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Beschluss

3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1021.3WS391.25UND3WS39.00
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Leitsätze
  • 1.

    Das angerufene Gericht darf ein Verfahren vor einem Gericht niederer Ordnung in seinem Bezirk nur eröffnen, wenn hierfür auch eine örtliche Zuständigkeit begründet ist.

  • 2.

    Handelt es sich nicht um zusammenhängende Strafsachen, kann eine von der Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet vorgenommene Verfahrensverbindung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen.

  • 3.

    Besteht für einen von mehreren Angeschuldigten keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, ist die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf diesen Angeschuldigten durch das Gericht geboten.

  • 4.

    Ergibt sich im Zwischenverfahren, dass das angerufene Gericht örtlich unzuständig ist, so hat es sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären, ohne eine Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung zu treffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Anklage gegen die Angeschuldigte E. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte E. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet worden ist.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeschuldigte E. wird als unbegründet verworfen.

Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist (derzeit) nicht veranlasst.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten E. fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das angerufene Gericht darf ein Verfahren vor einem Gericht niederer Ordnung in seinem Bezirk nur eröffnen, wenn hierfür auch eine örtliche Zuständigkeit begründet ist. 2. Handelt es sich nicht um zusammenhängende Strafsachen, kann eine von der Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet vorgenommene Verfahrensverbindung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen. 3. Besteht für einen von mehreren Angeschuldigten keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, ist die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf diesen Angeschuldigten durch das Gericht geboten. 4. Ergibt sich im Zwischenverfahren, dass das angerufene Gericht örtlich unzuständig ist, so hat es sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären, ohne eine Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung zu treffen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Anklage gegen die Angeschuldigte E. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte E. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet worden ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeschuldigte E. wird als unbegründet verworfen. Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist (derzeit) nicht veranlasst. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten E. fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Mit Anklageschrift vom 17.06.2025 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die in Y. wohnhafte Angeschuldigte E. sowie neun weitere Mitangeklagte Anklage vor dem Landgericht – große Strafkammer – Bielefeld erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist ausweislich der einleitenden Ausführungen der Anklageschrift im Wesentlichen Folgendes: „Die Angeschuldigte B. W. entschloss sich spätestens im Jahr 2018 thailändische Frauen und Transsexuelle, die auf dem Luftweg — zumeist unter Vorspiegelung eines touristischen Reisezwecks — für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, im Bundesgebiet der Prostitution zuzuführen. Hierzu knüpfte sie ein Netzwerk zu verschiedenen Thai-Bordellbetrieben im Bundesgebiet, für die jeweils eine sog. „Puffmutter" vor Ort als Betreiberin verantwortlich war und in denen illegal nach Deutschland eingereiste thailändische Prostituierte beschäftigt wurden. Teil des Netzwerkes waren zudem in Thailand aufhältige Personen, die Frauen und Transsexuelle in Thailand für die Prostitution in der Bundesrepublik akquirierten und die Beschaffung von Touristen-Visa organisierten. Hierzu zählte bspw. die nicht näher bekannt gewordene thailändische Organisatorin „O." bzw. „O.1". Nach der Ankunft in der Bundesrepublik mussten die thailändischen Prostituierten zunächst Schuldenbeträge zwischen 18.000,00 Euro und 36.000,00 Euro für die Schleusung durch Ausübung der Prostitution in den Bordellen des Netzwerks abarbeiten, wobei die Einnahmen jeweils hälftig (sog. „50:50-Modell") zwischen der Angeschuldigten B. W. als Organisatorin und den Puffmüttern vor Ort geteilt wurden. Zusätzlich hatten die Prostituierten Beträge für Lebensmittel und Hygieneartikel zu entrichten, die auf den Schuldenbetrag addiert wurden. Die Zahlungen der Freier wurden regelmäßig