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Beschluss

1 Ws 60/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2017:0626.1WS60.17.0A
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Leitsätze
Bei einer Entscheidung nach § 33a StPO handelt es sich um eine Annexentscheidung, für die § 304 StPO keine Anwendung findet (Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 12. November 1971, 1 Ws 263/71, NJW 1972, 219).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2017 wird auf seine Kosten verworfen. I. Der Beschwerdeführer ist unter anderem des besonders schweren Raubes dringend verdächtig (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 28. Februar 2017, BeckRS 2017, 110062). Am 30. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen ihn und vier weitere Angeschuldigte Anklage zur Großen Jugendkammer erhoben. Diese hat am 1. Juni 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklagschrift unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Am 16. Juni 2017 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, den Eröffnungsbeschluss mit Blick auf etwaige Gehörsverstöße aufzuheben, „das Nachholungsverfahren einzuleiten und Akteneinsicht in verschiedene Aktenteile zu gewähren". Dies lehnte die Jugendkammer mit der in der Beschlussformel benannten Entscheidung ab. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Ein im Nachverfahren gemäß § 33a StPO ergangener Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21. Januar 2009 - 2 Ws 193/08; v. 5. August 2011 - 3 Ws 530/11, NStZ-RR 2012, 315). Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsansicht nicht mehr fest (vgl. hierzu noch Senatsbeschl. v. 12. November 1971 - 1 Ws 263/71, NJW 1972, 219). 1. Bei einer Entscheidung nach § 33a StPO handelt es sich um eine Annexentscheidung, für die § 304 StPO keine Anwendung findet. Die Gegenansicht eröffnete - systemwidrig - für diese Nebenentscheidung einen Rechtsweg, der vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen nicht einmal für die Hauptsache - hier den Eröffnungsbeschluss - vorgesehen worden ist (vgl. hierzu näher Müller-Metz, NStZ-RR 2016, 52; zur a.A. vgl. nur LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 33a Rn. 27 m.w.N., unter anderem hinweisend auf die Senatsentscheidung v. 12. November 1971, a.a.O.). 2. Die beschwerdegerichtliche Überprüfung ist hier auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Notwendig aber auch hinreichend ist, die behauptete Gehörsverletzung einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE107, 395, 411). Weitergehendes folgt auch nicht etwa aus Art. 19 Abs. 4 GG oder aus Art. 20 Abs. 3 GG; beide gewährleisten lediglich die Entscheidung durch einen Richter, nicht aber eine Mehrstufigkeit aller gerichtlicher Verfahren (vgl. nur Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, 72. EGL, Art. 19 IV Rn. 179 m.w.N. sowie BVerfG, Urt. v. 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75, BVerfGE 41,23, 26).