Leitsatz: Auch ein Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß § 464b StPO wird durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 -, juris). Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen. Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die dem Ahäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Verteidigerin des Angeklagten auferlegt. Gründe I. Nachdem das Landgericht Hagen mit - seit dem 15.01.2025 rechtskräftigen - Urteil vom 07.01.2025 von einer Entscheidung über den gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag abgesehen und dem Adhäsionskläger die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insofern notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt hatte, hat das Landgericht Hagen auf Anträge der Verteidigerin vom 07.01.2025 und vom 31.03.2025 mit Beschluss vom 02.05.2025 (Bl. 4294 d. A.) die „an den Angeklagten - abgetreten an Rechtsanwältin I. - zu erstattenden Kosten“ auf 9.232,02 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers vom 15.05.2025 (Bl. 4298 d. A.), mit der auf die am 01.02.2025 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die nach seiner Auffassung hierdurch gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahren hingewiesen worden ist. Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 03.06.2025 (Bl. 4278-4279 d. A.) eingewandt, dass vom Insolvenzgericht zugleich die Eigenverwaltung angeordnet worden ist; der Adhäsionskläger könne also nach wie vor über Vermögenswerte verfügen. Auch unter Berücksichtigung von § 464b S. 3 StPO finde § 240 ZPO im Strafverfahren keine Anwendung; zudem passe diese Norm nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation. Eine weitere Stellungnahme der nach dem bei dem Oberlandesgericht am 06.10.2025 erfolgten Eingang der Akte angehörten Verteidigerin des Angeklagten ist nicht mehr zu den Akten gelangt. II. Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16 - m.w.N., juris; Niesler in: BeckOK StPO, 56. Ed. (01.07.2025), § 464b Rn. 5 m.w.N.) zu bescheidende sofortige Beschwerde ist nach den §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Kostenfestsetzungsverfahren bereits vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden. Es ist bereits seit Langem obergerichtlich geklärt, dass § 240 ZPO auch auf Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet und ein solches Verfahren sowohl dann als durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen gilt, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - XII ZB 195/04 -, juris), als auch dann, wenn - wie vorliegend - die diesbezügliche Rechtskraft bereits eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - VIII ZB 79/11 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2018 - 6 W 94/18 -, jew. zit. n. juris; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, § 104 ZPO, Rn. 21.92 m.w.N.). Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern - wie hier - die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 -, juris). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch dann Anwendung finden sollten, wenn die Kostenfestsetzung nach den §§ 464b StPO, 104 ZPO erfolgt, zumal § 464b S. 3 StPO insbesondere für das Verfahren der Kostenfestsetzung ohne Einschränkung auf die Vorschriften der ZPO verweist. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 240 ZPO sowie seiner Anwendung auf das Kostenfestsetzungsverfahren - mit der Unterbrechung soll auch insofern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz eines Beteiligten eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 7) - bietet keinen Anlass für eine solche Differenzierung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 - 31 Wx 126/18 -; OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012 - II-4 WF 20/12 -, juris, zur Anwendung von § 240 ZPO auf Kostenfestsetzungen in FamFG-Verfahren). Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher aufzuheben und deklaratorisch die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen. Da eine sofortige Sachentscheidung des Senats aufgrund der Unterbrechung nicht möglich ist, erscheint eine Rückgabe an das Landgericht sachgerecht. Dort wird - sobald die Unterbrechung beendet ist - erneut über den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.20.2018, a.a.O., Rn. 18). III. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht angesichts der von Amts wegen zu berücksichtigenden Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens auf § 21 GKG (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - 12 U 121/20 -, Rn. 9, OLG Jena, Beschluss vom 11.10.1996 - WF 145/96 , Rn. 6, jew. zit. n. juris). Die Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers ergeht entsprechend § 472a StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 3 Ws 164/20 -, Rn. 15, juris). Diese Auslagen waren hierbei nicht etwa dem Angeklagten, sondern seiner Verteidigerin aufzuerlegen, da sie angesichts der diesbezüglich erfolgten Abtretung die verfahrensgegenständliche Kostenfestsetzung ersichtlich aus eigenem Recht geltend gemacht hat; dies hat im Übrigen auch zur Konsequenz, dass sie bei einem etwaigen erneuten Kostenfestsetzungsbeschluss als Forderungsinhaberin und damit Erstattungsberechtigte einzusetzen wäre (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2006 - 31 Qs 27/06 -, juris; Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Rn. A/1459; Kurtze in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 464b StPO, Rn. 5).