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Beschluss

2 Ws 40/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1009.2WS40.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Eine Entschließung der Staatsanwaltschaft über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses (§ 84e IRG) ist im gerichtlichen Verfahren gemäß § 84g Abs. 3 S.1 Nr. 2 2. Alt IRG aufzuheben, wenn von der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Bemühungen zu einer Einigung mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates darüber erfolgt sind, inwieweit ein nur teilweise vollstreckbares Erkenntnis vollstreckt werden soll (§ 84d Nr. 5 IRG).

  • 2.

    Eine solche Bewilligungsentscheidung ist im Übrigen verfrüht, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung noch nicht abschließend vorlagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn noch ungeklärt ist, ob ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird (§ 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG), oder ob die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist (§ 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG) und ob gegebenenfalls einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 84b Abs. 3 IRG vorliegt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses vom 20.01.2025 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Dortmund zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last, §§ 77 IRG, 467 StPO analog.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entschließung der Staatsanwaltschaft über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses (§ 84e IRG) ist im gerichtlichen Verfahren gemäß § 84g Abs. 3 S.1 Nr. 2 2. Alt IRG aufzuheben, wenn von der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Bemühungen zu einer Einigung mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates darüber erfolgt sind, inwieweit ein nur teilweise vollstreckbares Erkenntnis vollstreckt werden soll (§ 84d Nr. 5 IRG). 2. Eine solche Bewilligungsentscheidung ist im Übrigen verfrüht, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung noch nicht abschließend vorlagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn noch ungeklärt ist, ob ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird (§ 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG), oder ob die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist (§ 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG) und ob gegebenenfalls einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 84b Abs. 3 IRG vorliegt. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses vom 20.01.2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Dortmund zurückgegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last, §§ 77 IRG, 467 StPO analog. Gründe: I. Die polnischen Behörden ersuchen mit Schreiben vom 28.06.2024 um die Übernahme der Vollstreckung eines polnischen Erkenntnisses. Der Betroffene ist durch rechtskräftiges und vollstreckbares Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 (Aktenzeichen: II K 654/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt worden. In das vorliegende Gesamturteil ist das Gesamturteil des Amtsgerichts Sczczecin vom 01.10.2013 (Aktenzeichen: VII K 235/13) einbezogen worden, in welchem jeweils die Verurteilungen durch das Amtsgericht Szczecin vom 07.06.2010 (Aktenzeichen: V K 96/09) sowie das Urteil des Amtsgerichts Szczecin vom 30.10.2012 (Aktenzeichen VII K 73/11) bereits einbezogen sind. Zudem ist in das Gesamturteil vom 18.08.2016 die Verurteilung durch das Amtsgericht Swinoujscie vom 30.01.2014 (Aktenzeichen: II K 214/12) einbezogen worden. Den Einzelurteilen des Amtsgerichts Szczecin vom 07.06.2010 und 30.10.2012 liegen folgende Sachverhalte zugrunde: 1. In der Zeit von September 1997 bis Dezember 2000, von August 2003 bis Februar 2004, von Januar 2006 bis Oktober 2006 war der Betroffene in Polen verpflichtet, auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Szczecin vom 29.11.1995 (RVIII C 1129/93) Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Tochter T. in Höhe von 300,- PLN monatlich zu zahlen. Der Pflicht zur Unterhaltsleistung entzog er sich beharrlich, wodurch das Kind der Unmöglichkeit der Befriedigung seiner Grundlebensbedürfnisse ausgesetzt wurde. 