Urteil
1 U 74/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:1130.1U74.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines im Ausland ansässigen privaten Anbieters von Sportwetten gegen ein Bundesland wegen eines behaupteten rechtswidrigen Eingriffs in die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Schließung einer dem Anbieter in diesem Bundesland assoziierten Wettannahmestelle unter Durchsetzung des aufrechterhaltenen staatlichen Wettmonopols über den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeitraum hinaus.(Rn.40)
(Rn.50)
2. Zur Frage, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Bundesländer für Schäden besteht, die ein ausländischer Sportwettenanbieter aufgrund der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols über den vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31. Dezember 2007 gesetzten Übergangszeitraum hinaus erlitten hat mit der Folge, dass alle Bundesländer gemäß § 32 ZPO zusammen am Sitz eines Bundeslandes verklagt werden können und jeweils gemäß §§ 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch für den auf dem Gebiet aller Bundesländer entstandenen Schaden haften.(Rn.45)
(Rn.61)
(Rn.72)
3. Bei dem staatlichen Sportwettenmonopol in Deutschland handelt es sich nicht um ein bundesweites Monopol, sondern um 16 rechtlich selbstständige Einzelmonopole, die zwar im Wesentlichen gleichartig ausgestaltet sind, aber im Hinblick auf mögliche Regelungs- und Vollzugsdefizite jeweils einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegen.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 24.06.2011, Az. 303 O 500/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) bis 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) bis 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines im Ausland ansässigen privaten Anbieters von Sportwetten gegen ein Bundesland wegen eines behaupteten rechtswidrigen Eingriffs in die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Schließung einer dem Anbieter in diesem Bundesland assoziierten Wettannahmestelle unter Durchsetzung des aufrechterhaltenen staatlichen Wettmonopols über den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeitraum hinaus.(Rn.40) (Rn.50) 2. Zur Frage, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Bundesländer für Schäden besteht, die ein ausländischer Sportwettenanbieter aufgrund der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols über den vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31. Dezember 2007 gesetzten Übergangszeitraum hinaus erlitten hat mit der Folge, dass alle Bundesländer gemäß § 32 ZPO zusammen am Sitz eines Bundeslandes verklagt werden können und jeweils gemäß §§ 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch für den auf dem Gebiet aller Bundesländer entstandenen Schaden haften.(Rn.45) (Rn.61) (Rn.72) 3. Bei dem staatlichen Sportwettenmonopol in Deutschland handelt es sich nicht um ein bundesweites Monopol, sondern um 16 rechtlich selbstständige Einzelmonopole, die zwar im Wesentlichen gleichartig ausgestaltet sind, aber im Hinblick auf mögliche Regelungs- und Vollzugsdefizite jeweils einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegen.(Rn.57) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 24.06.2011, Az. 303 O 500/10, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) bis 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) bis 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 5) streiten um die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die von der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) bis 5) wegen der Verletzung europäischen Rechts geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited, die ihren Sitz in Malta hat und grenzüberschreitend Sportwetten über in Deutschland ansässige gewerbliche Wettannahmestellen anbietet. Die Beklagten zu 1) bis 6) (im Folgenden: die Beklagten) sowie die übrigen deutschen Bundesländer schlossen am 01.07.2004 den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) und den zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: Glücksspielstaatsvertrag). Die Beklagten und die übrigen Bundesländer ratifizierten die Staatsverträge jeweils durch ihre Landesparlamente und erließen jeweils Ausführungsgesetze für ihren Bereich. Beide Staatsverträge beinhalteten ein staatliches Glücksspielmonopol auf dem Gebiet von Lotterien und Sportwetten. So sah der Glücksspielstaatsvertrag in § 4 Abs. 1 eine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele vor. Mit Ausnahme von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential durfte die Erlaubnis gem. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV nur den Bundesländern bzw. von diesen eingesetzten und beherrschten juristischen Personen des Privatrechts erteilt werden. Die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter war nicht vorgesehen. Die Beklagten zu 2) bis 5) sowie die übrigen Bundesländer mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein schlossen am 15.12.2011 den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (im Folgenden: Glücksspieländerungsstaatsvertrag), der am 01.07.2012 in Kraft getreten ist und in § 10a Abs. 1 bis 3 GlüÄndStV in einer sog. Experimentierklausel für Sportwetten die Vergabe von 20 zeitlich auf sieben Jahre begrenzten Konzessionen vorsieht, um die sich neben den bisherigen staatlichen Anbietern auch private Sportwettenanbieter bewerben können. Das Konzessionsverfahren hat begonnen und ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagten durch den Abschluss der Staatsverträge und den Erlass der Ausführungsgesetze rechtswidrig in ihre durch Art. 56 AEUV geschützte Dienstleistungsfreiheit eingegriffen hätten. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV verstoße gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Sie sei an der Ausübung ihrer Rechte aus Art. 56 AEUV in Deutschland dadurch gehindert worden, dass staatliche Stellen sofort vollziehbare Schließungsverfügungen gegen mit ihr assoziierte gewerbliche Wettannahmestellen („Wettbüros“) erlassen hätten. Statt der „Bekämpfung der Suchtgefahr“, wie die Beklagten behauptet hätten, sei es tatsächlich darum gegangen, die Einnahmen der Bundesländer über ein breit gestreutes Netz von 25.000 bis 30.000 Lottoannahmestellen unter der Dachmarke „Lotto“ aus Wetten und Glücksspiel zu sichern. Die Beklagten hätten durch das errichtete Sportwettenmonopol ihre - der Klägerin - Rechte aus Art. 56 AEUV in einer Weise verletzt, die für die Annahme eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinreichend sei. Die staatliche Glücksspielpolitik sei nicht systematisch und kohärent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet gewesen, sondern habe vielmehr fiskalischen Zwecken der Beklagten gedient. Ihr sei ein Schaden dadurch entstanden, dass staatliche Stellen den mit ihr - der Klägerin - assoziierten Wettbüros seit April 2006 durch sofort vollziehbare Verwaltungsakte unionsrechtswidrig verboten hätten, ihre - der Klägerin - Dienstleistung in Deutschland anzubieten. Dadurch sei der Abschluss von Wettverträgen über die Wettbüros zwischen ihr und Verbrauchern, die sich in Deutschland aufhielten, verhindert worden. Da ihr Schaden, der auch Rechtsanwaltskosten umfasse, täglich im Fluss sei, werde die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Sie habe außerdem Anspruch auf Ersatz von € 100.000,00, die sie aufgewandt habe, um ihre Rechte aus dem Unionsvertrag besser verfolgen und dem Staat den skandalösen Vorsatz bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit bei der Anwendung und Durchsetzung des Monopols und des monopolistischen Erlaubnisvorbehalts beweisen zu können. Sie habe € 100.000,00 an einen Mittelsmann bezahlt, um in den Besitz der Originalstudie zu gelangen, die die Beklagten zur vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens beim Schweizer Institut für Rechtsvergleichung auf Staatskosten in Auftrag gegeben und dann zu ihren Gunsten gefälscht hätten. Das Landgericht Hamburg sei auch in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 6) örtlich zuständig. Dies folge ohne weiteres aus § 32 ZPO. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO sei auch der Erfolgsort, an dem das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werde. Erfolgsort sei hier der Ort, an dem sich das Sportwettenmonopol und der damit einhergehende Marktausschluss der mit ihr assoziierten Wettbüros ausgewirkt hätten. Diese Auswirkungen bestünden bundesweit, weil alle 16 Bundesländer an der Beschränkung des Wettbewerbs und der Dienstleistungsfreiheit durch die vertragliche und gesetzliche Vereinbarung eines Sportwettenmonopols beteiligt seien. Der Abschluss der Staatsverträge (Lotteriestaatsvertrag, Glücksspielstaatsvertrag) und deren Umsetzung durch die Landesparlamente in Landesrecht stellten Verstöße gegen eine höherrangige, an den Staat gerichtete Verbotsnorm, die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, dar. Der gemeinsame Verstoß der Bundesländer gegen eine an den Staat gerichtete Verbotsnorm sei eine mittäterschaftlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO i.V.m. § 830 BGB. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für alle Beklagten folge auch aus dem Unionsrecht. Ein wirksamer Schutz ihrer Rechte aus der Dienstleistungsfreiheit erfordere eine Auslegung der nationalen staatlichen Verfahrensregelungen dahin, dass der Einzelne, der bundesweit einen Schaden durch sämtliche 16 Bundesländer erlitten habe, seine Ansprüche nicht vor 16 verschiedenen Gerichten geltend machen müsse. Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 07.06.2011 (Bl. 138 R d.A.) gem. § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 6) abgesondert verhandelt wird. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das angerufene Landgericht Hamburg örtlich zuständig ist, hilfsweise hinsichtlich der Beklagten zu 6) Verweisung an das Landgericht Berlin. Die Beklagten zu 2) bis 6) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) bis 6) haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gerügt und vorgetragen, dass weder die Voraussetzungen eines gegen sie gerichteten Amtshaftungsanspruchs gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB noch eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vorlägen. Gegen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht spreche bereits, dass sie sich an der Auslegung des Europarechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts orientiert hätten. Zudem bliebe der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV wirksam, selbst wenn die das staatliche Glücksspielmonopol statuierenden Regelungen der § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht suspendiert wären. Das Sportwettenmonopol sei europarechtskonform. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) mit Teilurteil vom 24.06.2011 abgewiesen und sich hinsichtlich der Beklagten zu 6) mit Beschluss vom 24.06.2011 für örtlich unzuständig erklärt, den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 6) abgetrennt und auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 5) mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg unzulässig sei. Aus § 17 Abs. 1 ZPO ergebe sich nur die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die Beklagte zu 1), nicht aber für die Beklagten mit Sitz außerhalb Hamburgs. Auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO sei in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 5) nicht gegeben, da weder der Handlungs- noch der Erfolgsort im Gerichtssprengel Hamburg liege. Soweit die Klägerin eine unerlaubte Handlung darin sehen wolle, dass die Beklagten zu 2) bis 5) den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 01.07.2004 und später den am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland abgeschlossen hätten, sei der Vertragsschluss durch diese Beklagten nicht auf dem Territorium der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt. Gleiches gelte für die Umsetzung der Staatsverträge in Landesrecht der Beklagten zu 2) bis 5). Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass eine etwa von ihr bei den Beklagten zu 2) bis 5) beantragte Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags auf dem Territorium der Freien und Hansestadt Hamburg versagt worden wäre. Auch ordnungsbehördliche Verfügungen seitens der Behörden der Beklagten zu 2) bis 5) gegen mit der Klägerin kooperierende Wettannahmestellen seien nicht auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erlassen worden. Zudem hätten sich derartige Ordnungsverfügungen nicht gegen die Klägerin, sondern gegen mit dieser kooperierende Wettbüros gerichtet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts einer unerlaubten Handlung sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht begründet. Von den in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten besonders geschützten Rechtsgütern - Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum - sei keines betroffen. Soweit die Klägerin auf die Dienstleistungsfreiheit abstelle, werde diese nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Bei der dort aufgeführten Freiheit handele es sich vielmehr um die körperliche Bewegungsfreiheit, die - vergleichbar § 239 StGB - verletzt sei, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen nicht nur unerheblich beeinträchtigt werde. Zu den sonstigen Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehöre zwar der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Die Klägerin habe einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen, durch die Beklagten zu 2) bis 5) aber nicht schlüssig dargetan. Bei den gegen die mit der Klägerin assoziierten Wettbüros erlassenen ordnungsrechtlichen Verfügungen handele es sich nur um eine mittelbare Beeinträchtigung, die von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst werde. Ebenso wenig werde eine berufliche Betätigung über den Schutz des Gewerbebetriebs hinaus als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB deliktsrechtlich geschützt. Auf einen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der im Inland mit der Klägerin kooperierenden Wettbüros erfolgten betriebsbedingten Eingriff könne sich die Klägerin für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht berufen. Auch wenn die Klägerin aus einem solchen Eingriff mittelbare Vermögensnachteile erleiden sollte, handele es sich ihr gegenüber um keinen Eingriff, der ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht betreffe. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg lasse sich auch nicht unionsrechtlich begründen. Die von der Klägerin befürchtete Effektivitätslücke des nationalen Prozessrechts beim Rechtsschutz der Dienstleistungsfreiheit bestehe nicht, da das deutsche Prozessrecht in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung biete. Auf die Erörterung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2011 hätten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin aber ausdrücklich erklärt, ein entsprechendes Gesuch nicht stellen zu wollen. Da Erschwernisse, die für die Klägerin mit der Führung einer Vielzahl von Prozessen verbunden seien, nach deutschem Prozessrecht unproblematisch durch das Gesuch einer Gerichtsstandsbestimmung an das Oberlandesgericht überwunden werden könnten, erforderten unionsrechtliche Erwägungen unter dem Aspekt des effet utile keine ausweitende Auslegung des § 32 ZPO. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es nicht. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten ohne Tatbestand und Gründe am 11.07.2011 und in vollständiger Form am 26.09.2011 zugestellte Teilurteil hat die Klägerin mit einem am 05.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich sowie ergänzend mit einem am 23.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor, dass sich die Urteilsbegründung des Landgerichts diametral von der Begründung des Verweisungsbeschlusses vom 24.06.2011 und den Erörterungen im Termin vom 24.06.2011 unterscheide. Die Regelung des § 32 ZPO sei nicht auf Ansprüche gem. § 823 Abs. 1 BGB beschränkt. Die Negation der Dienstleistungsfreiheit durch ein flächendeckendes staatliches Sportwettenmonopol der 16 Bundesländer sei eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO. Ob die in Art. 56 AEUV geregelte Dienstleistungsfreiheit von § 823 Abs. 1 BGB erfasst werde, sei nicht relevant, da § 32 ZPO im weitesten Sinne zu verstehen sei (BGH, Urteil vom 05.05.2011, IX ZR 176/10). Klagen aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 32 ZPO erfassten auch Klagen aus § 823 Abs. 2 BGB. Bei den EU-Grundfreiheiten handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch stellten auch ihre weiteren Staatshaftungsansprüche gegen die Beklagten aus Amtshaftung und verschiedenen Polizeigesetzen unerlaubte Handlungen dar. Der Erfolgsort sei auch in Hamburg, weil ein bundesweit vereinbartes Sportwettenmonopol ebenso wie ein bundesweit vereinbartes Kartell auch in Hamburg in das durch Art. 56 AEUV geschützte Rechtsgut eingreife. Die unerlaubte Handlung sei auch dort begangen, wo sich ihr Erfolg auf das geschützte Rechtsgut auswirke. Das Landgericht hätte seine Zuständigkeit auch unter dem Aspekt des Handlungsortes annehmen müssen. Sie müsse für § 32 ZPO keinen durchgreifenden Anspruch nachweisen, sondern lediglich „hinreichend“ dartun, dass ein deliktischer Anspruch „in Betracht“ komme (BGH, Urteil vom 27.07.2010, VI ZR 217/09, Rn. 9). Sie habe schlüssig eine unerlaubte Handlung der Beklagten vorgetragen. Die Bundesländer hätten sich zunächst im Lotteriestaatsvertrag und ab 01.01.2008 im Glücksspielstaatsvertrag auf exekutiver Ebene verabredet, entgegen der Verbotsnorm des Art. 49 EGV a.F. das gewerbliche Anbieten von Sportwetten bei sich zu konzentrieren, und zwar unter bewusster und gewollter Missachtung der Kriterien, die der EuGH in den Entscheidungen Z. 1999 und G. 2003 aufgestellt habe. Bereits der Abschluss der Staatsverträge habe Außenwirkung gehabt, weil dadurch das staatliche Glücksspielmonopol einheitlich geregelt worden sei und die Verträge hätten ratifiziert werden sollen, wobei § 32 ZPO nicht einen bestimmten Grad an Außenwirkung verlange. Die Länder stünden bei der Vereinbarung von Staatsverträgen nicht außerhalb des Rechts, sondern seien an das Unionsrecht gebunden. Da es sich nicht um einen Akt der Legislative, sondern der Exekutive gehandelt habe, komme auch ein Amtshaftungsanspruch (und ein polizeirechtlicher Anspruch) gegen die Beklagten in Betracht. Eine mögliche Rechtfertigung des Eingriffs in die Verbotsnorm des Art. 49 EGV a.F. dürfe im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht geprüft werden, da sie nicht behauptet habe, dass das Sportwettenmonopol ausnahmsweise gerechtfertigt sei. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege bei den Beklagten. Diese hätten Rechtfertigungsgründe für die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit noch nicht einmal vorgetragen. Die Aufrechterhaltung des Verbots privater Wettveranstaltung und -vermittlung im Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der am 01.07.2012 in Kraft getreten sei, sei nicht im Ansatz gerechtfertigt, nachdem die Bundesregierung eine systematische und kohärente Regelung im Bereich der Spielhallen abgelehnt habe und sich unter keinen Umständen rechtfertigen lasse, dass bei 16 staatlichen Anbietern nur vier Konzessionen für private Anbieter vorgesehen seien. Die aktuellen Entscheidungen des BGH vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) überzeugten nicht und beträfen zudem nur Bayern, dem als einziges Bundesland eine Weitergeltungsermächtigung für das auch verfassungswidrige Sportwettenmonopol zugestanden worden sei. Zudem bezögen sich die Entscheidungen nur auf den Zeitraum bis Ende 2007. Die Unvereinbarkeit einer Gesetzeslage mit dem Europarecht könne nicht durch die Veränderung der Verwaltungspraxis ausgeräumt werden. Der BGH hätte das Merkmal „hinreichend qualifiziert“ nicht ohne Vorlage an den EuGH ablehnen dürfen. Das Landgericht habe die Wertungen der §§ 830 und 840 BGB missachtet. Die Bundesländer seien Mittäter und Gesamtschuldner und müssten sich ihre Handlungen gegenseitig zurechnen lassen. Weil das Bundesland Hamburg den unionsrechtswidrigen Staatsverträgen auf seinem Gebiet zugestimmt und diese in Landesrecht transformiert habe, müssten sich die anderen Bundesländer diese Handlung als Mittäter eines unionsrechtswidrigen Kartells zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH hafteten alle Kartellteilnehmer für die durch ein Kartell verursachten Schäden gem. §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10). Die Beklagten müssten sich das Verhalten der übrigen Bundesländer auch unionsrechtlich als Mittäter zurechnen lassen, da unionsrechtlich der Mitgliedsstaat als solcher und nicht das einzelne Bundesland in den Blick zu nehmen sei. Die Bundesländer seien sowohl über die Staatsverträge als auch über den Blockvertrag und bei den Sportwetten über Kooperationsverträge dergestalt miteinander verbunden, dass ihre Lottogesellschaften eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, innerhalb derer jedes Fehlverhalten gegenseitig zugerechnet werde. Bei einer Dauerhandlung wie dem hier vorliegenden Kartell bzw. monopolistischen Vertrag und den Weisungen an die unteren Vollzugsbehörden zum Vollzug des Monopols komme es nicht darauf an, dass der bedingte Vorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Regierungschefs zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder Unterzeichnung der Staatsverträge hätten vorliegen müssen. Die Dienstleistungsfreiheit verbiete nicht nur den Abschluss monopolistischer Verträge, sondern gebiete der Exekutive, derartige Verträge aufzuheben und unangewendet zu lassen sowie derartige Weisungen zurückzunehmen. Sie müsse unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht darlegen, dass sich der Vorsatz der Bundesländer auch auf die fehlende Rechtfertigung der bewussten und gewollten Negation der Dienstleistungsfreiheit beziehe. Für die Schlüssigkeit der Klage sei die Behauptung des Bewusstseins der Beklagten, in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit einzugreifen, ausreichend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs liege bei den Beklagten. Die Bundesländer hätten gewusst, dass sie dieses Monopol zu fiskalischen Zwecken aufrechterhalten hätten. Durch die Vereinbarung und Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols hätten sie die Dienstleistungsfreiheit mit direktem Vorsatz verletzt. Die Regierungschefs der Länder hätten auf ihrer Konferenz am 22.06.2006 erneut gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, die Verbotsnormen des Europarechts bewusst zu missachten und nach einheitlichen Maßstäben das Sportwettenmonopol gegen die mit ihr assoziierten Wettbüros anzuwenden (Anl. K 15). Der zumindest bedingte Vorsatz der Beklagten ergebe sich aus der Protokollerklärung eines nordrhein-westfälischen Ministers aus dem September 2006 (Anl. K 29), in dem dieser auf Bedenken an der Europarechtskonformität der Monopolregelung hingewiesen habe, eine alternative Möglichkeit zum Erhalt der Staatseinnahmen angeregt und sich bei der abschließenden Abstimmung der Stimme enthalten habe. Auch habe Schleswig-Holstein auf der Konferenz der Regierungschefs der Länder am 13.12.2006 den übrigen Bundesländern die Europarechtswidrigkeit des Vertragsentwurfs für den Glücksspielstaatsvertrag unmissverständlich vor Augen gehalten (Anl. K 52). Die Beklagten hätten die Klärung dieser Einwände nicht dem Notifizierungsverfahren vor der EU-Kommission überlassen dürfen. Sie berufe sich zum Beweis dafür, dass die Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Glücksspielstaatsvertrages billigend in Kauf genommen hätten, dass dieses Monopol unionsrechtlich nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und nicht die Kriterien erfülle, die der Gerichtshof in den Rechtssachen Z. und G. zur Rechtfertigung eines solchen Ausschließlichkeitsrechts benannt habe, auf das Zeugnis der seinerzeitigen Ministerpräsidenten. Zudem hätten die Bundesländer die von ihnen selbst in Auftrag gegebene Schweizer Studie vom 05.04.2009, die der ergebnisoffenen Diskussion über die Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages habe dienen sollen, ohne Zustimmung der beteiligten Institute und ohne Wissen der Chefs der Staatskanzleien und der Regierungschefs in ihren Kernaussagen eklatant manipuliert (vgl. Anlagenkonvolut K 31), um über die fehlende Rechtfertigung des Monopols zu täuschen. Nachdem die Beklagten ihr Monopol nicht einmal nach den EuGH-Urteilen vom 08.09.2010 aufgehoben hätten, bestünden keine Zweifel an deren Vorsatz. Statt das staatliche Sportwettenmonopol jedenfalls nach den EuGH-Urteilen vom 08.09.2010 aufzuheben, hätten die Beklagten vielmehr Ende 2011 in dem neuen Staatsvertrag Vermarktungsbeschränkungen, die sie sich selbst zur Rechtfertigung des Monopols auferlegt (aber nicht beachtet) hätten, extrem gelockert. Mit dem Abschluss und der Aufrechterhaltung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages nähmen die Regierungschefs der Bundesländer die Verletzung des Unionsrechts billigend in Kauf, wie sich aus dem energischen Protest der EU-Kommission sowie der Regierung Schleswig-Holsteins ergebe. Zudem liege dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag eine Evaluierungsstudie gem. § 27 GlüStV zugrunde, die vom 01.09.2010 datiere und die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 bewusst ausblende. Ein unionsrechtskonformes diskriminierungsfreies und transparentes Konzessionsverfahren sei nicht vorgesehen. Bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens bleibe es auch mit dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag außerhalb von Schleswig-Holstein faktisch bei einem abgestimmten staatlichen Sportwettenmonopol. Der Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Verletzung des Unionsrechts folge überdies daraus, dass die Bundesländer im Rahmen der Konzessionsvergabe nach dem monopolistischen Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Rechtsanwälte Dr. H. und R. von der Kanzlei C (die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) - 5)) als verlängerten Arm der Konzessionsstelle eingeschaltet hätten, obwohl diese die meisten ihrer - der Klägerin - staatlichen Wettbewerber vertreten würden und das Monopol in verschiedenen Gremien vehement verteidigt hätten. Zum Beweis dafür, dass die monopolistischen Beschränkungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ebenfalls in dem Bewusstsein der fehlenden Rechtfertigung der darin für Sportwetten enthaltenen monopolistischen Beschränkungen unterzeichnet worden sei, berufe sie sich auf das Zeugnis der Ministerpräsidenten, die den Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterschrieben hätten. Im Übrigen nehme sie zur Frage des Vorsatzes der Beklagten auf die Urteile des VG Berlin vom 04.11.2010 (Anl. K 80) und des BayVGH vom 26.06.2012 (Anl. K 73), ihre Ausführungen in der Klage gegen das Konzessionsverfahren vor dem VG Wiesbaden (Anl. K 75) und die zusammenfassende Darstellung mit Zitaten hinsichtlich der wahren Gründe für die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols (Anl. K 76) Bezug. Der Heranziehung des § 830 Abs. 1 BGB bedürfe es zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten noch nicht einmal, da die Bundesländer mit ihren staatlichen und staatlich beherrschten Lotteriegesellschaften eine BGB-Gesellschaft bildeten und daher auch unter diesem Aspekt gesamtschuldnerisch hafteten. Wenn der Senat Bedenken daran habe, dass gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten schlüssig behauptet seien, müsse er die Sache an das Landgericht zurückverweisen, da das Landgericht insoweit ersichtlich keinerlei Zweifel gehabt habe. Der Senat habe seine Hinweispflichten verletzt, da Hinweise erst im Termin gegeben worden seien und der Maßstab für den bedingten Vorsatz nicht konkretisiert worden sei. Wenn sie grundsätzlich ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche gegen jedes Bundesland einzeln durchsetzen müsse, widerspreche dies einem unionsrechtlich geprägten Rechtsschutzsystem, das auch nach Art. 19 Abs. 4 GG effektiv sein müsse. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH in der K. -Entscheidung könne sich ein Mitgliedsstaat seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er auf die Aufteilung der Zuständigkeit und der Haftung auf Körperschaften verweise, die nach seiner Rechtsordnung bestünden. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betreffe nicht Klagen gegen Streitgenossen im besonderen Gerichtsstand. Da § 32 ZPO den allgemeinen Gerichtsstand der Länder verdränge, komme eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO von vornherein nicht in Betracht. Im Gegensatz zu einer Klage gegen alle Streitgenossen im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO sei eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO nicht effektiv. Sie rege an, die Sache dem EuGH vorzulegen, jedenfalls aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Hamburg vom 24.06.2011, Aktenzeichen: 303 O 500/10, festzustellen, dass das Landgericht Hamburg sachlich und örtlich zuständig ist, über die Klage auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) zu entscheiden, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 2) bis 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 2) bis 5) tragen vor, dass die Klägerin nicht schlüssig Tatsachen behauptet habe, aus denen sich eine von ihnen in Hamburg begangene unerlaubte Handlung ergebe. Ihre angeblichen in dem Abschluss des Staatsvertrages zum Lotteriewesen vom 01.07.2004 und des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland liegenden unerlaubten Handlungen hätten keine Außenwirkung entfaltet. Eine lediglich mittelbare Außenwirkung genüge nicht für die Begründung eines besonderen Gerichtsstandes gem. § 32 ZPO. Der Erlass von unmittelbar an die Klägerin gerichteten ordnungsbehördlichen Untersagungsverfügungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wäre ihnen nicht möglich gewesen. Jedenfalls seien die Vertragsschlüsse zum Inkrafttreten des Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrages nicht auf dem Territorium der Freien und Hansestadt Hamburg und mit Wirkung für diese vorgenommen worden. Aus den §§ 830, 840 BGB, die allein auf die Rechtsfolgenseite abzielten, ließen sich keine rechtlichen Schlüsse in Bezug auf den Begehungsort der tatbestandlichen Handlung ziehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht begründet. Der angebliche Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sei nicht im Gerichtsbezirk Hamburg erfolgt. Die Rechtsverletzung und der Schaden seien am Sitz der Klägerin in Malta eingetreten. Allein die Gesetzgebung zeitige noch keinen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste auf die jeweilige Landesgesetzgebung abgestellt werden, da es kein Bundesglücksspielmonopol gebe. Die Klägerin hätte in jedem Bundesland eine Erlaubnis benötigt, deren Erteilung im Ermessen der jeweiligen Landesbehörde gelegen habe. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg sei nicht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zu begründen, weil die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts von der Möglichkeit, einen Antrag auf Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands zu stellen, keinen Gebrauch gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lotterie- und des Glücksspielstaatsvertrages hätten sie von der Vereinbarkeit dieser Staatsverträge mit Unionsrecht ausgehen können, wie nun auch der BGH mit Urteil vom 18.10.2012 (III ZR 196/11) festgestellt habe. Wenn der BGH im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht bereits einen Rechtsirrtum des dort beklagten Bundeslandes angenommen habe, könne ihnen erst recht kein vorsätzliches Verhalten angelastet werden. Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 in den Rechtssachen C. M. und M. S. hätten sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und darauf gestützt der Obergerichte davon ausgehen dürfen, dass es (auch) für die unionsrechtliche Beurteilung des Glücksspielstaatsvertrages nicht auf den gesamten Glücksspielsektor, mithin auch nicht auf den des gewerblichen Automatenspiels, ankomme. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch keinerlei schlüssige Tatsachen vorgetragen, die auf ihren - der Beklagten - Vorsatz schließen ließen. Die Behauptung der Klägerin, sie hätten allein aus fiskalischen Interessen gehandelt, sei ins Blaue hinein erfolgt. Ein Handeln auch im fiskalischen Interesse führe nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Staatsverträge und einem diesbezüglichen Vorsatz. Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze vom 20. und 26.11.2012 eingereicht (Eingang bei Gericht jeweils am selben Tag). II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) bis 5) wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. In Hamburg befindet sich weder der allgemeine (§ 17 ZPO) noch ein besonderer Gerichtsstand der Beklagten zu 2) bis 5). Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagten zu 2) bis 5) eine unerlaubte Handlung im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg begangen haben (dazu unter 1.). Auch haben die Beklagten zu 2) bis 5) nicht gem. § 830 BGB für das Handeln der Beklagten zu 1) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg einzustehen (dazu unter 2.). Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 110 f., Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 29.06.2010, VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752, Rn. 10, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 32 Rdnr. 19). Erforderlich ist, dass Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm ausfüllen (BGH, Urteil vom 29.06.2010, VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752, Rn. 8, zitiert nach juris). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 27.07.2010 (VI ZR 217/09, Rn. 8 f., zitiert nach juris). Bei mehreren Haftenden bestimmt sich der Gerichtsstand für jeden selbständig, jedoch muss sich jeder Beteiligte (Mittäter, Gehilfe) auch zuständigkeitsrechtlich (§ 32 ZPO) die Tatbeiträge der anderen gem. § 830 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 09.03.2010, XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 06.02.1990, XI ZR 184/88, ZIP 1990, 365, Rn. 11, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rdnr. 13). Dem Einwand der Beklagten zu 2) bis 5), dass die Vorschriften der §§ 830, 840 BGB nur die Rechtsfolgenseite beträfen und daher im Rahmen des § 32 ZPO unerheblich seien, ist nicht zu folgen. 