Beschluss
1 Ws 148/15
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:1120.1WS148.15.0A
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Leitsätze
Bei der Anordnung einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO zum Zwecke der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten (hier: wegen einer wahrscheinlich bestehenden - aber mangels seiner Mitwirkung nicht ohne Weiteres aufklär- und behandelbaren - hochansteckenden Erkrankung) steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Daher ist im Wege der Haftprüfung nach § 121 StPO (Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus) nur zu prüfen, ob das Tatgericht die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat.
Tenor
1. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
2. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.
3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Hamburg übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anordnung einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO zum Zwecke der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten (hier: wegen einer wahrscheinlich bestehenden - aber mangels seiner Mitwirkung nicht ohne Weiteres aufklär- und behandelbaren - hochansteckenden Erkrankung) steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Daher ist im Wege der Haftprüfung nach § 121 StPO (Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus) nur zu prüfen, ob das Tatgericht die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat. 1. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. 2. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt. 3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Hamburg übertragen. A. Der Angeklagte befindet sich seit seiner polizeilichen Festnahme am 8. April 2015 (Bl. 54 d.A.) auf Grund des am Folgetag erlassenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters in Untersuchungshaft. Am 16. Juli 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung. Nach Ablauf einer - auf Wunsch des Verteidigers verlängerten - Stellungnahmefrist eröffnete das Schwurgericht das Hauptverfahren und ließ die Anklage mit der Maßgabe, dass der Angeklagte - mangels Tötungsvorsatzes lediglich - einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung hinreichend verdächtig ist vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts zu. Mit der Eröffnungsentscheidung wurde der Haftbefehl neugefasst und am 3. September 2015 durch die nunmehr zuständige Große Strafkammer verkündet. Am 27. Oktober 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. B. Die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten dauert - als Ergebnis der an den strengen Maßgaben von §§ 121, 122 Abs. 1 StPO zu messenden Haftprüfung durch den Senat - fort. I. Der Angeklagte ist eines versuchten Tötungsdeliktes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, § 222, 52 StGB) dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 StPO). 1. Folgende Urteilsfeststellungen werden sich anhand der derzeit aktenkundigen Beweismittel in der durchzuführenden Hauptverhandlung hochwahrscheinlich treffen lassen: a) In der Nacht des 8. April 2015 kam es im Bereich vor der R. F. im Hamburger Schanzenviertel zu einer - zunächst nur verbalen sodann aber auch - körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen A-E. Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren in der dortigen - von Schwarzafrikanern wie Polen geprägten - Obdachlosenszene, nächtigt dort auf einer Matratze und verwahrt dort seine gesamte Habe. b) Am Abend zuvor hatte der Angeklagte - wie sonst auch - alkoholische Getränke zu sich genommen. Ein um 3.15 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen AAK-Wert von 2,03 Promille. c) Gegen 1:00 Uhr erreichte der Zeuge A-E die Schlafstätte des Angeklagten. Beide kennen sich seit Jahren und unterhalten eine bekanntschaftliche Beziehung. Der Zeuge vermisste seine Uhr (Bl. 44 d.A.) und befragte hierzu den Angeklagten sowie den dort anwesenden - ebenfalls obdachlosen - „Cuba", einen polnischen Bekannten des Angeklagten. Mit diesem geriet A-E in einen verbalen Streit. d) Der noch auf seiner Matratze sitzende Angeklagte ergriff zugunsten des „Cuba" Partei, zog ein - dolchartiges - Messer mit einer Klingenlänge von etwa 14cm und setzte dieses sofort gegen den Zeugen A-E ein. Ein erster Stich erfolgte im Sitzen, nach vorn gebeugt, in Richtung des Zeugen (Bl. 253 d.A.). Der Zeuge konnte dem Angriff ausweichen. Sodann rutschte der Angeklagte auf seiner Matratze in Richtung des Zeugen nach vorn, stand auf und folgte dem - die Treppen rückwärts abwärts flüchtenden - Zeugen. Noch auf den Stufen - oberhalb des Zeugen stehend - hat der 197cm lange und etwa 100kg schwere Angeklagte mehrfach versucht, mit dem Messer nach dem Zeugen zu stechen (Bl. 253 d.A.), wobei zumindest ein Messerstreich derart dicht vor dem Gesicht des Zeugen geführt wurde, dass dieser nur durch einen Reflex ausweichen konnte. e) Am unteren Rand der Treppe angelangt, redeten Unbeteiligte auf den Angeklagten beschwichtigend ein. Auch der Zeuge S versuchte zu schlichten und stand dicht neben den beiden Kontrahenten. In diesem Moment führte der Angeklagte - hochwahrscheinlich mit bedingtem Tötungsvorsatz - von oben nach unten mit der rechten Hand einen weiteren Messerstich in Richtung des Zeugen A-E (Bl. 129 d.A.). Hier oder bei einem der Stiche zuvor rief der Angeklagte dem Zeugen zu: „I will kill you!" und „I fuck you!". f) Der Stich verfehlte zwar diesen Zeugen, wurde aber mit einer solchen Wucht, Geschwindigkeit (Bl. 130 d.A.) und Aggressivität (Bl. 131 d.A.) vollzogen, dass die messerführende Hand mit Schwung nach unten am eigenen Körper des Angeklagten vorbeisauste und den dicht neben beiden befindlichen Zeugen S in Höhe des Bauchraums traf. Die Wucht des dieserart fehlgehenden Stichs war derart groß, dass das Messer die Oberbekleidung - ein T-Shirt und ein Hemd - durchtrennte, die Bauchhöhle eröffnete sowie die Magenvorder- und -hinterwand und eine Vene im Bereich der großen Kurvatur verletzte. Die Verletzungen waren lebensgefährlich und wurden in der Zeit vom 8. bis zum 13. April 2015 stationär behandelt. g) Dem Angeklagten war hochwahrscheinlich die objektive Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst. h) Insbesondere das Nachtatgeschehen wird im Rahmen der Hauptverhandlung näher aufzuklären sein. Derzeit drängt es sich auf, dass der Angeklagte gesehen hat, dass er den Zeugen S durch den fehlgegangenen Stich verletzt hat (Bl. 126 d.A.). Er hat wohl kurz Hilfsbereitschaft signalisiert (Bl. 126, 84 d.A.), sodann aber abermals dem Zeugen A-E mit dem Messer nachgestellt und selbst schließlich keine Hilfe verständigt (Bl. 127, 128 d.A.). Der A-E konnte indes fliehen und sich dem Zugriff des Angeklagten dieserart entziehen. 