Beschluss
6 AR 17/18
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Zuständig ist eine der beim Landgericht Hamburg gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 ZPO für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften eingerichteten Spezialkammern. Gründe I. 1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Forderung aus einem Darlehensvertrag geltend, den die Beklagte (zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ex-Ehemann) am 4. 2. 2011 mit der D. Bank ... AG abgeschlossen hat. Die Bank trat ihre Forderung nach dem Vortrag in der Anspruchsbegründung an die Klägerin ab. 2 Der Rechtsstreit wurde zunächst der Zivilkammer 22, einer allgemeinen Zivilkammer (§ 71 ZPO) beim Landgericht Hamburg, zugeteilt. Durch Verfügung vom 27. 6. 2018 gab diese die Sache an die zuständige Bankenkammer, hier die Zivilkammer 18, ab. Diese legte die Sache dem Präsidium des Landgerichts Hamburg vor, das durch Beschluss vom 8. 8. 2018 eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer festlegte. 3 Durch Verfügung vom 10. 8. 2018 der Zivilkammer 22 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. In diesem Zusammenhang wurden den Parteien der Zuständigkeitsstreit und der Präsidiumsbeschluss mitgeteilt. Es wurde die Absicht angekündigt, die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Durch Beschluss vom 24. 8. 2018 legte die Zivilkammer 22 die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vor. 4 Der Senat hat durch Verfügung vom 29. 8. 2018 darauf hingewiesen, dass er dazu neigt, die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bejahen. Er hat den Parteien hierzu sowie zur Frage, welche Zivilkammer zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist zur Zuständigkeitsfrage keine Stellung genommen. Die Beklagte hat sich aber in der Sache dahin eingelassen, dass sie eine Abtretung bestreite. II. 5 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Zuständig ist eine der gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG eingerichteten Spezialkammern. 6 Der Senat folgt der Auffassung der Zivilkammer 22 des Landgerichts Hamburg im Beschluss vom 24. 8. 2018, dass für die Frage, ob die Spezialzuständigkeit einer Kammer nach § 72 a GVG besteht, im Falle eines Zuständigkeitsstreits nicht das Präsidium zuständig ist, sondern das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durchgeführt werden muss (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45; KG, MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 4 und 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. 6. 2018, 11 SV 25/18, zitiert nach juris, Tz. 12 und 13; KG, Beschluss vom 23. 7. 2018, 2 AR 32/18, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Hamburg (erkennender Senat), Beschluss vom 6. 8. 2013, 6 AR 10/18, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. 6. 2018, 1 AR 990/18, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 18; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Kotzian-Marggraf, ZPO, 10. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 7; Klose, Reform des Bauvertragsrechts 2017, MDR 2017, 793, 795; Fölsch, Mehr Spezialisierung in der Ziviljustiz, DRiZ 2017, 166, 167). 7 Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Insbesondere liegen hier „rechtskräftige“ Erklärungen der beteiligten Kammern vor. 8 Es wird zum Teil allerdings die Auffassung vertreten, dass eine „rechtskräftige“ Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann vorliegt, wenn ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, eine bloße Verfügung hingegen nicht ausreicht (vgl. Kammergericht, KGR 2008, 1001, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Schleswig, ZInsO 2010, 574, zitiert nach juris, Tz. 15). Der Senat hat sich dieser Auffassung in einem Beschluss vom 6. 1. 2017, 6 AR 56/16, angeschlossen (nicht veröffentlicht). 9 Es ist aber zu berücksichtigen, dass die genannten Entscheidungen im Wesentlichen formlose Rückgabeverfügungen betrafen, denen zunächst ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO vorausgegangen war. Es handelte sich also um Verfahren, die im Grundsatz gesetzlich geregelt sind und förmliche Beschlüsse vorsehen (vgl. § 281 ZPO; für Verweisungen nach § 102 GVG gilt Entsprechendes). Das ist im vorliegenden Fall anders. Das Verfahren einer Abgabe für den Fall, dass ein Rechtsstreit zu Unrecht an eine Spezialkammer im Sinne von § 72 a GVG oder zu Unrecht nicht an eine Spezialkammer im Sinn von § 72 a GVG gelangt, ist im Gesetz nicht geregelt. Es wird in einem solchen Fall eine formlose Abgabe für zulässig gehalten (vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Kotzian-Marggraf, a.a.O.). In Fällen dieser Art dürfte es gerechtfertigt sein, als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung auch eine Verfügung anzusehen (vgl. KG MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 6). 