von den Puffmüttern vor Ort entgegengenommen und hälftig über sog. „Kuriere" an die Angeschuldigte B. W. weitergeleitet. Zum Teil kassierten die Prostituierten aber auch selbst und händigten die Einnahmen sodann an die Puffmütter vor Ort oder an die Kuriere aus. Sobald sich die Einnahmen einer Prostituierten vor Ort verringerten, wurde sie auf Weisung der B. W. und später auch auf Weisung der weiteren Organisatoren mittels „Fahrern" bzw. „Kurieren" zu einem weiteren Bordell des Netzwerks weitergeleitet (sog. „Rotationsprinzip"). Auch die Betreiberinnen der weiteren Bordelle waren verpflichtet, die Prostituierten zu beaufsichtigen und die verbleibenden Schleusungsschulden einzutreiben und nach dem 50:50-Modell an die Organisatorin B. W. weiterzuleiten. In allen Bordellen des Netzwerks wurden den Prostituierten bis zur vollständigen Schuldentilgung die durch die sexuellen Dienstleistungen generierten Einnahmen vollständig abgenommen bzw. gar nicht erst ausgehändigt. Wie allen Beteiligten bewusst war, führte die aus den Schulden herrührende Verstrickung der Prostituierten in wirtschaftliche Abhängigkeit über mehrere Monate hinweg zum Teil im Zusammenwirken mit der Abgabe des Passes, der fehlenden Orts- und Sprachkenntnisse sowie den konkreten Weisungen zu den Arbeitszeiten dazu, dass die Prostituierten zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung angehalten und in ihrer Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit nachhaltig beeinflusst wurden. Die Prostituierten hatten auch keine Möglichkeit, diese Situation selbst zu beenden, da sie weder über die finanziellen Mittel verfügten noch angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland die Möglichkeit hatten, die Schulden auf andere Art und Weise als durch die Prostitutionsausübung zurückzuzahlen. Der Angeschuldigte K. entschloss sich jedenfalls im Jahr 2019 dem Netzwerk als Fahrer bzw. Kurier an. Auch der Angeschuldigte K. wusste dabei von den gesamten Vorgängen und hatte Kenntnis davon, dass die von ihm transportierten Prostituierten keine gültigen Visa hatten. Spätestens im Februar 2020 schloss sich auch die Angeschuldigte Q. A. dem Netzwerk an und wirkte — wie die Angeschuldigte B. W. — als Organisatorin im Bundesgebiet bei der Einschleusung von thailändischen Frauen, deren Zuführung zur Prostitution und Verteilung auf die Bordelle des Netzwerks als Haupttäterin maßgebend mit. Jedenfalls im Juli 2020 schloss sich auch der Angeschuldigte N., der ein Bordell in der P.-straße 00 in G. betrieb dem bundeweit operierendem Netzwerk an, um ebenfalls illegal eingereiste Frauen und Transsexuelle in seinem Betrieb zu beschäftigen. Im weiteren Verlauf — spätestens in November 2022 - schloss sich sodann die Angeschuldigte H., die Bordelle in Z. betrieb, dem Netzwerk an. Ihr folgte jedenfalls im Februar 2023 die Angeschuldigte L., die einen Bordellbetrieb in D. führte. Die Bordellbetreiberinnen bzw. Puffmütter waren jeweils für die konkreten Arbeitsanweisungen vor Ort verantwortlich. Sie bestimmten die Art und Weise sowie Ort und Preise für die jeweiligen Dienstleistungen der Prostituierten. Die Preise folgten dabei einer durchgehenden Preisstruktur festgelegt auf 50,00 Euro für 20 Minuten, 60,00 Euro für 30 Minuten, 120,00 Euro für 60 Minuten u.s.w.. Ferner wiesen sie die Prostituierten in Kenntnis der vorbezeichneten Umstände an, täglich zu „arbeiten" und keine Freier abzulehnen. Zwar war es möglich, auf die Verwendung von Kondomen zu bestehen, gleichwohl wurden die Prostituierten unter Verweis auf ihre Schulden auch dazu gebracht, sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom anzubieten. Dabei war allen Beteiligten bekannt und von ihnen gewollt, dass die Prostituierten, die bis zur vollständigen Abtragung der Schulden nahezu keine eigene Einnahmen generieren konnten, dazu veranlasst wurden, die ausgeübte Prostitutionstätigkeit fortzusetzen. Weiter nahmen alle Beteiligten jedenfalls billigend in Kauf, dass die Prostituierten, wie diese spätestens mit Beginn der Tätigkeit auch selbst wussten, mit einem durch wahrheitswidrige Angaben erschlichenen Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhielten und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt waren. Erst nach vollständiger Zahlung der Schleusungsschulden waren die Prostituierten in ihrer Entscheidung frei: Wenn sie in Bordellen des Netzwerkes tätig blieben, mussten sie entweder weiterhin die Hälfte ihrer Einnahmen für Unterbringungs- und Verpflegungskosten an die jeweiligen Bordellbetreiber abgeben oder an diese wöchentliche Mietzahlungen zwischen 500,00 und 600,00 Euro entrichten. Spätestens im Jahr 2024 entschlossen sich auch die weiteren Angeschuldigten F. W. und V. A. – bei denen es sich um die Tochter, bzw. um den Lebensgefährten