OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 OAus 185/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0930.2OAUS185.25.00
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Es liegen Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Ungarn vor, aufgrund derer im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die konkreten Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen sind, in denen der Verfolgte nach den Auskünften und Zusicherungen der ungarischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach inhaftiert sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -; OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, jew. zit. n. juris).

  • 2.

    Es besteht gleichwohl kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG, wenn aufgrund konkreter, auf den Einzelfall bezogener und belastbarer Auskünfte und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen in der insofern von den ungarischen Behörden benannten Haftanstalt die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausgeschlossen werden kann.

Tenor
  • 1.

    Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Debrecen vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 11.Szv.134/2024/13.) in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 28.09.2023 (Aktenzeichen: 34.Fk.81/2022/8276) zur Last gelegten Taten ist zulässig.

  • 2.

    Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Ungarn vor, aufgrund derer im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die konkreten Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen sind, in denen der Verfolgte nach den Auskünften und Zusicherungen der ungarischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach inhaftiert sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -; OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, jew. zit. n. juris). 2. Es besteht gleichwohl kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG, wenn aufgrund konkreter, auf den Einzelfall bezogener und belastbarer Auskünfte und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen in der insofern von den ungarischen Behörden benannten Haftanstalt die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausgeschlossen werden kann. 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Debrecen vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 11.Szv.134/2024/13.) in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 28.09.2023 (Aktenzeichen: 34.Fk.81/2022/8276) zur Last gelegten Taten ist zulässig. 2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. Gründe: I. Die ungarischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Debrecen vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 11.Szv.134/2024/13.) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Diesem liegt das das Urteil desselben Gerichts vom 28.09.2023 (Aktenzeichen: 34.Fk.81/2022/8276) zu Grunde, mit dem der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, die noch vollständig zu verbüßen ist. Dem Verfolgten wird - zusammengefasst - zur Last gelegt, sich mit mehreren Familienangehörigen aus Ärger über andere Verwandte zunächst am 14.07.2020 mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen zu deren Haus begeben zu haben, um diese zu bedrohen, in den dortigen Hof eingedrungen zu sein und Haus und Zaun beschädigt zu haben, dann am 21.07.2020 die Geschädigten mit dem Tod bedroht zu haben und schließlich am 22.07.2020 gemeinsam mit seinen Mittätern erneut das Haus der Geschädigten mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen angegriffen zu haben. Im Einzelnen liegt dem Folgendes zugrunde: „Die Angeklagten sind miteinander verwandt. Der Angeklagte A., der Angeklagte Z., der minderjährige Z., und des Angeklagten J., sind die Söhne des Angeklagten S. Der Angeklagte W., der Angeklagte K. und der Angeklagte C. sind die Brüder der Angeklagten T.. Der minderjährige Angeklagte D. ist der Sohn der Angeklagten T.. Die Angeklagte T. ist die Tochter der Angeklagten H.. Der Angeklagte S. und die Angeklagte T. waren im Juli 2020 Lebensgefährten. Am 3. Juli 2020 wurde ihr gemeinsames Kind geboren, das auf Wunsch des Angeklagten S. von seiner Schwester P. betreut wurde. Am 6. Juli 2020 in den Nachtstunden nahm die Angeklagte T. ohne Wissen von P. das Kind mit, was am darauffolgenden Tag von P. dem Jugendamt gemeldet wurde. Infolgedessen wurde das Kind am 13. Juli 2020 vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen. Der Angeklagte S. und die Angeklagte T. waren deshalb böse auf P. und deren Familie und bedrohten deshalb P. und deren Familie mehrfach persönlich, telefonisch und auch über (..)"soziales Netwerk, Anmerkung der Redaktion" damit, sie umzubringen, ihr Haus anzuzünden so dass P. Angst vor dem Angeklagten S. und der Angeklagten T. hatte und aus ihrem Wohnhaus in F., U.