2. Dem liegen folgende beweiswürdigende Überlegungen des Senats zugrunde: a) Diese Feststellungen werden sich hochwahrscheinlich treffen lassen zunächst auf Grund der - auch im Wege des Urkundsbeweises (§ 254 StPO) einzuführenden - teilgeständigen Angaben des Angeklagten. aa) Der Angeklagte hat zunächst im Zuge des ersten polizeilichen Zugriffs im Wege informatorischer Befragung auf vage Hinweise von Zeugen vom Hörensagen hin angegeben, nichts mit dem Tatgeschehen zu tun zu haben (Bl. 8 d.A.). Im Zuge seiner Festnahme erklärte er abermals „unschuldig" zu sein (Bl. 59 d.A.). bb) Gegenüber dem Ermittlungsrichter hat der Angeklagte - im Rahmen seiner Zuführung am 9. April 2015 - weitergehende Angaben gemacht und bestätigt, in der Tatnacht am Tatort gewesen zu sein und in einen Streit mit dem Zeugen „Thomas" - naheliegend dem Geschädigten Thomas A-E - geraten zu sein. Auslöser sei hierbei die Suche des „Thomas" nach seiner Uhr gewesen. In diesem Zusammenhang habe der „Thomas" auch einen ebenfalls anwesenden Polen - „Cuba" - geschlagen. Weiter hat er eingeräumt, in diesem Zusammenhang das sichergestellte Messer (Bl. 18 d.A.) zum „Erschrecken" eingesetzt zu haben, damit der „Thomas" ihn und „Cuba" in „Ruhe lässt" (Bl. 84 d.A.). Seine Schilderung weist inhaltlich sodann einen Bruch auf: Ohne nähere Erklärung ließ er sich nämlich dahin ein, dass er - anschließend - mit „Cuba" wieder auf seiner Matratze saß und „gehört habe, dass mit einem „Moussa" - naheliegend der Geschädigte Moussa S - etwas „passiert" sei. Dieser habe zuvor hinter einer als Sichtschutz dienenden, „aufrechtstehenden Matratze" an seinem Lager gestanden (vgl. zur Örtlichkeit TuS Anlage I, 2.2, Bl. 1). Er sei dann zu Moussa gegangen. Dieser habe sein Hemd hochgehoben und dadurch habe der Angeklagte gesehen, dass „Moussa" am Bauch blutete. Er habe bei Moussa gewartet, bis Polizei und Krankenwagen erschienen seien; „Thomas hingegen" sei geflohen (Bl. 84 d.A.); er habe ihn mit dem Messer „vertrieben" (Bl. 85 d.A.). Er habe dann wahrgenommen, dass die Polizei einen Afrikaner - den Zeugen Mohammad D (Bl. 85 d.A.) - befragt habe. Er selbst habe an diesem Abend niemanden mit dem Messer „gestochen" (Bl. 85 d.A.), sondern vor der Auseinandersetzung lediglich Wodka und Bier getrunken. Anschließend hätte er nicht weiter getrunken (Bl. 85 d.A.). Der Moussa habe zu keinem Zeitpunkt am Lager des Angeklagten einen Streit mit „Thomas" schlichten wollen (Bl. 85 d.A.). Soweit der Moussa anderes ausgesagt habe, sei das eine Lüge. Allerdings hätten er und der D während des Streits gemeinsam hinter der als Sichtschutz dienenden Matratze gestanden (Bl. 85 d.A.). cc) Diese Angaben hat der Angeklagte im Rahmen einer Haftprüfung ergänzt. Der ergänzten Einlassung zufolge soll es im „Park" vor der Auseinandersetzung zwischen ihm und „Thomas" zu einem Streit zwischen Moussa und einigen Afrikanern gekommen sein (Bl. 200 d.A.). Dies habe ihm ein „Ibu" („Rastaman") im Untersuchungsgefängnis erzählt. Dieser sei aber - überraschender Weise - nun nicht mehr auf der Station. Er selbst habe den Moussa aber nicht verletzt, auch nicht etwa versehentlich. b) Der Angeklagte wird hochwahrscheinlich des unter B.I. dargestellten Sachverhalts mittels der weiteren Ermittlungserkenntnisse überführt werden können. Strafgerichte sind - entgegen der durch das Schwurgericht formulierten Maßgabe (Bl. 353 d.A.) - im Rahmen der ihnen obliegenden Überzeugungsbildung und auch Tatverdachtsprüfung nicht gehalten, von einem Angeklagten vorgetragene Umstände zu widerlegen oder anderenfalls schlicht zu unterstellen. Vielmehr haben sie sich im Wege einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Einlassung zu bilden (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 StR 314/13, NStZ-RR 2014, 152). Die gebotene Gesamtschau der Beweismittel trägt die Annahme des versuchten Tötungsdelikts: aa) Zunächst ist die Einlassung des Angeklagten in sich bereits nicht schlüssig und nicht plausibel. Hier sei lediglich darauf verwiesen, dass die Aussage einen Bruch enthält. So will sich der Angeklagte, nachdem er den „Thomas" vertrieben habe, wieder auf seine Matratze gesetzt haben und erst anschließend - einer Zäsur gleich - auf das Geschehen betreffend den Moussa aufmerksam geworden sein. Da sich das gesamte Geschehen aber dynamisch und auf kleinster und überschaubarer Fläche abspielte, der Angeklagte - nach Zeugenaussagen - auch einige Schritte die Treppe hinunter gemacht haben soll, wirkt diese Zäsur gekünstelt. Diese Lücke legt eher den Verdacht nahe, dass Wahrnehmungen des Angeklagten bewusst verschwiegen werden. Obgleich er von der Verletzung des Moussa angeblich überrascht gewesen sei und seine Täterschaft hierfür in Abrede genommen hat - sogar: nicht einmal gesehen haben will, wie die Verletzung des Moussa entstanden war - ist seine Äußerung, dass der Moussa durch einen „Stich" verletzt worden sei, zumindest überraschend (Bl. 87 d.A.). Die Kenntnis von der Verletzungsursache lässt sich mit der Einlassung ansonsten nicht in Einklang bringen. bb) Das Messer des Angeklagten ist die Tatwaffe. Zunächst hat der Angeklagte eingeräumt, dessen Eigentümer zu sein und es in seiner Tasche bei seiner Matratze verwahrt und gegen den Zeugen A-E - freilich vorgeblich allein als Drohmittel - eingesetzt zu haben (Bl. 84 d.A.). Es konnte am Tatort in der Habe des Angeklagten sichergestellt (TuS Anlage I, Trennblatt 1 Bl. 4) sowie auf der Klinge Menschenblut festgestellt werden. Dieses weist mit hoher Wahrscheinlichkeit das DNA-Identifizierungsmuster des Geschädigten S auf (vgl. TuS, Anlage I, Trennblatt 3.6, S. 7; vgl. sachlich-rechtlich - auch zur naheliegend ergänzenden Prüfung einer schwarzafrikanischen Population - nur BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 Tz. 8; Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13 Tz. 4 und Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08). cc) Durch diesen DNA-Befund ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Stichbewegungen ausgeführt, widerlegt. Wie sonst sollte das Blut des S an die Klinge des Dolches gekommen sein, wenn er nach Entfernen des „Thomas" diesen sogleich in seine Tasche gelegt hat? dd) Die Angaben des Geschädigten S tragen den vorstehend beschriebenen Sachverhalt. (1) Der Geschädigte S hat bereits unmittelbar nach seiner Notoperation gegenüber der Polizei Angaben gemacht und den Angeklagten belastet. Hiernach sei er auf dem Weg nach Hause gewesen und vor der R. F. auf einen Streit zwischen dem - vom Zeugen anhand einer Wahllichtbildvorlage bereits am 8. April 2015 wiedererkannten (Bl. 35, 37 d.A.) - Angeklagten und einem „Thomas" gestoßen. Der Angeklagte habe links von ihm gesessen und Thomas rechts von ihm gestanden. Der Angeklagte habe „auf einmal" sein Messer gezogen und damit auf Thomas losgehen wollen. Der Angeklagte habe mit dem Messer „ausgeholt und rumgefuchtelt" und anstelle von Thomas ihn im Bauch getroffen (Bl. 33 d.A.). Er habe den Angeklagten sogleich darauf angesprochen, was er angerichtet habe. (2) Zwei Tage später wurde der Zeuge abermals vernommen (Bl. 119 d.A.). Im Rahmen dessen hat er anhand einer Wahllichtbildvorlage als „Thomas" den Zeugen A-E anerkannt. (Bl. 122, 144 d.A.). Weiter bestätigte er seine zuvor gemachten Angaben, nach denen der Angeklagte auf der Matratze saß - „ganz nah" an ihm, dem Zeugen, „dran" (Bl. 126 d.A.) - und mit einem „Messer in der Hand" versucht hat, den „Thomas anzustoßen" (Bl. 123, 125 d.A.). Der Angeklagte sei „plötzlich" aufgestanden (Bl. 123 d.A.) und „wollte auf Thomas einstechen" (Bl. 127 d.A.), der aber - am Zeugen vorbei - weggelaufen ist. Der Angeklagte habe ihn verfolgt und hierbei - mit über der rechten Schulter erhobener rechter Hand (Bl. 128 d.A.) von oben nach unten (Bl. 129 d.A.) - auf „Thomas" eingestochen (Bl. 128, 129 d.A.). Nach der Tat habe sich der Angeklagte nach einem ersten Versuch, dem fliehenden „Thomas" nachzustellen, um ihn gekümmert. Dann sei „Thomas" abermals erschienen und der Angeklagte habe wieder auf „Thomas" „losgehen" wollen (Bl. 127 d.A.). Der Zeuge hat ferner Hinweise auf die Wucht des Stiches gegeben. Er sprach mehrfach davon, dass es „schlimm" für „Thomas" geworden wäre, wenn dieser nicht weggelaufen wäre (Bl. 131 d.A.). (3) Die Angaben erweisen sich hier als glaubhaft. Sie sind detailliert und