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Urteil

1 Rev 3/22, 1 Rev 3/22 - 1 Ss 149/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0216.1REV3.22.00
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Leitsätze
Wird in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr in der nur von dem Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Anzahl der Tagessätze einer verhängten Geldstrafe von 50 auf 70 erhöht, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbots, auch dann, wenn das in erster Instanz angeordnete Fahrverbot aufgehoben worden ist. Da gemäß § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe tritt und dabei einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe entspricht, führt die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze – trotz gleichzeitigen Absehens vom Fahrverbot – zu einer mit dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unvereinbaren Benachteiligung des Angeklagten.(Rn.8)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 20. September 2021 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr in der nur von dem Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Anzahl der Tagessätze einer verhängten Geldstrafe von 50 auf 70 erhöht, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbots, auch dann, wenn das in erster Instanz angeordnete Fahrverbot aufgehoben worden ist. Da gemäß § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe tritt und dabei einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe entspricht, führt die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze – trotz gleichzeitigen Absehens vom Fahrverbot – zu einer mit dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unvereinbaren Benachteiligung des Angeklagten.(Rn.8) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 20. September 2021 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen hat der Angeklagte Einspruch eingelegt, den er in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Mit Urteil vom 16. Februar 2021 ist der Angeklagte vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Auf die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. September 2021 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt wird und das Fahrverbot „entfällt“. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. In der Revisionshauptverhandlung hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2021 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. II. 1. Die im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) als (auch) zu Ungunsten des Angeklagten zu wertende Revision der Staatsanwaltschaft ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Urteil hält der durch die erhobene Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Rechtsfolgenausspruch, über den das Landgericht allein noch zu entscheiden hatte, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peus) des § 331 Abs. 1 StPO verstoßen. Nach dieser Norm darf das amtsgerichtliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Vorliegend hat die Berufungskammer die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf 70 Tagessätze erhöht. Dass das Landgericht – anders als noch das Amtsgericht – gleichzeitig von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da gemäß § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe tritt und dabei einem Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe entspricht, führt die Erhöhung der Anzahl der Tagessätze – trotz gleichzeitigen Absehens vom Fahrverbot – zu einer mit dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unvereinbaren Benachteiligung des Angeklagten (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. März 2006 – III-2 Ss 17/06 – 12/06 II; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15. Sept. 2005 – 3 Ss 135/05; OLG Hamm, Beschl. v. 3. Juni 2004 – 2 Ss 112/04, jeweils zitiert nach juris; König in Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 44 Rn. 110). Einer Aufhebung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 353 Rn. 16). 2. Für eine Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist – auch in entsprechender Anwendung – kein Raum. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung ein Fahrverbot angeordnet werden wird. 3. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.