2. In der Zeit von November 2006 bis zum 12.02.2008 und vom 14.06.2008 bis Juli 2008 war der Betroffene in Polen verpflichtet, auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Szczecin vom 29.11.1995 (RVIII C 1129/93) Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Tochter T. in Höhe von 300,- PLN monatlich zu zahlen. Der Pflicht zur Unterhaltsleistung entzog er sich beharrlich, wodurch das Kind der Unmöglichkeit der Befriedigung seiner Grundlebensbedürfnisse ausgesetzt wurde. Dem Einzelurteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 30.01.2014 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.02.2010 entzog der Betroffene in den Niederlanden gemeinsam und im Einvernehmen mit dem E. handelnd dem niederländischen Staatsbürger L. die Freiheit, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei dies mit besonderem Quälen in der Form verbunden war, dass die Täter, nachdem sie das Opfer mit Alkohol betrunken gemacht, mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht und mit den Händen am Körper geschlagen sowie mit den Füßen getreten und den Mund mit Klebeband zu geklebt hatten, das Opfer der unmittelbaren Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzten. Ferner bedrohten sie das Opfer mit dem Tode und versetzten es durch Verschließen im Keller in den Zustand der Wehrlosigkeit. Dies nutzten sie aus, um das Opfer zur Herausgabe seiner Zahlungskarte und Angabe der zugehörigen Geheimzahl zu veranlassen. Das Opfer erlitt Körperverletzungen in Form eines Hämatoms im Bereich des linken Augenliedes, einen blauen Fleck am linken Auge, eine geringe Außenblutung und eine Hautabschürfung im Gesicht. In diesem Zusammenhang entwendeten der Verfolgte und sein Mittäter dem Opfer in Zueignungsabsicht die Wohnungsschlüssel, zwei Becher, drei Gläser, einen Mülleimer sowie Bargeld, indem sie mithilfe der Zahlungskarte einen Betrag von 250,- Euro abhoben und ein Fahrzeug für 100,- Euro betankten, wodurch dem Opfer ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.000,- PLN entstand. Wegen dieser Taten ist der Betroffene mit dem vorbenannten Gesamturteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat verurteilt worden, von der noch 1 Jahr, 3 Monate und 25 Tage zu verbüßen sind. Die polnischen Behörden hatten zuvor wegen dieser dem Verurteilten zur Last gelegten Taten um Auslieferung des Verurteilten ersucht. Mit Senatsbeschluss vom 15.07.2021 (III- 2 Ausl 131/18 OLG Hamm; 4 AuslA 131/18 GStA Hamm) ist die Auslieferung für unzulässig erklärt worden, da hinsichtlich der Taten der Unterhaltspflichtverletzung nach den ergänzenden Informationen durch die polnischen Behörden eine Strafbarkeit nach deutschem Recht gemäß § 3 Abs. 1 IRG nicht festzustellen war und hinsichtlich der Tat der räuberischen Erpressung ein Bewilligungshindernis gemäß § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG geltend zu machen war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin unter dem 23.07.2021 die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt. Die polnischen Behörden ersuchen nunmehr um Übernahme der Vollstreckung aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016. Dem Ersuchen des Bezirksgerichts Szczecin vom 28.06.2024 um Übernahme der Vollstreckung sind eine Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI vom 27.11.2008 sowie eine beglaubigte Abschrift des Gesamturteils des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 beigefügt worden. Mit Schreiben vom 11.12.2024 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund gegenüber dem Bezirksgericht Szczecin ausgeführt, dass eine Übernahme der Vollstreckung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der erfolgten Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht in Betracht komme, da nach dem mitgeteilten Sachverhalt eine Straftat nach deutschem Recht nicht festzustellen sei. Eine Bewilligung zur Übernahme der Vollstreckung könne nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes gemäß Art. 280 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches im Betracht kommen. Eine solche teilweise Anerkennung und Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland sei unter den Voraussetzungen nach Art. 10 des Rahmenbeschlusses 208/909/JI des Rates vom 27.11.2008 möglich. Es werde daher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und gebeten, die Bescheinigung dahingehend zu ergänzen, in welcher Höhe die Verurteilung wegen Raubes erfolgte und in welcher Höhe die Strafvollstreckung übernommen werden soll. Ebenso ist um Übersendung einer vollständigen Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 gebeten worden. Das Bezirksgericht Szczecin hat daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2025 eine Antwort des Amtsgerichts Swinoujscie vom 10.01.2025 übersandt. Darin ist ausgeführt, dass der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 30.01.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt worden sei, auf welche die Zeit des tatsächlichen Freiheitsentzugs vom 12.09.2011 bis zum 15.09.2011 und vom 30.12.2012 bis zum 24.04.2013 angerechnet worden sei. Ferner ist noch einmal das Gesamturteil vom 18.08.2016 übermittelt worden. Unter dem 20.