3 Ws 210/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
- 1.
Ein Beschluss ist auch bei fehlender Unterzeichnung wirksam, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann.
- 2.
Für den Willen zum Erlass des Beschlusses durch die insoweit zuverlässig identifizierte entscheidende Person spricht, wenn die unmittelbar auf den Beschluss folgende und dasselbe Datum tragende Begleitverfügung von dem in dem Beschluss in der Eingangsformel und maschinenschriftlich unter dem Beschluss genannten Einzelrichter unterschrieben ist.
Entscheidung des Vorsitzenden:
Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da weder die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die zu beurteilende Widerrufsentscheidung eine besondere Schwierigkeit aufweist noch ersichtlich ist, dass der Verurteilte unfähig wäre, sich im Beschwerdeverfahren selbst zu verteidigen (§ 140 Abs. 2 StPO analog).
Senatsentscheidung:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Verurteilten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.