konstant zum Kerngeschehen. Der scheinbare Widerspruch, doch kein Messer gesehen zu haben (Bl. 125 d.A.), lässt sich bei kontextgebundener Lektüre zwanglos auflösen. Zum einen liegt es nahe, dass der Zeuge auf den Zeitpunkt vor der Tat abstellte, als sich alles dynamisch mit derart hoher Geschwindigkeit abspielte, dass er naheliegend deshalb zu diesem Zeitpunkt das Messer nicht gesehen hatte (vgl. Bl. 125 d.A. „schnell", „nichts gesehen"). Es drängt sich andererseits auch auf, dass der Zeuge kein überbordendes Interesse daran hat, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und sich daher - auch an zahlreichen weiteren Stellen der Vernehmung - auf Plattitüden oder Ausflüchte zurückzieht. Im Kerngeschehen ist seine Schilderung indes detailreich und konstant. Dies gilt gleichermaßen für die Angabe, dass der Stich „in Richtung Bauch" gegangen wäre (Bl. 131 f. d.A.). Hier liegt - mit Blick auf die übrigen schlüssigen Schilderungen, den Tatort, die plastisch geschilderte Ausholbewegung des Angeklagten und die eigene erlittene Bauchverletzung des Zeugen - ein Missverständnis auf der Hand. Schon aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass der Zeuge keine Belastungstendenz aufweist. im Übrigen gab er differenziert an, nicht sicher zu sein, ob der Angeklagte den Thomas mit seinem Stich auch getroffen hätte (Bl. 131 d.A.). ee) Der vorstehend dargestellte Sachverhalt wird ebenso getragen durch die Angaben des Zeugen A-E. Dessen Angaben decken sich zu Zeit, Ort sowie zum Anlass des Streits zwischen dem Angeklagten und ihm weitgehend mit der Schilderung der Angeklagten (vgl. etwa Bl. 246, 252 d.A.). Betreffend den konkreten Tatablauf, namentlich die Geschwindigkeit des Geschehens (Bl. 237 d.A.), decken sie sich mit der Schilderung des Zeugen S. (1) Sie weichen aber auch teilweise von ihnen ab. So hat der Zeuge von mehreren durch den - von ihm anhand einer Wahllichtbildvorlage identifizierten (Bl. 238, 37 d.A.) - Angeklagten in seine Richtung ausgeführten Stichbewegungen gesprochen (Bl. 43, 233, 237, 241 d.A.). Dabei sei der Angeklagte über die Treppenstufen (Bl. 48, 233, 253 d.A.) „näher auf ihn zugekommen" und er vor diesem „zurückgewichen" (Bl. 43 d.A.). Während dessen habe er immer wieder Ausrufe getätigt wie etwa „I fuck you!" und „I kill you!" (Bl. 236, 237 d.A.). Durch diese Stichbewegungen sei er nur deshalb nicht verletzt worden, weil er - teilweise durch einen Sprung - reflexartig ausgewichen sei (vgl. etwa Bl. 243, 244 d.A.). Dann habe er sich schnell, unverletzt und in Unkenntnis der Verletzungen eines Dritten entfernt (Bl. 48, 234, 242 d.A.). Überdies hat der Zeuge zunächst in Abrede genommen, abermals nach seinem ersten Weglaufen am Tatort erschienen zu sein (Bl. 234, 235 d.A.); später hat er versucht, dieses Erscheinen irgendwie zu erklären (Bl. 240 d.A.). Dies ändert freilich nichts an der Konstanz und der weitgehenden Übereinstimmung im Kerngeschehen mit den Angaben des S als zentrale Glaubhaftigkeitsmerkmale. (2) Zur Art der Stichbewegungen hat der Zeuge angegeben, dass der Angeklagte ihn habe „abstechen" wollen (Bl. 48 d.A.) und aus verschiedenen Positionen Stichbewegungen ausführte, jedenfalls eine „knapp vor der Nase" des Zeugen (Bl. 235 d.A.). Und weiter: „Verletzt hätte er mich bestimmt... und der hat [es] immer wieder versucht" (Bl. 237 d.A.). (3) Die Aussage des Zeugen erweist sich hier als glaubhaft. Sie ist detailreich und konstant. Der Zeuge schilderte überdies inneres Erleben im Zuge seiner Darstellung der Stichbewegungen (Bl. 235, 254 d.A. und - „oah, gerade noch." - Bl. 241 d.A.). Die Angaben des Zeugen weisen ferner keine Belastungstendenz auf. Immer wieder hat der Zeuge bekundet, der Polizei eigentlich bei der Überführung des Angeklagten nicht helfen zu wollen (vgl. etwa Bl. 44, 48 d.A.). Auch hat er die - auf einen zweifelhaften, weil durch den Zeugen gemutmaßten Aussagehalt gerichtete - Frage nach der „Tiefe" möglicherweise drohender Verletzungen in differenzierter und nachvollziehbarer Weise beantwortet (Bl. 243 d.A.). Schließlich hat der Zeuge einen Tötungsvorsatz des Angeklagten in Abrede genommen (Bl. 244 d.A.). ff) Die Angaben beider Zeugen werden gestützt durch die Wahrnehmungen des Zeugen D als Zeuge vom Hörensagen. Dieser berichtete, dass ihm namentlich nicht bekannte Zeugen gegen 3:00 Uhr in der Tatnacht berichtet hätten, ein - von ihm anhand einer Wahllichtbildvorlage identifizierter (Bl. 226, 37 d.A.) - „Sulayman" habe „gestochen" (Bl. 219 f. d.A.). Weiter bekundete er, was S ihm gegenüber vom Tatgeschehen berichtet hatte; dies erweist sich ebenfalls als deckungsgleich mit den eigenen Schilderungen des Geschädigten S (Bl. 222, 223 d.A.). Dass sich der D - etwa in Form eines Komplotts - mit dem Geschädigten S im Rahmen seiner Krankenbesuche abgesprochen haben könnte (vgl. Bl. 222 d.A.), liegt fern. Die initiale Belastung des Angeklagten erfolgte ersichtlich unabhängig von S noch in der Tatnacht (Bl. 7 f. d.A.). c) Der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten wird sich hochwahrscheinlich aus der Gesamtschau der objektiven Tatumstände feststellen lassen. aa) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Urteilsfeststellungen belegt werden. Ihre Annahme oder Ablehnung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. jüngst BGH, Urteil v. 14. August 2015 - 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266 mit Anm. Lohmann NStZ 2015, 580; BGH, Urt. v. 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, Rn 7; Urteile v. 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und v. 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 Rn 34 f., jeweils mwN). In die Prüfung sind dabei neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzu- beziehen (BGH, Urteile v. 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, Rn. 7 und v. 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN). bb) Das Wissenselement folgt bereits aus der Art und Weise der Tathandlung, der Enge des Tatorts und der Beschaffenheit der eingesetzten Tatwaffe. (1) Der Angeklagte hat mehrfach und gezielt Messerstiche in Richtung Kopf und Oberkörper des Zeugen A-E geführt. Hierbei erwies sich - auch für den Angeklagten - das eingesetzte Messer als besonders gefährlich. Es war dolchartig beschaffen, ersichtlich allein dazu dienend, schwere Verletzungen herbeizuführen und wies eine Klingenlänge von etwa 14cm auf. Dieses gegenüber einem Menschen auf engstem Raum - wiederholt und mit der erheblichen Kraft eines 197cm langen und 100kg schweren Mannes (vgl. Beiakte 2216 Js 45/10, Bl. 182 d.A.) - gegen sensible Körperregionen einzusetzen, birgt eine derart große Gefahr für das Opfer, dass der Angeklagte hiervor nicht die Augen verschließen und auf einen guten Ausgang vertrauen konnte. Das Geschehen lief in Sekundenschnelle ab und war derart dynamisch, dass sich das Landgericht - auch mangels etwa anderer Hinweise in den Zeugenangaben - davon wird überzeugen können, dass sämtliche Stiche mit derselben Gewalt und Wucht geführt worden sind. Seine Handlungen hat der Angeklagte überdies begleitet mit Ausrufen wie „I kill you!" und „I fuck you!". Die Wucht der Stiche wird beispielhaft deutlich an der ungebremsten Stichbewegung, die schließlich den Zeugen S - als Unbeteiligten - unbeabsichtigt in den Bauch traf, hier zwei Kleidungsschichten durchtrennte (vgl. Bl. 337 d.A.), sieben Zentimeter in den Bauch des Opfers eindrang und auch dessen Magen schwer verletzte. (2) Die zutreffende Bewertung der Gefahrenlage durch den Angeklagten wird auch durch die übrigen Tatumstände nicht