10 Unabdingbar für eine „rechtskräftige“ Erklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist aber in jedem Fall, dass die Erklärung/Verfügung den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht wird; gerichtsinterne Vorgänge genügen nicht (vgl. allgemein BGH MDR 1995, 739, zitiert nach juris, Tz. 10; BGH NJW-RR 1997, 1161, zitiert nach juris, Tz. 4; BayObLG NJW-RR 2005, zitiert nach juris, Tz. 3; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36, Rn. 35). Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in der über eine Zuständigkeit nach § 72 a GVG gestritten wird (KG MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 13). 11 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das OLG Frankfurt hat es in einem vergleichbaren Fall für (gerade noch) ausreichend gehalten, wenn eine der beteiligten Kammern die Beteiligten über den bestehenden Zuständigkeitsstreit informiert und damit auch die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Kammern bekannt gegeben hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. 6. 2018, 11 SV 25/18; zitiert nach juris, Tz. 15). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die erforderliche Bekanntgabe ist hier durch die Verfügung der Zivilkammer 22 vom 10. 8. 2018 erfolgt. 12 In der Sache besteht eine Spezialzuständigkeit gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine „Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften“. 13 Der Senat hat allerdings in einem Beschluss vom 6. 8. 2018 (6 AR 2018) entschieden, dass eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft im Sinne von § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG nur vorliegt, wenn eine der Parteien des Rechtsstreits tatsächlich ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG ist (a.a.O., juris-Tz. 16 ff.). Diese Rechtsauffassung wird etwa auch vom OLG Bamberg vertreten (Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 24). Der Senat hält grundsätzlich auch an dieser Auffassung fest, hält in Abtretungsfällen aber eine Einschränkung für erforderlich. 14 In dem vom erkennenden Senat damals entschiedenen Fall war das dort streitgegenständliche Darlehen von vornherein nicht von einer Bank, sondern von einem Versicherungsunternehmen gewährt worden (bei dem es sich weder um ein Kreditinstitut noch um ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG handelt). 15 Das ist im vorliegenden Fall anders. Der hier streitgegenständliche Darlehensvertrag ist zunächst von einer Bank (also einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG) geschlossen worden. Die Klägerin im vorliegenden Fall geht aus abgetretenem Recht vor. Dass die Abtretung zwischen den Parteien streitig ist, ändert an der Zuständigkeitsfrage nichts, da für die Frage, welche Kammer zuständig ist, der Sachvortrag der Klägerin maßgebend ist 16 Es liegt hier eine „Streitigkeit aus einem Bankgeschäft“ vor. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um ein Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG. Die Darlehensgeberin war ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Das reicht nach Auffassung des Senats aus. Durch die (von der Klägerin behauptete) Abtretung des Anspruchs ändert sich an der Qualifikation als „Bankgeschäft“ nichts. 17 Es entspricht allgemein der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sich durch eine Abtretung das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsnatur des Streitgegenstandes nicht ändert (vgl. BGH, Urteil vom 5. 11. 2009, IX ZR 131/07, zitiert nach juris, Tz. 10; BSG, Beschluss vom 30. 9. 2014, B 8 SF 1/14 R, zitiert nach juris, Tz. 8; BVerwGE 51, 211, zitiert nach juris, Tz. 24; BFHE 150, 396, zitiert nach juris, Tz. 8). 18 Dies ist auch bei der Frage der Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72 a GVG zu beachten. Entscheidend ist letztlich nicht die Parteistellung im Prozess (insoweit mag die Formulierung des Senats im Beschluss vom 6. 8. 2018, 6 AR 10/18, juris-Tz. 16, missverständlich bzw. zu weitgehend gewesen sein), sondern die Frage, ob ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut am ursprünglichen Rechtsverhältnis beteiligt war. Wenn das der Fall ist, bleibt es auch nach einer Abtretung bei der Qualifizierung als „Bank- oder Finanzgeschäft“ (vgl. zu § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG auch OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, zitiert nach juris, Tz. 29, das darauf abstellt, aus welchem Rechtsverhältnis die geltend gemachten Ansprüche herrühren, auch dort ging es um eine Forderung aus abgetretenem Recht, vgl. a.a.O., juris-Tz. 1; vgl. zu § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG auch KG MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 29; vgl. zu § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG auch OLG Bamberg, Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 29). 19 Der Senat hat nur darüber zu entscheiden, ob die Zuständigkeit einer Spezialkammer gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG besteht. Welche der beim Landgericht Hamburg eingerichteten Bankenkammern zuständig ist, ist dann wiederum eine Frage des Geschäftsverteilungsplans, über die der Senat nicht zu entscheiden hat.