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Beschluss

6 UF 83/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0704.6UF83.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerden des Kindesvaters und der Großmutter väterlicherseits wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Paderborn vom 11.05.2023 (Az. 83 F 133/21) im Ausspruch zu dem Umgang des Kindesvaters und der Großmutter mit K. abgeändert. Insoweit sind familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst, auch ein Bedürfnis für eine Umgangsregelung besteht nicht.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen und dem Kindesvater bleibt die elterliche Sorge für seinen Sohn K.,               geboren am 00.00.2009, entzogen. Es bleibt Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund bleibt Q. als Mitarbeiterin des R. e.V., T.-straße 00, X. bestellt.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden des Kindesvaters und der Großmutter väterlicherseits wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Paderborn vom 11.05.2023 (Az. 83 F 133/21) im Ausspruch zu dem Umgang des Kindesvaters und der Großmutter mit K. abgeändert. Insoweit sind familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst, auch ein Bedürfnis für eine Umgangsregelung besteht nicht. Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen und dem Kindesvater bleibt die elterliche Sorge für seinen Sohn K., geboren am 00.00.2009, entzogen. Es bleibt Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund bleibt Q. als Mitarbeiterin des R. e.V., T.-straße 00, X. bestellt. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Kindeseltern führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung ist der am 00.00.2009 geborene, derzeit noch 15 Jahre alte K. hervorgegangen. Die Kindesmutter hat einen weiteren Sohn aus einer anderen Beziehung. Das Sorgerecht für ihren am 00.00.2002 geborenen Sohn B. ist der damals alleinerziehenden Kindesmutter durch das Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 8 F 2098/06 durch Beschluss vom 25.01.2007 entzogen worden. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Sachverständigen M. vom 20.08.2008, der dort zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Kindesmutter aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch Misshandlungen und sexuellen Missbrauch durch ihren Vater, erziehungsunfähig ist. Aus diesem Grund beantragte das Jugendamt der Stadt I. noch während der Schwangerschaft der Kindesmutter ihr vorläufig das Sorgerecht für ihren ungeborenen Sohn K. zu entziehen. Diesem Antrag wurde durch Beschluss vom 29.05.2009 entsprochen. K. wurde direkt nach seiner Geburt in Obhut genommen. Durch Beschluss vom 02.07.2009 wurde der Kindesmutter das Sorgerecht endgültig entzogen und dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. K. kam in den Haushalt des Kindesvaters und der Großmutter väterlicherseits und wuchs dort auf. Der Vater ist seit 2023 wieder verheiratet und inzwischen Vater eines weiteren Kindes, der am 00.00.2024 geborenen N.. Im Jahr 2013 fand ein von der Kindesmutter eingeleitetes Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Paderborn zum Az. 83 F 59/13 statt, in dem die Kindeseltern sich einig wurden, dass der Umgang zwischen K. und der Kindesmutter zunächst angebahnt werden sollte. Daraufhin fanden Umgangskontakte zunächst einmal im Monat statt, bis der Kindesvater im Januar 2017 die Umgänge abbrach. Die Kindesmutter leitete daraufhin beim AG Paderborn zum Az. 91F 117/17 ein weiteres Umgangsverfahren ein, das damit endete, dass man sich allseits einig war, dass ein Umgang zwischen K. und der Kindesmutter bis auf Weiteres nicht stattfinden sollte. Im September 2019 wandte sich die Großmutter K.s an das Jugendamt und bat um Unterstützung, da K. den Schulbesuch verweigerte. Ein knappes Jahr später wandte sich auch der Kindesvater an das Jugendamt, weil K. delinquentes Verhalten zeige und unkontrolliert im Internet surfe. Auch in der Schule zeigte K. ein auffälliges Verhalten. Er beleidigte