1. Der Begehungsort einer nach dem Vortrag der Klägerin von den Beklagten zu 2) bis 5) begangenen unerlaubten Handlung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg. Begehungsort der deliktischen Handlung im Sinne des § 32 ZPO ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vom 02.03.2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313, Rn. 8, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rdnr. 16). Die Klägerin leitet ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dem nationalen Staatshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) sowie nicht näher bezeichneten „verschuldensunabhängigen Polizeigesetzen der Länder“ her (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2011, Bl. 257 d.A.) und stützt diesen darauf, dass die Beklagten das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Anl. K 1, im Folgenden: Sportwettenurteil vom 28.03.2006) aufrechterhalten hätten. a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Handlungsort nicht in Hamburg liegt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 2) bis 5) wegen deren Handlungen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin den Abschluss des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glückspielstaatsvertrages sowie des zum 01.07.2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages trotz deren fehlender unmittelbarer Außenwirkung gegenüber der Klägerin als taugliche Verletzungshandlung der Beklagten ansehen wollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Staatsverträge in Hamburg abgeschlossen worden sind. Die Parlamente der Beklagten zu 2) bis 5) haben die Ratifizierungs- und Ausführungsgesetze, durch die sie die in den Staatsverträgen getroffenen Regelungen in ihr jeweiliges Landesrecht umgesetzt haben, nicht in Hamburg verabschiedet. Die Exekutiven der Beklagten zu 2) bis 5) haben auf dem Hoheitsgebiet der Beklagten zu 1) weder Ordnungsverfügungen gegen die Klägerin oder die Inhaber der mit dieser assoziierten Wettbüros erlassen noch die zuständigen Behörden der Beklagten zu 1) angewiesen, das Sportwettenmonopol auch nach dem Bekanntwerden des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 mit Ordnungsverfügungen und Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. b) Der Erfolgsort der nach dem Vortrag der Klägerin von den Beklagten zu 2) bis 5) begangenen unerlaubten Handlung liegt ebenfalls nicht in Hamburg. Die Beklagten zu 2) bis 5) haben nicht im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg in die europarechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit der Klägerin (Art. 56 AEUV / § 49 EGV a.F.) eingegriffen. aa) Der Senat folgt dem Landgericht allerdings nicht darin, dass der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO nur dann in Hamburg läge, wenn dort ein Eingriff in ein absolutes Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (z.B. Eigentum oder das Recht in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) durch die Beklagten zu 2) bis 5) erfolgt wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin hat diese einen reinen Vermögensschaden erlitten, der dadurch eingetreten ist, dass die zuständige Behörde der Beklagten zu 1) dem Inhaber eines mit ihr assoziierten Wettbüros in Hamburg per sofort vollziehbarer Untersagungsverfügung vom 23.08.2006 verboten hat, Sportwetten an sie zu vermitteln (vgl. Anlagenkonvolut K 55). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO knüpft jedoch nicht nur an die Verletzung absoluter Rechte an, sondern umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, was z.B. bei Amtshaftungsansprüchen gem. § 839 BGB der Fall sein kann (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2010, 16 W 43/10, MDR 2010, 1485, Rn. 7 f., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2007, 1 W 41/07, Rn. 7, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rdnr. 5). Dies gilt in gleicher Weise auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. bb) Die Beklagten zu 2) bis 5) haben mit dem Abschluss des Glücksspiel- und Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht auf dem Hoheitsgebiet der Beklagten zu 1) in die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin aus Art. 56 AEUV eingegriffen, da allein damit für die Klägerin als privater Sportwettenanbieterin keine unmittelbaren Rechtswirkungen verbunden waren. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die Beklagten und die übrigen beteiligten Bundesländer durch den Abschluss der Staatsverträge auf exekutiver Ebene geeinigt hätten, das staatliche Glücksspielmonopol einheitlich zu regeln, und dass die Staatsverträge die Ratifizierung durch die Vertragsschließenden vorgesehen hätten. In den beteiligten Bundesländern entstand das staatliche Sportwettenmonopol jedoch erst dadurch bzw. wurde dieses erst dadurch aufrechterhalten, dass die Beklagten und die übrigen Bundesländer diese Vereinbarungen in ihr jeweiliges Landesrecht umgesetzt haben, indem die Landtage den Staatsverträgen innerhalb der von ihnen bestimmten Fristen zugestimmt und im Zusammenhang damit die Staatsverträge mit Gesetzeskraft verkündet, durch eine Neuregelung oder Anpassung des bestehenden Landesrechts umgesetzt oder durch landesgesetzliche Ausfüllung der in ihnen vorgesehenen Regelungsspielräume ausgeführt haben. Dass allein der Abschluss der Staatsverträge durch die Beklagten und die übrigen Bundesländer noch keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin bewirkte und keinen Schaden der Klägerin verursachte, wird zudem daran deutlich, dass die Staatsverträge sogar gegenstandslos geworden wären, wenn bis zu einer vereinbarten Frist nicht mindestens 13 Ratifizierungsurkunden hinterlegt worden wären (vgl. § 29 GlüStV; Art. 2 Abs. 1 GlüÄndStV). Hätte die Beklagte zu 1) die Staatsverträge nicht ratifiziert und in ihr Landesrecht umgesetzt, hätten ihre Behörden nicht allein gestützt auf die in den Staatsverträgen enthaltenen Regelungen mit Untersagungsverfügungen gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros vorgehen können, um das staatliche Sportwettenmonopol durchzusetzen, da es an einer landesgesetzlichen Rechtsgrundlage dafür gefehlt hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin auch keinen Schaden erlitten. Sonstiges exekutives oder legislatives Verhalten der Beklagten zu 2) bis 5) hat ebenfalls keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg herbeigeführt. cc) Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagten zu 2) bis 5) und die übrigen Bundesländer bezüglich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ein „Kartell“ gebildet hätten, das darauf gerichtet gewesen sei, sie vom Sportwettenmarkt auch in Hamburg fernzuhalten. Zwar wird der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO bei Wettbewerbsbeschränkungen danach bestimmt, wo der mit der wettbewerbsrechtlichen Behinderung des Anspruchstellers beabsichtigte Erfolg des streitgegenständlichen Verhaltens maßgeblich eintreten sollte (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 19.04.2007, 1 Kart U 5/06, Rn. 33, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rdnr. 17). Auch sollte das von den Beklagten aufrechterhaltene staatliche Sportwettenmonopol verhindern, dass die Klägerin u.a. in Hamburg Sportwetten anbietet bzw. sich diese durch Wettbüros vermitteln lässt. Die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols ist jedoch anders als ein Wirtschaftskartell, das stets auf eine rechtswidrige Beschränkung des Wettbewerbs ausgerichtet ist, für sich genommen weder verfassungs- noch europarechtswidrig (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 30, zitiert nach juris). Daher ist der schlichte Hinweis der Klägerin darauf, die Beklagten hätten mit den anderen Bundesländern hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ein „Kartell“ gebildet, für die erforderliche schlüssige Darlegung einer von den Beklagten zu 2) bis 5) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg begangenen unerlaubten Handlung nicht ausreichend. Aufgrund dessen lässt sich die zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) in Wettbewerbssachen ergangene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks entschieden hat, dass diese als Unternehmen im Sinne von § 1 GWB anzusehen seien, da die sich aus der Lotteriehoheit ergebende Regelungszuständigkeit der Bundesländer, in ihrem Hoheitsgebiet den rechtlichen Rahmen für Glücksspiele und Sportwetten festzulegen und auf dieser Grundlage über die Zulassung privater Anbieter zu bestimmen, einen Wettbewerb der Blockanbieter untereinander bei Lotterien nicht ausschließe (BGH, Beschluss vom 09.03.1999, KVR 20/97, ZIP 1999, 1021, Rn. 27 f., zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um wettbewerbsbeschränkende Absprachen der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen und eine privatrechtliche Teilnahme am Wettbewerb, sondern gerade um die Wahrnehmung der vom Bundesgerichtshof genannten Regelungszuständigkeit durch jedes einzelne Bundesland, in seinem Hoheitsgebiet den rechtlichen Rahmen für Sportwetten festzulegen. Insoweit ist kein Bundesland befugt, die Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter mit rechtlicher Wirksamkeit für das Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes auszuschließen oder zuzulassen, und die Bundesländer stehen sich nicht als Konkurrenten gegenüber. Selbst wenn man die Beklagten und die übrigen Bundesländer als Wirtschaftskartell ansehen wollte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Die Klägerin verkennt, dass der deliktsrechtliche Erfolg, sie vom Sportwettenmarkt im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg fernzuhalten, nur dadurch verursacht wurde, dass die Beklagte zu 1) die Staatsverträge in ihr Landesrecht umgesetzt hat. Dagegen haben die Beklagten zu 2) und 5), indem sie die Staatsverträge ihrerseits ratifiziert und für ihr Hoheitsgebiet Ausführungsgesetze verabschiedet haben, mangels Regelungszuständigkeit nicht in die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten zu 1) eingegriffen. Bei dem staatlichen Sportwettenmonopol in Deutschland, aus dessen Aufrechterhaltung über den 28.03.2006 hinaus die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten herleiten will, handelt es sich nicht um ein bundesweites Monopol, sondern um 16 rechtlich selbständige Einzelmonopole, die zwar im Wesentlichen gleichartig ausgestaltet sind, aber im Hinblick auf mögliche Regelungs- und Vollzugsdefizite jeweils einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterliegen. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof in einer zum Wettbewerbsrecht ergangenen Entscheidung ausgeführt hat, dass hinsichtlich der sich aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Rechtslage „die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung“ hinsichtlich des gesamten Bundesgebiets folge (BGH, Urteil vom 14.02.2008, I ZR 13/06, Rn. 25, zitiert nach juris, Anl. K 2). Wie sich aus dem Kontext der Entscheidung ergibt, bezog sich diese Aussage lediglich darauf, dass sich die aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts ergebende Rechtslage nicht auf Bayern und Nordrhein-Westfalen beschränke, sondern wegen der einheitlichen Ausgestaltung der Veranstaltung, Durchführung und gewerblichen Vermittlung öffentlicher Glücksspiele durch den am 01.07.2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag auf alle Bundesländer zu übertragen sei. Dass der BGH davon ausging, dass es sich rechtlich nur um ein einziges bundesweites Monopol und nicht um 16 gleichgerichtete, inhaltlich abgestimmte Einzelmonopole handelt, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Auch aus europarechtlichen Gründen folgt nicht, dass die 16 Einzelmonopole der Bundesländer wie ein einziges Monopol behandelt werden müssten. Zwar kann sich ein Mitgliedsstaat seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er auf die Aufteilung der Zuständigkeit und der Haftung auf Körperschaften verweist, die nach seiner Rechtsordnung bestehen (EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-302/97 - Konle, Rn. 62, zitiert nach juris). Den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts ist jedoch dadurch genügt, dass der wirksame Schutz der Rechte der Klägerin aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch durch die in § 830 BGB enthaltene gesetzliche Regelung ermöglicht wird, die auch für Haftung mehrerer Amtsträger bei nationalen Amtshaftungsansprüchen gilt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.01.1967, III ZR 185/64, VersR 1967, 471, Rn. 39 ff., zitiert nach juris). Soweit die Klägerin umfangreich