OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 91/18

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
3mal zitiert
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.8.2018 geändert : Die Klägerin hat der Beklagten Kosten in Höhe von € 284 zu erstatten. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 918,80 zu tragen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.9.2018 ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die der Beklagten entstandenen Patentanwaltskosten bei der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO zu berücksichtigen. 2 1. Die Klägerin hat die Beklagte auf Bezahlung von Patentanwaltshonorar in Anspruch genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Klage eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs.1 PatG sein, auch wenn die eigentliche Anspruchsgrundlage der Honorarforderung sich nicht aus dem PatG ergibt, sondern aus den §§ 611, 675 BGB. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstandes bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH, Beschluss vom 20.3.2013 zum Aktz.X ZB 15/12, Rn.10 ff., zit. nach juris, Patentstreitsache II ). Bereits in der vorangegangenen Entscheidung Patentstreitsache (Beschluss vom 22.2.2011 zum Aktz.X 4/09) hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen sei. Zu den Patentstreitsachen zählen danach alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpf t sind (Rn.9, zit. nach juris; Hervorhebung durch den Senat). Weiter heißt es hier : „Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache“. 3 2. Im vorliegenden Rechtsstreit waren die Auftragserteilung an die Klägerin, ihr Tätigwerden für die Beklagte (Beantragung dreier europäischen Patente) und die Höhe der hieraus resultierenden Forderung zwischen den Parteien nicht streitig. Vielmehr machte die Beklagte geltend, dass die Forderung der Klägerin deshalb unberechtigt sei, weil sie sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe. Dabei ging es maßgeblich auch darum, ob sie die sog. Rechercheberichte des Europäischen Patentamts zur Neuheit und Technizität der angemeldeten Erfindung der Beklagten richtig verstanden und die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend beraten hatte. Zur Beurteilung dieser Fragen war ein besonderer Sachverstand und auch ein Verständnis der Erfindung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar spielten auch Verfahrensfragen des Anmeldeverfahrens eine Rolle, entgegen der Auffassung der Klägerin waren diese jedoch mit dem inhaltlichen Verständnis der Rechercheberichte eng verknüpft und damit auch mit dem Verständnis der Erfindung der Beklagten. 4 Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs.1 PatG nicht vorliege, wenn sich erst aus den Einwendungen der Beklagten ergibt, dass eine Patentstreitsache vorliegt (Benkhard/Roger/Grabinski, PatG,10.Aufl., § 143, Rn.3, genannt wird hier das Beispiel, dass der Beklagte gegen die Klagforderung mit einer Forderung wegen Patentverletzung aufrechnet; Mes, PatG, 4.Aufl.,§ 143 Rn.7; offen gelassen in KG Berlin, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz. 5 W 248/11, Rn.21, zit. nach juris). Eine solche Einschränkung vermag der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht zu entnehmen. Entscheidend ist danach allein, ob es für die Berechtigung der Honorarforderung maßgeblich auf das Verständnis der Erfindung ankommt. Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall. 5 3. Da eine Patentstreitsache vorliegt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht zu prüfen (zu § 140 Abs.3 MarkenG: BGH NJW-RR 2003,913; GRUR 2012, 756;; zu § 143 Abs.3 PatG : HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 49/15; 8 U 61/16; 4 W 19/17). Es ist unschädlich, dass die Beklagte die Mitwirkung des Patentanwalts Hempfing erst im Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt hat (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.8 U 61/16 und 4 W 19/17). Die Beklagte hat auch glaubhaft gemacht, dass der Patentanwalt Hempfing ab Dezember 2017 an der Erstellung der Schriftsätze, an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg und an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat. Auf die ausführliche Darstellung des Patentanwalts Hempfing mit Schreiben vom 30.7.2018 wird Bezug genommen. 6 4. Selbst wenn man vorliegend eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs.1 PatG verneinen wollte, könnte die Beklagte die Kosten des Patentanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs.1 ZPO verlangen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass z.B. in Wettbewerbsstreitigkeiten - keine Patentstreitsachen im Sinne des § 143 Abs.1 PatG - ausnahmsweise Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig sein können, wenn es um schwierige technische Vorfragen geht, die das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts tangieren und nicht - auch nicht mit Hilfe der Mandantin - durch den Verfahrensbevollmächtigten geklärt werden können (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 26/14; 8 W 38/16; 4 W 65/16; 8 W 63/17). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Patentstreitsache anerkannt, dass über die Fälle des § 143 PatG hinaus die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sein können, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (Rn.15 unter Bezugnahme auf OLGR Köln 2006,810). Dies ist nach Auffassung des Senats hier zu bejahen. 7 5. Wenn auf Seiten der Beklagten die Patentanwaltsgebühren zu berücksichtigen sind, erhöhen sich die auszugleichenden Rechtsanwaltskosten auf € 6885. Hiervon haben die Klägerin 40 % - mithin € 2754 - und die Beklagte 60 % zu tragen, also € 4131. Da sich die der Beklagten entstandenen Kosten auf € 4590 belaufen, hat die Klägerin der Beklagten € 459 zu erstatten. Unter weiterer Berücksichtigung der Gerichtskosten, die die Beklagte der Klägerin in Höhe von € 175 zu erstatten hat, ergibt sich ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 284. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss zu ändern. Eine Verzinsung konnte mangels Antrags der Beklagten nicht ausgesprochen werden (§ 104 Abs.1 S.2 ZPO). 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.