Mitschüler und griff diese an. Zudem zeigte er vermehrt ein sexualisiertes Verhalten. Der Kindesvater gab anlässlich eines Hausbesuches des Jugendamtes am 14.12.2020 an, mit K. überfordert zu sein und ihn aus diesem Grund auch schon einmal schlage. Im Februar 2021 wurde im Haushalt des Kindesvaters eine Familienhilfe installiert. Das Verhalten von K. besserte sich nur kurzfristig. Es kam wiederholt zu sexuellen Übergriffen K.s gegenüber seinen Mitschülern (Spiel „Finger in den Po stecken“, Verschicken von Pornovideos). Der Kindesvater verharmloste die Vorgänge und gab an, dieses Spiel selbst mit K. zu spielen und auch in der Vergangenheit gemeinsam mit K. Pornovideos geschaut zu haben. K. wurde daraufhin vom Jugendamt am 18.06.2021 in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. In dem vom Jugendamt beim AG Paderborn zum Az. 83 F 108721 eingeleiteten Verfahren wurde dem Kindesvater durch Beschluss vom 20.07.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII sowie das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Im Rahmen des Verhandlungstermins bevollmächtigte der Kindesvater die Ergänzungspflegerin mit der Regelung sämtlicher Schulangelegenheiten. Das von dem Jugendamt zuvor eingeleitete entsprechende Verfahren (AG Paderborn Az. 83 F 136/21) wurde daraufhin für erledigt erklärt. Das hiesige Hauptsacheverfahren ist am 16.08.2021 durch das Jugendamt eingeleitet worden. Am 19.08.2021 wechselte K. in die Jugendhilfeeinrichtung V. in A.. Dort wohnte er in der „F.gruppe“, die auf sexuell auffällige Kinder und Jugendliche spezialisiert ist. Er besuchte eine externe (Real-)Schule und befand sich in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn W.. Der Kindesvater und die Großmutter hatten regelmäßig Umgang mit K. (14-tägig eine Stunde). Zudem fanden Telefonkontakte zwischen K., der Großmutter und dem Kindesvater statt. Durch Beschluss vom 30.08.2021 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens veranlasst und zur Sachverständigen Frau E. bestimmt. Der Beweisbeschluss ist am 14.06.2022 auf Fragen des Umgangs erweitert worden. Im Laufe der Zeit kam es bei den Umgangskontakten in der Einrichtung vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kindesvater und der Großmutter einerseits und den Mitarbeitern der Einrichtung andererseits. Zudem beobachteten die Mitarbeiter der Einrichtung ein zunehmend manipulatives Verhalten des Kindesvaters und der Großmutter K. gegenüber. Das Jugendamt leitete daraufhin am 20.05.2022 beim AG Paderborn zum Az. 83 F 51/22 ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Umgangsausschluss Daniels mit seiner Großmutter ein. Dieses wurde auf den Kindesvater erweitert. Durch Beschluss vom 09.06.2022 ordnete das Gericht bis zur Beendigung des hiesigen Hauptsacheverfahrens an, dass der Kindesvater und die Großmutter einmal im Monat für jeweils eine Stunde, getrennt voneinander, begleiteten Umgang mit K. haben sollen. Zudem solle zweimal im Monat ein Telefonkontakt für eine halbe Stunde stattfinden. Des Weiteren erteilte das Amtsgericht dem Kindesvater und der Großmutter zahlreiche Auflagen für die Durchführung der Umgangskontakte. Mit Schreiben vom 27.09.2022 hat das Jugendamt beantragt, den persönlichen Umgang Daniels mit dem Kindesvater und der Großmutter auszuschließen, weil der Kindesvater und die Großmutter sich nicht an die vereinbarten Auflagen hielten und der Kindesvater anlässlich eines Umgangskontaktes am 23.09.2022 K. einen Brief manipulativen Inhalts zugesteckt hatte. In dem Verfahren AG Paderborn 83 F 96/22 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung der beantragte Umgangsausschluss durch Beschluss vom 04.10.2022 angeordnet. K. war vom 27.09.2022 bis 03.10.2022 abgängig und hielt sich –nach seiner eigenen Äußerung- im Haushalt seines Vaters und seiner Großmutter auf. Diese streiten dies jedoch bis heute ab. In einem vom Jugendamt eingeleiteten Verfahren (AG Paderborn 83 F 99/22) wurden der Kindesvater und die Großmutter zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Durch