in Zweifel gezogen. Zwar handelte es sich erkennbar um eine Spontantat, begangen in affektiver Erregung. Allerdings hat der Angeklagte nicht nur einmal zugestochen, sondern sich - den ersichtlich zurückweichenden Zeugen A-E verfolgend - von seiner Matratze erhoben. Sodann ist er ihm über die Treppe gefolgt und hat immer wieder auf ihn eingestochen; dies sogar, als Unbeteiligte zuvor versucht hatten, ihn zu beruhigen und von weiteren Stichen abzubringen. Dem ist ein hoher Beweiswert für die Bestimmung der inneren Einstellung des Angeklagten beizumessen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216, 217; ferner MünchKomm-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 Rn. 24 und 25 m.w.N.). Weder das Nachtatverhalten betreffend den zufällig verletzten S, noch die Tatsache, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt be- rauscht war (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 53, 183, 187), noch die - derzeit nur mögliche - anderweitige psychische Beeinträchtigung stellt die Kenntnis des Angeklagten in Frage. Die hier abzuurteilende Gewalttat erklärt sich zwanglos als Überreaktion auf ein Verhalten des Zeugen A-E. Es ist nicht im Ansatz erkennbar und es wurde bislang auch von dem - zur Exploration weiterhin nicht bereiten - Angeklagten nicht vorgebracht, dass die Tat im Zusammenhang mit Übernatürlichem - etwa die in verschiedenen Explorationen immer wieder im Kontext mit seinen Eltern erwähnte „Hexerei" - stünde. (3) Entgegen der in der Eröffnungsentscheidung vertretenen Ansicht liegen die Beweggründe des Angeklagten klar zutage. Er hat sich über den Zeugen A-E geärgert, möglicherweise auch von diesem bedroht gefühlt. Dass er trotz dessen die wesentlichen, die Gefährlichkeit seines Tuns tragenden Züge sachgedanklich trotz seiner Verärgerung nachvollzogen hat, ist hochwahrscheinlich (vgl. zum Motiv ferner MünchKomm-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 Rn. 26 f. m.w.N.). Beide Kontrahenten waren - wie aus den unterschiedlichen Angaben zu ihrer Verbundenheit ersichtlich - auch nicht derart eng und harmonisch befreundet, dass sich eine Tötung des A-E für den Angeklagten als hochgradig interessenwidrig erweisen würde (vgl. zu diesem Aspekt MünchKomm-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 Rn. 59 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für den Aspekt, dass die Tat im öffentlichen Raum und damit in Gegenwart potentieller Zeugen begangen wurde. Es handelte sich um eine affektgeladene Spontantat; bereits dies lässt es als fernliegend erscheinen, aus dem Umstand der Beobachtung nachhaltige Schlüsse auf den Vorsatz zu ziehen. Im Übrigen hat solch ein Aspekt den Angeklagten auch von der Begehung seiner früheren Gewalttaten nicht abhalten können. cc) Das Willenselement des Vorsatzes folgt aus den vorstehenden Erwägungen. Ganz außergewöhnliche Umstände von Gewicht, welche die Annahme nahelegen, der Angeklagte könnte trotz der vorstehenden Erwägungen auf einen glimpflichen Ausgang vertraut haben, sind derzeit nicht ersichtlich (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 13. Januar 2015 - 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216). 3. Diese Tat ist deshalb rechtlich als versuchter Totschlag (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) sowie - hiermit idealkonkurrierend - als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) zu bewerten. a) Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch drängt sich gegenwärtig nicht auf (§ 24 Abs. 1 StGB), weil dieser hochwahrscheinlich als fehlgeschlagen zu bewerten sein wird. Der Zeuge A-E konnte (jeweils) fliehen und der Angeklagte ihm nicht folgen. b) Aufgrund der - im Sinne einer aberratio ictus - fehlgegangenen Tat besteht auch der dringende Tatverdacht einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB). Der erforderliche Strafantrag bzw. die Annahme des öffentlichen Interesses der Anklagebehörde auch hinsichtlich einer Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) liegen vor. II. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. 1. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung sämtlicher bestimmender Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur KK-StPO/Graf, 7. Aufl., § 112 Rn. 16 m.w.N.). In die anzustellende Gesamtschau sind namentlich der Fluchtanreiz, die soziale Verwurzelung des Angeklagten und damit die ihn treffenden nachteiligen Folgen eines Untertauchens einzustellen. 2. Gemessen hieran steht derzeit hochwahrscheinlich zu besorgen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen wird. a) Dieser wird hochwahrscheinlich zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die Strafe wird - im Zuge einer Gesamtwürdigung der bestimmenden in Tat und Täterpersönlichkeit begründeten Strafzumessungsumstände, namentlich unter Verbrauch der vertypten Milderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - hochwahrscheinlich dem Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB zu entnehmen sein (vgl. zur Prüfungsreihenfolge nur MünchKomm-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 213 Rn. 54 m.w.N). Eine weitere Strafrahmenverschiebung ist derzeit nicht wahrscheinlich. Hierzu an dieser Stelle Folgendes: aa) Die Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB liegt hochwahrscheinlich fern. (1) Dies gilt zunächst für die Annahme des Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung auf Grund zuvor genossenen Alkohols. Zwar ließ sich bislang keine Blutalkoholkonzentration sicher im Wege der Rückrechnung ermitteln (vgl. aber den AAK-Wert um 13:14 von 0,94 Promille, Bl. 51 d.A., den BAK-Wert von 0,48 Promille um 15:30 und die Angabe des Angeklagte, dass jedenfalls im unmittelbaren Nachgang zum Tatgeschehen nicht weiter getrunken worden sei [Bl 85 d.A.]; zur insoweit allerdings bestehenden tatgerichtlichen Aufklärungs- und sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09). Die Strafkammer wird eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aber im Wege einer würdigenden Gesamtschau von Trinkgewohnheiten des Angeklagten, seinen Äußerungen zum Trinkverhalten sowie den durch Zeugenaussagen zu treffenden Feststellungen zu den psychodiagnostischen Leistungsmerkmalen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, NJW 2012, 2672 mit Anm. Schiemann; ferner BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15) ausschließen können. Dem liegen folgende Erwägungen des Senats zugrunde: Für eine nicht unerhebliche Alkoholisierung spricht zunächst der im Wege einer Atemalkoholmessung ermittelte AAK-Wert um 3:15 Uhr. Er dürfte auch nicht im Wege einer noch nicht abgeschlossenen Anflutung - etwa durch Nachtrunk nach der Tat - begründet sein. Der Angeklagte hat sich nämlich dahin eingelassen, sich nach der Auseinandersetzung zum Schlafen hingelegt zu haben. Gegen eine erheblich verminderte alkoholbedingte Steuerungsfähigkeit spricht indes zunächst das Tatbild. Der Angeklagte konnte mehrfache Stiche gegen den Zeugen auch mit großer Wucht ausführen und diesen bei der seiner Flucht über die Treppe an der R. F. verfolgen, ohne dass irgendeinem Zeugen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, etwa Taumeln, aufgefallen wären. Auch fehlt es - etwa im Vermerk der Beamtin D. (Bl. 8 d.A.) - an aussagekräftigen Hinweisen auf alkoholbedingte Verhaltensauffälligkeiten im Nachgang zur Tat, etwa eine verwaschene Aussprache, einen unsicheren Gang oder ein stark ermüdetes Auftreten. Vielmehr war der Angeklagte um 3:15 Uhr bereit und in der Lage mit den Beamten zu sprechen; diese haben ihn