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Beschluss

1 Rev 41/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine offene, kommunikative Verhandlungsführung, im Rahmen derer sich der Richter zu den - freilich vorläufigen  -Prozesaussichten äußert, ist ebenso wenig ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Umstand wie eine - die Bedeutung eines Geständnisses einschließende - Prognose zur möglichen Straferwartung (so auch BVerfG, 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168).(Rn.9)
Tenor
1. Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des „sichergestellten Handys Samsung“ abgesehen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass im Rechtsfolgenausspruch die Einziehungsanordnung entfällt. 3. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine offene, kommunikative Verhandlungsführung, im Rahmen derer sich der Richter zu den - freilich vorläufigen -Prozesaussichten äußert, ist ebenso wenig ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Umstand wie eine - die Bedeutung eines Geständnisses einschließende - Prognose zur möglichen Straferwartung (so auch BVerfG, 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168).(Rn.9) 1. Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des „sichergestellten Handys Samsung“ abgesehen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2017 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass im Rechtsfolgenausspruch die Einziehungsanordnung entfällt. 3. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1. Das Amtsgericht hatte die Angeklagte vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht sie wegen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und „das sichergestellte Handy Samsung“ als Tatwerkzeug eingezogen (§ 74 Abs. 1 a.F. StGB). Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf die Sachrüge und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. 2. Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft sieht der Senat von der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten bzw. die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 m.w.N.). Dem genügt die Entscheidungsformel des Landgerichts nicht. Hier wird lediglich abstrakt auf ein sichergestelltes Handy der Marke Samsung abgestellt, ohne dass sich in den Urteilsgründen individuelle Konkretisierungen finden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17). 3. Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet (§ 329 Abs. 2 StPO). Näherer Ausführungen bedarf lediglich die erhobene Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO): a) Dieser liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Zu Beginn der Berufungshauptverhandlung - nach Sachbericht und Belehrung - stellte die Strafkammervorsitzende fest, dass im Vorwege keine Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden hätten (§ 243 Abs. 4 StPO). Alsdann äußerte sie sich zum Stand des Verfahrens. Dazu heißt es in der Sitzungsniederschrift wie folgt: „Die Vorsitzende legte gemäß § 257b StPO ihre Sichtweise zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens dar. Sie wies die Angeklagte auf ihr Prozessrisiko hin, nämlich, dass für den Fall, dass der Tatnachweis geführt werden sollte, eine Verurteilung nicht nur zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung - wie von der Staatsanwaltschaft in 1. Instanz gefordert - sondern auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht kommen kann.“ Das gegen die Strafkammervorsitzende daraufhin angebrachte Befangenheitsgesuch hat die nach § 27 StPO zuständige Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen. b) Die Rüge ist unbegründet. aa) Grundsätzlich gilt nach § 24 Abs. 2 StPO, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N). Eine offene, kommunikative Verhandlungsführung, im Rahmen derer der Richter sich nach dem jeweiligen Sachstand zu den - freilich vorläufigen - Prozessaussichten äußert, ist dabei ebenso wenig ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Umstand wie eine - die Bedeutung eines Geständnisses einschließende - Prognose zur möglichen Straferwartung (BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 228, Rn. 106; BGH, Urt. v. 12. September 2007 - 5 StR 227/07, NStZ 2008, 172; Löwe-Rosenberg/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 57; KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 24 Rn. 16). Diese Grundsätze werden ergänzt durch die gesetzgeberische Intention, Erörterungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten nach § 257b StPO der Möglichkeit eines allein auf die Durchführung der Erörterung gestützten Befangenheitsgesuchs zu entziehen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies zur Förderung des Verfahrens