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Urteil

11 U 17/18

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 2018, Az. 329 O 199/17, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 10.451,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2016 sowie weitere € 805,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 91 % und der Kläger 9 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 11.500,- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS „A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Schuldnerin) - nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch. Der mit einer Haftsumme in Höhe von € 20.451,68 als Kommanditist der Schuldnerin in Handelsregister eingetragene Beklagte erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 21.500,-. Im Rahmen einer Teilnahme an Sanierungsbemühungen zahlte er an die Schuldnerin € 10.000,-. 2 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat der auf Zahlung von € 11.500,- zuzüglich außergerichtlicher Kosten in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen gerichteten Klage aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB umfassend stattgegeben. 4 Gegen dieses ihm am 10. Januar 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 8. Februar 2018 eingelegten und am 9. April 2018 innerhalb der bewilligten Fristverlängerung begründeten Berufung. 5 Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil das Landgericht den Umstand der zum 17. April 2015 angezeigten voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit nicht gewürdigt habe. Der Insolvenzverwalter sei insoweit nicht zum Forderungseinzug berechtigt. Der Haftungsanspruch beziehe sich zudem nicht auf anfallende Vergütungen und Auslagen des Verwalters sowie sonstige Massekosten. Der eingezogene Betrag müsse den Gesellschaftsgläubigern zugute kommen. Für Forderungen nach §§ 54, 55 InsO bestehe ebenfalls keine Einziehungsbefugnis. Der Kommanditist hafte auch nicht für Forderungen, deren Fälligkeit nach § 41 InsO fingiert werde. Soweit der Beklagte keine Akteneinsicht erhalten habe, stelle dies eine Beweisvereitelung dar. Darüber hinaus fehle es an einer substantiierten Darlegung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen. Schließlich bleibe das Bestreiten des Prüfergebnisses und der Höhe des Kontostandes auf den Anderkonten weiterhin aufrechterhalten. Ebenso würden hinsichtlich der Verzinsung der Gläubigerforderung Zinsgrund und Zinshöhe auch weiter bestritten. 6 Der Beklagte beantragt: 7 Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, Az. 329 O 199/17, wird aufgehoben und abgeändert wie folgt: 8 Die Klage wird abgewiesen. 9 Hilfsweise beantragt der Beklagte, 10 das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2018, Az. 329 O 199/17, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen und dem Beklagten und jetzigen Berufungskläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 13 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. 14 Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 hat der Senat dem Kläger angeraten, die Klage in Höhe des die Haftsumme des Beklagten übersteigenden Betrages von € 1.048,32 zurückzunehmen. Im Übrigen hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 sowie - innerhalb verlängerter Frist - mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 sowie weiteren Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018 unter Vertiefung und Ergänzung seines Berufungsvorbringens Stellung genommen. Zusätzlich hat er ausgeführt, dass es sich bei der als Anlage K7 vorliegenden Tabelle nicht um eine solche nach § 178 InsO handele. Unter dem 13. Juli 2018 hat der Kläger mitgeteilt, von einer Teilklagerücknahme Abstand zu nehmen. Im Übrigen hat er mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 - unter Beifügung einer Gläubigerliste gemäß Anlage K 28 - zu den weiteren Ausführungen des Beklagten Stellung genommen. 15 Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2018 Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollumfänglich Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Juni 2018. 17 Der Kläger ist als Insolvenzverwalter hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Haftungsanspruchs gemäß § 171 Abs. 2 HGB prozessführungsbefugt. Der erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene - unstreitige - Umstand der am 17. April 2015 bekannt gemachten Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit lässt die Prozessführungsbefugnis nicht entfallen. Gemäß § 208 Abs. 3 InsO ist der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Amt des Insolvenzverwalters bleibt folglich nach Abgabe der Erklärung einschließlich der Verwertungs- und Befriedigungsaufgabe uneingeschränkt bestehen. Der Insolvenzverwalter hat darum nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12; Rn. 9; OLG München, Urteil vom 26. April 2018, 23 U 1542/17, Rn. 22, juris; OLG Celle, Urteil vom 28. Mai 2003, 9 U 5/03, Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2018, 18 U 149/17, vorgelegt durch den Beklagten). 