anschließend auch nicht etwa in polizeilichen Gewahrsam genommen. Schließlich hat der Angeklagte eine geschlossene - wenngleich zum Kerngeschehen wenig glaubhafte - Erinnerung an die Tatnacht wiedergeben können. Dies alles korrespondiert mit der besonders ausgeprägten Alkoholgewöhnung des Angeklagten. Dieser ist alkoholkrank, trinkt täglich große Mengen - gerade auch - harter Alkoholika. Dass er trotz besonders hoher BAK-Werte in seiner Steuerungsfähigkeit in früheren Verurteilungen nicht erheblich beeinträchtigt war, überrascht daher nicht. (2) Im Übrigen drängt sich - eine derzeit fernliegende verminderte Steuerungsfähigkeit unterstellt - eine fakultative Strafrahmenverschiebung nicht auf. Der Angeklagte wird im alkoholisierten Zustand regelmäßig aggressiv (vgl. die Schilderung des ihn seit Jahren kennenden Zeugen A-E, Bl. 248). Er ist wegen im Zustand der Trunkenheit begangener Gewaltdelikte vorbestraft und hat deswegen auch schon Freiheitsstrafe verbüßen müssen. Ihm war daher seine Gewaltbereitschaft im Zuge einer Alkoholisierung bekannt, sodass auf Grund eines Vorverschuldens eine Strafrahmenverschiebung zu versagen sein könnte. Bei der Bewertung dieses Verschuldens wird die Strafkammer freilich auch die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zu würdigen und etwa für ihn bestehende alternative Konsumweisen zu berücksichtigen haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - 5 StR 341/15). (3) Aber auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen einer psychische Erkrankung - etwa im Wege des Eingangsmerkmals einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - drängt sich gegenwärtig nicht auf. Der Angeklagte wurde in den vergangenen Jahren, namentlich in Strafverfahren mehrfach exploriert (vgl. Gutachten aus dem Jahre 2013 - Beiakte 2216 Js 435/13, Bl. 3 - und Gutachten aus dem Jahre 2011 - Beiakte 2216 Js 45/10, Bl. 178). Bereits im Jahre 2013 gab er an, seit seiner Haftentlassung aus der JVA Billwerder - vorgeblich wegen Schlafstörungen - täglich Alkohol, damals etwa einen Liter Bier und auch Wodka, zu trinken (2216 Js 435/13, Bl. 3). Seit Oktober 2014 ist eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge, der Organisation einer Unterkunft und einer Vertretung gegenüber den Behörden, Einrichtung und Sozialleistungsträgern eingerichtet (vgl. 6101 Js 641/13, Bl. 76). In diesem Verfahren waren durch seine frühere Ehefrau auch „psychotische Schübe" angezeigt worden (vgl. Betreuungsakte 563 XVII 51/13, Bl. 2). Die gebotene sachverständige Abklärung, ob dem tatsächlich eine manifeste psychische Erkrankung oder aber ein nicht etwa fernliegender Animismus zugrunde liegt, erfolgte bislang nicht. (4) Derzeit spricht indes nichts dafür, dass der Angeklagte - eine krankhafte Störung hier unterstellt - auch unter Berücksichtigung des zuvor genossenen Alkohols im Zeitpunkt der Tat durch die möglicherweise ansatzweise erkennbaren Symptome in seiner Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Dies folgt aus dem - in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen „Hexerei" stehenden - Tatbild und insbesondere aus dem adäquaten, spontanen Nachtatverhalten des Angeklagten. Dieser kümmerte sich - auch eigenen Angaben zufolge - sofort, nachdem er Kenntnis von den Verletzungen des S hatte, um diesen. Erst als Rettungskräfte eintrafen, zog er sich zurück. Dies gilt gleichermaßen für das Vortatverhalten: Er verbrachte den Abend mit dem „Cuba" auf seinem Lager. Auffälligkeiten wurden insoweit von Zeugen nicht berichtet. Es dürfte fernliegen, dass sich etwaige psychotische Symptome innerhalb derart kurzer Zeit in der Gewalthandlung niederschlugen, ohne sich vorher anzukündigen oder aber, ohne anschließend langsam abzuklingen. Schließlich verdeutlicht dies auch der Blick auf die vom Angeklagten zuvor begangenen Gewalttaten; auch hier verletzte er andere, nachdem er sich über diese - im Ansatz noch rational nachvollziehbar - geärgert hatte. bb) Die Strafbemessung im engeren Sinne ist - neben wenigen mildernden Gesichtspunkten, etwa der Alkoholisierung des Angeklagten - maßgeblich geprägt durch signifikante strafschärfende Gesichtspunkte. (1) Besonders strafschärfend werden sich die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten erweisen; auch erfolgte Vollverbüßungen haben keinen nachhaltigen respektvolleren Umgang mit der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben seiner Mitmenschen erwirkt. Hierzu im Einzelnen: - Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg im Jahre 2005 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er widersetzte sich nach den Urteilsfeststellungen seiner Ingewahrsamnahme und schlug unter anderen nach den eingesetzten Polizeikräften (3300 Js 545/05); - Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte ihn im Jahre 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung - im Wege einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Nach den getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte - im Zustand erheblicher Alkoholisierung (2,7 Promille) auf den Geschädigten mit einem Hammer und einem „Kreuzstiel" eingeschlagen. Dabei handelte er in der Annahme, dieser habe ihn „vor einiger Zeit mit einem Messer bedroht" (2301 Js 939/05, Bl. 152 d.A.). Der Angeklagte hat nach Widerruf der Bewährung diese Strafe vollständig in der Zeit von Dezember 2010 bis Juni 2011 verbüßt (vgl. Vollstreckungsheft i.d.S. 2301 Js 939/05, Bl. 31 d.A.); - Im Jahre 2009 verurteilte ihn dasselbe Gericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Beleidigung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (3300 Js 368/08, Bl. 111). Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte er vor einer Diskothek einem Türsteher ins Gesicht geschlagen, wobei dieser Schlag nach dem Aufprall auf dem Jochbein des Geschädigten abrutschte und eine unbeteiligte junge, daneben stehende Frau an der Schläfe traf. Im Tatzeitpunkt wies er eine BAK von 2,8 Promille auf. Nach seiner Festnahme verletzte er überdies einen Polizeibeamten vorsätzlich. Der Angeklagte hat die Strafe vollständig verbüßt; - Das Amtsgericht Hamburg-Altona sprach den Angeklagten am 9. Oktober 2014 unter anderem vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen einer nicht auszuschließenden Notwehrlage frei (2216 Js 606/12, Bl. 246). Nach dem - objektiv und subjektiv in der Hauptverhandlung zugestandenen (2216 JS 606/12, Bl. 234; vgl. § 254 StPO) - Tatvorwurf, hat er dem Geschädigten eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Vom weiteren Vorwurf der Beförderungserschleichung wurde er wegen einer „Psychose" - und der Annahme des § 20 StGB - bemerkenswerterweise freigesprochen. (2) In die Strafbemessung wird weiter die tateinheitliche Begehungsweise einzustellen sein. (3) Strafschärfend wird ferner zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte einen Dritten fahrlässig durch die Tat lebensgefährlich verletzt hat. Das Gewicht der fahrlässigen Körperverletzung ist schon mit Blick auf das Erfolgsunrecht - geöffneter Bauchraum, teilweise Entfernung des Magens und mehrere Tage stationärer Aufenthalt nach Notoperation - besonders schwer. Aber auch das Handlungsunrecht - die Sorgfaltspflichtverletzung - ist gravierend. Zwar war der Angeklagte alkoholisiert. Dies stellt hier - namentlich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen - allerdings die subjektive Erkennbarkeit der Sorgfaltswidrigkeit nicht in Frage. Vielmehr war dem Angeklagten bei seiner Tat auf Grund einer früheren Verurteilung bewusst, dass eine mit großer Kraft ausgeführte