-straße 00, auszog und in das Wohnhaus in F., N.-straße 00, zog, welches das Wohnhaus ihres Lebensgefährten E. und seiner Familie ist. Der Angeklagte S. und die Angeklagte T. waren wütend auf die Geschädigte P., deshalb erschienen am 14. Juli 2020, nach 20.25 Uhr - zu einem nicht mehr genauer zu ermittelnden Zeitpunkt - der Angeklagte S. mit dem ihm gehörenden Personenkraftwagen Y. mit dem amtlichen Kennzeichen N01, ferner die Angeklagte T., die Angeklagte H., der Angeklagte J.. und der Angeklagte A. sowie mehrere Verwandte der Angeklagten, deren Identität im Laufe des Verfahrens nicht ermittelt werden konnte, am Wohnort der Geschädigten P. und ihrer Familie in F., N.-straße 00, um P. und ihre Familie zu bedrohen und ihnen Angst einzujagen. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich im Hof des Wohnhauses in der N.-straße 00 die Geschädigte P., G., der Sohn des Lebensgefährten der Geschädigten P., E., sowie die Mutter von G., Frau X., und die Kinder von E. auf. Der Angeklagte S., die Angeklagte T., die Angeklagte H., der Angeklagte J., der Angeklagte A. sowie die Familienmitglieder der Angeklagten hatten verschiedene Werkzeuge, wie Spaten, Rechen, Äxte, Schwerter sowie Bierdosen mitgebracht, bzw. vor Ort Ziegelstücke in unterschiedlichen Größen von der Erde aufgehoben. Der Angeklagte S. und die Angeklagte T. hatte je einen Spieß in der Hand, während die Angeklagten H. ein Stück Ziegel in der Hand hatte, der Angeklagte J. hatte eine Kettensäge in der Hand, die er mitgebracht hatte. Die Angeklagten S., T., H., X. und A. sowie ihre Verwandten schrien auf der Straße herum und warfen dann die verschiedenen Gerätschaften, die sie auf der Straße gefunden hatten, unter anderem Spieße aus hartem Holz, Ziegelstücke in den Hof des Hauses der Geschädigten P. und ihrer Familie. Mehrere der Familienmitglieder kletterten dann über den Zaun und sprangen in den Hof. Der Angeklagte S., die Angeklagte T., die Angeklagte H., der Angeklagten J. rissen mit den Gerätschaften, die sie in der Hand hatten, das Trapezblech ein, das das Metalltor an der Tür des Wohnhauses der Geschädigten P. und ihrer Familie zur Straße hin schützen sollte, rissen sodann auch das große Metalltor ein, schlugen die darin befindliche Kette und das Schloss ab, wodurch sie einen Sachschaden von 1.250 Forint verursachten, und anschließend gingen die Angeklagten S., T., H., X. und A. alle in den Hof hinein. Die Angeklagte T. schlug mit dem Spieß in ihrer Hand, die Angeklagte H. mit dem Ziegelstück in ihrer Hand, die beiden 100 x 40 cm großen Fensterscheiben des kleinen Hauses neben dem Eingangstor ein, wodurch sie einen Sachschaden von 3.000 Forint verursachten, während dessen machte sich der Angeklagte J.. mit der Kettensäge in seiner Hand auf den Weg, um der Geschädigten P. und ihrer Familie Angst einzujagen, benutzte jedoch die Kettensäge nicht und griff niemanden damit an. Währenddessen bedrohten der Angeklagte S., die Angeklagte T., die Angeklagte H., der Angeklagte J.. und der Angeklagte A. die Geschädigte P. und deren Familie, die sich im Hof aufhielten, damit, sie umzubringen, wodurch die Geschädigte P. und deren Familie sich stark erschreckten, in das Wohnhaus hineinliefen, die Tür verschlossen und telefonisch die Polizei verständigten. Danach riefen die Geschädigte P. und ihre Familie den Angeklagten, die sich im Hof aufhielten, und deren Verwandten zu, dass sie die Polizei verständigt hätten. Als sie dies hörten, verließen der Angeklagte S., die Angeklagte T., die Angeklagte H., der Angeklagte J.. und der Angeklagte A. und deren Familienmitglieder alle den Hof des Wohnhauses der Geschädigten. Von den Gerätschaften, die die Angeklagten bei sich hatten, handelt es sich bei den Ziegelstücken, die die Angeklagten geworfen hatten, um Werkzeuge, mit denen Leben ausgelöscht werden kann, da durch diese beim Werfen sowie bei einem Schlag aus der Hand schwere Verletzungen verursacht und lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Kopfes zugefügt werden können. Die Spieße aus Hartholz, welche von den Angeklagten geworfen wurden, sind Werkzeuge, mit denen ein Leben ausgelöscht werden kann, da mit diesen sogar schwere oder lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Brustkorbs, des Bauches und des Kopfes herbeigeführt werden können. Die obengenannten Werkzeuge sind durchaus geeignet, um damit Menschenleben auszulöschen. Das extrem asoziale und gewalttätige Verhalten des Angeklagten S., der Angeklagten T., der Angeklagten H., des Angeklagten J.. und des Angeklagten A. hätten bei Anderen Empörung und Angst hervorrufen können. Am 21. Juli 2020, zu einem - nicht mehr genauer zu ermittelnden Zeitpunkt - vor 19.58 Uhr saßen die Geschädigte P. und ihre Familie im Hof des Wohnhauses in F.,N.