18 1. Dem Kläger steht die geltend gemachte Klagforderung aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB in Höhe von € 10.451,68 nebst Verzinsung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu. 19 a) Unstreitig erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 21.500,-. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen war der Kapitalanteil des Beklagten verlustbedingt unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert. Soweit der Beklagte Ausschüttungen erhalten hat, handelt es sich folglich um eine Rückzahlung seiner Einlage, die den Gläubigern gegenüber damit als nicht geleistet gilt, § 172 Abs. 4 HGB. Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten gezahlten Betrages von € 10.000,-, führten die erhaltenen Ausschüttungen somit zu einem Wiederaufleben der Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in Höhe von € 10.451,68, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB (eingetragene Haftsumme von € 20.451,68 abzüglich € 10.000,-; vgl. hierzu auch unter 2.). 20 b) Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, für die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet, in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe bestehen. 21 Zur Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16, Rn 15). Dahinstehen kann an dieser Stelle, inwieweit die bereits erstinstanzlich als Anlage K 7 vorgelegten Tabellenauszüge der Substantiierungslast im Hinblick auf §§ 175, 178 InsO Genüge tun. Dem erstmals in der Berufung erhobenen Einwand des Beklagten, es handele sich nicht um einen amtlichen Tabellenauszug, ist der Kläger mit Vorlage der Anlage K 28 nachgekommen. Im Übrigen hat der Kläger bereits erstinstanzlich unter Vorlage entsprechender Forderungsanmeldungen (Anlagen K15 bis K 23) sowohl zum Lebenssachverhalt als auch zur Fälligkeit der unter den laufenden Nummern 17, 18, 24, 25, 28, 29, 31 bis 33 zur Tabelle festgestellten Forderungen mit einem hierauf entfallenden Gesamtbetrag von € 4.114.544,65 weitergehend substantiiert vorgetragen. 22 Soweit der Beklagte das Bestehen der zur Tabelle unbedingt festgestellten Forderungen bestreitet, verhilft ihm dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil ihm etwaige Einwendungen gegen die festgestellten Gläubigerforderungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind. 23 Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Für den Schuldner ergibt sich diese Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO. Danach können Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter, indem auch ihm die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen genommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung des Kommanditisten, §§ 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16, Rn. 19 ff., juris). 24 Soweit sich der Beklagte auf eine hier gebotene einschränkende Auslegung der §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB beruft, kommt eine solche nach der Ausgestaltung der Rechtsstellung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nicht in Betracht (BGH, a.a.O., m.w.N.). Im Übrigen hat der Beklagte zu der seiner Ansicht nach fehlenden Berechtigung der festgestellten Forderungen der stillen Gesellschafter zwar ausgeführt, dass der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Co. KG wirtschaftlich dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens dann gleich stehe, wenn seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten weitgehend angenähert sei. Inwieweit dies auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, legt er aber nicht dar. Aufgrund der oben dargelegten Rechtskrafterstreckung kommt es hierauf letztlich aber nicht an. 25 Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass seine Inanspruchnahme nach § 171 Abs. 1 HGB deshalb ausscheidet, weil er nicht für etwaige Verfahrenskosten bzw. Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO hafte. Derartige Verbindlichkeiten macht der Kläger nicht geltend. Bei den zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, auf die der Kläger die hiesige Klage stützt, handelt es sich um zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen, deren Gläubiger einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin haben, § 38 InsO. Hierfür aber hat der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Kommanditist nach § 171 Abs. 1 HGB einzustehen. 