Gewalthandlung - ausgeführt in Gegenwart Dritter - geeignet ist, auch solche Personen zu verletzen, die er zuvor nicht selbst in den Blick genommen hatte. So hatte er - ausweislich der Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 2. November 2009 (vgl. 3300 Js 368/08, UA S. 4) - vor einer Diskothek einem Türsteher ins Gesicht geschlagen, wobei dieser Schlag nach dem Aufprall auf dessen Jochbein abrutschte und eine junge, daneben stehende Frau an der Schläfe traf. Die hier gerichtlicher Kognition unterbreitete Tat hat er abermals im öffentlichen Raum und in der Nähe mehrerer Unbeteiligter begangen; eine Nähe zu einem Unglück, wie etwa ein Unfall infolge leichtester Unachtsamkeit im Straßenverkehr, wohnt der Tat erkennbar nicht inne. Daher wäre schon hierdurch allein naheliegend eine mehrjährige Freiheitsstrafe verwirkt. b) Der Fluchtanreiz wird für den Angeklagten allerdings weiter dadurch signifikant verstärkt, dass er mit der Unterbringung im Maßregelvollzug - auch neben einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe - und deshalb insgesamt mit einem langjährigen Freiheitsentzug zu rechnen hat. aa) Zunächst drängt sich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Blick auf seinen - hier erkennbar symptomatisch zum Ausdruck kommenden und sogar krankheitswertigen - Hang zum Konsum alkoholischer Getränke auf (§ 64 StGB). Die unbehandelte Sucht wird naheliegend auch in absehbarer Zukunft zu weiteren erheblichen Straftaten führen. Der Angeklagte ist therapiefähig; namentlich kann er sich auf Deutsch gut verständigen (vgl. Bl. 59 sowie 2216 Js 45/10, Bl. 182, 185; zur Behandlung einer Sprachunkundigkeit im Rahmen der Maßregelanordnung vgl. nur Basdorf/Schneider/König, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 59, 62 ff.). Der Auftrag an den psychiatrischen Sachverständigen wird alsbald nach Abschluss dieses Haftprüfungsverfahrens insoweit erweitert werden müssen. bb) Aber auch die - zeitlich dann unbefristete - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist derzeit nicht gänzlich ausgeschlossen (§ 63 StGB). Zwar ist es bislang mangels Mitwirkung des Angeklagten nicht möglich, anhand einer sorgfältigen Exploration die Unterscheidung zwischen dem sich aufdrängenden Animismus einerseits und einer manifesten Erkrankung andererseits vorzunehmen. Die fehlende Mitwirkung des Angeklagten steht der Maßregelanordnung - sollten sich die tatbestandlichen Voraussetzungen anhand der Beweislage im Übrigen etwa erweisen lassen - nicht entgegen. Die Hauptverhandlung sowie die Beiakten und die früheren Gutachten aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 werden dem Sachverständigen Dr. L unter Sachleitung des Gerichts eine Vielzahl an Befundtatsachen liefern. Überdies wird der Angeklagte - nachdem auch anhand der im Universitätsklinikum derzeit untersuchten Kulturen die Diagnose einer offenen Tuberkulose hochwahrscheinlich widerlegt ist - zum Zwecke einer besseren Befundlage nach § 81 Abs. 1 StPO bis zum Beginn der Hauptverhandlung unterzubringen sein. c) Sollte sich - was sich derzeit nicht aufdrängt - ein versuchtes Tötungsdelikt im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erweisen lassen und damit die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen sein, stünde ein signifikanter Fluchtanreiz weiterhin außer Frage. Der Angeklagte hat auch in diesem Fall mit den vorgenannten Maßregelanordnungen und - mit Blick auf die auch hier Raum greifenden signifikanten Strafschärfungsgründe sowie der jedenfalls mit direktem Vorsatz zweiten Grades ausgeführten Gewalthandlungen - jedenfalls eine den Bereich der Bewährungsaussetzungsfähigkeit (§ 56 StGB) deutlich überschreitende Freiheitsstrafe und eine Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 64 StGB) zu erwarten. Schon mit Blick auf das hochwahrscheinlich verwirklichte Erfolgsunrecht, aber auch das gravierende Handlungsunrecht, dürfte anderenfalls der Zweck der Strafe als gerechter Schuldausgleich wohl verfehlt werden (vgl. BGH, Urteil v. 17. September 1980 - 2 StR 355/80, NJW 1981, 692 m.w.N.). d) Dieser Fluchtanreiz wird nicht durch die soziale Einbindung des Angeklagten oder durch seine Persönlichkeit erschüttert. aa) Der Angeklagte lebt wohnsitz- und bindungslos als Obdachloser in Hamburg. Seit etwa dem Jahre 2000 hält er sich im Bundesgebiet auf und war hier fünf Jahre lang verheiratet (2216 Js 45/10, Bl. 182 d.A.). Seit etwa zehn Jahren ist die Ehe geschieden (2216 Js 45/10, Bl. 183 d.A.). Aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen (2301 Js 939/05, Bl. 152 d.A.). Später hat er in einer Beziehung zu einer Frau M. gelebt; hieraus sind wohl zwei Kinder hervorgegangen, die allerdings in Offenbach bei der Kindsmutter leben. Der Angeklagte unterhält zu den Kindern keinen nennenswerten Kontakt (vgl. 607 StVK 485/10, S. 4). Obgleich er in einer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auf die Bedeutung eines Familienlebens - und damit naheliegend auch auf den Kontakt zu seinen Kindern - hingewiesen hatte (607 StVK 485/10, S. 4), ist eine nähere Bindung zu diesen nicht erkennbar geworden. Im Jahre 2010 lebte er für etwa vier Monate in einem Männerwohnheim am B. in Hamburg (vgl. 2202 Js 1354/09, Bl. 24 d.A.; 2216 Js 45/10, Bl. 183 d.A.). Hier kam es wiederholt zu Polizeieinsätzen, die auch im Zusammenhang mit möglichen Gewalttätigkeiten des Angeklagten standen (vgl. nur 2216 Js 45/10, Bl. 149). Nach seiner Haftentlassung im Jahre 2011 lebte er vorübergehend - und gegen deren erklärten Willen - bei seiner Ehefrau. Seitdem er dort ausziehen musste, lebt er ohne festen Wohnsitz und hält sich in der Obdachlosenszene um die R. F. in Hamburg auf. Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren alkoholkrank und konsumiert deshalb täglich etwa zwei Flaschen starke Alkoholika, regelmäßig Wodka (vgl. Bl. 247 d.A.). bb) Überdies hält der Angeklagte sich dem Verfahren selbst in Untersuchungshaft nicht zur Verfügung. Mehrfach ist ihm der Verdacht einer offenen Tuberkuloseerkrankung geschildert und die Notwendigkeit einer Abklärung dessen zur Planung der Hauptverhandlung erläutert worden. Gleichwohl weigert er sich an der Aufklärung - und gar einer etwaigen Behandlung - mitzuwirken. Er hat hierdurch mehrere Wochen lang verhindert, dass das Verfahren rasch zu einem Abschluss geführt werden kann, ohne dass diese verlangte Mitwirkung seine Subjektstellung im Verfahren oder gar den Grundsatz nemo-tenetur-se-ipsum-accusare berührt hätte. Dass er sich in Freiheit verbleibend dem Verfahren zur Verfügung halten wird, liegt nach alledem fern. III. Die Fortdauer der Untersuchungshaft hält ersichtlich auch einer Überprüfung am verfassungsrechtlich abgesicherten Übermaßverbot stand. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht angesichts der obigen Ausführungen zur Straferwartung erkennbar auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafen. Mildere Mittel sind erkennbar nicht gleichgeeignet. IV. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Als bestimmend hierfür haben sich einerseits erwiesen die besonderen Schwierigkeiten im Ermittlungsverfahren. Die Strafverfolgungsbehörden hatten im Obdachlosenmilieu - über die Wohnsitzlosigkeit hinaus geprägt durch Migranten aus unterschiedlichen Kulturkreisen, die allesamt nicht der deutschen Sprache zureichend mächtig und weitgehend wenig kooperativ waren - Zeugen für das versuchte Tötungsdelikt zu ermitteln und diese vorzuladen. Solches schlug mehrfach fehl und konnte nur sukzessive erfolgreich auch durch staatsanwaltschaftliche Vorladungen durchgeführt werden. Andererseits war eine Planung und Terminierung bislang nicht möglich. Der Angeklagte hatte sich bislang geweigert, an der ärztlichen Abklärung des bestehenden substantiierten Verdachts auf eine hochansteckende Infektion mit (offener) Tuberkulose mitzuwirken. Eine Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit und damit zugleich eine Konzeption der anstehenden Hauptverhandlung war vor diesem Hintergrund bislang nicht möglich. Schließlich sind auch keine zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer führenden Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK abgesicherte Zügigkeitsgebot erkennbar. Der Gang der bisherigen Ermittlungen rechtfertigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls die Fortdauer der Haft. Im Einzelnen gilt: 1. Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, 50; Beschluss v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640). Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 673 f.), so liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE a.a.O.; Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2006, 703, 705), kann dies im Einzelfall der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen stehen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (Vgl. BVerfG [Kammer], Beschlüsse v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, und vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2006, 703, 705). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat stehen zwar kleinere Verfahrensverzögerungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschlüsse v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, und vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2006, 703, 705, sowie vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 224). 2. Eine diesen rechtlichen Maßgaben verpflichtete Überprüfung durch den Senat hält die durch die Ermittlungsakten dokumentierte Verfahrensförderung stand. a) Das Ermittlungsverfahren konnte in der Zeit vom 8. April 2015 bis zur Anklageerhebung am 16. Juli 2015 ohne von den Strafverfolgungsbehörden verschuldete Verzögerungen geführt werden. Die einzigen erkennbaren Zeitverluste in den ansonsten mit dem notwendigen Nachdruck geführten polizeilichen Ermittlungen sind auf Schwierigkeiten bei der Tataufklärung zurückzuführen. Die maßgeblichen Beweispersonen stammen aus dem Obdachlosenmilieu, mussten zeitaufwändig ermittelt werden und erwiesen sich immer wieder als unzuverlässig. So hielten sie etwa vereinbarte Vernehmungstermine nicht ein und erzwangen immer wieder Umladungen und verursachten hierdurch Zeitverzug. Diesen Verzögerungen begegnete die Anklagebehörde alsdann in der gebotenen Weise mit staatsanwaltschaftlichen Vorladungen. b) Das Zwischenverfahren wurde ohne staatlich zu verantwortende Verzögerung in der Zeit vom 20. Juli 2015 bis zum 18. August 2015 durchgeführt. Die zunächst auf zwei Wochen bemessene Erklärungsfrist für den Angeklagten wurde auf Wunsch seines Verteidigers bis zum 14. August 2015 verlängert. c) Das Hauptverfahren hingegen weist auf den ersten Blick einen scheinbaren Verfahrensstillstand auf. Bei Lichte besehen erweist sich diese scheinbar fehlende Verfahrensförderung in diesem Ausnahmefall indes als erkennbares Ergebnis einer von der Strafkammer zur Erzielung praktischer Konkordanz vorgenommenen Abwägung. Hierzu im Einzelnen: aa) Der Senat entnimmt den Verfahrensakten hierzu folgenden Verfahrensablauf: Die Strafkammer hat die Anordnung einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO nach Eingang der Verfahrensakten vom Schwurgericht Anfang September 2015 erwogen (Bl. 375 f. d.A.). Nach rechtlichem Gehör hierzu hat der Angeklagte seine Ärzte von der Schweigepflicht entbunden (Bl. 378 d.A.). Ersichtlich vor diesem Hintergrund einer zarten Änderung des Verhaltens des Angeklagten, hin zu einer Kooperation hat die Strafkammervorsitzende eine Anordnung nach § 81a StPO am 3. September 2015 als unverhältnismäßig bewertet. Diese Kooperationsbereitschaft des Angeklagten setzte sich fort. Er ließ sich sodann - Mitte September 2015 - von einem Lungenfacharzt röntgenologisch untersuchen. Hierbei konnte eine offene Tuberkuloseerkrankung indes nicht sicher festgestellt oder ausgeschlossen werden (Bl. 391 d.A.). Zu weiterer Mitwirkung war er indes weder zum damaligen Zeitpunkt bereit noch änderte sich dieses Verhalten bis zur Übersendung der Verfahrensakten an den Senat. bb) Mit dieser Verfahrensgestaltung hat die Strafkammer in diesem Ausnahmefall nicht gegen das in Haftsachen besonders geltende Zügigkeitsgebot verstoßen. Angesichts der substantiierten Verdachtsmomente für eine hochgradig ansteckende Lungenerkrankung des Angeklagten musste sie bis zur Vorlage der Verfahrensakten im Zuge dieses Haftprüfungsverfahrens noch keine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO anordnen (nachstehend 2.); mildere, gleichgeeignete Mittel standen ihr noch nicht zur Verfügung (nachstehend 1.). (1) Eine Verhandlung in Abwesenheit des bisher als schwer erkrankt, hochinfektiös und daher im Grundsatz nicht ohne weiteres verhandlungsfähig geltenden An- geklagten sieht das Gesetz nicht vor. In Betracht zu ziehen wäre durch die Strafkammer allenfalls eine kurzzeitige Verhandlung mit dem - im Schutzanzug bekleideten - Angeklagten gewesen, um diesem die Möglichkeit zur Einlassung zu geben (§ 243 Abs. 5 StPO); sodann wäre ein anschließender Ausschluss zur Vermeidung von Gefahren für die übrigen Verfahrensbeteiligten und für das Gericht nach § 231a StPO naheliegend gewesen. Erkennbar hätte der Angeklagte diesen Umstand der unzumutbaren Verhandlungsführung in seiner Anwesenheit selbst herbeigeführt (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss v. 22. September 1993 - 2 BvR 1732/93, BVerfGE 89, 120, 129). Die hiermit verbundenen - und durch zumutbare Mitwirkung eines Angeklagten ohne weiteres zu vermeidenden (vgl. zu möglichen - hier indes nicht greifenden - verfassungsrechtlichen Bedenken etwa BVerfG, Beschluss v. 22. September 1993 - 2 BvR 1732/93, BVerfGE 89, 120, 130) - Eingriffe in seine prozessualen Befugnisse hätten in entsprechender Anwendung des § 247 StPO durch eine Bild-und Tonübertragung in das Zentralkrankenhaus begrenzt werden können. Diese denkbare Verfahrensweise hätte indes mögliche revisionsrechtliche Risiken geborgen; von ihr ist erkennbar nur als ultima ratio Gebrauch zu machen, zumal da eine mögliche Urteilsaufhebung im Revisionsrechtszug die Haftdauer für den Angeklagten ebenfalls nicht sicher beenden, sondern eher verlängern würde. (2) Das Zuwarten der Strafkammer mit einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO erweist sich vor diesem Hintergrund hier als noch vertretbar. Bei der Anordnung einer solchen körperlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Daher ist im Wege der Haftprüfung nach § 121 StPO nur zu prüfen, ob das Tatgericht die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hat. Dies gilt gleichermaßen für eine - sich hier aus Gründen den Wächteramtes der Staatsanwaltschaft aufdrängende - Beschwerde gegen einen etwa abgelehnten Antrag der Anklagebehörde auf körperliche Untersuchung nach § 81a StPO. Diese dürfte wegen des sachlichen Zusammenhangs zur Dauer der Inhaftierung naheliegend auch nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen sein. Die überprüfbaren Grenzen dieses Beurteilungsspielraums werden bestimmt nach den im Einzelfall im Widerstreit stehenden Rechtsgütern und mit Blick auf die Tiefe der mit den in Rede stehenden Zwangseingriffen verbundenen Grundrechtseingriffe. (3) Dieses dreipolige Spannungsverhältnis hat die Strafkammer in noch vertretbarer Weise bis zur Vorlage der Verfahrensakten im Wege der Haftprüfung hier aufgelöst. (3.1) Eine sofortige Anordnung der körperlichen Untersuchung mit Akteneingang war erkennbar nicht geboten. Zunächst waren mildere Mittel, etwa eine zu erzielende Einwilligung des Angeklagten, zu prüfen und abzuwarten. Zwar wiegt der mit einer Bronchoskopie verbundene Eingriff nicht derart tief, wie etwa der Einsatz eines Vomitivmittels. Gleichwohl ist auch er mit einer Sedierung des Angeklagten und mit einem Einführen einer Sonde in seine Atemwege verbunden und daher - trotz seiner Einordnung als ärztliche Routinehandlung (vgl. Anordnung nach § 81a StPO durch Senatsbeschluss vom 6. November 2015 in dieser Sache) und nahezu ohne gesundheitliche Risiken - nicht als unerheblich zu bewerten. Mildere Mittel waren zumindest zeitweise noch vorhanden. Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass der Angeklagte zwischenzeitlich kooperiert hatte. Auch im unmittelbaren Nachgang zu seiner Mitte September abermals erklärten Mitwirkungsverweigerung war keine körperliche Untersuchung zwingend veranlasst, wenngleich auch nicht etwa fernliegend. Die zuvor gemachten Erfahrungen einer sukzessiven Mitwirkung des Angeklagten durfte die Strafkammer auch dahin bewerten, dass sich eine (nochmalige) Kooperation durch weiteren Freiheitsentzug in absehbarer Zeit erwirken lässt. (3.2) Dieses Zuwarten zulasten des Freiheitsgrundrechts war bis heute als mögliches gleichgeeignetes Mittel vertretbar. Der Beurteilungsspielraum der Strafkammer war daher bis jetzt nicht überschritten und eine Verfahrensverzögerung bedingt durch staatliche Untätigkeit nicht gegeben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Freiheitsgrundrecht auf dem Boden einer entsprechenden Disposition des Grundrechtsträgers hinter anderen - auch verfassungs- und konventionsrechtlich abgesicherten - Rechten jedenfalls zeitweilig zurücktritt (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 1. Juli 2006 - 54810/00 Jalloh/Deutschland, NJW 2006, 3117, 3121 Rn. 77; vgl. auch - freilich nur bis zur Grenze erheblicher Verzögerung - in Fällen der Kollision mit dem Recht des Angeklagten auf freie Verteidigerwahl BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06, NStZ-RR 2007, 312314 = StV 2007, 366, 368; MünchKomm-StPO/Trüg, § 81a Rn. 18). Eine exakte Grenzziehung, ab wann ein Zuwarten mit notwendigen medizinischen Zwangsuntersuchungen mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten unvertretbar wird, ist nicht möglich. In die allerdings zwingend gebotene Abwägung der Umstände des Einzelfalls sind indes die bislang erlittene Dauer der Untersuchungshaft einerseits, die mit der Zwangsuntersuchung nach § 81a StPO verbundene Tiefe des Grundrechtseingriffs und dessen Gefährlichkeit sowie die Zumutbarkeit einer Mitwirkung des Angeklagten andererseits einzustellen. In diese Gesamtschau war durch die Strafkammer einzustellen, dass die Untersuchungshaft bis zu ihrer ersten Befassung mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit etwa vier Monate gedauert hatte und das Verfahren bis dahin angemessen rasch gefördert worden war. Bei der Bemessung der Eingriffstiefe war zu bedenken, dass sich diese hier als nicht unerheblich abzeichnete. Sie sollte nach Einleitung der Sedierung etwa zehn Minuten dauern; der Eingriff insgesamt etwa von der Sedierung bis zum Aufwachen höchstens eine Stunde. Währenddessen sollte ein im Durchmesser etwa 0,5 bis 0,8cm dünner Plastikschlauch über Mund und/oder Nase in die Luftröhre eingeführt werden, um zunächst zu inspizieren und sodann Sekret abzusaugen. Hierbei wird der Angeklagte nicht narkotisiert, sondern lediglich sediert (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 6. November 2015). Allerdings war die Eingriffstiefe absehbar begrenzt. Die Untersuchung sollte durch einen Arzt durchgeführt werden und es sollte sich nach ärztlicher Auskunft um einen Routineeingriff handeln. Das Risiko für den Angeklagten war daher - freilich mit Rücksicht auf niemals vollständig auszuschließende Komplikationen - als gering einzuschätzen. Noch für denselben Tag wurde ein Rücktransport in die Untersuchungshaftanstalt erwartet. Dauerhafte gesundheitliche Folgen durch den Eingriff waren nicht zu besorgen (vgl. hierzu EGMR, Urteil v. 11. Juli 2006 - 54810/00 Jalloh/Deutschland, NJW 2006, 3117, 3120). Der Eingriff sollte zudem nach einer Anamnese des derzeit haftfähigen Angeklagten erfolgen und die in der Untersuchungshaftanstalt vorhandenen Krankenunterlagen waren naheliegend dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf vor dem Eingriff zur Verfügung zu stellen sowie ein Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. hierzu EGMR, a.a.O., 3121). Vor diesem Hintergrund erwies sich der Eingriff als nicht unerheblich aber in seiner Tiefe und hinsichtlich der Risiken für den Angeklagten als überschaubar. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die erkennbar grundlose Verweigerung zumutbarer Mitwirkungshandlungen des Angeklagten war das Zuwarten der Strafkammer auch im Lichte des Freiheitsgrundrechts hier bis zur Aktenvorlage an den Senat nicht unvertretbar. Der Angeklagte hatte jederzeit die Möglichkeit diese erkennbare Abwägung der Strafkammer im Sinne einer zügigen Verfahrensführung durch freiwillige Mitwirkung zu beeinflussen. Hierdurch wäre er in seiner Subjektstellung nicht betroffen gewesen, weil die Mitwirkung allein zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit dienen sollte. Hierauf verzichtete er zulasten seines Freiheitsgrundrechts. Eine Haftentlassung kam vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Gewicht des staatlichen Aufklärungsinteresses bei diesem versuchten Tötungsdelikt sowie der verwirklichten fahrlässigen Verletzung eines Dritten durch einen Messereinsatz hier erkennbar nicht in Betracht. Nunmehr dauert die Untersuchungshaft etwa sechs Monate an, wobei eine besondere - über die hiermit regelmäßig verbundenen Belastungen - hinausgehende individuelle Haftempfindlichkeit weder vorgetragen noch ersichtlich ist. d) Das weitere Verfahren kann in absehbarer Zeit nunmehr gefördert werden. Der Angeklagte ist entsprechend den ersten beiden von drei Untersuchungsergebnissen nicht an einer hochansteckenden Tuberkulose erkrankt. Die Strafkammer hat ausweislich ihrer Mitteilung an den Senat im Haftbeschwerdeverfahren Verhandlungszeiträume für diese Sache ab dem 22. Dezember 2015 und wird daher spätestens zu Beginn des neuen Jahres das Verfahren in der gebotenen Weise gefördert haben, nachdem letzte Klarheit über eine heute eher fernliegende ansteckende ernste Infektionserkrankung durch Auswertung der Kulturen geschaffen worden ist. e) Vor diesem Hintergrund weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass im Falle einer derzeit eher fernliegenden positiven Diagnose einer offenen Tuberkulose eine Haftunterbrechung zum Zwecke einer seuchenrechtlichen Unterbringung des Angeklagten in Absonderung - gar außerhalb Hamburgs im Klinikum in Pasberg - nach den Maßgaben des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg - Betreuungsgericht - vom 27. Oktober 2015 und damit ein Stillstand dieses Strafverfahrens nicht in Betracht kommt. Allein das hiermit verbundene Zuwarten erwiese sich als unbehelflich und unvereinbar mit einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. In diesem Fall wird die Strafkammer alternative Gestaltungen des Verfahrens zu erwägen haben (vgl. vorstehend S. 25).