der Angeschuldigten B. W. handelt – an deren Netzwerk mitzuwirken, um sich hierdurch eine gemeinsame nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen. Die Angeschuldigten V. A. und F. W. hatten dabei die Aufgabe, die aus der Prostitution generierten Einnahmen von den Bordellen abzuholen und im weiteren Verlauf selbst bzw. über Dritte auf dem Luftweg nach Thailand zu verbringen. Beiden war dabei bewusst, dass sie durch die persönlichen Abholungen der auf die Schleusungsschulden entfallenden Hälfte der Einnahmen aus den Bordellbetrieben bzw. durch die Verbringung der Einnahmen nach Thailand maßgeblich am Erfolg des Netzwerkes mitwirkten. Soweit die Angeschuldigten V. A. und F. W. Einnahmen von Prostituierten abholten; die nach Abzahlung der Schulden bereits „frei" waren aber gleichwohl weiter unerlaubt in Bordellen des Netzwerks tätig waren, sollten die Zahlungen nach Umtausch in thailändische Baht gegen Provisionszahlung an die Prostituierten zurückgezahlt werden. Dabei war den Angeschuldigten bewusst, dass sich hierdurch die weitere unerlaubte Tätigkeit der Prostituierten in den Bordellen des Netzwerks ermöglichten. Der Angeschuldigte V. A. bestritt letztlich seinen gesamten Lebensunterhalt durch die Fahrten und Flüge für das Netzwerk. In Thailand war der gesondert Verfolgte „X.", alias „X." dafür verantwortlich, das auf dem Luftweg nach Thailand verbrachte Bargeld in Wechselstuben in thailändische Baht einzutauschen und sodann auf die thailändischen Bankkonten der Angeschuldigten B. W. und V. A. zu überweisen. Jedenfalls im August 2024 entschloss sich der Angeschuldigte V. A. darüber hinaus — wie die Angeschuldigten B. W. und seine Schwester Q. A. — selbst als Organisator unter Nutzung der Struktur des Netzwerkes Prostituierte auf den Luftweg von Thailand in die Bundesrepublik zu verbringen und deren Einnahmen jedenfalls zu 50 Prozent bis zur vollständigen Zahlung der Schleusungskosten von jedenfalls 18.000,00 Euro für sich zu vereinnahmen. “ Während den genannten Mitangeklagten teils mehrere Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 97 Abs. 2 , 96 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1a, 1. Alt. AufenthG – teils auch in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution gemäß §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB – sowie teilweise auch Geldwäsche (jeweils im besonders schweren Fall) gemäß 261 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 7 StGB vorgeworfen werden, wirft die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 17.06.2025 der Angeschuldigten E., die ausweislich der zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft weder Bandenmitglied noch Teil des Netzwerks der Tätergruppierung gewesen sein soll, „lediglich“ das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 33 der Anklageschrift) gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 21.02.2024 vor. Konkret wird der Angeschuldigten E. insoweit Folgendes zur Last gelegt: „Am 19.02.2025 gingen in dem Bordellbetrieb „U.", J.-straße 00, Y., der von der Angeschuldigten E. betrieben wurde, folgende Personen, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der Prostitution nach: - C., geb. 00.00.1967 in T., - M., geb. am 00.00.1971. Die Vorbezeichneten waren – wie der Angeschuldigten bekannt war – mittels Schengen-Visum, das mit der unwahren Behauptung eines angeblich geplanten touristischen Aufenthalts erschlichen wurde, nur für Kurzaufenthalte gültig war und nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte, eingereist. Eine Rückreiseabsicht und ein touristischer Reisezweck bestand demgegenüber von vornherein nicht. Die Angeschuldigte E. stellte den Vorbezeichneten, in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle, zu verschaffen, zumindest ein Verrichtungszimmer entgeltlich zur Verfügung.“ Der auf die Angeschuldigte E. als Massage-Salon angemeldete Betrieb in Y. wurde Gegenstand der Ermittlungen, weil sich aus der Auswertung der mit Ortungstechnik versehenen Personenkraftwagen des Mitangeklagten V. A. ergeben hatte, dass dieser die Anschrift des Betriebs bei zwei Gelegenheiten – nämlich am 20.09.2024 und am 10.10.2024 (Bl. 1246 d.A.) – angefahren hatte. Am 19.02.2025 wurde neben den vorläufigen Festnahmen der vermeintlichen Mitglieder der Tätergruppierung um den Angeklagten V. A. auch die Durchsuchung zahlreicher im Zuge der Ermittlungen bekanntgewordener Bordelle, vermeintlicher Massage-Betriebe und Privatwohnungen in mehreren Bundesländern veranlasst. Darunter befand sich auch der auf die Angeschuldigte E. angemeldete Betrieb „U.“ unter der Anschrift J.