Beschluss vom 12.10.2022 ist dem Kindesvater in dem vom Jugendamt eingeleiteten Verfahren Amtsgericht Paderborn 83 F 105/22 im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Sorge in Bezug auf die Regelung von Schulangelegenheiten entzogen worden, nachdem dieser seine zunächst erteilte diesbezügliche Vollmacht an die Ergänzungspflegerin widerrufen hatte. Hintergrund dieses Widerrufs war ein von der Ergänzungspflegerin angestrebter und dann später auch vollzogener Schulwechsel von der externen Realschule in A. in die einrichtungsinterne Förderschule V.. Zu Ende der Osterferien 2023 wechselte K. wieder in die externe Realschule in A.. Die Sachverständige E. erstattete ihr Gutachten unter dem 15.02.2023. Zu dessen Inhalt wird auf das „Sonderheft Gutachten“ verwiesen. Durch Beschluss vom 11.05.2023 hat das Amtsgericht dem Kindesvater die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt der Stadt I. als Vormund bestellt. Außerdem hat es den Umgang Daniels mit dem Kindesvater und der Großmutter bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen und ein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Kontakt- und Näherungsverbot ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge des Kindesvaters lägen vor. Diese Schlussfolgerung könne das Gericht nach einer Verfahrensdauer von fast zwei Jahren mit mehreren Terminen in parallel anhängigen Verfahren aufgrund eigener Sachkunde und der gewonnenen Erkenntnisse insbesondere über das Verhalten und der Haltung des Vaters sowie der Großmutter treffen. Das Gutachten der Sachverständigen E. weise derart gravierende Mängel auf, dass es nicht verwertet werden könne. Umgangskontakte zwischen K. und dem Vater sowie der Großmutter seien auszuschließen, da beide K. anlässlich der begleiteten Umgangskontakte trotz zahlreicher Mahnungen und gerichtlicher Anordnungen, dies zu unterlassen, immer wieder massiv beeinflusst hätten, insbesondere dazu, in ihren Haushalt zurückzukehren. Aus diesen Gründen rechtfertige sich auch das angeordnete Kontakt- und Näherungsverbot. Gegen diesen Beschluss wenden sich der Kindesvater und die Großmutter mit ihren Beschwerden. Der Kindesvater rügt, ihm sei zu Unrecht die elterliche Sorge entzogen worden. Das Amtsgericht hätte nicht aus einer eigenen Sachkunde heraus seine Erziehungsunfähigkeit feststellen dürfen. Eine Fremdunterbringung Daniels sei nicht gerechtfertigt und auch nicht erforderlich. Der Senat hat durch Beweisbeschluss vom 24.08.2024, erweitert durch Beschluss vom 11.09.2024, ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zur Sachverständigen Frau O. ernannt. Die Sachverständige hat am 13.08.2024 das in Auftrag gegebene Gutachten erstellt. Zu dessen Inhalt wird auf die Anlage zur Akte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 hat der Kindesvater beantragt, die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nach einer Stellungnahme hierzu durch die Sachverständige hat der Senat durch Beschluss vom 06.01.2025 den Antrag zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 15.08.2023 entließ das Amtsgericht Solin-gen das Jugendamt der Stadt I. aus dem Amt des Vormundes und bestellte das Jugendamt A. zum neuen Vormund für K.. K. zog im Juli 2024 von der F.gruppe in eine intensivpädagogische Wohngruppe innerhalb der Einrichtung V. um. Im November 2024 spitzte sich die Situation in der neuen Wohngruppe sowie in der Schule zu. K. hielt sich nicht an Regeln, zeigte grenzüberschreitendes Verhalten und war mehrfach abgängig. Dabei stiftete er andere Mitbewohner an, mit ihm die Einrichtung zu verlassen. Er beging zahlreiche Straftaten, u.a. Körperverletzungen, Diebstähle, und Sachbeschädigungen. Er musste die Wohngruppe in A. verlassen und wurde am 26.02.2025 in eine „Brückenlösung“ nach I. verbracht. Vom 27.02.2025 bis zum 02.04.2025 war er abgängig. Am 03.04.2025 fand er sich kurzfristig wieder in der Brückenlösung ein. Bereits am nächsten Tag war er wieder abgängig. Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat meldete sich K. telefonisch bei dem Vormund und teilte mit, dass er zum Termin am 15.05.2025 vor dem Senat erscheinen werde. Der Senat hat im Termin am 15.05.2025 die Kindeseltern, die Großmutter, den Vormund, die Mitarbeiter des Jugendamtes, den Verfahrensbeistand sowie den Jugendlichen K. im Beisein des Verfahrensbeistandes und der Sachverständigen O. angehört. Die Sachverständige O. hat ihr schriftliches Gutachten vom 13.08.2024 mündlich ergänzt. Zu dem Inhalt der Anhörungen wird auf den Vermerk der Berichterstatterin verwiesen (Bl. 846 d.A.). II. Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg, soweit er sich gegen den Entzug des Sorgerechts für seinen Sohn K. wendet. Soweit er sich gegen den Umgangsausschluss und das Kontakt- und Näherungsverbot wendet, hat seine Beschwerde Erfolg. Es besteht kein Bedürfnis für (weitere) familiengerichtliche Maßnahmen, auch nicht für eine Umgangsregelung. Die zulässige Beschwerde der Großmutter hinsichtlich ihres Umgangs mit K. hat ebenfalls Erfolg. Auch in diesem Verhältnis besteht kein Bedürfnis für familiengerichtliche Maßnahmen, auch eine gerichtliche Regelung des Umgangs ist nicht erforderlich. 1. Das Familiengericht hat dem Kindesvater zu Recht die elterliche Sorge für K. entzogen. In der Sache hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. § 1666 BGB ist Ausdruck des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und ermächtigt zu Eingriffen in das Elternrecht zum Schutz des Kindes als Träger eigener Grundrechte (BVerfG, Beschluss vom 29.07.1968, 1 BvL 20/63, BVerfGE 24, 119; BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017, 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 524, Rn. 39; Grüneberg- Götz, BGB, 84. Aufl., § 1666 BGB, Rdnr. 1; Staudinger- Coester, BGB, Stand: 06.01.2022, § 1666 BGB, Rdnr. 1, 3; Münchener Kommentar zum BGB- Volke, 9. Aufl., § 1666 BGB, Rdnr. 3). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, das den Eltern das Recht auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder garantiert und sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt, darf nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Ist die Entscheidung auf die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gerichtet, muss nach Art. 6 Abs. 3 GG das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht haben, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie erfordert deshalb eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020, 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017, 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 524, Rn.50ff., EGMR, Urteil vom 22.03.2018, 68125/14, FamRZ 2019, 594, Rn. 84). Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen – Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018, 1 BvR 383, 18, FamRZ 2018, 1084). Umgekehrt hat das Kind Anspruch auf Schutz des Staates, wenn seine Eltern ihm nicht den Schutz und die Hilfe bieten, die es benötigt, um gesund aufzuwachsen und sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit zu entwickeln (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017, 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 524; Staudinger- Coester, BGB, Stand 06.01.2022, § 1666 BGB, Rdnr. 3; Münchener Kommentar zum BGB- Volke, 9. Aufl., § 1666 BGB, Rdnr. 1). Art. 6 Abs. 2 GG begründet nicht nur ein Elternrecht; die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sind die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht. Das Kindeswohl ist deshalb oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung (BGH, Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598, Rn. 15). a) Gemessen daran liegt eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Annahme einer solchen nachhaltigen Gefährdung setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020, 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 30 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017, 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 524, Rn. 44; BGH, Beschluss vom 06.02.2019, XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598, Rn. 18). Bei K. sind bereits erhebliche Schädigungen seiner psychischen Entwicklung eingetreten. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen O. vom 13.08.2024, deren Erkenntnisse ausschließlich auf eigenen –sich in keiner Weise an dem Gutachten der Sachverständigen E. orientierenden- Explorationen und Schlussfolgerungen beruhen. In ihrem Gutachten gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei K. gravierende und über Jahre hinweg verfestigte psychische Kindeswohlschädigungen eingetreten seien, da er im Umfeld der Ursprungsfamilie zentrale Grundvoraussetzungen für eine ungestörte (Bindungs-)Entwicklung sowie für eine Kompensation von bereits frühen Störungen der kindlichen Entwicklung und Psyche nicht habe erfahren können. Bereits im Dezember 2012 sei von Seiten der ehemals zuständigen Kinderarztpraxis (G.) die Diagnose „Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivem Syndrom“ (F90.0+V) dokumentiert worden, sowie im August 2014 die Diagnose „Emotionale Störung des Kindesalters“ (F93.9+G). Des Weiteren könne den von Seiten des ehemals zuständigen Kinderarztes übermittelten Unterlagen entnommen werden, dass K. im Kindergartenalter eingenässt und eingekotet hatte und es dort bereits zu aggressiven Verhaltenstendenzen gekommen war. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Verfestigung und Ausweitung der bereits vorliegenden Defizite gekommen. So habe die Kinderarztpraxis am 07.03.2019 eine dringende Aufnahme K.s in die (..)- Klinik Y. angeregt. Es zeige sich mit unverkennbarer Deutlichkeit, dass bei K. bereits im Alter von zehn Jahren komplexe und behandlungsbedürftig verfestigte Störungen der kindlichen Psyche eingetreten gewesen seien. Nach dem Wechsel auf die weiterführende Schule im Sommer 2020 hätten sich dann eine Vielzahl charakteristischer Auswirkungen der bereits eingetretenen Schädigungen der psychischen Entwicklung K.s in massiven Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, im Sinne von stark oppositionellen (Regelverstöße, Beleidigung von Lehrpersonal) sowie fremdgefährdenden/schädigenden Verhaltensausrichtungen gezeigt, dann auch zunehmend in Form von sexualisiertem Verhalten. Die Sachverständige hat ihre Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt und ausgeführt, dass bei K. eine langjährige Schädigung der psychischen Entwicklung vorliege, die ohne psychologische Hilfe und ohne Medikamenteneinnahme, die K. verweigere, kurzfristig (wieder) dazu führen werde, dass er selbstschädigendes oder fremdgefährdendes Verhalten zeigen werde, auch wenn er dieses vermeiden wolle. Die Ergebnisse der Sachverständigen decken sich mit den vorliegenden Berichten von Seiten des Jugendamtes und der Jugendhilfeeinrichtung. Aus den vorliegenden Berichten des Jugendamtes vom 19.07.2021 (Verfahren AG Paderborn 83 F 108/21) und 11.04.2022 (hiesiges Verfahren) ergibt sich, dass K. insbesondere in der Schule bereits vor, aber auch nach der Inobhutnahme immer wieder durch aggressives und sexualisiertes Verhalten aufgefallen ist. Er hat Mitschüler verbal und auch körperlich angegriffen, Lehrer bedroht und beleidigt, Mitschülern auf dem Handy Pornovideos gezeigt und mit ihnen das Spiel „Finger-in- den- Po-stecken“ gespielt. Auch von Seiten der D.-Realschule, die K. vor der Inobhutnahme besucht hat, wird von einem entsprechendes Verhalten K.s berichtet. In der von der Sachverständigen O. von der Schule angeforderten Schülerakte K.s (Anlage zum schriftlichen Sachverständigengutachten) ist verschriftlicht, dass K. sich nicht an Schulregeln gehalten, Mitschüler getreten hat und wiederholt durch sexualisiertes Verhalten aufgefallen ist und aus diesen Gründen zahlreiche schriftliche Verweise erhalten hat. Auch von Seiten der Jugendhilfeeinrichtung wird berichtet (siehe Anlagen zum schriftlichen Sachverständigengutachten), dass K. auch in der Einrichtung ein aggressives und sexualisiertes Verhalten an den Tag lege. Er habe sich nur schlecht an die dort herrschenden strengen Regeln halten können und sei zuletzt immer wieder abgängig gewesen. Er sei straffällig geworden und habe zuletzt eine Mitschülerin mit einem Messer bedroht, was letztendlich dazu geführt habe, dass er die Einrichtung in V. habe verlassen müssen. b) Diese Kindeswohlgefährdung kann durch andere Maßnahmen, als den Entzug des Sorgerechts nicht abgewendet werden. Nach dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen O. scheidet eine Kompensation der nachhaltigen Kindeswohlschädigungen im familiären Rahmen bereits aufgrund der Schwere und Nachhaltigkeit der bereits eingetretenen Schädigungen aus. Bei einer Rückführung in das familiäre Umfeld seien gravierende Rückschritte und dann möglicherweise irreparable Schädigungen der kindlichen Psyche zu befürchten. Der Kindesvater sei dabei in keiner Weise in der Lage, die bestehenden Gefahren für die körperliche und seelische Gesundheit K.s abzuwenden. Bei ihm liege eine gravierende Einschränkung in grundlegenden Bereichen der Erziehungsfähigkeit vor, die nicht durch selbst noch so intensive pädagogische Maßnahmen oder öffentliche Hilfen kompensiert werden könne. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Kindesvater nicht ansatzweise in der Lage sei, kindliche (Fehl-)Entwicklungen und Bedarfe/Bedürfnislagen losgelöst von eigenen Bedürfnissen und Sichtweisen wahrzunehmen, richtig einzuordnen und dann sein Verhalten daran auszurichten. Demzufolge habe er K. die dringend benötigte fachliche Unterstützung sowie die dringend benötigten Kompensationsangebote nicht zukommen lassen. Nach der Inobhutnahme habe er die Kompensationsbemühungen durch die Fachkräfte blockiert und gestört, mit der Folge, dass sich die Entwicklungsschädigungen bei K. verfestigt und pathologische Formen angenommen hätten. Die fehlende Möglichkeit zu einer Kompensation der bereits eingetretenen Kindeswohlschädigungen beizutragen, habe sich mit unverkennbarer Deutlichkeit durch den von ihm verfassten und K. überreichten Brief gezeigt. Dies Verhalten habe K. in gravierende Loyalitätskonflikte gebracht und ihn der Möglichkeit beraubt, die Wohngruppe als sicheren Ort und die für ihn zuständigen Fachkräfte als verlässliche Bezugspersonen wahrzunehmen. Auch habe sich der Kindesvater bei der Befunderhebung darauf beschränkt, sich selbst, seine eigenen persönlichen und erzieherischen Potentiale sowie auch die Entwicklungssituation von K. bis zur Inobhutnahme positiv, geschönt bis idealisiert darzustellen und bei Konfrontation mit hiervon abweichenden Daten und Schilderungen Dritter diese stark zu bagatellisieren bis völlig zu negieren. Der Kindesvater habe eine tiefergehende Reflexion nicht zugelassen und stattdessen mit massiver Abwehr und Verantwortungsverschiebung auf Mitarbeiter des Jugendamtes, Lehrer und Mitschüler reagiert. Dies beweise, dass es ihm nicht einmal in Ansätzen gelinge, eigene Anteile an den problematischen kindlichen Entwicklungen K.s kritisch zu reflektieren oder sich damit auseinanderzusetzen. Die Sachverständige hat ihre Feststellungen auch nach der Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt gesehen. So hat sie ausgeführt, dass sie aus dem, was sie heute von dem Vater und der Großmutter gehört habe, keine Perspektive dafür sehe, dass K. in die dysfunktionale Herkunftsfamilie zurückkehre, weil sie nach wie vor nicht in der Lage seien, mit den Fachkräften zu kooperieren und ihr eigenes Erziehungsverhalten zu reflektieren. K. fehle zudem das Vertrauen gegenüber seinem Vater und seiner Großmutter, weil es keine Veränderung in der gestörten Bindungsbeziehung gegeben habe. Sollte K. zum Vater zurückkehren, würden sich seine Probleme verfestigen. Die einzig mögliche Alternative sei damit die Verselbständigungsgruppe. Auch diese Ergebnisse decken sich mit den Berichten des Jugendamtes, des Vormundes, Verfahrensbeistandes sowie des K. begleitenden psychologischen Therapeuten W.. Aus den entsprechenden Berichten ergibt sich, dass praktisch von Beginn an eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Personen des Jugendamtes und dem Kindesvater zum Wohl von