-straße 00, und unterhielten sich, als der minderjährige Angeklagte Z. und der minderjährige Angeklagte D., der Sohn der Angeklagten T., vor dem Wohnhaus der Geschädigten auf der Straße spazieren gingen und vor dem Wohnhaus der Geschädigten P. und ihrer Familie entgegenschrien, dass sie heute Abend sterben würden, dann an dem Wohnhaus vorbeigingen und weiter die Straße entlang liefen, nach einigen Metern aber stehenblieben und warteten. Kurze Zeit später, nach etwa 10 Minuten, vor 19.58 Uhr, trafen der Angeklagte S., die Angeklagte T. und der Angeklagte A. auf den minderjährigen Angeklagten Z. und den minderjährigen Angeklagten D. und gingen dann gemeinsam zurück vor das Wohnhaus in F., N.-straße 00. Der Angeklagte S. schrie von der Straße aus die Geschädigte P., die sich im Hof aufhielt, an, sie solle zu ihm kommen, was die Geschädigte P. tat und auf die Straße hinaus zu ihrem Bruder, dem Angeklagten S. ging. Der Angeklagte S. hielt in der einen Hand einen 70 cm langen Gegenstand, der wie ein Schwert aussah, unmittelbar neben dem Angeklagten S. standen die Angeklagte T. und der Angeklagte A., einige Meter von ihnen entfernt der minderjährige Angeklagte Z. und der minderjährige Angeklagte D.. Die Angeklagte T., der Angeklagte A. und der minderjährige Angeklagte Z. hatten jeweils ein Schwert in der Hand. Dabei bedrohte der Angeklagte S. die Geschädigte P. und sagte ihr: „Ich bringe euch um!“ „Alle Häuser, die ihr habt, werde ich in die Luft sprengen, ganz egal, in welchem Haus ihr seid!“, „Wenn ich einen von euch auf der Straße sehe, werde ich ihn beschmutzen und überfahren!“ Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, zog der Angeklagte S. die weiße Fischerhose, die er anhatte, herunter, danach auch seine Unterhose, ergriff dann seinen Penis, zeigte ihr der Geschädigten P. und sagte ihr, damit würden sie und ihre Tochter beschmutzt werden. Die Geschädigte P. war von dem Auftreten der Angeklagten sehr erschrocken und verständigte vom Mobiltelefon, das sie in ihrer Hand hatte, sofort die Polizei, und als der Angeklagte S., die Angeklagte T., der Angeklagte A., der minderjährige Angeklagte Z. und der minderjährige Angeklagte D. erfuhren, dass die Geschädigte die Polizei verständigt hatte, verließen sie den Tatort. Während der oben beschriebenen Drohungen des Angeklagten S. standen die Angeklagte T., der Angeklagte A., der minderjährige Angeklagte Z. sowie der minderjährige Angeklagte D. in der Nähe des Angeklagten S., ihre Anwesenheit bestärkten den Angeklagten S. in seiner Absicht. Da der Angeklagte S. und die Angeklagte T. auch weiterhin wütend auf P. waren, erschienen am 22. Juli 2020, nach 22 Uhr und vor 22.17 Uhr - zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt - der Angeklagte A., der Angeklagte W., der Angeklagte K., der Angeklagte C., der minderjährige Angeklagte Z., der minderjährige Angeklagte D., der Angeklagte S., die Angeklagte T., die Angeklagte H. und der Angeklagte J.. am Wohnhaus von P. und ihrer Familie in F., N.-straße 00, um P. und ihre Familie zu bedrohen und in Angst zu versetzen. Dabei hielten sich im Hof des Wohnhauses in der N.-straße 00 P., der Sohn des Lebensgefährten E. der P., G., sowie die Mutter von G. Frau X., ferner der Freund von R., einer der Töchter von E., B. auf, die von dem bedrohenden Auftreten der Angeklagten und ihrer Mittäter erschrocken waren und, da sie deren Angriff fürchteten, die Polizei verständigten. Der Angeklagte S. hatte ein Buschmesser, der Angeklagte J. ein Ziegelsteinstück bei sich. Einer oder mehrere der Angeklagten A., W., K., C., des minderjährigen Angeklagten Z. und des minderjährigen Angeklagte D., der Angeklagten T. und der Angeklagten H. hatten Werkzeuge und sonstige Geräte und Gegenstände, die sich im Garten gefunden hatten, unter anderem Bierflaschen, Stöcke in unterschiedlichen Größen, Holzspieße, Axtstiele, eine 122 cm Eisengabel mit Hartholzstiel, vier Zinken, 21 cm breit, mit 24 cm Zinkenlänge, mit stumpfen Spitzen, Ziegelstücken in verschiedenen Größen und ein 101 cm langes, 20 x 40 mm breites Eisenstück dabei. Die Angeklagten gingen zum Eingangstor, blieben dort stehen und schrien alle auf P. und ihre Familienmitglieder ein, die