-straße in Y.. Dort wurden neben der Angeschuldigten E., die in diesem Zusammenhang dort vorläufig festgenommen wurde, insbesondere die beiden Frauen C. und M. angetroffen, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Einen Zusammenhang zwischen den beiden Frauen und dem Prostitutionsnetzwerk um den Angeklagten V. A. sowie den übrigen Mitangeklagten förderten die Ermittlungen indes nicht zutage. Ebenso wenig konnten konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt werden, dass die Angeschuldigte E. in das vermeintliche Prostitutions- und Geldwäschenetzwerk der übrigen Mitangeklagten eingebunden war. Mit Anklageschrift vom 05.08.2025 (676 Js 244/25) hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld weitere Tatvorwürfe gegen die Mitangeklagten Q. A. und R. L. sowie gegen einen weiteren Angeklagten, I., bei der X. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld anhängig gemacht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat die X. große Strafkammer mit Beschluss vom 25.08.2025 jenes dort zunächst unter dem Aktenzeichen 10 KLs 14/25 eingetragene Verfahren mit dem bereits anhängigen Verfahren 10 KLs 12/25 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Während sich die Mitangeklagten B. W., K., V. A., Q. A., R. L., S. N., DY. H. und I. im vorliegenden Verfahren weiterhin in Untersuchungshaft befinden, hat der Senat im Rahmen der Haftprüfung nach § 121 StPO mit Beschluss vom 21.08.2025 den Haftbefehl gegen die Angeschuldigte E. aufgehoben und deren sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft in diesem Verfahren angeordnet. Mit Verfügung vom 10.09.2025 hat der Vorsitzende der X. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Hauptverhandlung an 29 konkret benannten Hauptverhandlungstagen in der Zeit zwischen dem 11.11.2025 und dem 30.04.2026 anzusetzen. Mit Beschluss vom 17.09.2025 hat die X. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld das Verfahren hinsichtlich der Angeschuldigten E. abgetrennt und das Hauptverfahren insoweit vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet. Hinsichtlich der übrigen Mitangeklagten hat sie die beiden Anklagen – mit vereinzelten Abweichungen – zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit vor der Kammer eröffnet. Zur Begründung der Abtrennung und Eröffnung des Verfahrens gegen die Angeschuldigte E. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld nach § 209 Abs. 1 StPO hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schöffengericht sachlich zur Entscheidung berufen sei. Weder die zu erwartende Strafe noch der Umfang oder die Bedeutung der Sache rechtfertigten eine erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht. Zwar habe sich der hinreichende Tatverdacht gegen die Angeschuldigte E. aus dem in der Anklageschrift vom 17.06.2025 beschriebenen komplexen Prostitutionsnetzwerk ergeben, da das Etablissement der Angeschuldigten mehrmals von dem Angeklagten V. A. angesteuert worden sei. Eine darüber hinausgehende Verbindung oder Verflechtung der Angeschuldigten E. zu diesem Netzwerk habe sich dabei aber nicht hervorgetan. Die der Angeschuldigten konkret vorgeworfene Tat weise daher weder eine besondere Bedeutung, noch einen besonderen Umfang auf, der die Befassung durch eine große Strafkammer erfordern würde. Im Hinblick auf den ihr am 19.09.2025 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Verfügung vom 19.09.2025, welche noch am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Verfahrens gegen die Angeschuldigte E. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld und Beschwerde gegen die diesbezügliche Abtrennung des Verfahrens eingelegt. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Eröffnung nach § 209 Abs. 1 StPO vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld rechtsfehlerhaft sei. Die örtliche Zuständigkeit der Kammer habe sich insoweit allein kraft Sachzusammenhangs mit den Tatvorwürfen gegen die übrigen Mitangeklagten nach § 13 StPO ergeben. Nach erfolgter Abtrennung des Verfahrens bestünde die Zuständigkeit nach § 13 StPO für das Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld jedoch nicht mehr fort. Da mit einer etwaigen Aufhebung der Entscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO auch der allein mit der Abtrennung verfolgte Zweck entfalle, unterliege auch die Entscheidung über die Abtrennung des Verfahrens der Aufhebung. Die Strafkammer hat der (einfachen) Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter dem 22.09.2025 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die Abtrennung des Verfahrens zwingend aus dem Umstand der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht folge. Dass die Sache vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld zu eröffnen gewesen sei, folge aus dem Wortlaut des § 209 Abs. 1 StPO („…in seinem Bezirk...“). Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld könne sodann auf den Einwand der Angeschuldigten E. gemäß § 16 Abs. 1 StPO über seine örtliche Zuständigkeit entscheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, a) den angefochtenen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte E. vor dem Landgericht Bielefeld abgelehnt und das Verfahren insoweit vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet worden ist, b) den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben, soweit das Landgericht das Verfahren gegen die Angeschuldigte E. abgetrennt hat und c) das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte E. vor der X. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zu eröffnen und in dem Verfahren 10 KLs 12/25 fortzuführen. Die Angeschuldigte E. und ihre Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 hat Rechtsanwalt JW. als Verteidiger der Angeschuldigten dahingehend Stellung genommen, dass die Abtrennung des Verfahrens und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld zu Recht und mit zutreffender Begründung erfolgt seien. II. 1. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Entscheidung der großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte E. gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld zu eröffnen, hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Eröffnung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld erweist sich mangels dessen örtlicher Zuständigkeit als rechtsfehlerhaft. Gemäß § 209 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, das Hauptverfahren vor einem Gericht niedrigerer Ordnung „in seinem Bezirk“, wenn es die Zuständigkeit jenes Gerichts für begründet erachtet. Die Regelung des § 209 Abs. 1 StPO betrifft nicht die örtliche Zuständigkeit, sondern setzt diese als begründet voraus. Vorrangig ist daher stets die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Besteht diese nicht, ist für ein Vorgehen nach § 209 Abs. 1 StPO von vornherein kein Raum (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 209 Rn. 3, 9, beck-online; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 209 StPO, Rn. 6). Eine Eröffnungsentscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO ist daher nur möglich, wenn auch die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung im selben Bezirk begründet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend besteht im Bezirk des Land- und dementsprechend auch des Amtsgerichts Bielefeld kein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 11a StPO. Weder ist die der Angeschuldigte E. vorgeworfene Tat dort begangen worden (§ 7 StPO), noch hat die Angeschuldigte E. dort ihren Wohnsitz (§ 8 StPO). Auch ist die Angeschuldigte E. dort nicht ergriffen worden (§ 9 StPO). Die übrigen Gerichtsstände aus §§ 10 – 11a StPO sind ersichtlich nicht einschlägig. Auch ist bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld kein Gerichtsstand kraft Zusammenhangs nach § 13 Abs. 1 StPO begründet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs nach § 13 Abs. 1 StPO aber nicht erst durch die von der großen Strafkammer vorgenommene Abtrennung des Verfahrens entfallen. Vielmehr hat ein zuständigkeitsbegründender Zusammenhang im Sinne der §§ 3, 13 StPO zwischen dem gegen die Angeschuldigte E. erhobenen Tatvorwurf (Fall 33 der Anklageschrift) und den Tatvorwürfen gegen die übrigen Mitangeklagten von vornherein – auch bei der großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld – nicht bestanden. Gemäß § 13 Abs. 1 StPO ist für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 StPO zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Der Gerichtsstand des § 13 Abs. 1 StPO setzt daher einen Zusammenhang der unterschiedlichen Strafsachen nach § 3 StPO voraus. Ein solcher Zusammenhang ist nach § 3 StPO nur vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird (sog. persönlicher Zusammenhang) oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden (sog. sachlicher Zusammenhang). Nicht ausdrücklich geregelt, aber anerkannt ist darüber hinaus, dass sein sog. „vermittelter“ oder „kombinierter“ Zusammenhang zwischen solchen Straftaten besteht, zwischen denen zwar unmittelbar weder ein persönlicher noch ein sachlicher Zusammenhang vorliegt, die aber jeweils einen Zusammenhang persönlicher oder sachlicher Art zu einer dritten Straftat aufweisen, über die der Zusammenhang vermittelt wird (vgl. KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO, § 3, Rn. 5, beck-online; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 3, Rn. 5; jeweils m.w.N.). Mit dem Begriff der „Tat“ im Sinne des § 3 StPO ist eine Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO gemeint (vgl. BT-Drucks. 