduzierung von EUR 357,00 aufrechtzuerhalten; dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Da die Klägerin dem Beklagten im Rahmen der Durchführung des streitgegenständlichen Vertrages habe beibringen wollen, erfolgreich ein online-Unternehmen zu führen, sei Gegenstand des Vertrages die Vermittlung von Wissen gewesen. Die Frage der räumlichen Trennung sei rein ortsbezogen zu betrachten, entsprechend sei das Landgericht zutreffend von einer räumlichen Trennung ausgegangen. Für die Frage der Lernerfolgskontrolle sei eine solche durch mündliche Fragen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend. Diese Möglichkeit habe hier vorgelegen. Im Übrigen habe der Beklagte den Vertrag wirksam widerrufen. Ein Anspruch auf Wertersatz bestehe gem. § 357a Abs. 2 BGB nicht, da der Beklagte nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.366,50 Euro aus dem streitgegenständlichen Vertrag. a) Der Vertrag ist insbesondere nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um einen Vertrag i.S.d. § 1 FernUSG handelt. Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. aa) Zweifelhaft ist schon, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Vertrag handelt, aufgrund dessen bestimmte Kenntnisse vermittelt werden sollten. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass mit dem Vertrag vereinbart worden wäre, dass es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, dem Beklagten bestimmte Kenntnisse „zu vermitteln“. Angeboten hat die Vertragspartnerin vielmehr ein „E-Commerce-Mentoring“ (Anlage K3). In den wöchentlichen „Mastermind Calls“ sollte der Beklagte die Möglichkeit haben, „alle Fragen zu stellen, die für dich wichtig sind“ (Anlage K4). Dem Beklagten sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mit Hilfe der Vertragspartnerin und der „1:1 Vorlagen“ einen „Print on Demand Online-Shop“ aufzubauen (Anlage B 2). Zwar gehörte zum Vertragsinhalt auch die Möglichkeit für den Beklagten, sich durch Ansehen der von der Vertragspartnerin zur Verfügung gestellten Videos bestimmte Kenntnisse, die er aus dem zur Verfügung gestellten Material auswählen konnte, selbst anzueignen. Allerdings war dieser Vertragsbestandteil von untergeordneter Bedeutung. Allein zeitlich wurden lediglich ca. 40h Videomaterial zur Verfügung gestellt, wohingegen dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, 6 Monate lang an 3 ca. 2-stündigen Coachingsessions pro Woche teilzunehmen. 40h Videomaterial stehen also ca. 144 h für Coachingsessions gegenüber, der Schwerpunkt des Vertrages liegt also deutlich auf den Coachingsessions, in denen der Beklagte beraten werden sollte, und nicht auf den Inhalten der Videos. Dem entspricht auch die aus Anlage K3 hervorgehende Bezeichnung des Angebots der Vertragspartnerin des Beklagten als „E-Commerce-Mentoring“. Im Rahmen eines Coachings wird aber nicht systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff vermittelt, sondern es erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Lach, Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, zitiert nach juris). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist Ziel des streitgegenständlichen Vertrages also gerade nicht die Vermittlung bestimmten „Wissens“, vielmehr steht die Coachingleistung im Vordergrund. In den Calls sollte laut Anlage K4 nur Gelegenheit gegeben werden die Fragen zu stellen, die für den jeweiligen Kursteilnehmer von Bedeutung waren. Ein Bezug zu den zur Verfügung gestellten Videos musste dabei nicht bestehen. Schon daraus wird deutlich, dass es gerade nicht darum ging, dass der Beklagte das gesamte Videomaterial ansah und „lernte“, sondern es ging darum Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen der jeweilige Vertragspartner die Informationen, die für ihn relevant waren, heraussuchen konnte. Dies ergibt sich auch aus der vom Beklagten eingereichten Anlage B2. Danach sollte dem Beklagten gezeigt werden, wie er profitable Produkte findet, dann sollte der Beklagte nach einer Vorlage einen online-shop aufbauen und anschließend sollte die Klägerin dem Beklagten zeigen, wie er über social media Kanäle Werbung schaltet, um Umsätze zu generieren. Ein bestimmtes abgegrenztes Wissen sollte gerade nicht vermittelt werden. Aufgabe der Klägerseite sollte es nur sein, beratend zur Seite zu stehen („bei Fragen stehen dir (…) zur Seite“). Der Beklagte sollte nach einer Vorlage selbständig einen online-shop aufbauen („Du baust dir eine echte eigene Marke mit deinem Online-Shop auf“). Auch aus den in Anlage B2 aufgeführten Bewertungen ergibt sich, dass mit dem Angebot nicht ein bestimmtes Wissen vermittelt werden sollte, vielmehr heben die Kunden hervor, dass das persönliche „Mentoring“ und gerade nicht ein bestimmtes vermitteltes Wissen zum Erfolg geführt habe. Hervorgehoben wird, dass es bei dem Angebot darum geht, dem Kunden zu helfen, sich eigenständig einen online-shop aufzubauen. So erklärt