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Beschluss

14 U 67/16

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2016, Aktenzeichen 411 HKO 50/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. Die beklagte Partei kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Gründe 1 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 2 Die von der Beklagten vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom angefochtenen Urteil des Landgerichts abweichende und ihr günstigere Entscheidung zu tragen. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte wegen aus einem Schalwagen ausgelaufenen Beton nach § 280 BGB bejaht. 3 Das Landgericht hat seine Entscheidung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen ihrer Verpflichtung zur „Unterstützung bei der Montage“ des Schalwagens gestützt. Die Beklagte, die der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Schalungskonstruktion nebst Verbrauchsmaterial geliefert hat, sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin der Klägerin vor Beendigung der Tätigkeit des Richtmeisters der Beklagten (also des Zeugen A.) und vor dem Einsatz des Schalwagens zum Betonieren darauf hinzuweisen, dass die Schwerlastspindeln auf der östlichen Seite des Schalwagens entgegen den Konstruktionsplänen um 125 mm zu hoch eingebaut wurden und dass die Druckstreben noch fehlten. Die Pflichtverletzung sei auch schadensursächlich gewesen. Insoweit hat das Landgericht – nachdem die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch eigentlich auf einen von ihr behaupteten Konstruktionsfehler (Fehlen einer Diagonalverstrebung im rechteckigen Gelenkrahmen) bei der Planung des Schalwagens gestützt hat – auf den jedenfalls hilfsweise von der Klägerin herangezogenen Sachverhalt abgestellt, der sich wiederum auf die Behauptung der Beklagten bezieht, dass (allein) der nicht korrekte Einbau der Schwerlastspindeln auf der östlichen Seite des Wagens schadensursächlich gewesen sei. 4 Das Urteil hält den Berufungsangriffen im Ergebnis stand. 5 Die Berufung greift in erster Linie die erstinstanzliche Vertragsauslegung an. Aus dem mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin (zusätzlich) geschlossenen Vertrag über den Einsatz ihres Richtmeisters ergebe sich keine Verantwortlichkeit für die einwandfreie Montage des Schalwagens, sondern nur eine Verpflichtung zur „Einführung in allgemeine Regeln des Umgangs mit den Produkten der Beklagten“. Die vom Landgericht angenommenen Aufsichts- und Überwachungspflichten bestünden nicht. 6 Dem Senat als Berufungsgericht ist insoweit eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung eröffnet (BGH, Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 191/15 – juris Rn. 23). 7 Nach den landgerichtlichen Feststellungen lag dem zu beurteilenden Richtmeister-Einsatz das Angebot der Beklagten für den Umbau eines Wandschalwagens vom 04.04.2015 (Anlage B 1) zu Grunde. Das wird von der Berufung nicht angegriffen. Nach dem Angebotstext konnte zwar eine „Baustellenmontage der beiden Schalwägen“ nicht angeboten werden. Indes wurde eine „Unterstützung bei der Montage durch unseren qualifizierten Richtmeister“ (…) „zur Einweisung des/r verwendeten PERI-Schalungssysteme auf Ihrer Baustelle“ zu einem Preis von 950,00 €/Tag vereinbart. Soweit die Berufung meint, dass der Vertrag „keinerlei Unterstützung“ beschreibt, geht dies mithin fehl. 8 Eine „Einweisung“ in diesem Sinne „als Unterstützung bei der Montage“ stellt zunächst zweifellos eine von der bloßen Übergabe einer Bedienungsanleitung zu unterscheidende Tätigkeit dar. Wie die Beklagte in den von ihr selbst in Bezug genommenen AGB (Anlage B 4) ausdrücklich ausführt, gibt der Richtmeister vielmehr eine „Anleitung für den fachgerechten Zusammenbau und Einsatz der PERI Produkte“ (Ziff. II.2.1 der AGB). Ebenfalls selbst hat die Beklagte auf S. 4 des Schriftsatzes vom 05.10.2015 vorgetragen, dass es sich jedenfalls um ein beratendes „Zur-Seite-Stehen“ handelt. Der Richtmeister befindet sich insofern - ggf. über mehrere Tage - auf der Baustelle und „unterstützt“ den Besteller „bei der Montage“. Dabei hat die „Anleitung“ korrekt zu erfolgen. 