Beschluss
25 W 110/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0715.25W110.25.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29.04.2025 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24.04.2025 – 4 O 284/21 – teilweise abgeändert.
Die Vergütung des Beteiligten zu 1. wird auf 6.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29.04.2025 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24.04.2025 – 4 O 284/21 – teilweise abgeändert. Die Vergütung des Beteiligten zu 1. wird auf 6.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1. für seine Sachverständigentätigkeiten in einem beim Landgericht Dortmund anhängig gewesenen Rechtsstreit. In dem Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund der vorgeblichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Beklagten erworbenen Wohnmobil die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs, hilfsweise u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Aufwendungsersatz für verbaute Sonderausstattungen. Zum Abgasverhalten des streitbefangenen Fahrzeugs ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 10.10.2022 (Bl. I-378 ff. d.A.) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und gab beiden Hauptparteien die Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von jeweils 3.000 € auf. Mit weiterem Beschluss vom 20.02.2023 (Bl. I-516 d.A.) beauftragte es den Beteiligten zu 1. mit der Erstattung des Gutachtens. Am 13.03.2023 übersandte das Landgericht die Gerichtsakten an den Beteiligten zu 1. unter Hinweis auf die Höhe des eingeforderten Auslagenvorschusses mit u.a. folgenden Hinweisen: „Bitte prüfen Sie ferner, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden. Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder den Betrag von 6.000,00 EUR erheblich übersteigen, bitte ich Sie, dem Gericht (nicht den Parteien) umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen. Dies gilt auch, wenn Sie erst im Laufe Ihrer weiteren Tätigkeit erkennen, dass höhere Kosten entstehen werden als zunächst angenommen. Wird der Auslagenvorschuss erheblich überschritten, ohne dass Sie hierauf rechtzeitig nach § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO hingewiesen haben, steht Ihnen gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG nur eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses zu.“(Formular ZP22, Hervorhebung entsprechend dem Original) Der Beteiligte zu 1. bestätigte mit Schreiben vom 28.03.2023 (Bl. I-538 f. d.A.) den Gutachtenauftrag und teilte mit, dass er den eingezahlten Auslagenvorschuss nicht als ausreichend erachte. Die genaue notwendige Summe werde er nach Erhalt des Kostenvoranschlages des Prüfstands mitteilen. Hierzu kam es nachfolgend nicht. Unter dem 04.07.2024 erstattete der Beteiligte zu 1. sein schriftliches Gutachten (Bl. I-733 d.A.) und berechnete seine Vergütung mit 30.013,94 € (Bl. I-797 ff. d.A.). Mit Urteil vom 24.02.2025 (Bl. I-1122 ff. d.A.) wies das Landgericht die Klage ab. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten des Beteiligten zu 1. und führte aus, dass sich hiernach die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Emissionssteuerung nicht feststellen lasse. Die Beteiligte zu 2. hat nunmehr mit Schreiben vom 26.03.2025 (Bl. I-1229 f. d.A.) beantragt, die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 € festzusetzen. Denn die in Rechnung gestellte Vergütung übersteige den Vorschussbetrag erheblich. Der ihm obliegenden Hinweispflicht sei der Beteiligte zu 1. schuldhaft nicht nachgekommen. Insoweit genüge nicht die bloße Mitteilung, dass der Vorschuss nicht ausreichend sei. Vielmehr seien die voraussichtlich entstehenden Kosten zu beziffern. Das sei dem Beteiligten zu 1., wie selbst angekündigt, im Anschluss an den Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands auch möglich gewesen. Darüber hinaus seien einzelne Positionen der Vergütungsrechnung nicht überprüfbar, so dass die Rechnung insgesamt nicht zur Festsetzung geeignet sei. Mit Beschluss vom 24.04.2025 (Bl. I-1244 ff. d.A.) hat das Landgericht den Festsetzungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1. seiner gesetzlichen Hinweispflicht nachgekommen sei. Er habe unmittelbar nach Erhalt des Gutachtenauftrags darauf aufmerksam gemacht, dass der eingezahlte Vorschuss nicht ausreichen werde. Zwar habe er eine konkrete Bezifferung der zu erwartenden Kosten nicht vorgenommen. Eine solche Bezifferung sei ihm in diesem Zeitpunkt jedoch auch nicht möglich gewesen, da die voraussichtlichen Kosten für den Prüfstand nicht bekannt gewesen seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 29.04.2025 (Bl. I-1265 d.A.), mit der sie ihren Festsetzungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.05.2025 (Bl. I-1268 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 1. tritt der Beschwerde mit Schreiben der Q. GmbH vom 16.06.2025 (Bl. II-373 ff.) entgegen und führt aus: Die Mitteilung, der eingezahlte Vorschuss werde als nicht ausreichend erachtet, genüge den gesetzlichen Anforderungen. Den