Beschluss
9 U 35/20
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
8mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2020, Az. 306 O 249/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.733,31 € festgesetzt. Gründe 1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. 2 Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. 3 Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung zeigen eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung nicht auf. Das Landgericht Hamburg hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.06.2020 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14.07.2020 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 4 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Belehrung auf Seite 2 des Policenbegleitschreibens ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Zwar lag dem Senat bislang mit der Anlage K1 nur eine Reproduktion des Policenbegleitschreibens vor. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem nunmehr als Anlage K6 eingereichten Policenbegleitschreiben um das Dokument handelt, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags tatsächlich erhalten hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn bezüglich der Art und Weise der drucktechnischen Hervorhebung unterscheiden sich die Anlagen K1 und K6 nicht. Auch durch den in der Anlage K6 am äußersten linken Rand direkt neben der Widerspruchsbelehrung befindlichen Barcode wird die drucktechnische Hervorhebung nicht in Frage gestellt. Vielmehr befindet sich der Barcode auf allen drei Seiten des Policenbegleitschreibens jeweils vollständig außerhalb des mit Text bedruckten Bereichs, so dass die drucktechnische Hervorhebung durch beidseitige Einrückung sowie Leerzeilen vor und nach der Belehrung durch das Vorhandensein des Barcodes am Seitenrand außerhalb des bedruckten Bereiches nicht in Frage gestellt wird. 5 2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 berufen. Denn in dieser Entscheidung befasst sich der EuGH mit der Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Im vorliegenden Fall sind hingegen die folgenden europarechtlichen Bestimmungen maßgeblich 6 - Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung), 7 - Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) und 8 - Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, 9 mit deren Auslegung der EuGH sich insbesondere im Urteil vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) befasst hat. 10 3. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 16.06.2020 nicht angenommen, dem Versicherungsnehmer stehe schon kein Widerspruchsrecht zu, weil es ihm trotz der beiden vom Senat angenommenen Fehler in der Widerspruchsbelehrung (Schriftform statt Textform; unklarer Beginn der Widerspruchsfrist mit „Zugang des Briefes“) möglich gewesen sei, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen selben Bedingungen auszuüben wie bei ordnungsgemäßer Belehrung. Vielmehr hat er im Rahmen der Frage, ob es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf ein Widerspruchsrecht zu berufen, als ein Argument im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausgeführt, dass die beiden Fehler in der Belehrung verhältnismäßig geringfügig sind und der Versicherungsnehmer deshalb nur geringfügig darin beeinträchtigt wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben (siehe Ziffer A.lll.2.f) des Hinweisbeschlusses). Zudem hat der Senat als ein weiteres Argument im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag zutreffend belehrt wurde (ebd.). Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass für die Frage, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, allein die Belehrung im Policenbegleitschreiben maßgeblich ist. Er hat jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände berücksichtigt, dass dem Versicherungsnehmer die für einen form- und fristgerechten Widerspruch notwendigen Informationen bereits im Versicherungsantrag mitgeteilt worden waren. Darin liegt keine Umgehung der verbraucherschützenden Vorschrift des § 5a WG a.F., sondern eine umfassende Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls. 11 4. Der Senat hält bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls daran fest, dass der Versicherungsnehmer derart widersprüchlich gehandelt hat, dass es ihm im vorliegenden Einzelfall aufgrund widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sein Widerspruchsrecht mehr als 16 Jahre nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrags und mehr als zwei Jahre nach Auszahlung der regulären Ablaufleistung auszuüben. 12 Dabei hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 16.06.2020 berücksichtigt, dass die Beklagte die vorliegende Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (siehe Ziffer A.lll.2.a) des Hinweisbeschlusses) und dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts und die Entgegennahme der Ablaufleistung - jeweils für sich allein genommen - in der Regel kein ausreichendes Umstandsmoment begründen können (siehe Ziffer A.lll.2.b) des Hinweisbeschlusses). Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, dass der Versicherungsnehmer einerseits den Versicherungsvertrag vollständig durchgeführt und dabei die durch den Vertrag eröffneten Steuervorteile in Anspruch genommen hat, andererseits aber nach der vollständigen Durchführung des Vertrags seine ursprüngliche Anlageentscheidung revidieren wollte, um eine höhere Verzinsung seiner Beträge zu erreichen. Der Versicherungsnehmer hat sich nämlich nach seinen eigenen Angaben über den von ihm als „äußerst geringfügig“ empfundenen Ertrag geärgert und sich erst daraufhin - durch die Vermittlung der F M F AG - an die Beklagte gewandt. Damit ergibt sich aus den eigenen Angaben des Versicherungsnehmers, dass es bei der Erklärung des Widerspruchs sein alleiniges Motiv war, eine höhere Rendite zu erzielen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 120) ist es jedoch nicht Sinn und Zweck, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (siehe Ziffer A.lll.2.d) des Hinweisbeschlusses). 13 5. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die von der Klägerin aufgezeigte Rechtsfrage, nämlich ob einem Versicherungsnehmer ein Rückzahlungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens bei jahrelanger Vertragsdurchführung nach § 242 BGB versagt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich (a) und bereits geklärt (b). 14 a) Die Klägerin beantragt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen ist, dass einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat. 15 Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass der Senat die Frage der Verwirkung nicht allein auf die jahrelange Durchführung des Lebensversicherungsvertrags gestützt hat, sondern bei der Gesamtabwägung sämtliche Umstände, insbesondere auch das alleinige Motiv des Versicherungsnehmers, nämlich die Erzielung einer höheren Rendite, berücksichtigt hat (siehe oben Ziffer I.4.). Der EuGH hat im Urteil vom 19.12.2019 jedoch bereits entschieden, dass es nicht Sinn und Zweck der europarechtlichen Regelungen ist, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 120). Die vom Senat insofern zu Grunde gelegte Bewertung entspringt daher gerade der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und bedarf keiner erneuten Vorlage gemäß § 267 AEUV. 16 b) Zudem hat der EuGH im Urteil vom 19.12.2019 bereits ausgeführt, dass die vorstehend zitierten Richtlinien zum Recht der Lebensversicherung die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 55). Er hat weiter ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen regeln können, womit naturgemäß Einschränkungen einhergehen können (EuGH a.a.O. Rn. 62; siehe auch EuGH, Beschluss vom 28.05.2020 - C-803/19, juris Rn. 27). Eine solche Einschränkung des im deutschen Recht vorgesehenen Widerspruchsrechts ergibt sich dabei aus dem in § 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben. 17 Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 62; Beschluss vom 28.05.2020 - C-803/19, juris Rn. 27) wird dadurch nicht verletzt. Aus § 242 BGB wird der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz abgeleitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 16). Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 42; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 44; siehe auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 16 zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehens). 18 6. Nach diesen Maßgaben ist auch die für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO erforderliche Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Berufung der Klägerin gegeben. III. 19 Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Verfahren wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. IV. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.