K. nicht möglich war, er vielmehr die Arbeit der Fachkräfte ständig blockiert hat. So hat Herr W. am 12.05.2022 und 15.11.2022 (Anlagen zum schriftlichen Sachverständigengutachten) berichtet, dass der Vater alle Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit und Vorwürfe sexualisierter Verhaltensweisen zurückweise. Hinweise auf Veränderungsbereitschaften in der Herkunftsfamilie seien nicht zu erkennen, so dass der bei K. bestehende Schaden in seiner Persönlichkeitsentwicklung und sozialkompetenten Entwicklung weiter zunehmen würde, würde er in das unveränderte Familiensystem zurückkehren. Es bestehe therapeutisch die Einschätzung (s. Bericht vom 15.11.2022, Anlage zum schriftlichen Sachverständigengutachten), dass K. in einem umfassenden familiären Klima von Verdeckungen, Bagatellisierungen, Verleumdungen und Unwahrheiten sozialisiert worden sei. Jeglicher Versuch, sich von diesen sehr problematischen Ansichten und Verhaltensweisen zu lösen, stelle für ihn einen gravierenden Loyalitätskonflikt zu den erfahrenen familiären Werten und Sichtweisen dar. Das Jugendamt hat in zahlreichen Berichten darauf verwiesen, dass es während des Aufenthaltes von K. in der Jugendhilfeeinrichtung immer wieder zu nicht abgesprochenen Kontakten zwischen dem Kindesvater, der Großmutter und K. gekommen sei, während derer er massiv beeinflusst worden sei und die ihn immer wieder in einen massiven Loyalitätskonflikt gebracht haben. K. sei seitens des Kindesvaters ständig suggeriert worden, dass die Einrichtung ihm schade, er wieder nach Hause kommen und sich entsprechend „schlecht“ in der Einrichtung führen solle, um dieses Ziel zu erreichen. Als Beispiel hierfür könne der an K. gerichtete Brief des Kindesvaters aus September 2022 angeführt werden, in dem der Kindesvater K. sogar aufgefordert habe, wahrheitswidrig zu berichten, dass eine Mitarbeiterin des Jugendamtes ihn sexuell belästigt habe. Auch widerspricht eine Rückkehr in das System der väterlichen Herkunftsfamilie dem zuletzt geäußerten Willen K.s. Zwar hat K. zu Beginn der Anhörung vor dem Senat noch geäußert, dass er entweder zurück in den Haushalt des Kindesvaters kehren oder in eine Verselbständigungsgruppe wechseln möchte. Nach Auffassung des Senats war dieser Wunsch jedoch dem Loyalitätskonflikt, in dem K. sich nach wie vor befindet, geschuldet. Denn im weiteren Verlauf der Anhörung hat sich immer weiter herauskristallisiert, dass es K.s eigentlicher Wunsch ist, ein selbständiges, vom Haushalt des Kindesvaters losgelöstes Leben zu führen. So hat er ausgeführt, dass er, wenn er es sich aussuchen könnte, am liebsten in die Verselbständigungsgruppe wechseln möchte. Zuletzt hat er gegenüber sämtlichen Beteiligten, auch gegenüber dem Kindesvater, ganz klar formuliert, dass der Kindesvater endlich seinen Wunsch, nicht bei ihm zu wohnen, respektieren solle. c) Mildere Maßnahmen, insbesondere ambulante Hilfen, kommen ebenfalls nicht in Betracht. Solche sind aus den genannten Gründen schon nicht geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, weil nur eine Fremdunterbringung K.s in Betracht kommt. Die entsprechenden Maßnahmen in der Vergangenheit sind auch sämtlich gescheitert. Im Übrigen fehlt es auch weiterhin an einer entsprechenden Kooperationsbereitschaft des Kindesvaters. Dass der Kindesvater nach wie vor nicht bereit ist, zum Wohl von K. kooperativ mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten, hat sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt. So hat er ausgeführt, es sei schwer, mit dem Vormund und dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, da er kein Vertrauen zum Jugendamt habe. Er traue sich zu, alleine mit K. zurechtzukommen. Sein mangelnder Wille, mit dem Jugendamt zusammen arbeiten zu wollen, zeigt sich letztlich auch daran, dass er das Jugendamt nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass K. sich in der Zeit seiner Abgängigkeit bei ihm aufgehalten hat. 2. Eine (Rück-)Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gemäß §§ 1680 Abs. 3 und Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Eine solche Übertragung widerspräche dem Wohl K.s. Zwischen Kindesmutter und K. besteht seit Jahren kein Kontakt, K. lehnt die Kindesmutter vollständig ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht einmal Blickkontakt zur Mutter aufgenommen. 