dazu vorträgt, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock verbundenen staatlichen oder staatlich beherrschten Lotteriegesellschaften der Beklagten und der übrigen Bundesländer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten und ihr daher ohnehin gesamtschuldnerisch hafteten (§§ 705, 421 BGB), verkennt sie, dass sie ihre Schadensersatzansprüche auf das hoheitliche Handeln der Beklagten, nämlich den Abschluss des Glücksspiel- und Glücksspieländerungsstaatsvertrages, deren Umsetzung in Landesrecht und die Durchsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols und nicht auf deren Verhalten als Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks bei der privatrechtlichen Teilnahme am Wettbewerb auf dem Gebiet des Glücksspiels stützt. dd) Eine durch die Beklagten zu 2) bis 5) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg begangene Verletzung der Dienstleistungsfreiheit der Klägerin ergibt sich nicht unter dem Aspekt des Schadensortes. Grundsätzlich ist der Schadensort als solcher im Rahmen des § 32 ZPO ohne Belang (BGH, Urteil vom 27.05.2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342, Rn. 16, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rdnr. 16). Bei Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB) ist ausnahmsweise auch der Schadensort als Begehungsort anzusehen, weil § 839 BGB allgemein das Vermögen des Geschädigten schützt und der Schaden mit zum Tatbestand gehört (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2010, 16 W 43/10, MDR 2010, 1485, Rn. 7 f., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2007, 1 W 41/07, Rn. 7, zitiert nach juris). Daher ist ein deliktischer Gerichtsstand nach § 32 ZPO bei Amtshaftungsansprüchen neben dem Handlungsort auch dort gegeben, wo es aufgrund positiven Tuns oder Unterlassens zu einer Vermögensbeeinträchtigung des Anspruchstellers gekommen ist. Dies ist regelmäßig dort der Fall, wo der Anspruchsteller seinen (Wohn-)Sitz hat, nicht dort, wo die Teile seines Vermögens zufällig belegen sind (OLG Celle, a.a.O., Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 7, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, lag der Schadensort nicht in Hamburg, weil die Klägerin ihren Sitz auf Malta hat und folglich dort in ihrem Vermögen geschädigt wurde. Darauf, ob die Klägerin - mehr oder weniger zufällig - über Vermögen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg verfügt, was die Klägerin allerdings nicht einmal behauptet, kommt es nicht an. Dieselben Erwägungen gelten auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, da bei diesem die Schadensfolgen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nach nationalem Recht zu beheben sind (EuGH, Urteil vom 05.05.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame). Daher ist der Erfolgsort beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im Rahmen des § 32 ZPO grundsätzlich wie der Erfolgsort bei einer Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB zu bestimmen. Der Anspruchsinhaber wird dadurch nicht schlechter gestellt als bei entsprechenden Klagen, die nationales Recht betreffen. Auch wird die Erlangung der Entschädigung dadurch nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert. 2. Nach alledem wäre die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nur dann gegeben, wenn schlüssig dargetan wäre, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung in Form eines rechtswidrigen Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg einen Schaden zugefügt hätte und die Beklagten zu 2) bis 5) sich dieses Verhalten gem. § 830 BGB als Mittäter oder Teilnehmer zurechnen lassen müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben. Anstifter und Gehilfen stehen gem. § 830 Abs. 2 BGB Mittätern gleich. Die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urteil vom 24.01.1984, VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389). Dies beinhaltet auch, dass die unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen worden sein muss, da Täterschaft und Teilnahme nur an einer vorsätzlich begangenen Haupttat möglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1967, III ZR 185/64, VersR 1967, 471, Rn. 41, zitiert nach juris; Urteil vom 31.01.1978, VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, Rn. 26, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Wagner, 5. Auflage 2009, § 830 Rdnr. 21). Da Mittäter und Gehilfen gemäß § 830 Abs. 2 BGB deliktsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es auf die rechtliche Unterscheidung der Beteiligungsform nicht an. Die zumindest erforderliche Teilnahme verlangt neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (BGH, Urteil vom 04.11.1997, VI ZR 348/96, BGHZ 187, 39, Rn. 46, zitiert nach juris). Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden und setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 182/73, BGHZ 63, 124, 130). Jedenfalls aber muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 04.11.1997, VI ZR 348/96, BGHZ 187, 39, Rn. 47, zitiert nach juris). In subjektiver Hinsicht bedarf es keiner Willensübereinstimmung zur gemeinschaftlichen Tatausführung im Sinne einer Verständigung des Gehilfen mit dem Täter über die Rollenverteilung, sondern es reicht aus, dass der Gehilfe die Eignung seiner Hilfeleistung zur Förderung der Haupttat erkannt und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 31.01.1978, VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, Rn. 40, zitiert nach juris). Allerdings verlangt der Vorsatz auch im Rahmen des § 830 BGB das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1967, III ZR 185/64, VersR 1967, 471, Rn. 41, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 830 Rdnr. 2). a) Die Klägerin hat bereits die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus dem nationalen Amtshaftungsrecht (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) und den nicht näher bezeichneten verschuldensunabhängigen Polizeigesetzen der Länder nicht schlüssig dargetan, so dass sich insoweit nicht die Frage stellt, ob sich die Beklagten zu 2) bis 5) dieses Verhalten als Mittäter oder Teilnehmer gem. § 830 BGB zurechnen lassen müssen und dies gem. § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand der Beklagten in Hamburg begründet. aa) Die Beklagte zu 1) haftet nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für etwaiges legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 41, zitiert nach juris; Urteil vom 24.10.1991, III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, Rn. 9, zitiert nach juris). In Bezug auf das Handeln der Exekutive der Beklagten zu 1), d.h. den Abschluss der Staatsverträge und die Durchsetzung des Sportwettenmonopols gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros, fehlt es jedenfalls bis zum Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 – M.S., C-46/08 – C. M. und C-409/06 – W. W.) am Verschulden der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 39 ff., zitiert nach juris, für den Zeitraum bis 31.12.2007). Dies bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung, weil die Klägerin überdies nicht schlüssig dargetan hat, dass die Beklagte zu 1) eine ihr gegenüber bestehende (drittbezogene) Amtspflicht verletzt hat. Die Klägerin war nicht Adressatin der Untersagungsverfügung vom 23.08.2006 sowie etwaiger weiterer von der Beklagten zu 1) gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros in Hamburg erlassener Ordnungsverfügungen. Die Beklagte zu 1) hat nicht in ein gem. § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg eingegriffen. Durch den Eingriff nur mittelbar, d.h. ausschließlich in ihrem Vermögen Geschädigte gehören nicht zum Kreis der nach § 823 Abs. 1 BGB Anspruchsberechtigten und daher auch nicht zum Kreis der „Dritten“ im Sinne des § 839 BGB (MüKo-BGB/Papier, 5. Auflage 2009, § 839 Rdnr. 232). bb) Ebenso wenig hat die Klägerin einen Entschädigungsanspruch aus verschuldensunabhängigen Polizeigesetzen der Länder (vgl. etwa § 39 OBG NW) gegen die Beklagte zu 1) schlüssig dargetan, dessen Auslösung sich die Beklagten zu 2) bis 5) ggfs. in entsprechender Anwendung des § 830 BGB zurechnen lassen müsste. Die Regelung in § 39 OBG NW stellt einen gesetzlich geregelten Fall des enteignungsgleichen Eingriffs dar (OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, Rn. 31, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt auch für entsprechende Regelungen in anderen Polizeigesetzen der Länder. Nach diesen Regelungen kann kein Ersatz für Schäden aufgrund legislativen Unrechts verlangt werden, wozu auch der Fall gehört, dass der Eingriff nicht durch das verfassungswidrige Gesetz selbst, sondern einen darauf gestützten Verwaltungsakt oder eine aufgrund des Gesetzes erlassene untergesetzliche Rechtsnorm erfolgt (OLG Köln, a.a.O., Rn. 30 ff., zitiert nach juris). Die öffentliche Hand haftet nicht für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzuges (BGH, Urteil vom 12.03.1987, III ZR 216/85, BGHZ 100, 136). Dasselbe muss auch gelten, wenn ein formelles Gesetz europarechtswidrig ist (OLG Köln, a.a.O., Rn. 31, zitiert nach juris). Zudem scheitern Ansprüche der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff bereits daran, dass die Untersagung von Sportwetten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin darstellt. Dies würde nicht einmal dann gelten, wenn die Klägerin - und nicht nur die Inhaber der mit ihr assoziierten Wettbüros - Adressatin von Untersagungsverfügungen gewesen wäre (vgl. OLG München, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, Rn. 70, zitiert nach juris; gebilligt von BGH, Urteil vom 18.10.2012, III ZR 196/11, Rn. 42, zitiert nach juris). b) Die Klägerin hat, soweit es um die Haftung der Beklagten zu 2) bis 5) für das Verhalten der Beklagten zu 1) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg geht, hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2007 bereits die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht schlüssig dargetan (aa)) und für die nachfolgenden Zeiträume nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg vorsätzlich gegen ihre - der Klägerin - Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstoßen hat bzw. die Beklagten zu 2) bis 5) im Sinne von § 830 BGB Mittäter oder Teilnehmer einer von der Beklagten zu 1) vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung waren (bb) bis dd)). Die Haftung nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der Mitgliedsstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstößt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstanden Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 05.05.