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Beschluss

4 ORs 76/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0617.4ORS76.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen müssen den Führungsaufsichtsbeschluss jedenfalls auszugsweise wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob die betreffende Weisung nicht unzulässig, unbestimmt oder unzumutbar ist und ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt worden ist, dass es sich um eine gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisung handelt.

  • 2.

    Daneben bedarf es auch Feststellungen dazu, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist.

Tenor
  • 1.

    Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  • 2.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen müssen den Führungsaufsichtsbeschluss jedenfalls auszugsweise wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob die betreffende Weisung nicht unzulässig, unbestimmt oder unzumutbar ist und ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt worden ist, dass es sich um eine gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisung handelt. 2. Daneben bedarf es auch Feststellungen dazu, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. 1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen. Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 16.05.2025 zu der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13.02.2025 Folgendes ausgeführt: „I. Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten durch Urteil vom 02.09.2024 (Bl. 121 ff. d. A.) wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 02.07.2024 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete - auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte - Berufung des Angeklagten (Bl. 126, 195 d. A.) hat das Landgericht Münster durch Urteil vom 13.02.2025 (Bl. 198 ff. d. A.) verworfen. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete (Bl. 194 ff. d. A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 05.03.2025 (Bl. 207 d. A.) dem Verteidiger am 16.03.2025 zugestellte (Bl. 213 d. A.) Urteil hat der Angeklagte mit am 20.02.2025 per beA bei dem Landgericht Münster eingegangenem (Bl. 208 d. A.) Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 209 d. A.) Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.04.2025 (Bl. 218 ff. d. A.), bei dem Landgericht Münster per beA eingegangen am 16.04.2025 (Bl. 217 d. A.), mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. II. Die statthafte, rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg. a) Zwar dürfte entgegen der Auffassung des Angeklagten ein Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauchs nicht bestehen. Das sanktionierte Verhalten - der Konsum von Alkohol am 18.11.2023 - bildet mit dem vorherigen Erwerb am 12.11.2023, der Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Rheine vom 02.07.2024 war, schon aufgrund der zeitlichen Zäsur keine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO. Soweit der Angeklagte darauf abstellt, dass grundsätzlich Idealkonkurrenz bestehe, wenn ein Verstoß gegen § 145a StGB mit einem anderen Delikt zusammentreffe, liegt eine solche Konstellation hier nicht vor, denn die Verletzung von § 145a StGB ist gerade nicht in dem Erwerb, sondern erst in dem Konsum des Alkohols zu sehen. b) Allerdings erweist sich die Berufungsbeschränkung als unwirksam, da die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Rheine den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) nicht tragen. Bereits die Wiedergabe des Inhalts des zugrundeliegenden Führungsaufsichtsbeschlusses dürfte unzureichend sein. Der Beschluss muss zumindest auszugsweise wiedergegeben werden, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die in Rede stehende Weisung nicht unbestimmt, unzulässig oder unzumutbar ist und ob unmissverständlich klargestellt wurde, dass es sich um eine strafbewehrte Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 StGB handelt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2023 - III-4 ORs 150/23 -; BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - 2 StR 512/15 -). Hier hat das Amtsgericht zwar festgestellt, dass die Weisung strafbewehrt war. Ob sich dies unzweifelhaft aus dem maßgeblichen Führungsaufsichtsbeschluss ergab, kann anhand der Feststellungen indes nicht geprüft werden. Jedenfalls fehlt es an der Feststellung, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. Diese ist jedoch erforderlich, da es sich bei der Gefährdung um ein echtes Tatbestandsmerkmal i. S. d. § 145a S. 1 StGB handelt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2024 - 4 StR 278/24 -). Insoweit bedarf es eines am Einzelfall orientierten Wahrscheinlichkeitsurteils, das neben dem sonstigen Verhalten des Angeklagten auch die konkrete spezialpräventive Zielsetzung der verletzten Weisung in den Blick nimmt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - 4 StR 25/18 - m. w. N.). Die bloße Feststellung des Weisungsverstoßes genügt nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte das Landgericht eigene Feststellungen treffen müssen, an welchen es jedoch fehlt. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch einstimmigen Beschluss mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen.