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Beschluss

10 UF 34/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Verzicht eines deutsch-iranische Ehegatten auf seine deutsche Staatsangehörigkeit nach Rechtskraft der Scheidung führt nicht dazu, dass ein bereits bestehender güterrechtlicher Auskunftsanspruch gegen seinen iranischen Ehegatten nach deutschem Recht erlischt.(Rn.34) 2. Ist ein Sachverhalt vollständig abgeschlossen, bleibt es auch unter dem neuen Statut dabei. Ein nach dem bisherigen Statut entstandenes subjektives Recht bleibt als wohlerworbenes Recht weiterbestehen, gleichgültig, ob dieses Recht unter der Herrschaft des neuen Rechts hätte entstehen können, wenn es sich um einen abgeschlossenen Rechtserwerb handelte. Maßgebend ist dann allein die Rechtsordnung, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des entsprechenden Tatbestands einschlägig war.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 09.05.2018 (Az. 985 F 83/17) aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Anfangsvermögen am 29.11.2013, sein Trennungsvermögen am 01.01.2015 und sein Endvermögen am 01.03.2016, jeweils durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses und unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskünfte zu den genannten Stichtagen zu belegen durch Vorlage geeigneter Unterlagen für jede Vermögensposition. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verzicht eines deutsch-iranische Ehegatten auf seine deutsche Staatsangehörigkeit nach Rechtskraft der Scheidung führt nicht dazu, dass ein bereits bestehender güterrechtlicher Auskunftsanspruch gegen seinen iranischen Ehegatten nach deutschem Recht erlischt.(Rn.34) 2. Ist ein Sachverhalt vollständig abgeschlossen, bleibt es auch unter dem neuen Statut dabei. Ein nach dem bisherigen Statut entstandenes subjektives Recht bleibt als wohlerworbenes Recht weiterbestehen, gleichgültig, ob dieses Recht unter der Herrschaft des neuen Rechts hätte entstehen können, wenn es sich um einen abgeschlossenen Rechtserwerb handelte. Maßgebend ist dann allein die Rechtsordnung, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des entsprechenden Tatbestands einschlägig war.(Rn.34) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 09.05.2018 (Az. 985 F 83/17) aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Anfangsvermögen am 29.11.2013, sein Trennungsvermögen am 01.01.2015 und sein Endvermögen am 01.03.2016, jeweils durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses und unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskünfte zu den genannten Stichtagen zu belegen durch Vorlage geeigneter Unterlagen für jede Vermögensposition. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Mit Beschluss vom 01.03.2017 wurde die Ehe der Beteiligten nach deutschem Recht geschieden (Az. 985 F 50/16). Der Scheidungsausspruch ist seit dem 04.05.2017 rechtskräftig. Mit Antrag vom 29.03.2017, zugestellt an den Antragsgegner am 09.05.2017, begehrte die Antragstellerin Auskunft über das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen des Antragsgegners, die Vorlage von Belegen sowie Zahlung von Zugewinnausgleich. Die Antragstellerin hat die iranische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner hatte während der Ehezeit die deutsche und die iranische Staatsangehörigkeit. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot des Antragsgegners auf Zahlung eines Abfindungsbetrages abgelehnt hatte, verzichtete der Antragsgegner, wie zuvor angekündigt, auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde vom 11.10.2017 am 20.10.2017 verlor der Antragsgegner die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Beschluss vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin auf Auskunftserteilung über Anfangs- und Endvermögen zurückgewiesen. Das Amtsgericht / Familiengericht ist der Auffassung, dass über das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen iranisches Recht anzuwenden sei, da zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Antragsgegner nur noch iranischer Staatsbürger war und nicht mehr deutscher. Da nach dem so anzuwendenden iranischen Recht Gütertrennung vorliege, habe die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Auskunft noch auf Zahlung von Zugewinnausgleich. Eine Verletzung des ordre public liege nicht vor, da das deutsche Recht ebenfalls den Güterstand der Gütertrennung kenne. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner während des laufenden Rechtsstreits durch den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Anwendbarkeit des iranischen Rechts herbeigeführt habe, da die Antragstellerin mangels Titels noch keine gefestigte Rechtsposition erlangt gehabt habe. Gegen den am 23.05.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 22.06.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.08.2018 mit am 23.08.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass gem. Art. 15, 14, 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden sei. Auch im Falle des hier eingetretenen Statutenwechsels bestehe ein nach dem früheren Statut entstandenes subjektives Recht fort. Ein solches subjektives Recht im Sinne einer gefestigten Rechtsposition der Antragstellerin sei nicht erst mit der Titulierung sondern bereits zum Zeitpunkt des Wechsels der Staatsangehörigkeit des Antragsgegners entstanden. Schon mit Rechtskraft der Scheidung sei der Zugewinnausgleichsanspruch entstanden gewesen und habe der Höhe nach festgestanden. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, da der einseitig herbeigeführte Statutenwechsel einen Wegfall des bereits entstandenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich zur Folge hätte. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 09.05.2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, a) Auskunft zu erteilen über sein Anfangsvermögen am 29.11.2013, sein Trennungsvermögen am 01.01.2015 und sein Endvermögen am 01.03.2016, jeweils durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses und unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen; b) die Auskünfte zu den vorgenannten Stichtagen zu belegen durch Vorlage geeigneter Unterlagen für jede Vermögensposition; c) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, d) einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleich an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen 2. die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Zu Recht habe das Amtsgericht iranisches Recht angewandt. Gem. Art. 3 EGBGB gehe das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen dem deutschen Internationalen Privatrecht vor. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor, da auch das deutsche Recht das Institut der Gütertrennung kenne. Der Grundsatz der Fortführung erworbener Rechte im Falle des Statutenwechsels sei auf die vorliegenden Konstellation nicht anzuwenden. Zum einen sei angesichts des geltenden völkerrechtlichen Abkommens lediglich der Grundsatz des ordre public als Korrektiv anzuwenden. Zum anderen hätten Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten stets unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der Anwendbarkeit iranischen Rechts gestanden, da die Antragstellerin stets die iranische und der Antragsgegner in der Ehezeit auch die iranische Staatsangehörigkeit innegehabt habe. Eine verfestigte Rechtsposition habe damit nicht vorgelegen. Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Antragsgegner sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, da der Antragsgegner vor der Verzichtserklärung der Antragstellerin eine Abfindungszahlung angeboten habe. II. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 58 ff. FamFG. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Antragstellerin jedoch gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Belegen gem. § 1379 Abs. 1 BGB zu. Der güterrechtliche Anspruch richtet sich nach deutschem Recht. Zwar hatten beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit, so dass gem. Art. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens bei Abstellen auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung iranisches Güterrecht anwendbar wäre. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für die Frage der Anknüpfung aber im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Es gibt entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine allgemeine Regelung des internationalen Privatrechts, nach der für die Frage der Anknüpfung immer und ausschließlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Vielmehr sind die Anknüpfungszeitpunkte im bürgerlichen Recht durchaus unterschiedlich geregelt. So ist bspw. nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ für die elterliche Verantwortung für ein Kind nicht auf den Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen, sondern die nach dem Recht des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes begründete elterliche Verantwortung besteht fort, auch wenn mit einem zwischenzeitlich erfolgten Aufenthaltswechsel des Kindes grundsätzlich ein Statutenwechsel verbunden war. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen legt ausdrücklich keinen maßgeblichen Zeitpunkt für die Anknüpfung fest. Anzuwenden sein kann das Abkommen aber grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anknüpfungsvoraussetzungen vorlagen (v.Bar IPR 1991, Bd. 2, Rn. 210). Diese lagen erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem der Antragsgegner auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hat, da das Abkommen nicht auf Mehrstaater, die sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit haben, anwendbar ist (BGHZ 60, 68; Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264 m.w.N.). Solange der Antragsgegner noch die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, war daher das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nicht anwendbar. Gem. Art. 5 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBG war daher zunächst deutsches Güterrecht anzuwenden. Nach deutschem Güterrecht ist ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 1372, 1384, 1373 ff BGB und damit auch ein Auskunftsanspruch nach 1379 BGB entstanden. Dieser güterrechtliche Anspruch konnte durch den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit und den damit herbeigeführten Statutenwechsel nicht erlöschen. Ist ein Sachverhalt vollständig abgeschlossen, bleibt es auch unter dem neuen Statut dabei. Ein nach dem bisherigen Statut entstandenes subjektives Recht bleibt als wohlerworbenes Recht