geeignet erscheint. Sie betont die Möglichkeit einer offenen, kommunikativen und sachgerechten Verhandlungsführung (BT-Drucks., 16/12310, S. 12; MünchKomm-StPO/Kudlich, § 257b Rn. 1). Ein solches Prozedieren, namentlich die - auch unaufgeforderte (einschränkend Wenske in Sinn/Schößling [Hrsg.], Praxishandbuch zur Verständigung im Strafverfahren, 2017, 4/17) - Bekanntgabe einer gerichtlichen Einschätzung zu Beginn der Hauptverhandlung oder nach einzelnen Verhandlungsabschnitten, kann für sich die Besorgnis der Befangenheit daher nicht begründen (BT-Drucks., 16/12310, S. 13; BGH, Urt. v. 14. April 2011 - 4 StR 571/10, NStZ 2011, 590, 591; vgl. auch HK-StPO/Temming, 5. Aufl., § 257b Rn. 9; SK-StPOA/elten, 5. Aufl., § 257b Rn. 1; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a.a.O., § 257b Rn. 11; BeckOK-StPO/Eschelbach, 27. Ed., § 257b Rn. 5; KK-StPO/Wenske, a.a.O., § 257b Rn. 2 und 10). bb) Die in diesem Zusammenhang von der Strafkammervorsitzenden ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich benannte Vorschrift des § 257b StPO kommt aber entgegen der in dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht zur Anwendung. Zwingend vorgesehen ist dafür eine - hier ersichtlich nicht erfolgte - Beratung mit den Schöffen über den Erörterungsgegenstand (vgl, BT-Drucks., a.a.O., S. 13; KK-StPO/Wenske, a.a.O., Rn. 10; KMR-StPO/von Heintschell-Heinegg, 56. EL 2009, § 257b, Rn. 3; NK-GS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257b Rn. 2; Jahn/Müller, NJW 2009, 2625, 2627). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 148 d.A.) sowie ihrer dienstlichen Äußerung (Bl. 159 d.A.) hat die Strafkammervorsitzende im Rahmen eines offenen Rechtsgespräches aber nur ihre eigene, zwischenbilanzierende Einschätzung zum Verfahrensstand kundgetan, dabei jedoch nicht für den gesamten Spruchkörper gesprochen. cc) Dieses Vorgehen der Strafkammervorsitzenden ist als Ausdruck ihrer Verhandlungsleitung gleichwohl von § 238 Abs. 1 StPO gedeckt. Hiernach obliegt die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises dem Vorsitzenden. Im Rahmen dessen kann er auch seine individuellen, nicht mit dem Kollegium abgestimmten Einschätzungen wiedergeben, solange dies hinreichend deutlich klargestellt wird (MünchKomm-StPO/Kudlich, a.a.O., Rn. 5) und der Inhalt seiner Äußerungen zum Verfahrensstand nicht die Schwelle zum Anschein einer endgültigen Festlegung auf bestimmte Beweisergebnisse, rechtliche Einschätzungen oder Verfahrensziele überschreitet (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 17 m.w.N). dd) Gemessen daran vermag die Befangenheitsrüge weder mit Blick auf die Kundgabe der Einschätzung als solche noch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen der Strafkammervorsitzenden durchzudringen. Aus dem beanstandeten Verhalten lassen sich unter den gegebenen Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO ableiten. Vielmehr stellt sich ihre kurz nach Beginn der Berufungshauptverhandlung erfolgte Einschätzung aus der maßgeblichen Sicht einer verständigen Anklagten als eine offene - die persönliche Auffassung der Vorsitzenden hinreichend deutlich wiedergebende und ersichtlich nicht einen gerechten Schuldausgleich missachtende (dazu BGH, Urt. v. 17. November 1999 - 2 StR 313/99, BGHSt 45, 312, 318 f.) - vorläufige Bewertung des damaligen Verfahrensstandes dar, durch welche die Vorsitzende die Angeklagte auch nach dem Revisionsvorbringen weder unverhohlen bedrängt hat, Angaben zur Sache zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. Januar 1958 - 4 StR 203/57, NJW 1959, 55, 56; Beschl. v. 24. März 1982 - 2 StR 105/82, NJW 1982, 1712; MünchKomm-StPO/Conen/Tsambikakis, a.a.O., § 24 Rn. 40 f.), noch der Eindruck erweckt wurde, es werde eine schnelle Prozesserledigung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vorgezogen (BGH, Beschl. v.14. Januar 2000 - 3 StR 106/99, NStZ 2000, 325, 326; im Übrigen Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 17 m.w.N ). Eine - vor dem Hintergrund des konkreten Falles nicht nachzuvollziehende und damit unzulässige - „Sanktionsschere“ ist demgegenüber ausweislich des Revisionsvorbringens bereits der Sache nach nicht gegeben, da die für den Fall eines Tatnachweises in den Raum gestellte bedingte bzw. unbedingte Freiheitsstrafe weder der Höhe nach konkret benannt wurde, noch sich hieraus eine derart weite Spanne ablesen ließe, die in der einen oder anderen Richtung als schuldunangemessen anzusehen wäre (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 50; Urt. v. 27. April 2007 - 2 StR 523/06, NStZ 2007, 655, 657; Beschl. v. 14. August 2007 - 3 StR 266/07, NStZ 2008, 170, 171; im Übrigen nur HK-StPO/Temming, a.a.O., § 24 Rn. 21, m.w.N.).