7 550, S. 289). Während der Begriff des Täters alle denkbaren Formen der Täterschaft – insbesondere den Alleintäter, Mittäter, mittelbaren Täter sowie den Nebentäter – umfasst, ist der Begriff des Teilnehmers im Sinne des § 3 StPO – im Einklang mit dem prozessualen Tatbegriff – nicht auf die Formen der materiell-rechtlichen Teilnahme nach den §§ 26, 27 StGB beschränkt. Vielmehr genügt jede strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH, Urteil vom 25.08.1987 - 1 StR 357/87, NJW 1988, 150, beck-online; BGH, Urteil vom 29.10.1992 - 4 StR 199/92, NJW 1993, 672, beck-online; BGH, Urteil vom 30. 9. 2008 - 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221; OLG Hamm, Beschluss vom 8. September 2016 – III-1 Ws 408/16, juris), wobei der Zusammenhang auch insoweit durch den Begriff der prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO beschränkt wird (Rotsch/ Sahan, JA 2005, 801). Maßgeblich ist dementsprechend, wie weit gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat des Täters reicht und ob sich der andere Beschuldigte daran beteiligt hat (BGH, NStZ 2009, 221; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO, § 3, Rn. 4, beck-online). Die Verknüpfung der den einzelnen Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltensweisen zu einem einheitlichen Geschehen im vorgenannten Sinn muss durch konkrete, in der Anklage im Einzelnen dargestellte Tatsachen begründet sein; die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs im Sinne von § 3 StPO genügt hingegen nicht (Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 3 Begriff des Zusammenhanges). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht zwischen dem Verfahren gegen die Angeschuldigte E. und dem Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten kein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO. Denn zum einen wird der Angeschuldigten E. keine strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einer der den übrigen Mitangeklagten vorgeworfenen prozessualen Taten im Sinne des § 264 StGB vorgeworfen. Der Angeschuldigten wird kein konkretes Verhalten vorgeworfen, durch welches sie in strafbarer Weise an einer der übrigen Taten im prozessualen Sinne mitgewirkt hätte. Insbesondere wird der Angeschuldigten E. gerade nicht vorgeworfen, in das bandenmäßig organisierte Prostitutions- und Geldwäschenetzwerk der übrigen Mitangeklagten eingebunden gewesen zu sein. Auch ein Zusammenhang zwischen den am 19.02.2025 in dem Betrieb der Angeschuldigten E. angetroffenen Frauen C. und M. und dem Prostitutions- und Geldwäschenetzwerk der übrigen Mitangeklagten konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht nachvollzogen werden. Zum anderen wird auch keinem der Mitangeklagten eine strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an der der Angeschuldigten E. unter Ziff. 33 der Anklageschrift vom 17.06.2025 vorgeworfenen Tat im prozessualen Sinne vorgeworfen. Eine Verbindung zwischen den beiden in dem Betrieb der Angeschuldigten angetroffenen Frauen und dem Prostitutionsnetzwerk der übrigen Angeklagten konnte gerade nicht ermittelt werden. Allein der Umstand, dass der Mitangeklagte V. A. den Betrieb der Angeschuldigten am 20.09.2024 und am 10.10.2024 – und damit mehrere Monate vor der Durchsuchungsmaßnahme am 19.02.2025 – angefahren hatte, lässt nicht auf eine Mitwirkung des Mitangeklagten A. an derselben prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO schließen. Da ein Gerichtsstand daher weder bei der großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld noch bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld besteht, erweist sich die von der großen Strafkammer beschlossene Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld als rechtsfehlerhaft. Zwar hat das Beschwerdegericht im Falle des Erfolgs der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2, 2. Alt StPO gegen eine Entscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dementsprechend – im Falle der sachlichen Zuständigkeit des Ausgangsgerichts – auch die Eröffnung vor dem Ausgangsgericht auszusprechen. Hieran ist der Senat vorliegend jedoch aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld gehindert. Vielmehr war der Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch insoweit aufzuheben, als die große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld das Verfahren gegen die Angeschuldigte E. zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Denn auch für diese Entscheidung war die große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld örtlich unzuständig. Der Senat war auch insoweit zur Sachentscheidung berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das Beschwerdegericht im Falle einer Beschwerde gegen die Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§ 210 Abs. 2, Alt. 2 StPO) in seiner Prüfung auf die Frage der (sachlichen) Zuständigkeit beschränkt ist (OLG Saarbrücken, wistra 2002, 