weiterbestehen, gleichgültig, ob dieses Recht unter der Herrschaft des neuen Rechts hätte entstehen können, wenn es sich um einen abgeschlossenen Rechtserwerb handelte (BGHZ 63, 107; MüKo/ v. Hein, IPR 7. Aufl. 2018, Einl. IPR Rn. 80). Maßgebend ist dann allein die Rechtsordnung, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des entsprechenden Tatbestands einschlägig war. Abgeschlossene Tatbestände sind hinzunehmen, wohlerworbene Rechte bleiben erhalten (Staudinger / Looschelders, IPR 2019, Einl. Rn. 1061). Der Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich und damit auch der Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage sind abgeschlossene Tatbestände in diesem Sinne. Ein „wohlerworbenes Recht“ liegt dann vor, wenn es seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, eine gefestigte Rechtsposition verleiht (BGH FamRZ 1996, 855). Eine solche Rechtsposition hatte die Antragstellerin spätestens mit Rechtskraft der Scheidung erlangt. Da nach § 1384 BGB bei Scheidung der Ehe für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstandes tritt, konnte sich die Höhe des Anspruchs auch nicht mehr durch äußere Umstände ändern. Der Anspruch und seine Höhe standen fest, da die dem Ausgleichs- und Auskunftsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen bereits sämtlich eingetreten waren. Die Höhe der Ausgleichsforderung musste lediglich noch ermittelt werden. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.04.1996 entschieden hat (Az. IV ZR 263/95, FamRZ 1996, 855). Dort hat der Bundesgerichtshof den Anspruch des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d a.F. nicht als „wohlerworbenes Recht“ qualifiziert, da das nichteheliche Kind allein durch das einseitige Ausgleichsverlangen noch keinen Zahlungsanspruch erworben habe. Voraussetzung für einen solchen seien eine notarielle Vereinbarung oder ein rechtskräftiges Urteil. Erst dann sei die Rechtsposition des Kindes vor Veränderungen sicher. Zuvor könne etwa eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters noch Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Betrages haben oder der Anspruch könne durch Tod des Vaters oder des Kindes ganz entfallen. Eine solche Möglichkeit, dass sich Bestand oder Höhe des Anspruchs noch ändern könnten, bestand jedenfalls ab Rechtskraft der Scheidung für den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht mehr. Die Titulierung des Anspruchs ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts daher keine Voraussetzung für die Qualifizierung des Anspruchs als „wohlerworbenes Recht“. Auch ist der Ausgleichsanspruch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht von dem Akt der Feststellung des Überschusses abhängig. Zwar besteht der Ausgleichsanspruch nur dann, wenn ein Überschuss besteht (§ 1378 Abs. 1 BGB). Ob ein solcher Überschuss besteht oder nicht, steht aber zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits fest, auch wenn die Eheleute dies noch nicht im Einzelnen ermittelt und berechnet haben. Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft und Belegvorlage zur Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs bleibt damit als wohlerworbenes Recht von einem etwaigen Statutenwechsel, der aufgrund des Verzichts des Antragsgegners auf die deutsche Staatsangehörigkeit und die dadurch eintretende Anwendbarkeit des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens unberührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Celle vom 15.08.2011 (JAmt 2011, 490). Dort hatten die Eheleute sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung beide ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit. Durchgehend waren beide Ehegatten Iraner, so dass das OLG Celle auch unter Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB die Anwendbarkeit iranischen Rechts bejahte und die Anwendbarkeit des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens letztlich dahinstehen ließ. Es liegt auch nicht etwa eine Treu und Glauben oder dem ordre public widersprechende Privilegierung der Antragstellerin in dem Umstand, dass ihr möglicherweise neben dem güterrechtlichen Anspruch ein Anspruch auf Auskehr der Morgengabe zusteht, denn einen solchen Anspruch hätten die Eheleute durch ein entsprechendes Versprechen bei Eheschließung in Kenntnis der Anwendbarkeit des deutschen Güterrechts begründet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die maßgeblichen Grundsätze zum Fortbestand eines „wohlerworbenen Rechts“ im Falle des Statutenwechsels hat der Bundesgerichtshof bereits in den Entscheidungen vom 16.10.1974 (BGHZ 63, 107), 27.10.1976 (FamRZ 1977, 46) und 24.04.1996 (FamRZ 1996, 855) niedergelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung der Auskunft (BGH FamRZ 2018, 1169). Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil (ein Zehntel bis ein Viertel) des Leistungsanspruchs, der gem. § 3 ZPO zu schätzen ist. Dabei ist insbesondere anhand des Tatsachenvortrags danach zu fragen, welche Vorstellungen vom Wert des Leistungsanspruchs bestehen und ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt (BGH FamRZ 2018, 1169). Das Gericht schätzt nach dem Sachvortrag zur Höhe des erwarteten Ausgleichsanspruchs das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung der Auskunft auf 100.000,- Euro.