3. Dagegen ist der Ausschluss des von Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Umgangsrechts des Kindesvaters ebenso wie das auf § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB basierende Kontaktverbot nicht (mehr) veranlasst. a) Ein Ausschluss des Umgangs kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB für längere Zeit angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dabei sind sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Es gelten daher vergleichbare Maßstäbe wie im Falle des Entzugs des Sorgerechts nach § 1666 BGB (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2023, 1 BvR 2345/22, FamRZ 2023, 525, Juris Rn. 10; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2022, 1 BvR 326/22, FamRZ 2022, 1286, Juris Rn. 13). Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BGH, Beschluss vom 21.09.2022, XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57, Juris Rn. 37; OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2022, 14 UF 60/21, ZKJ 2022, 456, Juris Rn. 42). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Gemessen daran ist ein Umgangsausschluss zum Schutz K.s nicht (mehr) erforderlich. Der Umgang zwischen dem Kindesvater und K. entspricht dem Wunsch des fast 16-Jährigen und ist im Übrigen „gelebte Praxis“. So hat die Sachverständige O. vor dem Senat am 15.05.2025 auch bestätigt, dass ein Umgangsausschluss und Kontaktverbot zum Vater keinen Sinn mehr mache, da man einem fast 16-jährigen den Kontakt mit seiner Familie nicht verbieten könne, wenn er diesen wünsche, auch wenn der Wille selbstgefährdend sei. Der Wunsch nach Umgang sei auch nachvollziehbar, handele es sich doch um die Herkunftsfamilie. Ein solcher sei für die Entwicklung der Verselbständigung auch wichtig. Bereits in ihrem schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige O. zu bedenken gegeben, dass der Kontaktabbruch zu seinem Vater zur Folge habe, dass K. damit zurechtkommen müsse, dass letztlich beide Teile seiner Herkunft „schlecht“ seien, von beiden Eltern eine Gefahr für seine persönliche Integrität ausgehe. Dies könne sich beeinträchtigend auf die Entwicklung eines positiven Selbstbildes auswirken. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes sowie der Vormund sind diesem Ergebnis der Sachverständigen nicht entgegen getreten. b) Aus den gleichen Gründen ist das auf § 1666 Nr. 4 BGB basierende Kontakt- und Näherungsverbot zum Schutz K.s nicht (mehr) erforderlich. 4. Eine gerichtliche Reglung des Umgangs zwischen K. und dem Kindesvater im Sinne des § 1684 Abs. 3 BGB ist jedoch nicht veranlasst, da nach den Ausführungen der Sachverständigen O. im Senatstermin eine starre Umgangsregelung nicht umsetzbar ist, diese sich vielmehr flexibel nach den Bedürfnissen K.s richten müsse. 5. Auch der Ausschluss des sich aus den §§ 1685 Abs. 1 und 3, 1684 Abs. 4 BGB ergebenden Umgangsrechts der Großmutter mit K. ist ebenso wie das auf § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB basierende Kontakt-und Näherungsverbot nicht (mehr) veranlasst. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch in diesem Verhältnis besteht kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung, § 1684 Abs. 3 BGB. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Nach dem Verlauf des Verfahrens ist es unbillig, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten der Sachverständigen E. aufgrund gravierender Mängel nicht verwertbar und der Senat aus diesem Grund gehalten war, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Im Übrigen entspricht es, wie regelmäßig in Kindschaftsverfahren (vgl. Musielak/Borth/Frank-Frank, FamFG, 7. Aufl., § 81 Rdnr. 9), billigem Ermessen, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen.