OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 201/13

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
6mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2013, Aktenzeichen 332 O 35/13, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dies Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 81.717,33 festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Elementarschadenversicherung geltend. 2 Die Klägerin schloss im April 2011 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG, eine gebündelte Sachversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ... (Anlage K 1) ab. In dieser Versicherung war u.a. eine Sturm- / Elementarversicherung enthalten, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) zugrunde lagen (Anlage K 4). In § 2 a) BWE 2008 ist geregelt, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die durch Überschwemmung, Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. In § 3 b) BWE ist der Begriff "Rückstau" wie folgt definiert: "Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt". 3 Zu den versicherten Gebäuden gehört unter anderem das Büro- und Lagergebäude der Klägerin im ... in Hamburg. Der zwischen 1986 und 1987 errichtete Gebäudekomplex besteht aus einer Lagerhalle und einem eingeschossigen Gebäudevorbau mit einem Flachdach, das mit einer Grassubstratschicht eingedeckt war und über mehrere Abflüsse mit angeschlossenen Ableitungsrohren entwässert wurde. Am 06. Juni 2011 kam es durch Risse in der Dichtungsebene des Flachdaches zum Wassereintritt in das Gebäude, wobei die Ursache für die Rissbildung streitig ist zwischen den Parteien. Die Klägerin meldete den Schaden am 08. Juni 2011 (Anlage BLD 1) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die daraufhin den Sachverständigen ... mit der Begutachtung und Schadensfeststellung beauftragte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2011 (Anlage K 7) lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass die Schäden nicht durch einen Rückstau entstanden seien. Mit Anwaltschreiben vom 19.07.2012 (Anlage K 10) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt 85.759,81 € und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung bis zum 01.08.2012 auf. 4 Die Klägerin hat behauptet, am 06.Juni 2011 habe es sintflutartige Regenfälle in Hamburg gegeben, die dazu geführt hätten, dass die Niederschlagsmengen nicht schnell genug über die Rohrleitungen des Gründaches hätten abgeführt werden können, so dass es aufgrund des Gewichts des Wassers zu Rissen in der Dachhautfolie und anschließend zum Wassereintritt in das Gebäude gekommen sei. Der bestimmungswidrige Eintritt des Regenwassers sei auch nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Schaden durch einen Rückstau gemäß § 2 a BWE 2008 entstanden sei. Der Begriff "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 setze nicht voraus, dass das Wasser unmittelbar aus dem Ableitungsrohr in das Gebäude eindringe. Ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren liege auch vor, wenn das Niederschlagswasser aufgrund eines Rückstaus nicht mehr aufgenommen werden könne und sich dann staue. Ferner seien die Voraussetzungen des Rückstaus im Sinne der Versicherungsbedingungen auch deshalb erfüllt, weil es sich bei dem Gründach um eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung gehandelt habe. 5 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen; 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat bestritten, dass es am 06.06.2011 in Hamburg zu sintflutartigen Regenfällen gekommen sei. Sie hat behauptet, dass der Schaden über einen Zeitraum von mehreren Jahren entstanden sei und auf einem Planungs- bzw. Bauausführungsfehler des Daches beruhen würde, u.a. weil die Entwässerungsrohre nicht am tiefsten Punkt angebracht gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass auch kein bedingungsgemäßer Rückstauschaden vorgelegen habe, da das Wasser nicht aus den gebäudeeigenen Abflussrohren in das Gebäude eingedrungen sei. 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein versicherter "Rückstau" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe, denn das Wasser sei unstreitig nicht durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eingedrungen. Bei dem Gründach handele es sich auch nicht um eine mit den Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, sondern um einen Bestandteil des Gebäudes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. 13 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, dass die Kanalisation aufgrund des Starkregens am 06.06.2011 kein Wasser mehr habe aufnehmen können und dass diese vollgelaufene Kanalisation der Grund dafür gewesen sei, dass der Niederschlag nicht vom Dach habe abfließen können. Aufgrund des Rückstaus in der Kanalisation habe sich das Wasser auf dem Gründach gesammelt und ein Teil des Wassers sei aus den vollgelaufenen Abflussrohren wieder auf das Gründach gedrückt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund des Gewichts des sich ansammelnden Niederschlagswassers hätten sich Risse in der Folie des Gründachs gebildet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem Wortlaut von § 3 b) BWE 2008 kein unmittelbares Austreten von Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verlangt werde, sondern es ausreichend sei, wenn der bestimmungswidrige Wassereintritt mittelbar auf einen Rückstau zurückzuführen sei. Außerdem sei das Gründach eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, weil es als Wanne ausgestaltet gewesen sei, die bestimmungsgemäß Wasser gespeichert habe und mit den Ableitungsrohren fest verbunden gewesen sei. 14 Die Klägerin beantragt, 15 1. Unter Aufhebung des am 29. November 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - 332 O 35/13 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen sowie 16 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Die Beklagte bestreitet, dass die Kanalisation am 06.06.2011 aufgrund der Regenmengen vollgelaufen sei, sich das Wasser in den Regenfallrohren des klägerischen Gebäudes gestaut habe und aus den Rohren nach oben auf das Dach ausgetreten sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich hierbei um neues Vorbringen handele, dass in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. 