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Beschluss

1 - 27/14 (REV), 1 - 27/14 (REV) - 1 Ss 74/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2014:0805.1.27.14REV.0A
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Leitsätze
Verstöße gegen Vorschriften des Verständigungsgesetzes erzwingen ohne erwiesenen Einfluss auf die Willensbildung eines Angeklagten bei der Entscheidung über eine nach Beginn der Berufungshauptverhandlung erklärte teilweise Berufungsrücknahme nicht die Annahme eines fingierten Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsfehler einerseits und der Wirksamkeit der Prozesserklärung andererseits.(Rn.16)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstöße gegen Vorschriften des Verständigungsgesetzes erzwingen ohne erwiesenen Einfluss auf die Willensbildung eines Angeklagten bei der Entscheidung über eine nach Beginn der Berufungshauptverhandlung erklärte teilweise Berufungsrücknahme nicht die Annahme eines fingierten Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsfehler einerseits und der Wirksamkeit der Prozesserklärung andererseits.(Rn.16) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Auf die Berufung des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis hin hat das Landgericht ihn - nach teilweiser Rechtsmittelrücknahme - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und das weitergehende Rechtsmittel verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge und auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Diese hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Schuldspruch ist auf Grund wirksamer Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen und somit auch revisionsgerichtlicher Überprüfung entzogen. Die eingetretene Teilrechtskraft wird nicht - wie vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Erklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend gemacht - durch die vorgetragene Verletzung der § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO durchgreifend in Zweifel gezogen. Die mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO) erfolgte und vollständig durch die Sitzungsniederschrift bewiesene (§§ 274, 273 Abs. 3 StPO) Beschränkung der Berufung auf das „Strafmaß" war wirksam. a) Die in der Teilrücknahme liegende nachträgliche Berufungsbeschränkung erweist sich als gestaltende Prozesshandlung, die unmittelbar die Rechtskraft herbeiführt und deren Wirksamkeit sich nach den hierfür geltenden allgemeinen rechtlichen Maßgaben bestimmt (vgl. nur Jesse in LR/StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 6). Als solche ist sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55). Dies liegt ausnahmsweise nur bei täuschungs- oder unverschuldet irrtumsbedingten schwerwiegenden Willensmängeln anders (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 58; Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17; ferner Jesse, a.a.O., Rn. 52; Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rn. 110, 116 und § 302 Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.). b) So liegt der vom Beschwerdeführer - in eine Verfahrensrüge gekleidet - vorgetragene Verfahrensgang ersichtlich nicht: Am ersten Hauptverhandlungstag wurde die Sitzung nach Vernehmung des Angeklagten zur Person, einer Belehrung über sein Schweigerecht sowie nach Mitteilung des Vorsitzenden über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und der Verlesung von amtsgerichtlichem Urteils und Auszug aus dem Bundeszentralregister auf Anregung des Verteidigers zum Zwecke eines „Rechtsgesprächs über die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache" unterbrochen. Sodann fand „im Beratungszimmer mit dem Gericht, einschließlich der Schöffen, der Staatsanwaltschaft" und dem Verteidiger ein Gespräch statt, wobei der Strafkammervorsitzende und die Verfahrensbeteiligten jeweils ihre Strafmaßvorstellungen für den Fall eines Geständnisses mitteilten. Darüber hinaus wurde die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung diskutiert. Nach 45 Minuten wurden diese Gespräche wegen „unterschiedlicher Strafmaßvorstellungen abgebrochen". Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende mit, dass es „außerhalb der Hauptverhandlung den Versuch einer Verständigung gem. § 257c StPO" gegeben habe, die aber „nicht zustande gekommen sei". Nachdem der Verteidiger den Angeklagten „kurz über den ungefähren Verlauf" dieser Gespräche „informiert" hatte, „indem er ihm mitteilte, dass eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt worden sei", beschränkte der Angeklagte „nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" und mit Zustimmung des Sitzungsvertreters seine Berufung auf das „Strafmaß". c) Mit diesem Verfahrensgeschehen ist weder vorgetragen noch sonst naheliegend, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm geltend gemachten Verfahrensgang getäuscht wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich oder von der Revision vorgetragen, dass der Inhalt der vorgetragenen gerichtlichen Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO als amtliche Erklärung ursächlich geworden ist für seine Rücknahmeerklärung. Die allein abstrakte Möglichkeit ist aus Gründen der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unzureichend. Denn über das Bestehen eines durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme und die dadurch bewirkte Teilrechtskraft begründeten Befassungsverbotes für das Gericht darf kein Zweifel herrschen. Notwendig ist daher, dass die eine Unwirksamkeit der Prozesshandlung bewirkenden Umstände erwiesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 2 Ss 150/96, NStZ-RR 1996, 307, 308; ähnlich bereits BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, StV 1994, 64; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 22; Paul, a.a.O.). So liegt es hier nicht. Überdies trägt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die insoweit eine freibeweisliche Sachaufklärung durch den Senat veranlassen würden. d) Anderes folgt - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - auch nicht aus einer Entscheidung des OLG Stuttgart. Dieses hat eine vom Angeklagten vor Beginn der Berufungshauptverhandlung erklärte Berufungsbeschränkung im Revisionsrechtszug wegen unzureichend dokumentierter Erörterungen (§ 212 i.V.m. § 202a Satz 2 StPO) als unwirksam angesehen (Beschluss vom 26. März 2014 - 4a Ss 462/13, BeckRS 2014, 67810). Ein solches Dokumentationsdefizit ist schon dem Beschwerdevorbringen hier selbst nicht zu entnehmen. Nach eigenem Vortrag wurde der Beschwerdeführer vom Berufungsgericht entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO lediglich inhaltlich unvollständig über den Ablauf und Inhalt außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter Erörterungen informiert. Eben diese Unvollständigkeit weist die Sitzungsniederschrift aus (§ 274 StPO). d) Ungeachtet dessen vermag der Senat der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart auch im Ausgangspunkt nicht beizutreten, soweit dieses auf einem Verstoß gegen eine Dokumentationsvorschrift aus dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes abstellt und - als Rechtsreflex - die Unwirksamkeit der Prozesserklärung aus Gründen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens in diesen Fällen herleiten will. aa) Mit Recht stellt das OLG Stuttgart bei der Bewertung der Folgen eines verständigungsrechtlichen Dokumentationsmangels für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung allerdings nicht auf einen irrtums- oder täuschungsbedingten Zusammenhang zwischen der Willensbildung eines Angeklagten und der unterlassenen Dokumentation in den Verfahrensakten (§§ 212, 202a Satz 2 StPO) ab. Ein solcher dürfte - schon mangels Aktenkenntnis eines Angeklagten (§ 147 StPO) - schon grundsätzlich fernliegen. bb) Der Rückgriff des Revisionssenats auf übergeordnete „allgemeine Gründe der Gerechtigkeit" und damit erkennbar auf eine stehende Wendung früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - betreffend die Wirksamkeit im Zusammenhang mit Urteilsabsprachen abgegebener Rechtsmittelverzichtserklärungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 60) - überzeugt indes nicht. Für eine Fortgeltung dieser Maßgaben besteht de lege lata kein Bedürfnis. Der Angeklagte ist - die zuvor höchstrichterlich begründeten Standards sogar noch übertreffend - durch die Regelungen des Verständigungsgesetzes zureichend geschützt. Daher ist die Wirksamkeit einer teilweisen Rechtmittelrücknahme in der Berufungsinstanz auch im Zusammenhang mit möglicherweise verletzten Vorschriften aus dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen. Hierzu gilt im Einzelnen: (1) Jeder im Wege einer Erörterung (§ 257b StPO) oder gar einer Verständigung (§ 257c StPO) durch das Berufungsgericht möglicherweise vermittelte - die Freiheit der Willensentschließung eines Angeklagten und damit die Wirksamkeit der Prozesserklärung möglicherweise berührende - unzulässige Druck oder jede auch nur irreführende gerichtliche Erklärung sind nunmehr auch im Berufungsrechtszug dokumentationspflichtig (§ 273 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 1a StPO). Denn sämtliche Regelungen des Verständigungsgesetzes sind - mit Ausnahme des § 212 StPO - schon kraft Verweisungstechnik auf das Berufungsverfahren anwendbar (§§ 332, 324 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vor § 312 Rn. 1a). Auf diese Weise können gerichtliche Erklärungen gegenüber dem Revisionsgericht nachgewiesen und dessen Würdigung unterstellt werden. Eine Rechtsschutzlücke, die einen Rückgriff auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen erzwingen könnte, ist daher de lege lata regelmäßig nicht mehr zu besorgen. (2) Sollten diese Verfahrenssicherungen wegen vom Berufungsgericht zu vertretender Dokumentationsmängel ausnahmsweise versagen, wäre für das Revisionsgericht im Einzelfall das Freibeweisverfahren eröffnet und - im Ausnahmefall mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - gar eine Beweislastumkehr zugunsten eines Angeklagten zu erwägen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 5. März 2012 - 2 BvR 1464/11, NJW 2012, 1136, 1137; ferner Moldenhauer/Wenske in KK-StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 56 m.w.N.). (3) In keinem Fall zwingen Verstöße gegen Vorschriften des verständigungsgesetzlichen Regelungskonzepts - ohne einen erwiesenen Einfluss auf die Willensbetätigung eines Angeklagten - zu einem fingierten Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsfehler und der Wirksamkeit einer Prozesserklärung (a.A. möglicherweise aber KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 [121] Ss 34/12 [28/12], StV 2014, 654, 655; OLG München, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StRR 174/13, StV 2014, 79, 80). Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. März 2013 begründeten „Quasi"- Beruhenszusammenhangs im Verständigungskontext (vgl. nur BVerfG Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, S. 223 Tz. 98 und S. 225 Tz. 99). Dieser wird verfassungsgerichtlich erkennbar für notwendig erachtet, um das Hauptanliegen des dem Verständigungsgesetz zugrundeliegenden Schutzkonzepts verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend umzusetzen, namentlich eine wirksame „vollumfängliche" Kontrolle verständigungsbasierter Urteile durch die Rechtsmittelgerichte zu ermöglichen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 223 Tz. 98 und S. 221 Tz. 94 f.). Der hierdurch erstrebte effektive Rechtsschutz des Angeklagten ist aber nicht gefährdet, wenn Vorschriften des Verständigungsgesetzes - im Einklang mit den eingeführten Maßgaben über die Wirksamkeit von Prozesserklärungen - auf eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung nicht reflexartig durchschlagen. Ohne die Rechtssicherheit im Umgang mit Prozesserklärungen zu erschüttern, kann sämtlichen im Verständigungskontext denkbaren Verfahrenskonstellationen durch den nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu gewährleistenden Vertrauensschutz Rechnung getragen werden. Führt etwa ein verständigungsspezifischer Verfahrensmangel zur Aufhebung eines mit der Revision angefochtenen Urteils und wurde vom Angeklagten zuvor im Rahmen einer Verständigung - naheliegend als zulässiges Prozessverhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14. Juni 2013 - 3 Ss 233/13, StV 2014, 401) - die teilweise Berufungsrücknahme mit Blick auf den gerichtlich zugesagten Verständigungsstrafrahmen (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) zugesagt und nachher vom Angeklagten wirksam zu Protokoll erklärt, so liegt es auf der Hand, den Angeklagten aus Gründen des fairen Verfahrens so zu stellen, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt. In diesen Fällen wäre eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung vorzunehmen (ähnlich KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 [121] Ss 34/12 [28/12], StV 2014, 654, 655; OLG München, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StRR 174/13, StV 2014, 79, 80), da der Angeklagte insoweit nämlich weder durch das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu auch Moldenhauer/Wenske, a.a.O., Rn. 38) noch durch § 257c Abs. 4 StPO hinreichend geschützt ist. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen der Angeklagte verständigungsbasiert seine teilweise Berufungsrücknahme erklärt und das Gericht seine Gegenleistung, etwa in den Fällen des § 257c Abs. 4 StPO, selbst nicht erbringt. In sämtlichen vorgenannten Beispielskonstellationen kommt der Angeklagte in den Genuss der vom Bundesverfassungsgericht begründeten Rechtswohltat eines Quasi-Beruhenszusammenhangs. Um diese Rechtsfolge aber für sich auszulösen, bedarf es einer entsprechenden Verfahrensrüge unter Vortrag sämtlicher rügebegründender Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ohne eine solche Anfechtung sind die Revisionsgerichte von Amts wegen zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Verzichtserklärung wegen eines möglichen verständigungsspezifischen Verfahrensmangels nicht gehalten. Die Schutzmechanismen des Verständigungsgesetzes ermöglichen es einem Angeklagten in Ausübung der ihm als Rechtssubjekt übertragenen Befugnisse, verständigungsbasierte Urteile in dem von ihm gewünschten Umfang rechtsmittelgerichtlicher Überprüfung zu unterstellen; es erzwingt eine umfassende Kontrolle aber weder von ihm noch von der Strafjustiz. 