118; KG, NStZ-RR 2005, 26 (27); OLG Hamburg, NStZ 2005, 654; Wenske in MüKoStPO, Rn. 41) oder ob es die Eröffnungsentscheidung umfassend – insbesondere auch auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hin – zu überprüfen hat (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO, § 210, Rn. 10, beck-online; BGH, NStZ-RR 2014, 53; OLG Celle, NStZ 2017, 495 (496); BayObLG, NJW 1987, 511; OLG Köln, NJW 1970, 260). Der Senat hatte mit Beschluss vom 28.01.2025 (3 Ws 442/24, BeckRS 2025, 1715 Rn. 11, beck-online) – nicht tragend – die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Teilablehnung der Eröffnung oder der Eröffnung vor einem Gericht niedriger Ordnung der hinreichende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe, hinsichtlich derer das Ausgangsgericht bereits die Anklage zugelassen hat, nicht mehr vom Beschwerdegericht zu prüfen ist, wenn dies vom Beschwerdeangriff ausgenommen wurde. Vorliegend liegt der Fall jedoch in zweifacher Hinsicht anders. Denn zum einen überprüft der Senat vorliegend nicht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts, sondern das Vorliegen eines Gerichtsstands bei der großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Zum anderen hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Entscheidung über die Zulassung der Anklage gegen die Angeschuldigte E. nicht von dem Beschwerdeangriff ausgenommen. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld insgesamt „gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17.09.2025 (Aktenzeichen 10 KLs 12/25), mit welchem das Verfahren gegen die Angeklagte E. abweichend vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet worden ist, sofortige Beschwerde“ eingelegt. 2. Die gegen die Abtrennungsentscheidung gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte (OLG Koblenz, BeckRS 2019, 24219; OLG Frankfurt a. M., StV 1991, 504; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO, § 2, Rn. 15, beck-online; m.w.N.) Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist in der Sache unbegründet. Rechtsgrundlage für die Trennung zusammenhängender (§ 3 StPO) und verbundener Strafsachen ist unter dem Gesichtspunkt der Auftrennung der sachlichen Zuständigkeit § 2 Abs. 2 StPO und unter dem Gesichtspunkt der Auftrennung der örtlichen Zuständigkeit § 13 Abs. 3 StPO. In beiden Konstellationen ist die Trennung von Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit zulässig (MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2023, StPO § 13 Rn. 8, beck-online; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO § 13 Rn. 7, beck-online), wobei der Trennungsbeschluss im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang, also auch auf seine Zweckmäßigkeit, und nicht nur auf Ermessensfehler hin überprüft wird (MüKoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2023, StPO, § 2, Rn. 18, beck-online; BGH, NStZ-RR 2013, 352; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 145; jeweils m.w.N). Vorliegend erweist sich die Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagte E. jedoch – ungeachtet einer etwaigen Zweckmäßigkeit – bereits deshalb als notwendig und rechtsfehlerfrei, weil – wie bereits aufgezeigt – ein zuständigkeitsbegründender Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO zwischen dem Verfahren gegen die Angeklagte E. und den Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten von vornherein nicht bestanden hat und die große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld für das Verfahren gegen die Angeklagte E. weder örtlich nach § 13 Abs. 1 StPO noch sachlich nach § 2 Abs. 1 StPO zuständig ist. Hinsichtlich der fehlenden örtlichen Zuständigkeit nimmt der Senat zunächst auf seine unter Ziff. II. 1) gemachten Ausführungen Bezug. Mangels Sachzusammenhangs ist die große Strafkammer aber auch sachlich für das Verfahren gegen die Angeschuldigte E. unzuständig. So besteht im Hinblick auf die Angeschuldigte E. keine höhere Straferwartung als vier Jahre Freiheitsstrafe (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GVG). Insoweit hatte der Senat in seinem Beschluss vom 21.08.2025 bereits ausgeführt: „ Zwar besteht für den verfahrensgegenständlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 33 der Anklageschrift) gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 21.02.2024 ein Strafrahmen, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren reicht. Indes ist bei der konkreten Straferwartung in den Blick zu nehmen, dass sich die Angeschuldigte E. – anders als die übrigen Angeschuldigten – im vorliegenden Verfahren nur wegen eines Tatvorwurfs zu verantworten hat und dass sie zudem nicht vorbestraft ist. Bei dieser Sachlage liegt die konkrete Straferwartung zwar nicht zwingend in einem der Aussetzung zur Bewährung zugänglichen Bereich von bis zu zwei Jahren, wobei dies aber auch nicht völlig ausgeschlossen erscheint (abhängig von den dann konkret zu Grunde zu legenden Strafzumessungsumständen, u.a. auch ihrem Einlassungsverhalten). Eine deutlich oberhalb von zwei Jahren liegende Freiheitsstrafe ist indes aus Sicht der Angeschuldigten auch nicht zu erwarten.