20 Der Senat hat mit Beschluss vom 17.02.2014 angekündigt, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. II. 21 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. 22 Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.03.2014 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit den Argumenten der Klägerin hat sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der am Gebäude der Klägerin eingetretene Sachschaden nicht auf einen versicherten Rückstau gemäß § 3 b) BWE 2008 zurückzuführen ist. Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe. Denn anders als in der Entscheidung des OLG Stuttgart ist der "Rückstau" vorliegend gemäß § 2 a) BWE 2008 versichert und die Definition, was nach dem Bedingungswerk unter einem "Rückstau" zu verstehen ist, findet sich in § 3 b) BWE 2008. Auszulegen wäre bei Unklarheiten allenfalls der Begriff "Rückstau" des § 3 b) BWE 2008, wobei sich eine mögliche Auslegung vorrangig am Wortlaut zu orientieren hätte und dieser setzt nun einmal voraus, dass Wasser "bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt". Ausgehend vom Wortlaut der Klausel reicht für einen bedingungsgemäßen Rückstauschaden im Sinne des § 3 b) BWE 2008 gerade nicht aus, dass Oberflächenwasser nicht abfließen kann, weil das Kanalisationsnetz weitere Wassermengen nicht aufnehmen kann. Von einem versicherten "Rückstau" ist erst auszugehen, wenn sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen. Dass der Versicherungsfall "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 klar und eindeutig definiert ist, führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann die vom Landgericht vorgenommene und vom Senat geteilte Auslegung des Begriffs "Rückstau" auch dann zu einem versicherten Rückstauschaden führen, wenn das öffentliche Kanalisationsnetz die Wassermengen nach starken Regenfällen nicht mehr aufnehmen kann, und zwar in den Fällen, in denen das Regenwasser in die Hausanschlüsse zurückgedrückt wird und auf diese Weise durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eindringt. Sinn und Zweck der in § 3 b) BWE 2008 vorgenommenen Definition des Begriffs "Rückstau" ist gerade die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss angesichts des klaren Wortlautes der Regelung auch nicht zwischen außen und innen liegenden Ableitungsrohren differenzieren, sondern es kommt nur darauf an, ob das Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eindringt. Das gilt natürlich auch, wenn Regenwasser aus einem außen liegenden Regenfallrohr nicht mehr abgeleitet werden kann und dann in das Gebäude eindringt. Die Behauptung der Klägerin, dass nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ein Rückstau bei außen liegenden Abflussrohren nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar. 23 Dieser typische Fall eines Rückstauschadens, nämlich der Wassereintritt aus einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr, ist hier nicht eingetreten, denn nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich Regenwasser auf dem Dach angesammelt hat und unmittelbar durch Risse in der Dachfolie in das Gebäude eingedrungen ist. Die Behauptung der Klägerin, dass sich das Regenwasser auf dem Dach gesammelt habe, weil die Rohrleitungen die Niederschlagsmengen nicht schnell genug abführen konnten, ändert nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Dach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt ist. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass das Wasser im Ableitungsrohr bestimmungswidrig wieder nach oben gedrückt und anschließend teilweise aus den Abflussrohren auf das Dach gedrückt worden sei, ist demgegenüber nicht nur eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens, sondern vollständig neuer Sachvortrag, den die Beklagte ausdrücklich bestritten hat und der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. 24 Bereits in seinem Beschluss vom 17.03.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Gründach keine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung ist. Unter einer mit den Ableitungsrohren verbundenen Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer Behältnisse verstehen, die entweder Wasser durchlassen oder zum Gebrauch aufnehmen sollen. Anders als ein Waschbecken oder eine Badewanne soll die sogenannte Dachwanne nicht Wasser aufnehmen, sondern sie dient als Behältnis für das Substrat der Dachbegrünung. Sie ist eher einem Blumenkübel als einem Waschbecken oder einer Badewanne vergleichbar. Im Übrigen soll das in ihr aufgenommene Regenwasser gerade nicht unmittelbar in ein gebäudeeigenes Ableitungsrohr abgeführt werden; darum sind die Dachabflüsse auch nicht mittig, sondern außerhalb des eigentlichen Wannenbereichs angebracht. Selbst wenn man die Dachwanne als wasseraufnehmende oder wasserleitende Einrichtung ansehen wollte - was nach dem oben Ausgeführten nicht richtig ist - wäre sie keine Einrichtung, die mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbunden ist. III. 25 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. IV. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.