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft vermerkt, dass nach den von den polnischen Behörden mitgeteilten bereits verbüßten Haftzeiten, der Verurteilte die Freiheitsstrafen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bereits verbüßt habe und die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und 25 Tagen sich nur noch auf die festgesetzte Freiheitsstrafe wegen Raubes beziehe, so dass diese nunmehr noch zu vollstrecken sei. Mit Schreiben vom 20.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund dies gegenüber dem Verurteilten ausgeführt, dass nach den von den polnischen Behörden mitgeteilten Einzelstrafen sowie angerechneten Haftzeiten die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Szczecin vom 07.06.2010 und 30.10.2012 (jeweils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht) bereits vollständig verbüßt sind. Es sei daher beabsichtigt, die Strafvollstreckung bezogen auf die Verurteilung wegen Raubes aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 zu übernehmen. Der Verurteilte hat insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Abschrift des vorgenannten Schreibens ist dem Beistand des Verfolgten zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Eine Äußerung ist nicht erfolgt. Die 65. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund mit Beschluss vom 15.07.2025 die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 für zulässig erklärt, dass polnische Erkenntnis in eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat umgewandelt. Zudem ist angeordnet worden, dass hiervon noch ein Jahr drei Monate und 25 Tage Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind und es ist festgesetzt worden, dass auf die festgesetzte Sanktion der Teil der Sanktion, der in der Republik Polen bereits gegen den Verurteilten wegen der Tat vollstreckt worden ist, anzurechnen ist. Dieser Beschluss ist mangels entsprechender Verfügung weder dem Verurteilten noch seinem Beistand förmlich zugestellt worden. Mit am selben Tag per elektronischer Post eingegangenen Schriftsatz seines Beistandes vom 31.07.2025 hat der Verurteilte gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der gerichtlichen Anordnung der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten und 25 Tagen Zeiträume von Haftzeiten nicht einberechnet worden seien, die er in dem dem Ersuchen zugrunde liegenden Verfahren in zwei EU – Mitgliedstaaten (in den Niederlanden sowie die Auslieferungshaft in der Bundesrepublik Deutschland) bereits verbüßt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz sowie den beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 12.09.2025 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 15.07.2025 aufzuheben. Diese Antragsschrift ist dem Verurteilten bzw. seinem Beistand mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.10.2025 übersandt worden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 84g Abs. 3 S. 3, 55 Abs. 2 S. 1, 77 IRG, § 311 Abs. 2 StPO statthaft, auch im Übrigen zulässig – mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt worden - und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. 1. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und insoweit auch mit Polen richtet sich nach den §§ 84 ff. IRG. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Rahmenbeschluss des Rates 2008/909/JI vom 27.11.2008, der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geändert worden ist (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen), mit dem Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen vom 17.07.2015, in Kraft seit dem 25.07.2015, in nationales Recht umgesetzt. Die speziellen Regelungen der §§ 84 ff. IRG gehen dabei gemäß § 84 Abs. 2 und 3 IRG den Regelungen der §§ 48 ff. IRG und dem Rahmenbeschluss des Rates 2008/909/JI vor, wenn – wie hier – ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach Maßgabe des genannten Rahmenbeschlusses gestellt wird. 2. Der angefochtene Beschluss und die in dem Vermerk sowie dem Schreiben an den Verurteilten vom 20.01.2025 enthaltene Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses waren aufzuheben, da die Staatsanwaltschaft Dortmund ihr Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses gemäß § 84 d Nr. 5 IRG fehlerhaft ausgeübt hat, § 84 g Abs. 3 S.1 Nr. 2 2. Alt IRG und zudem die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Erkenntnisses noch nicht vorlagen. Gemäß § 84d Nr. 5 IRG kann die Bewilligung einer nach den §§ 84 a bis 84 c IRG grundsätzlich zulässigen Vollstreckung (deren Voraussetzungen liegen – hierzu nachfolgend – noch nicht vollständig vor) abgelehnt werden, wenn das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll. Die Staatsanwaltschaft Dortmund sowie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund haben zwar zutreffend erkannt und ausgeführt, dass aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 lediglich die dem Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 30.01.2014 zugrunde liegende Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann, da hinsichtlich der übrigen Taten der Unterhaltspflichtverletzung eine Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht festgestellt werden kann und demzufolge die Übernahme der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen gemäß § 84 a Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig wäre. Eine Einigung der Staatsanwaltschaft Dortmund mit den polnischen Behörden über die Bedingungen einer Teilvollstreckung aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 ist jedoch nicht erzielt worden, vergleiche insoweit auch zur Erforderlichkeit Art. 