der Beklagte selbst in dem Schriftsatz vom 27.04.2023, dass der Kunde beim Finden profitabler Produkte beraten werden sollte und dass in dem Gespräch, das zu dem Vertragsschluss führte, damit geworben worden sei, dass sich nach dem absolvierten Coaching das Leben vieler Absolventen positiv verändert habe. Dass dem Beklagten ein bestimmtes Wissen hätte vermittelt werden sollen, trägt der Beklagte gerade nicht substantiiert vor. Anders gelagert war offensichtlich der vom BGH am 15.10.2009 entschiedene Fall (III ZR 310/08, zitiert nach juris), auf den der Beklagte Bezug nimmt: Hier sollte ein „Lehrgang“ durchgeführt werden, mit „Lehreinheiten“, „Lehrmaterialsendungen“, die Vertragspartner wurden als „Absolventen“ bezeichnet, die nach Beendigung des „Studiums“ ein „Zertifikat“ erhalten sollten. Es sollte also - anders als hier - ein bestimmter abgeschlossener Komplex als „Wissen“ vermittelt werden. bb) Jedenfalls aber ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges vertraglich geschuldet gewesen wäre. Zwar ist dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, zitiert nach juris). Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend sein sollte (BT Drs 7/4965, S. 7). Ausreichend sein soll, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08). Dass der Beklagte nach dem streitgegenständlichen Vertrag das Recht gehabt hätte, eine solche Kontrolle einzufordern, hat der Beklagte aber gerade nicht dargelegt. Aus dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt des Vertrages ergibt sich ein solches Recht nicht. Geschuldet wird in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade keine „Überwachung“ des Lernerfolges, sondern der Vertragspartner sollte dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen. Dem Wort „Überwachung“ wohnt ein Kontrollelement inne (vgl. https://www.dwds.de/wb/%C3%9Cberwachung und https://www.wortbedeutung.info/%C3%9Cberwachung/). Allein die Gelegenheit des Beklagten im Rahmen des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine „Überwachung“ dar. Eine Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schuldete die Klägerseite gerade nicht. Den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, sondern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren Wortlaut widersprechen. Ein solches Verständnis von der Norm widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009 (III ZR 310/08, zitiert nach juris). Im dortigen Fall hatte die Klägerin den Anspruch, eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, „ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde“ und „sitzt“. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich ein solcher Anspruch gerade nicht aus dem Vertrag herleiten, denn im streitgegenständlichen Fall wurde gerade kein Vertrag über einen „Lehrgang“ oder ein „Studium“ geschlossen, der Beklagte sollte kein „Absolvent“ sein und auch kein „Zertifikat“ erhalten. Keiner der im streitgegenständlichen Fall verwendeten Begriffe („Mentoring“, „Coaching“) lässt darauf schließen, dass eine Lernerfolgskontrolle stattfinden sollte. Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 - 3 U 85/22 entgegen. Im dort entschiedenen Fall hatte die Beklagte - anders als der Beklagte im streitgegenständlichen Fall - Zugang zu einer „Akademie“, die auch „Prüfungen“ beinhaltete und das jeweils nächste Videokursmodul wurde erst dann freigeschaltet, wenn der vorangehende Abschnitt angesehen worden war. Entsprechende Bestandteile einer Erfolgskontrolle wies der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht auf. Eine „Überwachung“ des Lernerfolges i.S.d. § 1 FernUSG war damit gerade nicht geschuldet. Der Vertrag ist daher nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG. b) Der Beklagte hat auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der streitgegenständliche Vertrag sittenwidrig und damit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Weder aus dem dargelegten Vertragsinhalt noch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich dementsprechend ein Anhaltspunkt für Sittenwidrigkeit. Auch nach § 138 Abs. 2 BGB liegt keine Sittenwidrigkeit vor. Sittenwidrigkeit ist gem. § 138 Abs. 2 BGB dann gegeben, wenn jemand sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen und dabei eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausgenutzt werden. Dass ein solches auffälliges Missverhältnis bestehe, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat bestritten, dass die Inhalte der verkauften Videos einfach so kostenfrei im Internet zu finden seien. Seinen Vortrag näher substantiiert und Beweis angeboten hat der Beklagte daraufhin nicht. Auch fehlt es an konkretem Vortrag zu einer „Zwangslage“ des Beklagten. Zwar mögen die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwierig gewesen sein. Eine Zwangslage, welche die Vertragspartnerin ausgenutzt hätte, ergibt sich allein daraus aber nicht. Sonstige Umstände, welche eine Qualifizierung des Vertrages als „sittenwidrig“ i.S.d. § 138 BGB begründen würden, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. c) Der Vertrag ist auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln. Dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB zu. Zwar wurde der streitgegenständliche Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Das Widerrufsrecht stand dem Beklagten aber nur dann zu, wenn er bei Vertragsschluss Verbraucher war. Als solcher ist er aber nicht einzustufen. Die formularmäßige Angabe, dass der Beklagte Unternehmer sei, ist zwar gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksame AGB. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, liegt aber beim Beklagten, da er sich auf den Schutz der Normen beruft (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06, zitiert nach Beck Online; Grüneberg / Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 13 Rn. 4). Den entsprechenden Nachweis hat der Beklagte aber nicht erbracht. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris). Der BGH schließt aus der in § 13 2. Hs BGB gewählten Formulierung des Gesetzgebers, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris): „Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel auf Grund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher (…) nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.“ (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris). Selbst wenn der Beklagte als Nachhilfelehrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbständig tätig gewesen sein sollte, so kann der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages dieser selbständigen Tätigkeit offensichtlich nicht zugerechnet werden. Der Beklagte hat aber den Vertrag im Zusammenhang mit einem (möglichen) Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber geschlossen. Nach der Existenzgründer-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Existenzgründer grundsätzlich als Unternehmer einzustufen, auch wenn das Geschäft lediglich im Zuge der Aufnahme der gewerblichen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird (BGH Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06). Der Existenzgründer ist nur dann nicht als Unternehmer einzustufen, wenn er Geschäfte tätigt, die nicht der Vorbereitung der Existenzgründung, sondern der Vorbereitung der Entscheidung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden soll, dienen (MüKo / Micklitz, BGB, 9. Aufl. 2021, § 13 Rn. 62, 63; BGH Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04 zitiert nach juris). Entscheidend ist die objektive Zweckrichtung des Vertrages. Aus der objektiven Zweckrichtung des streitgegenständlichen Vertrages ergibt sich, dass der Beklagte bereits als Unternehmer im Rahmen des Aufbaus der selbständigen Existenz handelte. Schon der recht hohe Preis der Leistungen deutet darauf hin, dass eine Entscheidung des Beklagten für den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit gefallen war, denn angesichts der eher beengten finanziellen Verhältnisse lag es fern, dass der Beklagte einen Vertrag, der für ihn Kosten von über 6.000,- Euro verursachte, abschloss, um lediglich eine Entscheidung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorzubereiten. Hierfür spricht auch der Inhalt des Vertrages. Hier sollte dem Vertragspartner keine Hilfestellung bei der Entscheidung für oder gegen den Aufbau eines Onlineshops gegeben, sondern Unterstützung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geleistet werden. Der Beklagte selbst trägt mit Schriftsatz vom 20.10.2023 vor, dass der Vertrag von Beginn an das Ziel hatte, den Kunden zu einem laufenden Online-Shop zu führen. Vorgesehen war, dass der Beklagte sich begleitend zum Coaching die selbständige Tätigkeit aufbaut, d.h. den Onlineshop einrichtet. Dass der Beklagte sich nachträglich dazu entschloss, vom Aufbau eines Onlineshops abzusehen, ändert an dieser Bewertung nichts, da es auf die objektive Zweckrichtung des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Der Beklagte handelte damit bei Vertragsschluss als Unternehmer, so dass ihm kein Widerrufsrecht zustand. Daher hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe von 6.366,50 Euro abzüglich bereits geleisteter 357,- Euro. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Mahnkosten, Inkasso- und Auskunftskosten besteht jedoch nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass für derartige Forderungen eine Anspruchsgrundlage bestehen könnte, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich im Verzug befunden hätte, bevor die Klägerin ein Inkassounternehmen beauftragt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 710 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die dem Fall zugrunde liegenden Rechtsfragen sind geklärt. Die konkrete Entscheidung des Streitfalles beruht auf einer Würdigung des konkreten Parteivortrages.