“ Zudem rechtfertigen weder der Umfang noch die Bedeutung des Falles eine Verhandlung vor der großen Strafkammer (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG). Vielmehr ist der gegen die Angeschuldigte E. erhobene Tatvorwurf – mangels Zusammenhangs mit dem Geldwäsche- und Prostitutionsnetzwerk der übrigen Mitangeklagten – sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht leicht überschaubar. Eine aufwendige Beweisaufnahme ist im Hinblick auf die Angeschuldigte E. – da es in ihrem Fall keiner Aufklärung etwaiger Bandenstrukturen bedarf – nicht zu erwarten. Da die große Strafkammer mangels Sachzusammenhangs und anderweitig bestehender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit an einer Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte E. gehindert war, erweist sich die Abtrennung des Verfahrens bereits aus diesem Grund als rechtsfehlerfrei. Soweit für die Trennung von Strafverfahren nach § 13 Abs. 3 StPO in der Literatur in verfahrensrechtlicher Hinsicht teilweise eine Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften sowie eine Vereinbarung zwischen dem trennenden und dem übernehmenden Gericht bzw. eine Trennung durch Beschluss des gemeinschaftlichen oberen Gerichts verlangt wird (KK-StPO/ Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO, § 13, Rn. 7; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 13, Rn. 25 f.), kann dies nach Auffassung des Senats nur für die Trennung von Verfahren gelten, die nach § 13 Abs. 2 StPO – entweder durch Abgabe- und Übernahmebeschlüsse verschiedener Gerichte oder durch einen Beschluss des gemeinschaftlichen oberen Gerichts – verbunden worden sind. Sind die Verfahren hingegen – wie vorliegend geschehen – gemäß § 13 Abs. 1 StPO bereits bei der Staatsanwaltschaft verbunden worden und mit derselben Anklageschrift von vornherein bei einem Gericht anhängig gemacht worden, können jene Verfahrensanforderungen für den Trennungsbeschluss deshalb nicht gelten, weil § 13 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Verbindung „in gleicher Weise“ wieder aufgehoben werden kann und damit erkennbar auf das Verfahren bei der Verbindung Bezug nimmt. Zudem können die in der Literatur genannten Verfahrensanforderungen vorliegend auch deshalb keine Geltung beanspruchen, weil § 13 Abs. 3 StPO aufgrund seiner Bezugnahme auf Abs. 1 und Abs. 2 nur auf zusammenhängende Strafverfahren Anwendung findet. Fehlt es – wie hier – von vornherein an einem Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO, muss die Abtrennung des Verfahrens auch ohne jene Verfahrensvoraussetzungen – insbesondere ohne die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften – möglich sein. Denn anderenfalls wäre ein Gericht – bei ausbleibendem Antrag der Staatsanwaltschaft – gezwungen, ein Verfahren, für welches es örtlich nicht zuständig ist, zu eröffnen. Zudem erscheinen die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen auch nur dann sachgerecht, wenn durch die Trennungsentscheidung ein ursprünglich bestehender Gerichtsstand nach § 13 StPO aufgelöst wird. Hat hingegen – wie vorliegend – ein Sachzusammenhang zwischen den zu trennenden Verfahren von vornherein nicht bestanden, wirkt sich die Verfahrenstrennung auch nicht auf die örtliche Zuständigkeit aus. Soweit für die Verfahrenstrennung nach § 2 Abs. 2 StPO verlangt wird, dass das höhere Gericht mit der Abtrennung des Verfahrens zugleich über dessen Eröffnung vor dem niedrigeren Gericht entscheiden muss (KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, StPO, § 2, Rn. 13), war die große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mangels örtlicher Zuständigkeit an einer derartigen Eröffnungsentscheidung gehindert. 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO sowie aus § 473 Abs. 2 S. 1, S. 2 StPO. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ergibt sich im Zwischenverfahren, dass das Gericht bei dem die Sache anhängig ist, örtlich unzuständig ist (§ 16 Abs. 1 S. 1 StPO), so hat es sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären, ohne eine Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung zu treffen. Die Unzuständigkeitserklärung beendet die Anhängigkeit des Verfahrens bei dem betreffenden Gericht und versetzt die Staatsanwaltschaft in die Lage, die Klage bei einem anderen Gericht, das sie für zuständig hält, neu zu erheben (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 16, Rn. 13).