sich im Hof aufhielten, bedrohten sie damit, sie umzubringen, ihr Haus anzuzünden, während sie die Gerätschaften, die sie bei sich hatten, auf den Hof des Wohnhauses sowie an die Hauswand warfen und einer von ihnen mit den Ziegelstücken gegen das Eingangstor schlug. Im Anschluss daran warfen auch die Personen, die sich auf dem Hof aufhielten, Steine und Spieße in Richtung der Angeklagten, die sich auf der Straße aufhielten. Während des Konflikts zündete eine Person, die auf Grund der bisherigen Angaben des Verfahrens nicht ermittelt werden konnte und auf dem Hof stand, auf der dem Hof zugewandten Seite des kleinen Eingangstores den 50 cm von dem aus Metallblech bestehenden Tor befindlichen Gehwegabschnitt durch Werfen eines Molotow- Cocktails, die nördliche Ecke des Einfamilienhauses durch Werfen von 2 Molotow- Cocktails an. Dabei zündete die Person ein mit einer brennbaren Flüssigkeit durchtränktes oder übergossenes Textilstück an der Wurzel eines Strauches am Rand des Gehwegs der zum Eingang des Einfamilienhauses führte, an, goss am Rand des Gehweges zum Eingang des Einfamilienhauses, etwa zwei Meter von der Terrasse entfernt, Motorenbenzin aus und warf ein brennendes Textilstück darauf, goss an drei separaten Stellen des Spitzenvorhangs, der auf die Außenfläche des zweiflügeligen Fensters in der Wand der Seitenfassade zwischen dem Eingang und der dem Hof zugewandten nördlichen Ecke des Einfamilienhauses Motorenbenzin aus und hielt ein angezündetes Textilstück dorthin. Das Feuer an der Hauswand wurde von P. oder einem ihrer Familienmitglieder mit Wasser, Sand und verschiedenen Kleidungsstücken gelöscht, so dass sich die Flammen nicht weiter ausbreiteten und keine Personen verletzt wurden. Einige Minuten später trafen die Polizeibeamten am Tatort ein, aber die Angeklagten bewarfen selbst nach dem Eintreffen der Polizisten noch weiter den Hof und das Wohnhaus mit verschiedenen Gegenständen, die sie vom Boden aufgehoben hatten. Nachdem sie ihr Handeln aufgegeben hatten, verließen alle den Tatort und entfernten sich in die M.-straße 00 in F.. Die Angeklagte A., W., K., C., der minderjährige Angeklagte Z. und der minderjährige Angeklagte D., der Angeklagte S., die Angeklagte T., die Angeklagte H. und der Angeklagte J. wurden von den eintreffenden Polizeibeamten in F., M.-straße 00, einer Ausweiskontrolle unterzogen und dann zur Polizeibehörde gebracht. Von den Gerätschaften, die von den Angeklagten geworfen wurden, konnten mit der 122 cm langen, vierzinkigen Eisengabel mit Hartholzstiel, die 21 cm breit ist und 24 cm lange Gabelzinken hat, die in stumpfen Spitzen enden, sowohl mit ihrer stumpfen Oberfläche als auch mit den Gabelteilen schwere, lebensgefährliche, möglicherweise sogar tödlich endende Verletzungen herbeiführen. Mit den von den Angeklagten geworfenen Ziegelstücken hätten beim Werfen sowie bei Schlägen aus der Hand schwere Verletzungen oder lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Kopfes herbeigeführt werden können. Mit dem von den Angeklagten geworfenen 101 cm langen, 2 x 4 cm großen Eisenstück (geschlossenes Profil) hätten Knochenfrakturen an allen Körperteilen herbeigeführt, schwere, lebensgefährliche, sogar tödlich ausgehende Verletzungen im Bereich des Brustkorbs, des Bauches und des Kopfes verursacht werden können. Mit den Hartholzspießen, die von den Angeklagten geworfen wurden, hätten auch schwere oder lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Brustkorbs, des Bauches und des Kopfes herbeigeführt werden können. Die obengenannten Gerätschaften sind Gegenstände, mit denen menschliches Leben ausgelöscht werden kann. Das extrem asoziale und gewalttätige Verhalten der Angeklagten A., W., K., C., des minderjährigen Angeklagten Z., des minderjährigen Angeklagten D., des Angeklagten S., der Angeklagten T., der Angeklagten H. und des Angeklagten J. konnte bei anderen Empörung und Angst hervorrufen.