OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 79+80/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0710.1WS79.80.25.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Das Gericht hat im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe die Strafzeitberechnung von Amts wegen als Vorfrage eigenständig zu überprüfen.

  • 2.

    Werden gegen einen Verurteilten eine in Deutschland verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und - aufgrund einer rechtskräftigen, aber unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) oder den europäischen ordre public ergangenen Exequaturentscheidung - eine im Ausland verhängte (lebenslange) Freiheitsstrafe vollstreckt, so dass über die bedingte Aussetzung der Strafen im Wege einer einheitlichen Entscheidung (frühestens) nach 30 Jahren zu entscheiden wäre, ist die darin liegende Härte auszugleichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Taten nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig gewesen wären.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hat im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe die Strafzeitberechnung von Amts wegen als Vorfrage eigenständig zu überprüfen. 2. Werden gegen einen Verurteilten eine in Deutschland verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und - aufgrund einer rechtskräftigen, aber unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) oder den europäischen ordre public ergangenen Exequaturentscheidung - eine im Ausland verhängte (lebenslange) Freiheitsstrafe vollstreckt, so dass über die bedingte Aussetzung der Strafen im Wege einer einheitlichen Entscheidung (frühestens) nach 30 Jahren zu entscheiden wäre, ist die darin liegende Härte auszugleichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Taten nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig gewesen wären. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen. Gründe: I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 09.12.2002 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Feststellung der besonderen Schuldschwere verurteilt. Der Verurteilung liegt eine Tat vom 00./00.00.1983 zum Nachteil der R. zu Grunde. Der zur Tatzeit 25-jährige Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt bereits wegen einer im Jahr 1980 begangenen Vergewaltigung vom Landgericht Essen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde. Ferner hatte er am 00.04.1984 eine weitere Vergewaltigung zum Nachteil der O. begangen. Nach dem Mord an R. beging er am 00.11.1985 eine weitere Vergewaltigung zum Nachteil von V., in deren Folge er zunächst am 16.11.1985 vorläufig festgenommen wurde. Der an diesem Tag erlassene Haftbefehl wurde unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, woraufhin der Verurteilte in das Ausland floh. Ab 1985 war er in Frankreich aufhältig, wo er im Mai 1993 auf Grundlage des im Jahre 1985 erlassenen Haftbefehls verhaftet und im Juli 1993 nach Deutschland ausgeliefert wurde. Wegen der am 00.04.1984 und 00.11.1985 begangenen Vergewaltigungen wurde der Verurteilte am 19.10.1993 vom Landgericht Düsseldorf zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde er später bedingt entlassen; der Strafrest wurde 1999 erlassen. Nachdem er zunächst seinen Lebensmittelpunkt in England begründet hatte, kehrte der Betroffene 1996 nach Deutschland zurück, wo er am 05.06.2002 wegen der am 00./00.00.1983 begangenen Tat vorläufig festgenommen wurde. Die Tat konnte ihm erst zu einem Zeitpunkt deutlich nach Tatbegehung aufgrund gesicherter DNA-Spuren zugeordnet werden. Das Landgericht Münster hat bei seiner Entscheidung vom 09.12.2002 ein Gutachten des Sachverständigen K. zu Grunde gelegt, der - basierend auf der damaligen Erkenntnisgrundlage - von einer lebensphasischen Delinquenz des Verurteilten ausging. Nach Durchlaufen des Einweisungsverfahrens war der Verurteilte zunächst ab dem 20.01.2004 in der JVA S. inhaftiert. Am 08.11.2007 wurde er zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer bereits am 00.05.1989 in Frankreich begangenen Tat zum Nachteil der F. ausgeliefert. Auch in diesem Verfahren konnte ihm die Tat erst durch den Abgleich von DNA-Spuren zugeordnet werden. Durch Urteil des Cour d’assises de Seine et Marne in Melun (im Folgenden: Schwurgericht Seine et Marne) vom 27.09.2012 wurde er dann wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Auflage verurteilt, dass dem Verurteilten während einer „Sicherungszeit von 22 Jahren“ Maßnahmen wie eine Aussetzung der Reststrafe, fraktionierter Strafvollzug, eine Außenbeschäftigung, Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub, Halbgefangenschaft oder bedingte Entlassung verwehrt bleiben. Nach der am 25.02.2013 erfolgten Rückführung des Verurteilten nach Deutschland befand sich dieser weiterhin in Haft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve lehnte mit Beschluss vom 03.07.2017 einen Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 09.12.2002 ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 04.07.2017 (III – 1 Ws 408/17). Bei der Entscheidung hat der Senat zu Grunde gelegt, dass die in Frankreich erlittene Haft auf die Vollstreckungshaft aus der Verurteilung des Landgerichts Münster anzurechnen ist. Auf den durch die Staatsanwaltschaft Kleve übermittelten Antrag der Staatsanwaltschaft in Melun/Frankreich erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit Beschluss vom 04.09.2017 (166 StVK 165/17) das Urteil des Schwurgerichts Seine et Marne vom 27.09.2012 für vollstreckbar, stellte die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten fest und rechnete auf die für vollstreckbar erklärte Sanktion den Teil der Sanktion, der in Frankreich bereits gegen den Verurteilten wegen der dem Urteil des Schurgerichts Seine et Marne/ vom 27.09.2012 zugrundeliegenden Tat vollstreckt worden ist, an. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.01.2018 (III – 4 AR 67/17) mit der Maßgabe, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld entfällt. Ausführungen zu einer etwa gebotenen oder zu unterlassenden (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Landgerichts Münster vom 09.12.2002 finden sich in dem Beschluss nicht. Ausweislich der Strafzeitberechnung vom 24.09.2018 sind – unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft – 15 Jahre aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 09.12.2002 seit dem 22.09.2022 verbüßt. Die für vollstreckbar erklärte Entscheidung des Schwurgericht Seine et Marne vom 27.09.2012 wird seit dem 23.09.2022 vollstreckt. Unter Anrechnung der in Frankreich erlittenen Haftzeit (1936 Tage) sind nach dieser Berechnung 15 Jahre für die in Frankreich erfolgte Verurteilung am 04.06.2032 verbüßt. Am 13.05.2024 beantragte der Verurteilte, die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft Münster und die Staatsanwaltschaft Kleve (der die Vollstreckung des Urteils des Schwurgerichts de Seine et Marne vom 27.09.2012 obliegt) haben einer bedingten Aussetzung der Reststrafe widersprochen. Die JVA S. hat in ihrer Stellungnahme die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) hat den Verurteilten im Beisein seines Verteidigers am 23.10.2024 angehört. Mit Beschluss vom 04.12.2024 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 09.12.2002 (Landgericht Münster) und vom 27.09.2012 (Schwurgericht Seine et Marne) zur Bewährung abgelehnt, weil der Antrag unter Beachtung der Regelung des § 454b Abs. 4 StPO verfrüht gestellt worden sei. Eine Entscheidung über die Aussetzung komme erst in Betracht, wenn in beiden Verfahren jeweils 15 Jahre der verhängten Strafen verbüßt seien. Maßgeblich sei die Strafzeitberechnung der JVA S., die keine Fehler aufweise. Der Verurteilte könne daher frühestens im Juni 2030 einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen. Gegen den seinem Verteidiger am 17.12.2024 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 24.12.2024 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.12.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Ihrer Zuschrift vom 13.03.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve. 1. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests nach § 57a StGB Beachtung der Regelung des § 454b Abs. 4 StPO noch nicht in Betracht kommt. a) Nach § 57a Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB vorliegen, d.h. dass die Aussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und die verurteilte Person einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Grundsätzlich sollen Freiheitsstrafen nach § 454b Abs. 1 StPO unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. Sind mehrere Freiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind. (§ 454b Abs. 2 Nr. 3 StPO). Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann (§ 454b Abs. 4 StPO). Ausgehend von der erfolgten Strafzeitberechnung käme danach eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafen erst ab dem 04.06.2032 im Wege einer einheitlichen Entscheidung in Betracht. b) Die erfolgte Strafzeitberechnung hat im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Senats. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach § 451 Abs. 1 StPO, 36 Abs. 1 StVollstrO für die (richtige) Berechnung der Strafzeit verantwortlich. Zur Überprüfung der Strafzeitberechnung eröffnet § 458 Abs. 1 StPO einen eigenen Rechtsweg. Voraussetzung für eine Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist aber die jeweilige Feststellung, dass überhaupt noch ein aussetzungsfähiger Strafrest vorhanden ist. Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB kommen zudem nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB (bereits) erfüllt und 15 Jahre der Strafe vollstreckt sind. Das Gericht hat daher im Verfahren auf Aussetzung einer Reststrafe die Berechnung von Amts wegen als Vorfrage eigenständig zu überprüfen (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 02.11.1998 – 2 BvR 268/92 = NJW 1995, 1080 für die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – 2 Ws 3/15 – juris; offen gelassen: OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015 - III-3 Ws 114-116/15 - juris, m.w.N.). c) Die danach veranlasste Überprüfung der Strafzeitberechnung führt dazu, dass die Strafvollstreckungskammer die weitere Überprüfung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht unter Hinweis darauf ablehnen durfte, dass eine Aussetzung der beiden lebenslangen Freiheitsstrafen nicht vor dem 04.06.2032 in Betracht kommt, so dass die Antragstellung verfrüht war. Diese Bewertung ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: aa) Die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 09.12.2002 und des Schwurgerichts Seine et Marne vom 27.09.2012 wären - falls die Taten jeweils in Deutschland geahndet worden wären - gesamtstrafenfähig und hätten in diesem Fall nach § 55 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. bb) Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus innerstaatlichen und ausländischen Verurteilungen nach § 55 StGB im Exequaturverfahren kommt allerdings nicht in Betracht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Sanktions- und Vollstreckungssysteme der beteiligten Staaten nicht ohne weiteres vergleichen lassen. Es müsste vielmehr eine Gesamtbetrachtung von Sanktions- und Vollstreckungspraxis unter Berücksichtigung möglicher Strafmaßreduktionen, Anrechnungsmechanismen, Strafaussetzungen und Amnestien vorgenommen werden, die sich kaum auf § 55 StGB stützen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 195/08 = NStZ 2008, 709; Beschluss vom 04.07.2018 – 1 StR 599/17 = NStZ-RR 2018, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 – 2 Ausl. 145/13 = BeckRS 2016, 16677 Rn. 25 ff.; Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 54 Rn. 27 m.w.N.). cc) Die fehlende rechtliche Möglichkeit einer (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung führt dazu, dass dem Verurteilten auf Vollstreckungsebene ein Nachteilsausgleich zuzubilligen ist. (1) Ist - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber an zufälligen, nicht vom Täter beeinflussbaren Umständen, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 406/19 – juris; Urteil vom 30. 04.1997 - 1 StR 105/97 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll. Es erscheint geboten, diesem Rechtsgedanken auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her gleichzeitig hätten abgeurteilt werden können. Auch insoweit hängt die getrennte oder gemeinsame Aburteilung von Umständen ab, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hat, wie z.B. wegen nationaler Regelungen über den Geltungsbereich des jeweiligen Strafrechts; eine Schlechterstellung des Angeklagten ist daher nicht gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 406/19 – juris). (2) Wird - wie hier - zuerst die deutsche Strafe in Deutschland vollstreckt und soll sodann die ausländische Strafe im Wege der Vollstreckungshilfe vollstreckt werden, kommt aus den dargelegten Gründen eine Anpassung der ausländischen Strafe im Rahmen des Exequaturverfahrens nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Art und Weise des zu gewährenden Nachteilsausgleichs gilt im Falle der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen, dass die sich aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung ergebende Härte jedenfalls auf der Strafvollstreckungsebene zu berücksichtigen ist Dem Nachteil ist im Vollstreckungshilfeverfahren dadurch zu begegnen, dass eine Vollstreckungsübernahme der ausländischen Strafe gegebenenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit oder Widerspruchs zum Ordre-public abgelehnt wird (§ 73 IRG; vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 406/19 - juris). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Dieser Nachteilsausgleich hätte dem Betroffenen allerdings gewährt werden müssen. Die Vollstreckungshilfe erweist sich nämlich als insgesamt unzulässig, wenn die ausländische Sanktion gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) oder den europäischen ordre public (§ 73 S. 2 IRG), namentlich konkretisiert durch die in der EUGrCh zusammengefassten Grundrechte, verstößt. Dies ist im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. In den Fällen, in denen ein nicht unerheblicher Härteausgleich zu gewähren wäre oder die Sanktion unverhältnismäßig hoch erscheint, wird dabei regelmäßig ein Verstoß anzunehmen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 406/19 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 – III-2 Ausl 145/13 –, juris = BeckRS 2016, 16677; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 – 1 Ausl (24) 1246/09 = NJW 2010, 1617 zu der parallel gelagerten Problematik eines deshalb abzulehnenden Auslieferungsersuchens). Wären die Taten vom 00./00.00.1983 und vom 00.05.1989 nach der jeweiligen Ermittlung des Verurteilten als Täter in einem Verfahren abgeurteilt oder wäre die Tat vom 00.05.1989 in Deutschland geahndet worden, wäre im Wege der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung zwingend eine einheitliche lebenslange (Gesamt-)Freiheitsstrafe festzusetzen gewesen. Da vorliegend in beiden Urteilen keine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erfolgt war, wäre zudem hierüber