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame; BGH, Urteil vom 22.01.2009, III ZR 233/07, NJW 2009, 2534, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Schadensfolgen sind nach nationalem Recht zu beheben unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nationales Recht betreffen. Auch dürfen die Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (EuGH, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rdnr. 5). aa) Die Klägerin hat für den Zeitraum ab Bekanntwerden des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 bis zum Ablauf der darin gesetzten Übergangsfrist am 31.12.2007 bereits nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagten in hinreichend qualifizierter Weise gegen ihre gem. Art. 56 AEUV europarechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit verstoßen haben. Mangels einer von der Beklagten zu 1) begangenen unerlaubten Handlung stellt sich für diesen Zeitraum die Frage nicht, ob sich die Beklagten zu 2) bis 5) das Verhalten der Beklagten zu 1) gem. § 830 BGB zurechnen lassen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Behörden im Freistaat Bayern nicht dadurch in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie bis zum 31.12.2007 den Vertrieb von Sportwetten durch andere Anbieter als die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder untersagt haben. Auch habe der bayerische Gesetzgeber nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, indem er das Sportwettenmonopol bis zum 31.12.2007 aufrechterhalten habe (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 15 ff., zitiert nach juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung sowie der bereits zuvor ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an, in der ein hinreichend qualifizierter Verstoß auch in Bezug auf die Beklagten zu 4) und 5) verneint worden war (OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, Rn. 19 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 23.02.2012, 7 U 99/11, Rn. 23 f., zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, Rn. 5, zitiert nach juris; vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 09.09.2011, 5 O 5/11, Rn. 87 ff., zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedsstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Rn. 45, 55 f., zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 16, zitiert nach juris). Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Erhebung von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können. Nur wenn der Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt hat, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Zu den Gesichtspunkten, die das zuständige Gericht zu berücksichtigen hat, um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, gehören das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschriften, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen und Praktiken in gemeinschaftswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, a.a.O., Rn. 56, zitiert nach juris; BGH, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für einen schlüssigen Klagevortrag vorliegend nicht aus, dass sie geltend macht, die Beklagten hätten durch das staatliche Sportwettenmonopol in ihre Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV eingegriffen und sie habe dadurch einen Vermögensschaden erlitten. Aus diesem Vortrag allein ergibt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht. Vielmehr muss die Klägerin zur Schlüssigkeit ihrer Klage alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dartun, aus denen sich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen ihre Dienstleistungsfreiheit durch die Beklagten ergibt. Daher geht der Einwand der Klägerin fehl, dass es den Beklagten obliege, rechtfertigende Umstände für den in der Aufrechterhaltung und Durchsetzung des staatlichen Sportwettenmonopols liegenden Eingriff in ihre Dienstleistungsfreiheit darzutun, der Senat aber derartigen Vortrag der Beklagten bei der im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung ohnehin nicht berücksichtigen dürfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt darin keine Überdehnung der Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände ist sodann vom Senat festzustellen, ob diese die Voraussetzungen für einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht erfüllen. Diese vom Senat vorzunehmende rechtliche Würdigung ist bei der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen § 32 ZPO nicht oberflächlicher als bei der Prüfung der Begründetheit der Klage. Da sich der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-46/08 - C. M., NVwZ 2010, 1422, Anl. K 5; C-316/07 u.a. - M. S. u.a., NVwZ 2010, 1409, Anl. K 4; C-409/06 – W. Wetten, NVwZ 2010, 1419, Anl. K 6) mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst und dort erstmals den Aspekt angesprochen hat, dass im Rahmen der Kohärenz auch der Aspekt berücksichtigt werden müsse, dass Glücksspiele, die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol gelte, war jedenfalls bis dahin die Rechtslage aufgrund der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht so präzise geklärt, dass die in Bayern seinerzeit geltende Rechtslage als offenkundig mit dem europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris). Insbesondere ergibt sich auch nichts anderes aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort betont, dass die - durch die seinerzeitigen bayerischen Regelungen nicht erfüllten - Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Vorgaben verliefen, nach denen die Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten nur nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund einer restriktiven Politik im Bereich von Wetten und Glücksspielen sein dürfe (BVerfG, a.a.O., Rn. 143 f., zitiert nach juris). Auch hat der BGH in den Urteilen vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) ausgeführt, dass für die Rechtsanwender in der Judikative und Exekutive sowie für den Gesetzgeber aufgrund der in einem obiter dictum enthaltenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der bestehenden Regelungen zum Sportwettenmonopol mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten europarechtlichen Vorgaben (auch) der europarechtliche status quo nicht mehr habe zweifelhaft sein können, obwohl das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben habe, dass ihm die Zuständigkeit fehle, einen möglichen VerS. gegen Gemeinschaftsrecht zu prüfen (BGH, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris). Jedoch hätten die bayerischen Behörden davon ausgehen dürfen, dass es bis zu der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Neuregelung des Wett- und Glücksspielrechts, die spätestens zum 01.01.2008 habe erfolgen müssen, auch mit dem materiellen europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang gestanden habe, das Angebot von Sportwetten den bisherigen Monopolinhabern vorzubehalten (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 27, 29, zitiert nach juris). Die tragenden Gründe der Urteile des BGH vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 107/11), die zur Rechtslage im Freistaat Bayern ergangen sind, sind auf die seinerzeit geltende Rechtslage im Bereich der Beklagten zu 1) zu übertragen. Auch die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und der hamburgische Gesetzgeber durften davon ausgehen, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch mit dem materiellen europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, auch wenn die Beklagten und die übrigen Bundesländer die Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 voll ausschöpften. Das Bundesverfassungsgericht hat im Anschluss an das Sportwettenurteil vom 28.03.2006 wiederholt entschieden, dass sich die dortigen Ausführungen einschließlich der Übergangsfrist und deren Voraussetzungen nicht auf Bayern beschränken, sondern auch auf die anderen Bundesländer anzuwenden sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2008, 1 BvR 2783/06, NVwZ 2009, 295, Rn. 23, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 2) [Rheinland-Pfalz]; Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521, Rn. 26, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 4) [Nordrhein-Westfalen]; Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, 1 BvR 2578/07, Rn. 2, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 5) [Niedersachsen]). Dies erscheint auch konsequent, da das staatliche Glücksspielmonopol aufgrund der im Lotteriestaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen im Wesentlichen gleich ausgestaltet war. Die Beklagte zu 1) durfte - ebenso wie der Freistaat Bayern - davon ausgehen, die vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 für die übergangsweise Fortgeltung der bisherigen Regelung aufgestellten Voraussetzungen vollständig erfüllt und unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt zu haben (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rn. 157, zitiert nach juris). Das OVG Hamburg hat wiederholt entschieden, dass die vom Bundesverfassungsgericht für den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols aufgestellten Bedingungen bis zum Ablauf der von diesem bis zum 31.12.2007 gesetzten Übergangsfrist erfüllt seien und die in Hamburg von dem staatlichen Sportwettenanbieter unternommenen Anstrengungen auch den europarechtlichen Anforderungen genügten (Beschluss vom 09.10.2006, 1 Bs 210/06, ZfWG 2006, 328, Rn. 8 ff., zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2007, 1 Bs 378/06, NVwZ 2007, 725, Rn. 12 ff., zitiert nach juris; Beschluss vom 01.06.2007, 1 Bs 107/07, Rn. 8 ff., zitiert nach juris; Beschluss vom 06.07.2007, 1 Bs 137/07, Rn. 8 ff., zitiert nach juris). Dies entsprach nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu die Nachweise beim BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 32, zitiert nach juris), sondern auch der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in anderen Bundesländern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2007, OVG 1 S 107.06, ZfWG 2007, 54, Rn. 20, zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 23.10.2006, 4 B 1060/06, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2007, 11 ME 106/07, GewArch 2007, 339, Rn. 45, zitiert nach juris, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, 1 BvR 2578/07). Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig in ihren Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof, die aus dem Jahr 2007 bzw. vom 30.01.2008 datierten und Grundlage der rechtlichen Beurteilung des europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S. und C-46/08 - C. M.) waren, u.a. beanstandet haben, dass der Inhaber des staatlichen Monopols zu intensive Werbekampagnen für Lotterieprodukte entfalte. Die Entscheidungen beziehen sich nicht auf die Handhabung der Werbung für Sportwetten und Lotterien durch die Beklagte zu 1) bzw. deren damaliger Lotteriegesellschaft Nord-West Lotto und Toto Hamburg. Der Hinweis der Klägerin auf die Lotteriewerbung in Hessen im September und Oktober 2010 (Anlagenkonvolut K 47) lässt keine Aussage zur Rechtslage im Hoheitsgebiet der Beklagten zu 1) zwischen dem 28.03.2006 und dem 31.12.2007 zu. Auch die von der Klägerin darüber hinaus für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Neuregelungsfrist bis zum 31.12.2007 erhobenen Einwände rechtfertigen keine von der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11) abweichende rechtliche Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorwurf der Klägerin, dass die Beklagten ausschließlich im Fiskalinteresse eine Politik der Ausweitung des Spielens und Wettens verfolgt hätten (vgl. Anlagenkonvolut K 15, Anl. K 29 und K 76), nicht, dass die Beklagten durch die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols die ihnen gesetzten Grenzen ihrer Regelungsbefugnis offenkundig und erheblich überschritten hatten. In Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf dem Gebiet des Glücksspielrechts stand den Beklagten ein erheblicher Gestaltungsspielraum und wegen der Vielzahl denkbarer Lösungen für die Schaffung einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärenten Lösung für den Bereich der Sportwetten und Glücksspiele ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 21, 35, zitiert nach juris). Dass die Beklagten bei der Ausübung dieses Gestaltungsermessens auch die fiskalischen Folgen in den Blick genommen haben, ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vertreter der Landesregierungen der Beklagten und der übrigen Bundesländer im Anschluss an das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 dafür ausgesprochen haben, das staatliche Sportwettenmonopol aufrechtzuerhalten und dabei auch auf die von ihnen befürchteten Einnahmeausfälle bei einer Liberalisierung des Sportwettenmarktes hingewiesen haben (vgl. beispielsweise Anl. K 15, K 29, K 51, K 52 und K 76). Wie bereits ausgeführt, ist ein staatliches Sportwettenmonopol nicht etwa grundsätzlich