Beschluss
5 ORs 41/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0626.5ORS41.25.00
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Leitsätze
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Schmallenberg hat den Angeklagten am 19.02.2025 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt. Zudem hat es dem Angeklagten für die Dauer von 6 Monaten verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Dabei hat das Amtsgericht zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Am 00.03.2024 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke I., amtliches Kennzeichen N01, mit überhöhter Geschwindigkeit u.a. die H.-straße in F.. Dort fiel sein Fahrzeug den Polizeibeamten V., U. und C. auf, die eine Verkehrsüberwachung durchführten. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Fahrer des Fahrzeuges zum Anhalten zu bewegen, konnten jedoch die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern. Die Polizeibeamten brachen die Verfolgung aus Sicherheitsgründen ab und verloren das Fahrzeug aus den Augen. Während sie weiter geradeaus nach F. fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen „die Linkskurve genommen und war in die P.-straße hochgerast“. Hierdurch brachte er den Zeugen R., der in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen. In der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt habe, da er – um sein Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, umzusetzen – die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige (Sprung-)Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). 1) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Nötigung nicht. Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB darstellt (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Die allgemeine Erfahrung lehrt, dass „im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern“ (so bereits Rüth in: LK, StGB, 10. Aufl., § 315b Rn. 18). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begeht er dabei eine der „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr und führt das zu einem „Beinahe-Unfall“, macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines „Beinahe-Unfalls“ ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen. Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung im Sinne von § 240 StGB (vgl. wiederum OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2008 – 4 Ss 234/08, BeckRS 2008, 23875; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 Ss 130/07 – 61/07 I, BeckRS 2008, 5431; jeweils m.w.N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg - dass der andere den Weg freigibt, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet jedoch aus, wenn das Ziel des Täters ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist in einem solchen Fall, wie etwa beim rücksichtslosen Überholen, nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Ziel des Handelns des Angeklagten war. Vielmehr handelte der Angeklagte nach den hier vom Amtsgericht – wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung – getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen R., der abrupt abbremsen musste, nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. Die Einwirkung auf den Zeugen R. war danach bloße Folge seines Verhaltens. 2) Das angefochtene Urteil war gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO durch einstimmigen Beschluss mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückzuverweisen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, wobei der angeklagte Lebenssachverhalt insbesondere unter dem nicht nur fernliegenden rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d), Abs. 3 StGB zu prüfen sein wird.