9 Bereits nach diesem Verständnis des Vertragsinhalts haftet die Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. 10 Entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten (S. 5 der Klageerwiderung), wonach Vorgaben des Zeugen A. zur Anbringung der Abstützspindeln erst nach dessen Abreise von der Baustelle „nicht korrekt umgesetzt“ worden seien, hat das Landgericht festgestellt, dass die nach Beklagtenvortrag problematischen Schwerlastspindeln bereits auf die von der Beklagten beschriebene Weise eingebaut waren, als der Zeuge A. am Freitag, den 11.04.2014, die Baustelle verließ. Das wird von der Berufung nicht angegriffen. 11 Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Zeuge A. die geschuldete „Anleitung“ dergestalt vornahm, dass er die Monteure der Klägerin anhand der Baupläne anleitete, ihnen sagte, wie was eingebaut wird und dann auch den Ablauf der Arbeiten anschaute und Fehler korrigierte. Auch das wird von der Berufung nicht angegriffen. Unstreitig geblieben ist in diesem Zusammenhang schließlich der Vortrag der Klägerin, dass gerade auch die Montage der Schwerlastspindeln im Beisein des Zeugen A. erfolgte (S. 8 des Schriftsatzes vom 10.11.2015). Insofern wurde von der Beklagten auch der auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme folgende Vortrag der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.02.2016, wonach die Spindeln „genau nach den Angaben des Richtmeisters eingebaut wurden“ und der Zeuge A. den Einbau auch gesehen habe, nicht bestritten. Wie das untere Foto der Anlage B 5 zeigt, war dabei das Einbolzen der östlichen Schwerlastspindeln im „4. Loch“ nicht zu übersehen. 12 Hiervon ausgehend, ist eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung bereits in einer fehlerhaften Anleitung zum korrekten Einbau der - nach Beklagtenvortrag für die Stabilität des Wagens besonders wichtigen - Schwerlastspindeln durch den Zeugen A. zu sehen. Dass durch den falschen Einbau der Schwerlastspindeln der Schaden entstand, hat sich die Klägerin insofern jedenfalls hilfsweise zu Eigen gemacht. 13 Die aufgezeigte Pflichtverletzung des Zeugen A. entfällt auch nicht dadurch, dass nach Ziff. II.1.2. und Ziff. II.2.5. der Beklagten-AGB (Anlage B 4) der Besteller für die Montage selbst und die Überprüfung der konstruktiven und statisch erforderlichen Verbindungen verantwortlich ist. Insofern geht es um die Verantwortung für Aufgaben im Anschluss an die von der Beklagten geschuldete fachgerechte Anleitung. 14 Ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen unterbliebener Kontrolle des Schalwagens durch ihren Bauleiter führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer Anspruchskürzung. Ein solches Mitverschulden wäre jedenfalls so gering, dass es nicht zu berücksichtigen wäre. Ausgangspunkt ist, dass allenfalls die fehlende Kontrolle der korrekten Anbringung der Schwerlastspindeln ein kausales Mitverschulden darstellen kann. Deren Einbau war aber, wie aufgezeigt, vom Zeugen A. als fachkundigem Mitarbeiter der Beklagten als Spezialunternehmen für Schalungssysteme angeleitet worden. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass zwischen dem Polier der Versicherungsnehmerin der Klägerin, dem Zeugen B., und dem Zeugen A. vor dessen Abreise lediglich besprochen wurde, dass an dem Schalwagen noch Gerüstrohre bzw. Gerüstschellen einzubauen waren, wobei es sich um nicht schadensrelevante Teile handelte. Auch in dem anschließenden Telefonat zwischen den beiden Zeugen vom 14.04.2014 ging es nach den Feststellungen des Landgerichts nur um die Gerüstrohre/Gerüstschellen. Vor diesem Hintergrund waren etwaige Überwachungspflichten des Bauleiters der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinsichtlich der Schwerlastspindeln jedenfalls deutlich gemindert.