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Beschluss

8 W 52/16

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.3.2016 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.1.2016 zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 1.292,81 zu tragen. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beklagte besitzt keinen Anspruch auf Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr nach Ziff.3403 VV RVG für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. 2 Die Beklagte trägt insoweit vor, dass ihre Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers noch keinen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt beauftragt, das weitere Verfahren mit ihr besprochen und mit dem Klägervertreter im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof erbetene Fristverlängerung kommuniziert hätten. 3 Diese Tätigkeiten genügen nicht, um eine 0,8 Verfahrensgebühr auszulösen. Es handelt sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.9 RVG. Ihnen ist gemein, dass es Tätigkeiten im Vorfeld des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sind, die mehr dem formalen als dem sachlichen Bereich zuzurechnen sind, und deren Umfang - auch in Bezug auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Anwalts - nicht so hoch anzusetzen ist, dass ein besonderes Entgelt zur Abgeltung geboten wäre (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz. 8 W 61/13 m.w.N.). Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13). So liegt es hier. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.