26 Soweit das Vorbringen des Beklagten dahin zu verstehen ist, eine Haftung und eine Einziehungsbefugnis des Klägers kämen hier deshalb nicht in Betracht, weil eingezogene Gelder - nach Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit - nicht mehr den Insolvenzgläubigern zugute kämen, sondern nur zur Begleichung vorrangiger Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten dienen würden, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Juni 2018 ausgeführt hat, handelt es sich hier um eine Frage des Verteilungsverfahrens, die den Haftungsanspruch als solchen nicht berührt. Tatbestandsmerkmal des Haftungsanspruchs ist das Vorhandensein von aus der Insolvenzmasse nicht zu befriedigenden Gläubigerforderungen. Diese sind dargetan. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass von jeder folgenden Einziehung im Ergebnis nur Insolvenzgläubiger, nicht jedoch Massegläubiger „profitieren“. Vielmehr dient das an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit anschließende Verfahren nach § 208 Abs. 3 InsO mittelbar den Interessen sämtlicher Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist nur als Vorstufe einer potenziellen späteren Berücksichtigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001, IX ZR 36/99, Rn. 25, juris). In dem Fortbestand der Verpflichtung des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kommt daher der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Schuldnervermögen vollständig im Insolvenzverfahren abzuwickeln (Westphal in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand Juni 2018, Rn. 24). 27 Bereits die Summe der aus Anlage K 28 vorliegenden unbedingt festgestellten Forderungen beläuft sich auf über € 5.067.809,88,- und übersteigt damit die in der Masse befindlichen Vermögenswerte. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man - entgegen der obigen Ausführungen - die Forderungen der stillen Gesellschafter in Höhe von € 4.114.544,65 unberücksichtigt ließe. Den dann verbleibenden Verbindlichkeiten von € 953.265,23 stünden nach den zuletzt durch den Kläger vorgelegten, mit Stand vom 11. Oktober 2018 aktualisierten Kontoauszügen auf den Treuhandkonten der Schuldnerin befindliche Guthaben in Höhe von nunmehr € 340.246,90 gegenüber. Die Inanspruchnahme des Beklagten stellt sich damit in jedem Fall schon zur Befriedigung der unbedingt festgestellten Forderungen als erforderlich dar, ohne dass es - wie der Beklagte zuletzt mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018 ausgeführt hat - auf die Frage der weiteren Heranziehung etwaiger lediglich für den Ausfall festgestellter Forderungen ankommt. 28 2. Hinsichtlich des die eingetragene Haftsumme übersteigenden Anspruchs in Höhe von € 1.048,32 war die Klage hingegen abzuweisen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. 29 Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nur bis zur Höhe der gemäß § 162 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragenen Einlage (Haftsumme). Unstreitig ist der Beklagte mit einer im Außenverhältnis maßgeblichen Haftsumme von € 20.451,68 im Handelsregister eingetragen. Soweit er im Rahmen der Teilnahme an Sanierungsbemühungen eine Zahlung von € 10.000,- an die Gesellschaft geleistet hat, erfolgte diese auf die Einlageschuld und lässt seine Haftung in Höhe des geleisteten Werts entsprechend entfallen. Zwar kommt es letztlich darauf an, wie die Parteien die konkrete Leistung vertraglich verstanden wissen wollen. Bringt der Kommanditist neben der Kommanditeinlage jedoch weitere Leistungen ein, haben auch diese grundsätzlich den rechtlichen Charakter von Pflichteinlagen, sofern sie im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der notwendigen Kapitalausstattung der Gesellschaft - hier in Form zusätzlicher Mittel zur Abwendung einer Krise - dienen. Im Übrigen ist auch bei einer nicht näher deklarierten Zahlung, die der Höhe nach nicht die Einlage und die zusätzlich versprochenen Leistungen erreicht, davon auszugehen, dass der Kommanditist zunächst auf die Einlage leistet, da dies jedenfalls die Außenhaftung ausschließt und für den Kommanditisten somit am lästigsten im Sinne von § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rn. 38). Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht dargetan. Vielmehr hat er selbst bereits mit dem Klageschriftsatz ausgeführt, dass die hier in Rede stehende Zahlung des Beklagten als Wiedereinlage zu werten sei. Nichts anderes ist seinen an den Beklagten gerichteten Ausführungen vom 9. September 2016 zu entnehmen (Anlage K10). Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2018 ein anderes Verständnis der Zahlung zum Ausdruck bringen will, erschließt sich dies nicht und ist im Übrigen - angesichts der grundsätzlich durch den Kläger vorgenommenen rechnerischen Berücksichtigung der geleisteten € 10.000,- - auch nicht schlüssig. 30 3. Hinsichtlich der mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Nebenansprüche wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. 31 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 32 5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hiesige Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist zudem nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.