Parteien sei hierdurch bekannt gemacht, dass der Auslagenvorschuss die voraussichtlichen Kosten nicht decken werde. Eine Einschätzung der Kostenspanne und des Kostenrisikos sei ihren Prozessbevollmächtigten aus ähnlich gelagerten Rechtsstreiten möglich gewesen. Dementsprechend sei es auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückfrage zur Höhe der voraussichtlichen Kosten gekommen. Das Gesetz sehe überdies nur einen Hinweis auf eine Überschreitung des Auslagenvorschusses vor, nicht aber konkrete Angaben zur Höhe. Eine Mitteilung der konkreten Gesamtkosten sei zudem erst kurz vor Fertigstellung des Gutachtens möglich gewesen. Weiter erfordere eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf die Höhe des Auslagenvorschusses ein vorsätzliches oder grob fahrlässige Verhalten. Jedenfalls dies sei dem Beteiligten zu 1. indes nicht vorzuwerfen. Schließlich könne nicht jede verschuldete Hinweispflichtverletzung zu einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs führen. Vielmehr sei im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu fragen, ob die Parteien auch bei Überschreiten des Auslagenvorschusses das Verfahren fortgeführt hätten. In diesem Falle könne dem Sachverständigen ein Überschreiten des Vorschusses nicht angelastet werden. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet. Die Sachverständigenvergütung des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 8a Abs. 4, Abs. 5 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 € festzusetzen. Nach diesen Vorschriften erhält der Berechtigte die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. 1. Ein rechtzeitiger Hinweis auf die den Auslagenvorschuss übersteigenden voraussichtlichen Kosten war vorliegend geboten. Die vom Beteiligten zu 1. berechnete Vergütung beläuft sich auf 30.013,94 € und liegt damit über der Erheblichkeitsgrenze, die jedenfalls bei einer Überschreitung von 25 % angenommen wird und vorliegend bereits bei 7.500 € erreicht war. 2. Die ihm obliegende Hinweispflicht hat der Beteiligte zu 1. objektiv verletzt, indem er die voraussichtlich zu erwartenden Kosten nicht mitgeteilt und auch eine Reaktion des Gerichts nicht abgewartet hat. a. Der Beteiligte zu 1. hat auf eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses von 6.000 € nicht hingewiesen. Seine schriftliche Mitteilung vom 28.03.2023 bringt zwar zum Ausdruck, dass der Vorschuss voraussichtlich nicht ausreichen werde. Das allein genügt indes schon nach dem Wortlaut der eingangs genannten Vorschriften nicht. Diese sehen eine Hinweispflicht vor, sofern die voraussichtlichen Kosten erheblich über den Auslagenvorschuss hinausgehen. Dass dies der Fall sein würde, ergibt sich nicht daraus, dass eingezahlte Auslagenvorschuss nicht als ausreichend erachtet werde. Vielmehr bedarf es einer Kostenschätzung, auf deren Grundlage ein zahlenmäßigen Wert anzugeben ist, um den die voraussichtlichen Kosten den Auslagenvorschuss überschreiten. Erst dann lässt sich erkennen, ob die Kostenüberschreitung erheblich ist (Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 8a Rn. 30; BeckOK KostR/Bleutge, 49. Ed. 2025, JVEG § 8a Rn. 32; vgl. ferner: Toussaint/Weber, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, JVEG § 8a Rn. 66; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 407a Rn. 3a – auf eine „erhebliche“ Überschreitung ist hinzuweisen). Auch die Rechtsprechung geht ohne weiteres davon aus, dass die voraussichtlichen Kosten seines Gutachtens vom Sachverständigen zu beziffern sind (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2003 – 15 W 87/03 –, juris Rn. 13). Dem entspricht der Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften. Denn durch die Mitteilungspflicht soll den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Kosten Rechnung getragen und eine rechtzeitige prozessökonomische Reaktion der Parteien ermöglicht werden. Für die Parteien soll die Gelegenheit bestehen, eventuelle hohe Kosten einer Beweisaufnahme noch zu vermeiden (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVEG § 8a Rn. 19; Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 407a Rn. 3). Die bloße Mitteilung, der Auslagenvorschuss reiche voraussichtlich nicht aus, ermöglicht indes weder den Parteien, das Kostenrisiko einzuschätzen, noch dem Gericht, ggf. weitere Auslagenvorschüsse einzuholen (vgl. Schneider, JVEG, a.a.O.). Insoweit ist die Bezifferung einer voraussichtlichen Überschreitung des eingezahlten Vorschusses nicht allein deshalb entbehrlich, weil eine allgemeine Kostenspanne ggf. aus anderen Rechtsstreiten bekannt ist. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Kostenschätzung, die den Parteien und dem Gericht eine auf den Streitfall zugeschnittene Beurteilung erlaubt. Vorliegend war dem Beteiligten zu 1. eine Kostenschätzung, wie er in Aussicht gestellt hat, jedenfalls im Anschluss an den Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands auch durchaus möglich. Dass ihm die Mitteilung eines – was ausreichend ist – geschätzten voraussichtlichen Kostenbetrags dennoch erst kurz vor Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens möglich gewesen sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. b. Selbst wenn dem Beteiligten zu 1. eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten im Zeitpunkt seiner Mitteilung vom 28.03.2023 zunächst nicht möglich gewesen sein sollte, musste er zur damaligen Sachlage zunächst die Reaktion des Gerichts hierauf abwarten und durfte nicht ohne Weiteres mit der Gutachtenbearbeitung fortfahren. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO ist der Sachverständige verpflichtet, im Zweifelsfall auf eine gerichtliche Rückmeldung auf seinen Hinweis zu warten. Die Mitteilungspflicht ist keine reine Formalie. Vielmehr ist im Interesse der Prozessparteien, zu deren Lasten die Kosten gehen, sicherzustellen, dass Reaktionsmöglichkeiten auf diesen Hinweis eröffnet werden, bevor es zu einer wesentlichen Vorschussüberschreitung kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.02.2024 – 25 W 305/23 –, juris Rn 25). Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beteiligte zu 1. mit seiner Ankündigung, er werde die genaue notwendige Summe nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstands mitteilen, die Erwartung geweckt hat, unaufgefordert auf die Kostenangelegenheit zurückzukommen. Damit hat er eine Reaktion des Gerichts in zurechenbarer Weise hinausgeschoben. Seine Sachverständigentätigkeiten hat er im Anschluss daran bis zur Fertigstellung des Gutachtens ohne weitere Mitteilung fortgeführt. 3. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Vertretenmüssen nach der Systematik des § 8a Abs. 5 JVEG vermutet wird. Der Beteiligte zu 1. muss sich mithin entlasten, d.h. dartun und ggf. beweisen, dass und aus welchen Gründen ihn kein Verschulden trifft. Dabei ist zu beachten, dass das Vertretenmüssen, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1., nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Im Rahmen des § 8a Abs. 5 JVEG ist vielmehr bereits (leichte) Fahrlässigkeit ausreichend (Senat, Beschluss vom 07.02.2024 – I-25 W 305/23 –, juris Rn. 26). Hiernach lässt sich ein Vertretenmüssen nicht verneinen. a. Mit der Übersendung der Gerichtsakten ist der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen worden, dass dem Gericht eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses unter Angabe der ermittelten Höhe der Kosten umgehend mitzuteilen ist. Ersichtlich hat der Beteiligte zu 1. eine Bezifferung der voraussichtlichen Kosten auch selbst für erforderlich gehalten und dies in Aussicht gestellt. Dass im weiteren Verfahrensverlauf weder das Gericht noch die Hauptparteien des Rechtsstreits darauf zurückgekommen sind, kann den Beteiligten zu 1. jedenfalls nicht gänzlich entlasten. Denn er hat, wie ausgeführt, selbst die Erwartung geweckt, er werde von sich aus nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstands die voraussichtlichen Kosten mitteilen. Der Beteiligte zu 1. ist mit der Übersendung der Gerichtsakten ferner darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses von einer Bearbeitung zunächst abzusehen ist. Er konnte deshalb erkennen, dass die Sachverständigentätigkeiten nicht ohne weiteres fortzuführen waren. Auch insoweit kommt hinzu, dass er mit dem Inaussichtstellen einer Kostenermittlung nach Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands eine Reaktion des Gerichts in zurechenbarer Weise hinausgeschoben hat. 4. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. kommt es nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der (rechtzeitigen) Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG mit Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 31.07.2013 überholt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260) heißt es hierzu: „Wenn die Vergütung einen geforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden“. Der klare und eindeutige Wortlaut lässt insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (so bereits OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 – 12 U 62/14 –, juris Rn. 7 mwN; ferner: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021 – 18 W 86/21 –, juris Rn. 15 mwN; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 – 12 W 32/22 –, juris Rn. 13 f.; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 413 Rn. 8 mwN). Dieser Auffassung hat sich der Senat schon in seinem Beschluss vom 05.12.2022 – 25 W 240/22 – angeschlossen. Aus diesen Gründen kommt eine Erhöhung der festzusetzenden Vergütung um eine noch „zulässige Überschreitung“ des Auslagenvorschusses um bis zu 25 % ebenfalls nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 24.07.2014 – I-24 U 220/12 –, juris Rn. 11). Schließlich hat der Beteiligte zu 1. jedenfalls in Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 € seine Tätigkeiten und Auslagen tragfähig dargetan, so dass die Beanstandung einzelner Positionen seiner Vergütungsrechnung keiner weiteren Aufklärung bedarf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.