“ II. Der Verfolgte ist am 12.08.2025 in Q. festgenommen worden. Bei seiner am selben Tag erfolgten richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Essen hat er zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, dass er keinen Beruf erlernt habe und zuletzt in I. in einem Restaurant wohnhaft gewesen, dort aber nicht gemeldet gewesen sei. Zum Tatvorwurf hat der Verfolgte keine Angaben gemacht. Er hat sich weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.08.2025 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen. Die ungarischen Behörden haben auf Nachfragen der Generalstaatsanwaltschaft zum mit Schreiben vom 15.08.2025 und vom 12.09.2025 ergänzende Auskünfte zum Verfahrensgang erteilt sowie mit Schreiben vom 26.08.2025 und vom 16.09.2025 Zusicherungen zu den den Verfolgten im Falle der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen abgegeben. Insbesondere hat die Landeskommandantur des Justizvollzugs in Ungarn ausgeführt, der Verfolgte werde nach der Übergabe „in kürzester Zeit“ bzw. - so ergänzend am 16.09.2025 - „mit außerordentlicher Dringlichkeit“ aus einem vorläufigen Aufnahmegefängnis in die Haftanstalt O. überführt werden. Die maximale Belegung in dieser Haftanstalt betrage 1476 Personen. Die durchschnittliche Größe der Zellen betrage 22,68 m², von denen jedem Häftling ein Haftraumanteil von 4,54 m² (ohne Sanitärbereich) zur Verfügung stehe. In Mehrpersonenunterkünften würden Häftlinge in einer Zelle mit durchschnittlich fünf Personen untergebracht. In der größten Zelle mit einer Fläche von 31 m² könnten bis zu sieben Personen untergebracht werden. Während der gesamten Haft, also sowohl im vorläufigen Aufnahmegefängnis als auch in der Haftanstalt O. seien mindestens 3 m² Wohnfläche (ohne Sanitärbereich) gewährleistet. Den Gefangenen würden grundlegende Hygieneartikel zur Verfügung gestellt und müsse mindestens dreimal pro Woche ein Bad mit warmen Wasserbädern gewährt werden; arbeitende Inhaftierte könnten täglich baden. Fließendes Wasser würde in den Zellen kontinuierlich bereitgestellt. Den Häftlingen - und dies werde auch für den Verfolgten gewährleistet - würden drei Mahlzeiten (eine hiervon warm) zur Verfügung gestellt. Die Inhaftierten hätten die Möglichkeit, sich für mindestens eine Stunde am Tag an der frischen Luft zu bewegen. Der Kontakt eines Inhaftierten mit seinem Verteidiger werde von der Haftanstalt O. gewahrt, ebenso das Besuchsrecht durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland sowie die Möglichkeit, auch im Übrigen Besuch zu empfangen. Neben der Stärkung der Familienbeziehungen könne die Freizeit mit Kultur und Sport im Rahmen des Justizvollzugs verbracht werden; außerdem würden religiöse Betätigung und Seelsorge ermöglicht. Zu den kulturellen Möglichkeiten gehörten die Nutzung von Bibliothek und Massenmedien sowie die Teilnahme an populärwissenschaftlichen Vorträgen und den Aktivitäten von Fachzirkeln. Die Gebäudetechnik in der Haftanstalt O. sei zeitgemäß. Die Zellen seien sehr gut, insbesondere mit Bett, Tisch, Hockern, Fernsehgerät und Schränken ausgestattet. Die Fenster der Zellenräume seien wärmeisoliert und der Eintritt natürlichen Lichts werde nicht gehindert; die Lüftung werde durch Öffnen der Fenster sichergestellt. Die Beheizung der Räume erfolge durch eine Zentralheizung; deren Temperatur variiere je nach Jahreszeit zwischen 21° und 28°. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten werde rund um die Uhr gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Landesjustizvollzugsanstalt O. entsprächen sowohl den internationalen Rechtsvorschriften als auch den Bestimmungen der nationalen Rechtsnormen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die vorgenannten Schreiben Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17.09.2025 beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Mit hiesiger Verfügung vom 18.09.2025 ist dem Verfolgten bzw. seinem Beistand insofern Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.09.2025 gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt. III. Da der Verfolgte sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. 1. Der Verfolgte ist ausschließlich ungarischer Staatsangehöriger. 2. Der Europäische Haftbefehl sowie die hierauf beruhende SIS-Ausschreibung der ungarischen Behörden entsprechen den Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1-6, Abs. 2 IRG. 3. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach ungarischem Recht als Rowdytum, Hausfriedensbruch, Belästigung gemäß §§ 221, 222, 339 des ungarischen Strafgesetzbuchs als auch nach deutschem Recht jedenfalls als Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB bzw. Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 zum WaffG sowie wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar. Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe beträgt auch mehr als vier Monate. Vollstreckungsverjährung tritt nach dem allein maßgeblichen ungarischen Recht erst am 30.06.2030 ein. 4. Ferner bestehen keine Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83 IRG. Zwar ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Verfolgte zu der dem Urteil vom 28.09.2023 zugrundeliegenden Verhandlung nicht im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG persönlich erschienen ist. Es liegt jedoch der Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG vor. Denn ausweislich der Mitteilung der ungarischen Behörden vom 15.08.2025 ist der Verfolgte in einer Vorverhandlung vom 27.06.2022 mündlich zu drei weiteren Verhandlungsterminen im Oktober 2022 geladen worden; gleichwohl hat er diese Termine nicht mehr wahrgenommen und konnte dann auch im weiteren Verlauf des Verfahrens - dem er sich augenscheinlich durch Flucht entzogen hat - nicht mehr persönlich zu Terminen geladen, vorgeführt oder auf Grundlage eines Haftbefehls festgenommen werden. Auch ist an dem diesbezüglichen Verfahren ausweislich der Mitteilungen der ungarischen Behörden vom 15.08.2025 und vom 15.09.2025 ein - dem Verfolgten bestellter - Verteidiger beteiligt gewesen, der diese Verteidigung durch Teilnahme an den Verhandlungsterminen auch tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. Meyer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 83 IRG Rn. 918 m.w.N.). 5. Ferner besteht auch im Hinblick auf die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG. a. Aus Art. 4 der Grundrechtscharta der EU folgt für ein mit einem Auslieferungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21 -; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20 -, jew. zit.n. juris). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr in der Europäischen Union nicht besteht. Innerhalb dieses Rechtsraums darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass andere Staaten die erforderlichen Bedingungen einhalten, weil jeder Mitgliedstaat der EU mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt, auf die sich die Union gründet (vgl. Art. 2 EUV). Grundsätzlich besteht daher gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, so dass das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich zu unterstellen hat (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris). Etwas anderes gilt nur, wenn das Vertrauen ausnahmsweise durch konkrete Anhaltspunkte dafür erschüttert wird, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Gefangenen im ersuchenden Staat besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019 „Dorobantu“ - C-128/18 -, juris). Nur in diesem Fall besteht für das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Verpflichtung, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022, a.a.O., Beschluss vom 27.04.2021 - 2 BvR 156/21 -, juris). Da insoweit eine Ausnahme von dem für das System des Europäischen Haftbefehls essentiellen Vertrauensgrundsatzes gemacht wird, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem genannten Sinn nicht zu niedrig angesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.); ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungs- hindernis führen. Eine solche Verletzung läge vor, wenn die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10.09.2013, - 2 Aus 95/11 -, juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1-34, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2005 - 1 AK 23/04 - Rn. 12, NStZ 2005, 351; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1989 - 4 Ausl (A) 231/89 - 59/89 III -, NJW 1990, 1429, jew. zit. n.juris). Dies wäre der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 - Rn. 18, juris). Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. EuGH, Urteile vom 26.02.2013 - C-399/11 -, „Melloni“, und vom 05.04.2016 - C-404/15 - und - C-659/15 PPU -, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, jew. zit. n. juris) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug eines Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats die positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, und dass er keiner Bürde oder Last ausgesetzt wird, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 08.01.2013 - 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 -, „Torreggiani u. a./Italien“; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 - und - C-659/15 PPU -, „Aranyosi“ und „Căldăraru“; EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-220/18 PPU -, NJW 2018, 3161, jew. zit. n. juris). Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den ersuchenden Staat verhindern, ist durch eine Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt (nachfolgend unter III.5.b) ist das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staats zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedsstaat besteht (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O.). Wird eine solche generelle Gefahr bejaht, ist in einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Schritt (nachfolgend unter III.5.c.) zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Art. 4 GRCh und 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O.). Dabei muss eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkung sowie, in manchen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen bedeutsam sind. Das mit der Auslieferung befasste Gericht hat diese Umstände in einer Gesamtwürdigung zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben wäre eine Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn un- zulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Bei der hierfür vorzunehmenden Prüfung hat der Senat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (a.a.O.) die Haftbedingungen in allen konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert werden wird, vollumfänglich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dabei ist es für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, allein auf die dem Verfolgten zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen. Diese ist ein bedeutender, aber nicht der allein maßgebliche Faktor für die Bewertung der Haftbedingungen. Auch bei einem persönlichen Haftraumanteil von 3 m² bzw. zwischen 3 m² und 4 m² können erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GrCh vorliegen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten. Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.08.2021 (a.a.O.), ist dabei auch zu klären, ob sich der zugesicherte Haftraumanteil von mindestens 3 m2 jeweils auf eine Einzel- oder eine Gemeinschaftszelle bezieht. b. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen, für den Senat verbindlichen Vorgaben liegen Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel im ungarischen Strafvollzug vor (siehe insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -; OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, jew. zit. n. juris). Zuvor lagen, unter anderem ausgehend von einem CPT-Bericht vom 17.03.2020, wonach sich eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen in den ungarischen Haftanstalten eingestellt hatte, Anhaltspunkte für systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug nicht vor, sodass die allgemein gehaltene Zusicherung der ungarischen Behörden auf eine EMRK-konforme Haftunterbringung ausreichend war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.03.2021 - III-2 Ausl. 156/20 -, vom 02.12.2021 - III-2 Ausl. 171/21 -, vom 17.02.2022 - III - 2 Ausl 225/21 und vom 30.10.2023 - III - 2 OAus 140/23 -; OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21 -, BeckRS 2021, 20134). Hiervon kann nach dem CPT-Bericht vom 03.12.2024 nunmehr nicht mehr ausgegangen werden (so auch BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025, a.a.O.). So weist das CPT auf die seit dem letzten Besuch im Jahr 2018 gestiegene Zahl der Inhaftierten hin, die zu einer durchschnittlichen Auslastung von 109,5 % geführt hat. Dies weise auf eine landesweite Überbelegung hin. Diese Überbelegung sowie die begrenzten Mittel wirkten sich weiterhin negativ auf das „Haftregime“ aus. Dies äußere sich darin, dass die meisten Häftlinge, insbesondere die in Untersuchungshaft oder im Sicherheitsbereich keinen oder eingeschränkten Zugang zur Arbeit, Bildung und anderen Aktivitäten außerhalb der Zelle hätten. Zudem hat die Delegation verschiedene Klagen über die hohen Kosten des täglichen Unterhalts (inklusive der Unterhaltskosten und Essenszuschuss), Telefongespräche und in der Kantine gekaufter Artikel erreicht. Im Zeitraum vom 16. bis zum 26.05.2023 hat das CPT die Haftanstalten in V., YV. und GP. besucht. In der Haftanstalt GP. sind gravierende gewalttätige Übergriffe durch das Gefängnispersonal, welche von der Gefängnisleitung geduldet werden, sowie schwere Gewalt zwischen den Häftlingen festgestellt worden. Entsprechende Gewalt konnte in den anderen besuchten Haftanstalten hingegen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen hat das CPT die fortgesetzten Bemühungen der ungarischen Behörden zur Verbesserung der Haftbedingungen in der Gesamtheit der Gefängnisse begrüßt. Die wesentlichen Bedingungen in der Haftanstalt GP. waren zufriedenstellend. Der Reparaturbedarf und die Hygiene erforderten jedoch Verbesserungen in den Haftanstalten V. und YV.. In allen drei Haftanstalten war der Haftraumanteil pro Gefangenen angemessen. In den Haftanstalten V. und YV. hatten die Inhaftierten einen Haftraumanteil von 4 m² pro Person in einer Gemeinschaftzelle und etwa 7 m² in einer Einzelzelle ohne den Sanitärbereich. In der Haftanstalt GP. hatten die