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Beschluss

15 W 236/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0624.15W236.24.00
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Leitsätze

1. Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern lediglich eine Richtigstellung des eingetragenen Rechtsträgers (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.05.2020 – 15 W 87/20 – veröffentlicht in juris).

2. Bei der entsprechenden Eintragung entsteht keine Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 (Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern).

3. In der vorgenannten Konstellation entsteht die Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 auch dann nicht, wenn zuvor die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterblieben ist.

Tenor

Der Beschluss vom 30.04.2024 wird aufgehoben.

Der Kostenansatz des Amtsgerichts Rheine vom 09.01.2024 zum Kassenzeichen X7019 6459 446 0X wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern lediglich eine Richtigstellung des eingetragenen Rechtsträgers (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.05.2020 – 15 W 87/20 – veröffentlicht in juris). 2. Bei der entsprechenden Eintragung entsteht keine Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 (Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern). 3. In der vorgenannten Konstellation entsteht die Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 auch dann nicht, wenn zuvor die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterblieben ist. Der Beschluss vom 30.04.2024 wird aufgehoben. Der Kostenansatz des Amtsgerichts Rheine vom 09.01.2024 zum Kassenzeichen X7019 6459 446 0X wird aufgehoben. Gründe: I. Mit dem Kostenansatz vom 09.01.2024 hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts der Beteiligten eine Gebühr nach KV 14110 Nr. 1 GNotKG für eine auf sie bezogene Eigentumsumschreibung in Rechnung gestellt. Der erfolgten Eintragung der Beteiligten im Grundbuch lagen der Grundbuchberichtigungsantrag vom 20.10.2023 sowie die Berichtigungsbewilligung vom 12.10.2023/16.10.2023 zugrunde. Im genannten Grundbuch war zu diesem Zeitpunkt als Eigentümerin eingetragen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus I. und der F.-Stiftung. Ausweislich der Berichtigungsbewilligung haben die F.-Stiftung und Herr I. ihre Beteiligungen an der D.-Grundstücksgesellschaft „aufgrund außergrundbuchlicher Anteilsübertragungen“ jeweils teilweise übertragen auf die C.-Stiftung. Zudem hat Herr I. seine ihm verbliebene Beteiligung an der D.-Grundstücksgesellschaft „aufgrund außergrundbuchlicher Anteilsübertragung“ vollständig auf die W.-Stiftung übertragen und ist als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden. Infolge dieser Übertragungen setzte sich die D.-Grundstücksgesellschaft nunmehr aus folgenden Gesellschaftern zusammen: C.-Stiftung, F.-Stiftung und W.-Stiftung. Diese Gesellschaft führte die Namensbezeichnung „D.-Grundstücksgesellschaft A., K., T./U., M.-straße 00“. Sodann ist die „D.-Grundstücksgesellschaft A., K., T./U., M.-straße 00“ durch den Beitritt der O. Immobilienmanagement N. Verwaltung GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRA N02 am 21.06.2023 in die „O. Grundstücksgesellschaft-N. K. T./U. GmbH & Co. KG“ – die Beteiligte – formgewechselt worden. Aufgrund des Antrags wurde die Beteiligte am 27.12.2023 im Grundbuch – ohne Voreintragung der „D.-Grundstücksgesellschaft A., K., T./U., M.-straße 00“, bestehend aus den Gesellschaftern F.-Stiftung, C.-Stiftung und W.-Stiftung – als Eigentümerin eingetragen. Mit ihrer Erinnerung vom 20.02.2024 hat sich die Beteiligte gegen den Kostenansatz vom 09.01.2024, mit der eine Gebühr nach KV 14110 Nr. 1 GNotKG für die Eintragung eines Eigentümers in Rechnung gestellt worden ist, gewandt und eine Aufhebung des Kostenansatzes vom 09.01.2024 erstrebt. Sie vertritt die Auffassung, dass ihre Eintragung als Eigentümerin gerichtsgebührenfrei sei, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden habe und die Eintragung eines reinen Formwechsels gerichtsgebührenfrei sei. Weiterhin könne auch keine Gebühr für die zuvor erfolgte Veränderung im Gesellschafterbestand durch die Übertragungen der Gesellschaftsanteile anfallen, da eine Eintragung dieser Veränderung im Grundbuch nicht erfolgt sei. Mit Beschluss vom 30.04.2024 hat das Grundbuchamt – Rechtspfleger – die Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 11.06.2024, der das Grundbuchamt – Rechtspfleger – mit Vermerk vom 16.07.2024 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 30.04.2024 sowie dem Vermerk vom 16.07.2024 Bezug genommen. II. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats berufen. Die nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 30.04.2024 sowie der Vorlageverfügung vom 16.07.2024. Die Eintragung der Beteiligten als Eigentümerin war gerichtsgebührenfrei. Soweit die D.-Grundstücksgesellschaft A., K., T./U., M.-straße 00, durch den Beitritt der O. Immobilienmanagement N. Verwaltung GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit Eintragung im Handelsregister am 21.06.2023 in die Beteiligte – unter Wahrung ihrer Identität – formgewechselt worden ist, hat kein Eigentumswechsel bzw. Wechsel des Rechtsträgers stattgefunden (vgl. Senat, Beschluss vom 07.05.2020, Az.: 15 W 87/20, BeckRS 2020, 39621). Es liegt nur eine Namensänderung vor, welche vom Gebührentatbestand des KV 14110 GNotKG nicht erfasst wird. Hierfür fällt keine Gebühr an (Demharter, GBO, 33. Auflage 2023, § 22 Rn. 65). Für die zuvor außerhalb des Grundbuchs erfolgten Übertragungen der Gesellschaftsanteile – I. und F.-Stiftung auf die C.-Stiftung und I. auf die W.-Stiftung – und den damit einhergehenden Eintritt der neuen Gesellschafter, ist die Gebühr nach KV 14110 GNotKG ebenfalls nicht angefallen. Denn eine Voreintragung dieser Änderungen im Gesellschafterbestand in das Grundbuch nach § 39 GBO – welche die Entstehung der Gebühr nach KV 14110 GNotKG ausgelöst hätte – ist nicht erfolgt (Wilsch in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage 2022, KV 14110 Rn. 19). Ob die Gebühr nach KV 14110 GNotKG auch dann erhoben werden muss, wenn die Voreintragung zu Unrecht unterblieben ist (so: Uhl in: BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 01.02.2025, KV 14110 Rn. 3; a.A.: Wilsch in: a.a.O., KV 14110 Rn. 19) bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die beantragte Eintragung der Beteiligten nach Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft eine Voreintragung des vorherigen Gesellschafterwechsels – auch zum Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 – nicht vorausgesetzt hat. Zwar soll gem. § 39 Abs. 1 GBO eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Sind – wie hier – die Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so sind jedoch nicht die Gesellschafter, sondern ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Mithin ist die Gesellschaft selbst Berechtigte und ein Wechsel auf Gesellschafterebene für die Identität des Rechtsträgers nicht relevant (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: 5 W 78/10, BeckRS 2010, 30230; OLG München, Beschluss vom 30.11.2015, Az.: 34 Wx 70/15, NZG 2016, 275 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 2 GBO in der Fassung bis zum 31.12.2023, wonach bei einem Recht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen waren und für diese die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend galten. Bei Verfügungen über das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war deshalb – trotz Anerkennung ihrer Rechts- und Grundbuchfähigkeit – gem. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO a.F. der Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO in Bezug auf die Gesellschafter anwendbar. Hatte somit ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten und haben die neuen Gesellschafter sodann das Grundstück aufgelassen oder belastet, musste gem. § 39 Abs. 2 GBO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO a.F. zunächst der Dritte als Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden, bevor die Verfügung der Gesellschaft über ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen werden konnte. Insoweit wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Verfügungen grundbuchverfahrensrechtlich weiterhin so behandelt wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG München a.a.O.). Indessen fehlt es bei einem bloßen identitätswahrenden Formwechsel der Gesellschaft – wie vorliegend – an einer Verfügung über das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Demzufolge hat die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge (OLG Saarbrücken a.a.O.). Für eine solche Eintragung rein tatsächlicher Art gilt der Voreintragungsgrundsatz nicht (OLG Saarbrücken; Demharter, a.a.O., § 39, Rn. 2). III. Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).