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/909/JI vom 27.11.2008. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Schreiben vom 11.12.2024 sich diesbezüglich an die polnischen Behörden gewandt. Nach dem Schreiben des Amtsgerichts Swinoujskie vom 10.01.2025, mit welchem lediglich die mit Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 30.01.2014 erkannte Freiheitsstrafe sowie der insoweit anzurechnende Freiheitsentzug mitgeteilt wurde, ist eine weitere Einigung über die Bedingungen einer teilweisen Vollstreckung nicht erzielt worden. Dieser hätte es jedoch bedurft. Dies zeigt sich auch darin, dass sich die Staatsanwaltschaft Dortmund nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Schreiben vom 04.08.2025 an das Bezirksgericht Szczecin gewandt und mitgeteilt hat, dass eine Übernahme der Strafvollstreckung aus dem Gesamturteil nur hinsichtlich der Einzelstrafe wegen des Vorwurfs des Raubes ohne eine vorherige „Aufspaltung“ nicht möglich sei. Da die Staatsanwaltschaft Dortmund keine weiteren Bemühungen unternommen hat, eine Einigung mit den polnischen Behörden über eine teilweise Vollstreckung aus dem Gesamturteil zu erzielen, lagen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses noch nicht vor, so dass sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. 3. Darüberhinaus war eine Bewilligungsentscheidung gemäß § 84 d IRG auch verfrüht, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung noch nicht abschließend vorlagen. So hat der Verurteilte zwar gemäß § 84 a Abs. 1 Nr. 3a IRG seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; ungeklärt ist jedoch, ob bei einer etwaigen teilweisen Vollstreckung aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 18.08.2016 aufenhaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt würden. Dies ist mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären. Ebenso ergibt sich nicht, ob das Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 30.01.2014 in An-oder Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist (§ 84 b Abs. 1 Nr. 2 IRG) und ob gegebenenfalls einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 84 b Abs. 3 IRG vorliegt. Hinsichtlich dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht nur auf das Gesamturteil sondern auch auf die diesem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelurteile bzw. vorliegend nur noch das Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 30.01.2024 abzustellen. Auch insoweit sind daher die polnischen Behörden um ergänzende Auskünfte zu ersuchen. Wegen dieser unvollständigen Erkenntnisse zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie des Ermessensfehlers waren die angefochtene Entscheidung und die in dem Vermerk und dem Schreiben an den Verurteilten vom 20.01.2025 enthaltene Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen und gegebenenfalls erneuten Entscheidung über die vorläufige Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gemäß § 84 g Abs. 3 S. 1 Nr.2 2. Alt IRG an die Staatsanwaltschaft Dortmund zurückzugeben. 4. Rein vorsorglich weist der Senat für eine etwaige spätere Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer auf folgendes hin: Eine Umwandlungsentscheidung ist im Anwendungsbereich der §§ 84 ff. IRG, wie sich aus § 84 g Abs. 3 IRG ergibt, nur in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 84g Abs. 5 IRG vorgesehen. Eine Anrechnung von in Polen erlittenen Haftzeiten sowie eine Anrechnung von Auslieferungshaft ist nach § 84 g Abs. 3 S. 2 IRG i.V.m. § 54 Abs. 4 IRG nicht veranlasst. Soweit die polnischen Behörden die Zeiten des bereits verbüßten Freiheitsentzugs angegeben haben, ist dies nicht im Exequaturverfahren umzusetzen (vgl. für Untersuchungshaft und sonstige verfahrenssichernde Festnahmen OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2018 - 1 Ws 21/18 -, Rn. 17, juris; Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 84g IRG Rn. 12), sondern im Rahmen der Strafzeitberechnung bei der späteren Vollstreckung zu berücksichtigen. Anzurechnen ist gemäß § 84 g Abs. 3 S. 2 IRG nur die nach § 84 j IRG erlittene Haft.