rechtswidrig, wie die Klägerin meint, sondern für sich genommen weder verfassungs- noch europarechtswidrig (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 30, zitiert nach juris). Zwar haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass fiskalische Interessen des Staates als solche nicht zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols ausreichen (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01 - G., NJW 2004, 139, Rn. 62, zitiert nach juris, Anl. K 13; BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rn. 107, zitiert nach juris). Der Senat vermag den genannten Entscheidungen jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Art „Gesinnungsprüfung“ durchzuführen wäre, welche Interessen die für die Legislative und Exekutive der Mitgliedsstaaten handelnden Personen „in Wirklichkeit“ mit der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols verfolgen. Vielmehr soll lediglich verhindert werden, dass der betreffende Mitgliedsstaat sich bei der Ausübung des Monopols dadurch zu dessen zulässigem Ziel, in systematischer und kohärenter Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beizutragen, in Widerspruch setzt, dass er die Verbraucher dazu anreizt und ermuntert, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 69, zitiert nach juris). Dies ist aber anhand objektiver Kriterien festzustellen. Dass die Beklagte zu 1) sich während des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2007 in dieser Weise widersprüchlich gegenüber den zulässigen Zielen des Sportwettenmonopols verhalten hat, hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht schlüssig dargetan. Sofern bereits vor dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für eine verfassungs- (und europarechts-)konforme Neuregelung bis zum 31.12.2007 gesetzten Frist von der EU-Kommission (Schreiben vom 04.04.2006, Anlagenkonvolut K 53) und teilweise auch aus den Reihen der Beklagten bzw. der Vertreter der übrigen Bundesländer selbst Bedenken an der Europarechtskonformität der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols geäußert wurden (vgl. Anl. K 29, K 51), reicht dies mangels hinreichender Klärung der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt nicht für eine offenkundige Unvereinbarkeit mit europäischem Recht aus (so auch BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris). bb) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin schlüssig dargetan hat, dass in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 und der zu dessen Umsetzung verabschiedeten landesrechtlichen Bestimmungen und dem Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S. und C-46/08 - C. M.) in hinreichend qualifizierter Weise durch die Beklagte zu 1) gegen ihre - der Klägerin - Dienstleistungsfreiheit verS.en worden ist. Denn jedenfalls fehlte der Beklagten zu 1) der Vorsatz hinsichtlich eines unionsrechtswidrigen VerS.es gegen die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin und den Beklagten zu 2) bis 5) das im Rahmen des § 830 BGB erforderliche Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit hinsichtlich eines derartigen durch die Beklagte zu 1) begangenen VerS.es. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten ab dem 01.01.2008 nicht vertretbar davon ausgehen durften, dass die Neuregelung des Wett- und Glücksspielrechts mit dem Inhalt, das Angebot von Sportwetten den bisherigen Monopolinhabern vorzubehalten, auch mit dem materiellen europäischen Unionsrecht in Einklang stand. Jedenfalls bis zu den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 kann die Rechtslage als nicht so präzise geklärt angesehen werden, dass von einem zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten auszugehen wäre, dass die in der Freien und Hansestadt Hamburg seinerzeit geltende Rechtslage mit dem europäischen Recht unvereinbar war. Vielmehr befanden sich die Beklagten in einem Rechtsirrtum, der ihren Vorsatz ausschließt. Soweit sich aufgrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 unzweifelhaft ergab, dass die von diesem festgestellten verfassungsrechtlichen Mängel der bestehenden Regelungen zum Sportwettenmonopol in gleicher Weise mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten europarechtlichen Vorgaben unvereinbar seien (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris), konnte die Beklagte zu 1) vertretbar davon ausgehen, dass sie die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Regelungs- und Vollzugsdefizite durch den in Landesrecht umgesetzten Glücksspielstaatsvertrag beseitigt hatte. Der Glücksspielstaatsvertrag und dessen Umsetzung in Landesrecht durch die Beklagte zu 1) zielte gerade darauf ab, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungskonforme Regelung zu erfüllen. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht betonten Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Anforderungen, lag sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Verwaltung der Beklagten zu 1) nahe, dass bei Beachtung dieser Vorgaben durch den formellen Erlass der entsprechenden Änderungsgesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden konnte, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht im Einklang stand. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungs- und Vollzugsdefizite beseitigt waren, hat das OVG Hamburg der Beklagten zu 1) in ständiger Rechtsprechung attestiert (Beschluss vom 25.03.2008, 4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333, Rn. 17 ff., zitiert nach juris; Beschluss vom 26.09.2008, 4 Bs 106/08, Rn. 15 ff., zitiert nach juris; Beschluss vom 27.02.2009, 4 Bs 235/08, Rn. 11 ff., zitiert nach juris). Zwar verkennt der Senat nicht, dass es sich dabei lediglich um summarische Prüfungen im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren handelte. Jedoch lassen die Entscheidungen erkennen, dass sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eingehend und sorgfältig mit der Sach- und Rechtslage sowie den von der jeweiligen Antragstellerseite erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Entgegen stehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bestand nicht, da sich dieses erst mit Urteilen vom 24.11.2010 (8 C 13/09, 14/09 und 15/09) zum staatlichen Sportwettenmonopol auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages geäußert hat. Dagegen, dass die Beklagten jedenfalls vor den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 nicht über einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf den VerS. gegen die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin durch die Beklagte zu 1) in deren Hoheitsgebiet verfügten, spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 20.03.2009 (1 BvR 2410/98, NVwZ 2009, 1221) im Hinblick auf die Rechtslage im Bereich des Beklagten zu 5) (Niedersachsen) entschieden hatte, dass das OVG Lüneburg im Rahmen der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden überschlägigen Prüfung davon habe ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des staatlichen niedersächsischen Sportwettenmonopols jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den im „Sportwettenurteil“ aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entsprochen habe, und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen sei, dass die vom Grundrecht der Berufsfreiheit geforderte Konsistenz der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols gegeben sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 23 ff., zitiert nach juris). Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf die „Kohärenz und Systematik“ des gesamten Glücksspielsektors nicht ankomme (BVerfG, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris). Hinzu kam, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die in verfassungsrechtlicher Hinsicht erfolgte Prüfung und Einschätzung angenommen habe, dass die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols grundsätzlich zugleich die Anforderungen erfülle, die das Gemeinschaftsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01 - G.; Urteil vom 06.03.2007, C-338/04 - Planica) stelle (BVerfG, a.a.O., Rn. 52, zitiert nach juris). Dass der Europäische Gerichtshof diese rechtliche Beurteilung in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 nicht teilen und im Hinblick auf das durch den Bund liberalisierte Automatenglücksspiel von einem Regelungsdefizit der dem Sportwettenmonopol zugrunde liegenden Regelungen ausgehen würde, war für die Beklagten nicht absehbar. Dass den Beklagten bewusst gewesen wäre, dass das von ihnen aufrecht erhaltene Sportwettenmonopol europarechtswidrig sei, ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten eine von ihnen selbst bei einem Schweizer Institut in Auftrag gegebene Studie zur Analyse der Gefahren des Glücksspiels vom 05.04.2009, die der ergebnisoffenen Diskussion über die Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages habe dienen sollen, ohne Zustimmung der beteiligten Institute in ihren Kernaussagen eklatant manipuliert (Anlagenkonvolut K 31). Die Kosten von € 100.000,00, die die Klägerin nach ihren Angaben für die Beschaffung des Gutachtens in seiner Ursprungsfassung aufgewandt haben will, macht die Klägerin in diesem Rechtsstreit als bezifferte Schadensersatzposition geltend. Dass die Studie der Rechtfertigung des bestehenden Rechtszustandes dienen sollte, ist auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht erkennbar, da diese selbst angibt, dass der Zweck der Studie darin bestanden habe, zur Diskussion über die Neuregelung des Sportwettenbereichs nach Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages Ende 2011 beizutragen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass es die Beklagte zu 1) und/oder die Beklagten zu 2) bis 5) zu verantworten hätten, dass in der ursprünglichen Fassung der Studie enthaltene Aussagen nachträglich verändert worden seien. Von wem diese nach dem Vortrag der Klägerin nicht autorisierten Änderungen vorgenommen worden sein sollen, ob es sich hierbei um einen Amtsträger handelte, für welche Körperschaft dieser tätig war und ob dieser und wenn ja auf wessen Anweisung gehandelt hat, lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 31) ist zu entnehmen, dass der Freistaat Sachsen das Gutachten für die Bundesländer abgenommen hat und die Ausschreibung vom Bundesland Hessen durchgeführt wurde. Bedenkt man, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass die Manipulation der Kernaussagen der Studie ohne Wissen der Regierungschefs und der Chefs der Staatskanzleien erfolgt seien, so ergibt sich daraus, dass die Beklagten allenfalls zu den „Getäuschten“ gehörten, nicht aber zu denjenigen, die von den Verfassern nicht autorisierte nachträgliche Änderungen zu verantworten hatten. Der Einwand der Klägerin, dass die in § 27 GlüStV vorgesehene Evaluierungsstudie vom 01.09.2010 datiere und die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 bewusst ausgeblendet habe, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Beklagten dies zu verantworten hätten und warum sich daraus ergeben soll, dass den Beklagten bewusst gewesen sei, dass die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gegen Unionsrecht verstießen. Für den schlüssigen Vortrag der Klägerin, dass die Beklagten hinsichtlich eines hinreichend qualifizierten VerS.es der Beklagten zu 1) gegen die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin zumindest bedingten Vorsatz hatten, reicht es schließlich nicht aus, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Glücksspielstaatsvertrages amtierenden Ministerpräsidenten als Zeugen dafür zu benennen, dass diese gewusst hätten, dass das Sportwettenmonopol nicht durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt gewesen sei (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26.10.2012, Seite 15, Bl. 319 d.A.). Vielmehr war die Klägerin verpflichtet, die konkreten Umstände, aus denen sich der Vorsatz ergeben soll, vorzutragen. cc) In Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S.; C-46/08 - C. M. und C-406/09 - Winner Wetten) und dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 01.07.2012 kann ebenfalls offen bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs schlüssig dargetan hat. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass die Beklagte zu 1) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg nach Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 durch Aufrechterhaltung von Untersagungsverfügungen in hinreichend qualifizierter Weise in die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin eingegriffen hätte, bedeutete das nicht, dass damit die Beklagten zu 2) bis 5) als Mittäter oder Teilnehmer einer durch die Beklagte zu 1) begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 BGB anzusehen seien. Da der Glücksspielstaatsvertrag bereits weit vor dem 08.09.2010 geschlossen und von der Beklagten zu 1) in deren Landesrecht umgesetzt worden war, ist der Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages nicht als Hilfeleistung der Beklagten zu 2) bis 5) im Sinne des § 830 BGB anzusehen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses und Inkrafttretens des Glücksspielstaatvertrages verfügten die Beklagten zu 2) bis 5) nicht über den erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz für eine gegen die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin gerichtete unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1). Wie bereits ausgeführt, durften die Beklagten davon ausgehen, durch die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen die vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 genannten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols beseitigt und damit auch einen materiell europarechtskonformen Zustand hergestellt zu haben. Die Beklagten zu 2) bis 5) haben einen etwaigen hinreichend qualifizierten VerS. der Beklagten zu 1) gegen die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin in Hamburg ab dem 08.09.2010 und vor Abschluss des Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht in anderer Weise gefördert oder erleichtert. Insbesondere konnten die Beklagten zu 2) bis 5) den zuständigen Behörden der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Handhabung und Durchsetzung des Sportwettenmonopols keine Anweisungen erteilen. Dass die Beklagten zu 2) bis 5) das staatliche Sportwettenmonopol in ihrem Herrschaftsbereich auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 aufrechterhalten haben, stellt keine psychische Beihilfe dar (vgl. zur psychischen Beihilfe Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Auflage 2010, § 27 Rdnr. 12). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) bis 5) die Beklagte zu 1) in deren Entschluss, das Sportwettenmonopol nach dem 08.09.2010 nicht unverzüglich aufzugeben oder bis zu einer europarechtskonformen Neuregelung zu suspendieren, in einer Weise bestärkt hätten, die sich auf den von der Beklagten zu 1) begangenen VerS. gegen die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin in Hamburg ausgewirkt hätte. Auch aus dem von der Klägerin auszugsweise eingereichten Protokoll der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 20. bis 22.10.2010 in Magdeburg (Anlagenkonvolut K 15 a.E.) ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 1) nicht ohnehin schon fest entschlossen war, an dem Sportwettenmonopol in ihrem Herrschaftsbereich festzuhalten, oder dass die Beklagten zu 2) bis 5) in irgendeiner Weise einen aktiven Beitrag zu der Entscheidung der Beklagten zu 1) geleistet haben, das Sportwettenmonopol in ihrem Herrschaftsbereich aufrechtzuerhalten. Wegen des Auslaufens des Glücksspielstaatsvertrages zum 31.12.2011 und der bereits laufenden Verhandlungen zum Abschluss des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages befanden sich die Beklagten sowie die übrigen Bundesländer bereits in Verhandlungen. Wie jedes einzelne Bundesland bis zum Inkrafttreten einer europarechtskonformen Neuregelung mit dem bestehenden staatlichen Sportwettenmonopol in seinem Herrschaftsbereich verfahren wollte, oblag allein der Verantwortung jedes einzelnen Bundeslandes. Dem steht nicht entgegen, dass der BGH in Bezug auf Preiskartelle entschieden hat, dass alle Teilnehmer an einem gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Kartell dem Anspruchsteller nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner haften, weswegen der Kläger gegenüber jedem Kartellmitglied seinen gesamten Schaden geltend machen könne (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145, Rn. 80, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, da die Beklagten und die übrigen Bundesländer bei Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages in Bezug auf einen Verstoß gegen materielles Unionsrecht nicht vorsätzlich handelten. Zudem ist das staatliche Glücksspielmonopol - wie bereits ausgeführt - nicht ohne weiteres mit einem Wirtschaftskartell gleichzusetzen und es handelt sich bei dem staatlichen Sportwettenmonopol um 16 selbständige Einzelmonopole, nicht um ein einziges rechtlich einheitlich zu beurteilendes bundesweites Monopol. dd) Schließlich fehlt es auch für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 01.07.2012 an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin, dass die Beklagte zu 1) durch die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols vorsätzlich in ihre - der Klägerin - Dienstleistungsfreiheit eingegriffen hat und die Beklagten zu 2) bis 5) über das im Rahmen des § 830 BGB erforderliche Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs verfügt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagten durch die im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag getroffenen Regelungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus den Urteilen vom 08.09.2010 Rechnung tragen und einen verfassungs- und europarechtskonformen Rechtszustand herbeiführen wollten. So enthält der Glücksspieländerungsstaatsvertrag beispielsweise erstmals Regelungen, durch die das Automatenglücksspiel und Pferdewetten eingeschränkt werden. Aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass von einem zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten im Hinblick auf die behauptete Europarechtswidrigkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages auszugehen ist. Allein der Umstand, dass das Bundesland Schleswig-Holstein unter seiner damaligen Landesregierung europarechtliche Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols erhoben und die Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet liberalisiert hat, reicht für die Annahme auch eines nur bedingten Vorsatzes der Beklagten nicht aus. Dies gilt auch für etwaige von der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens geäußerte Bedenken. Aus den von der Klägerin zur Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens (§ 10a GlüÄndStV) erhobenen Einwände ergibt sich ebenfalls nicht die schlüssige Darlegung, dass die Beklagten mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass das von den Beklagten und den übrigen am Glücksspieländerungsstaatsvertrag beteiligten Bundesländern mit der Durchführung des Konzessionsverfahrens beauftragte Bundesland Hessen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) bis 5) als rechtliche Berater für das Konzessionsverfahren verpflichtet haben. ee) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entgegen der Anregung der Klägerin nicht erforderlich. Es besteht keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV einzuholen. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im konkreten Einzelfall erfüllt sind, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 38, zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rdnr. 3b). Unionsrechtliche Fragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen, wirft der Fall nicht auf. Im Übrigen besteht für den Senat als Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin keine Vorlagepflicht, weil dieser national nicht letztinstanzlich entscheidet (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). 3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) ergibt sich nicht unter dem Aspekt des vom Europäischen Gerichtshof geforderten effektiven Rechtsschutzes bei der Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die sich nach nationalem Recht richtenden Voraussetzungen des Anspruchs nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C 48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame; Urteil vom 24.03.2009, C-445/06, EuZW 2009, 334). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) kein Gerichtsstand in Hamburg besteht. Zu Recht hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass die Klägerin mangels eines einheitlichen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstands für die Beklagten zu 1) bis 5) nach dem in Deutschland geltenden nationalen Verfahrensrecht die Möglichkeit gehabt hätte, beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO durchzuführen. Damit wäre der Klägerin nicht zugemutet worden, ihren Staatshaftungsanspruch gegen die 16 Bundesländer in 16 verschiedenen Verfahren an jeweils verschiedenen Gerichtsorten zu verfolgen. 4. Soweit die Klägerin am 20. und 26.11.2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei ihr nicht nachgelassene, jeweils vom selben Tag datierende Schriftsätze eingereicht hat, hat der Senat diese gem. §§ 525, 296a ZPO nicht bei der Entscheidung berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO) bestand nicht. Zu den im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.10.2012 erteilten gerichtlichen Hinweisen hatte der Senat der Klägerin durch Einräumung einer Schriftsatzfrist von drei Wochen hinreichend rechtliches Gehör gewährt (Bl. 303, 303 R d.A.). Diese Stellungnahmefrist war am 02.11.2012 abgelaufen. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei das mit Schriftsatz vom 20.11.2012 als Anlage K 81 eingereichte Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des schleswig-holsteinischen Landtages vom 11.10.2007 erst „vor wenigen Tagen“ zur Kenntnis gelangt, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil es an jedem spezifizierten Vortrag der Klägerin dazu fehlt, wann und wie sie erst nach Ablauf der ihr gesetzten Stellungnahmefrist in den Besitz des Gutachtens gelangt sein will. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2012 neuen Sachvortrag damit begründet, dass die BGH-Entscheidungen vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) „erst vor wenigen Tagen“ im Volltext veröffentlicht worden seien, ergibt sich daraus nicht, dass der Klägerin die vollständigen Entscheidungen bei Ablauf der ihr gesetzten Schriftsatzfrist nicht vorlagen (vgl. Ziff. 62 der Anl. K 72). Eine Verlängerung der Schriftsatzfrist, weil ihr die BGH-Entscheidungen nicht im Volltext vorlägen, hat die Klägerin nicht beantragt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen das Urteil ist gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Bundesländer für Schäden besteht, die ein ausländischer Sportwettenanbieter aufgrund der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols über den vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31.12.2007 gesetzten Übergangszeitraum hinaus erlitten hat mit der Folge, dass alle Bundesländer gem. § 32 ZPO zusammen am Sitz eines Bundeslandes verklagt werden können und jeweils gem. §§ 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch für den auf dem Gebiet aller Bundesländer entstandenen Schaden haften, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Wegen weiterer zu erwartender Klagen erscheint eine höchstrichterliche Entscheidung geboten.