3. Das Urteil unterliegt allerdings wegen eines durchgreifenden Verfahrensmangels im hier allein noch revisionsgerichtlicher Überprüfung unterstellten Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Die Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrügen ist noch zureichend ermittelbar (§ 300 StPO; vgl. BGH, 2 StR 195/12, NStZ 2013, 667 mit Anm. Radtke). a) Mit Recht beanstandet die Revision eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. aa) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat hierzu vorzutragen und bestimmt zu behaupten, dass und mit wem in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form, auf wessen Initiative und mit welchem Inhalt und Ergebnis Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; KG, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78). Eine Rügeobliegenheit des - um den Inhalt der Gespräche und ihren Ablauf vollinformierten - Verteidigers in der Hauptverhandlung zum Erhalt dieser Revisionsrüge besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13 Tz. 14). bb) Sämtliche rügebegründenden Tatsachen stehen für die revisionsgerichtliche Nachprüfung zureichend fest. Es fehlt sowohl an einer - gerade im Verständigungskontext regelmäßig unentbehrlichen - Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs. 1 Satz 2 (vgl. auch Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; hierzu grundlegend Drescher, NStZ 2003, 296) als auch einer dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden (vgl. hierzu Moldenhauer/Wenske, a.a.O., Rn. 70). Soweit das Geschehen nicht schon durch die Sitzungsniederschrift belegt wird (§ 274 StPO), hat der Senat deshalb das Revisionsvorbringen des Angeklagten als zugestanden gewertet. cc) Die Rüge ist auch begründet. (1) Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO muss der Vorsitzende über Erörterungen mit Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212 StPO), die nach Beginn der Hauptverhandlung aber außerhalb dieser stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung Mitteilung machen. Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.). Mitzuteilen ist dabei nicht nur der Umstand, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (BVerfGE a.a.O., S. 216 f. Tz. 85; BGH a.a.O.). Eine Unterrichtung, die sich auf die Mitteilung beschränkt, es hätten Vorgespräche stattgefunden, aber noch nicht zu einer Einigung geführt, ist nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, StV 2014, 66; vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ-RR 2014, 85, 86 sowie zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13). (2) Danach genügt schon die am ersten Hauptverhandlungstag erfolgte Mitteilung nicht den inhaltlichen Anforderungen. Erst recht stellt das vollständige Übergehen der am fünften Hauptverhandlungstag in Unterbrechung der Hauptverhandlung erfolgten Erörterungen eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte selbst hatte mitteilen lassen, er sei auf der Basis des in den Gesprächen Erörterten nicht zu einem Geständnis bereit. dd) Anders als die Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsmangel beruht (§ 337 StPO). (1) Unterbleibt die Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit eines Angeklagten geführte Erörterungen (§ 212 StPO) oder beschränkt sich diese auf eine inhaltlich unzutreffende oder unzureichende Darstellung, ist grundsätzlich die Verteidigungsposition eines Angeklagten berührt (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 223 Tz. 98; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52). Denn die Mitteilungspflicht dient insbesondere der Information des Angeklagten, der darüber in Kenntnis gesetzt werden soll, was in seiner Abwesenheit über mögliche Abkürzungen des Verfahrens gesprochen worden ist, um hierauf seine Verteidigung einrichten zu können (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14; Becker in LR/StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 52a). (2) Den Beruhenszusammenhang vermag der Senat hier angesichts des vom Bundesverfassungsgericht für die Vorschriften des Regelungskonzepts des Verständigungsgesetzes geltenden spezifischen Beruhensgrundsatzes auch nicht mit Blick auf den lediglich noch angefochtenen Rechtsfolgenausspruch auszuschließen. b) Ob die gerügte Verletzung der gesetzlichen Dokumentationspflichten aus § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in zulässiger Weise erhoben worden und in der Sache begründet ist, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Naheliegend wird aber aus den vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu § 257c Abs. 5 StPO dargelegten Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254 mit Recht zust. Schneider, NStZ 2014, 252, 256) ein Beruhen des Urteils auf diesem Mangel auszuschließen sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14).