mit der Festsetzung der nachträglichen Gesamtstrafe nach Maßgabe der §§ 57a, 57b StGB bei Festsetzung einer etwaigen Mindestverbüßungsdauer zu entscheiden gewesen (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, § 57b Rn. 4a). Die Übernahme der lebenslangen Freiheitstrafe aus dem französischen Urteil in voller Höhe führt dagegen zu einer faktischen Mindestvollstreckungszeit von 30 Jahren, die ein Vielfaches der bei einer Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer betragen dürfte. Von schuldangemessenem Strafen kann in diesem Fall keine Rede mehr sein. (3) Durch das Unterlassen des gebotenen Härteausgleichs wird dem Verurteilten daher weiterhin allein auf Grund der Transnationalität seiner Taten der materiell gebotene, rechtlich aber nicht mögliche Härteausgleich versagt. Dies verletzt die Grundsätze von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. (a) Die Regelung des § 57a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe konkretisiert zudem eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfG NJW 1977, 1525; NJW 2007, 1933 (1934, Rn. 68)). Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfG NJW 2007, a.a.O., Rn. 69, 70)). Für den besonders intensiven Eingriff eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem Übermaßverbot, welches verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfG NJW 2007, a.a.O., Rn. 91). (b) Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es geboten, bei der Entscheidung nach § 57a StGB auch im Rahmen der Vollstreckung etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von im Ausland verhängten Strafen drohen, die unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) oder den europäischen ordre public (§ 73 S. 2 IRG), namentlich konkretisiert durch die in der EUGrCh zusammengefassten Grundrechte, aufgrund einer rechtskräftigen Exequaturentscheidung vollstreckt werden. Die darin liegende Härte ist in diesem Fall - zumal eine Berücksichtigung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.06.2009 – 2 StR 386/08 – juris) hier fernliegend erscheint - jedenfalls bei der Beurteilung der Frage, wann erstmals über die Strafaussetzung nach § 57a StGB entschieden werden kann, auszugleichen, wenn die darin liegende Härte zu diesem Zeitpunkt konkret und sicher absehbar ist (vgl. zu den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen eines durchzuführenden Härteausgleichs: BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 406/19 - juris). (c) Eine derartige Härte ist für den Verurteilten konkret und sicher absehbar. Die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafen zur Bewährung kommt bei Beachtung der Exequaturentscheidung erstmals am 04.06.2032 in Betracht, wohingegen eine Entscheidung nach § 57a StGB ohne die unzulässig erfolgte Vollstreckungshilfe jedenfalls mit Ablauf des 22.09.2022 möglich wäre. Für die vorliegende Entscheidung kann offenbleiben, ob – unter Anrechnung der Auslieferungshaft – nach der Entscheidung des Senats vom 04.06.2017 in dem Verfahren III – 1 Ws 408/17 fortlaufend eine Prüfung der bedingten Entlassung nach § 57a StGB geboten war. Im Wege des durchzuführenden Nachteilsausgleichs ist eine Entscheidung nach § 57a StGB zumindest mit Ablauf des 22.09.2022 zulässig. 2. Daraus folgt – worauf ausdrücklich hinzuweisen ist – allerdings nicht, dass eine Aussetzung des Strafrests der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB im Wege des Härteausgleichs anzuordnen ist. Vielmehr ist eine den weiteren Vorgaben des § 57a StGB folgende Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Entlassung des Verurteilten verantwortet werden kann. Bei dieser nach §§ 57a Abs. 1 Nr. 3, 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB gebotenen Abwägung sind die sich aus beiden Verurteilungen ergebenden Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Dabei wird die Strafvollstreckungskammer auch darüber zu befinden haben, ob der Anregung der Vollzugsanstalt folgend ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO einzuholen ist. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst. Dem steht auch nicht § 308 Abs. 2 StPO entgegen, wonach das Beschwerdegericht selbst Ermittlungen vornehmen kann. Vielmehr ist § 309 Abs. 1 StPO insoweit vorrangig (Senat, Beschluss vom 19. März 2019 zu III-1 Ws 145/19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318), nach dessen Rechtsgedanken die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Danach ist eine mündliche Verhandlung - deren Durchführung nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO in Betracht kommt - dem Beschwerdeverfahren fremd (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318 zu der nach § 454 Ab. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Sachverständigenanhörung). Denn Sinn des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Durchführung eigener Ermittlungen, sondern die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen mit der Möglichkeit aus § 308 Abs. 2 StPO, für diese Überprüfung notwendige ergänzende Ermittlungen durchzuführen (Senat, a.a.O).