Einzel- oder Doppelzellen eine Größe von 9,6 m² und 13,5 m². Die materiellen Bedingungen in der Haftanstalt GP. waren zufriedenstellend. In den Haftanstalten V. und YV. waren jedoch Verbesserungen des allgemeinen Zustands erforderlich. Wände und Böden waren besonders baufällig, Matratzen, Kissen und Decken zum Teil abgenutzt, zerrissen und schmutzig; auch gab es Beschwerden über Kakerlaken, Bettwanzen und Ameisen. Den Zellen mangelte es zudem an ausreichender Belüftung, insbesondere in den Sanitäranlagen. Die Zellen hingegen verfügen über ausreichend Tageslicht und eine gute künstliche Beleuchtung. c. Trotz dieser strukturellen und generellen Mängel des ungarischen Strafvollzugs kann der Senat im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr ausschließen, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während seiner Inhaftierung erleiden wird. Die ungarischen Behörden haben konkrete und auf den Einzelfall des Verfolgten bezogene Erklärungen und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen abgegeben, die ausschließen, dass sich die generelle Gefahr im Fall des Verfolgten realisiert. Die Haftanstalt O. ist dem Senat aus früheren Auslieferungsverfahren bekannt. Bereits in jenen Verfahren waren die geschilderten Haftbedingungen jeweils EMRK-konform. Die Haftanstalt ist im Jahr 2008 in Betrieb genommen worden und bietet im Vergleich zu anderen ungarischen Haftanstalten durchschnittlich günstigere Haftbedingungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.09.2018 - III-2 Ausl 140/18 -, vom 21.01.2020 - III-2 Ausl 183/19 - und zuletzt vom 07.08.2025 - III-2 OAus 93/25 -). Auch nach den nunmehr erteilten Auskünften steht dem Verfolgten ein persönlicher Haftraumanteil von mindestens 3 m² ohne den Sanitärbereich zur Verfügung. Der Sanitärbereich ist räumlich abgetrennt. Auch die übrigen mitgeteilten konkreten Haftbedingungen sind EMRK-konform. Konkrete Hinweise auf andere Missstände, die eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung nahelegen, finden sich in dem genannten CPT-Bericht nicht. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen lag zudem noch eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28.02.2025 (vgl. Beschluss vom 14.07.2025, a.a.O.) vor, aus der sich ebenfalls keine Hinweise auf Missstände in der Haftanstalt O. ergaben. Soweit die Haftanstalt O. nach den aktuellen Mitteilungen geringfügig überbelegt ist (Auslastung 26.08.2025: 101 %, Auslastung 16.09.2025: 105 %), so ist in den Blick zu nehmen, dass es sich dabei um Momentaufnahmen handelt und sich die Belegungssituation jederzeit ändert. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese geringe Überbelegung auf den dem Verfolgten zustehenden persönlichen Haftraumanteil oder auf die sonstigen Haftbedingungen auswirkt, liegen dem Senat nicht vor und sind auch nicht erkennbar. Der Senat kann damit für die von den ungarischen Behörden benannte Haftanstalt O., in der der Verfolgte - nach einer nach den eindeutigen Zusagen der ungarischen Behörden hier nur sehr kurzfristigen und daher auch keinen durchgreifenden Bedenken begegnenden Organisationsphase in einer anderen Anstalt (allg. vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -, Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, Rn. 14, juris) - die Haft aller Wahrscheinlichkeit nach verbüßen wird, die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausschließen. Die Zusicherungen sind auch als belastbar einzustufen, zumal die Einhaltung jederzeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland überprüft werden kann. 6. Schließlich ist auch kein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass schon den eigenen Angaben des Verfolgten im Rahmen der im Übrigen mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführten gerichtlichen Anhörung keinerlei - auch im Übrigen nicht ersichtliche - Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthalt des Verfolgten im Bundesgebiet zu entnehmen sind, der ein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland im Sinne von § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu begründen geeignet sein könnte. IV. Die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß § 26 IRG war aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 18.08.2025 anzuordnen. Insbesondere erscheint in Anbetracht der Höhe der gegen den Verfolgten in Ungarn zu vollstreckenden Strafe und der bisherigen Haftdauer der weitere Vollzug weiterhin verhältnismäßig, zumal nach der nunmehr getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Übergabe des Verfolgten zeitnah zu erwarten ist.