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Beschluss

13 UF 109/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.13UF109.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Im Versorgungsausgleich sind die Anteile eines Unfallruhegehalts, die der Soldat aufgrund Dienstunfähigkeit bezieht, wegen ihres Entschädigungscharakters keine im Sinne des § 2  VersAusglG auszugleichenden Bestandteile (wie OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2019 - II-10 UF 154/19).

  • 2.

    Haben die Ehegatten bei langer Trennungszeit eine Vereinbarung getroffen, dass die in der Trennungszeit erworbenen Anrechte nur bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgeglichen werden sollen, ist daneben für die Anwendung von § 27 VersAusglG kein Raum.

Tenor

Auf die Beschwerde der Generalzolldirektion vom 26.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 11.06.2024 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Generalzolldirektion SG H. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,48 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.2023, übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.

Der Hilfsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben und außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Versorgungsausgleich sind die Anteile eines Unfallruhegehalts, die der Soldat aufgrund Dienstunfähigkeit bezieht, wegen ihres Entschädigungscharakters keine im Sinne des § 2 VersAusglG auszugleichenden Bestandteile (wie OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2019 - II-10 UF 154/19). 2. Haben die Ehegatten bei langer Trennungszeit eine Vereinbarung getroffen, dass die in der Trennungszeit erworbenen Anrechte nur bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgeglichen werden sollen, ist daneben für die Anwendung von § 27 VersAusglG kein Raum. Auf die Beschwerde der Generalzolldirektion vom 26.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 11.06.2024 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Generalzolldirektion SG H. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,48 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.2023, übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss. Der Hilfsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben und außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100 € festgesetzt.