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Beschluss

15 W 170/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0610.15W170.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Beteiligte wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.04.2025, durch den die beantrage Durchsuchung der Wohnung des Herrn K. – im Folgenden Betroffener genannt – abgelehnt worden ist. Der Betroffene reiste nach den Angaben des Beteiligten am 13.10.2014 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde durch Bescheid vom 09.07.2019 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien aufgrund des Dublinverfahrens angeordnet, die aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist scheiterte. Am 19.12.2018 erging im nationalen Verfahren eine Entscheidung, nach der der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung nach H. angedroht wurde. Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage vom 03.01.2018 wurde durch Urteil des VG Düsseldorf vom 03.06.2019 abgewiesen. Der Betroffene wurde zunächst im Bundesgebiet geduldet. Er kam seiner Pflicht zur Identitätsklärung und Passbeschaffung nicht nach und zunächst war auch die Passersatzpapierbeschaffung von Amtswegen nicht möglich. Der Betroffene tauchte im Frühjahr 2021 unter und wurde am 09.04.2021 durch die französischen Behörden im Rahmen des Dublinverfahrens zurück nach Deutschland überstellt. Der am 13.07.2021 gestellte Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 19.08.2021 abgelehnt. Angaben dazu, ob und wann dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und ob der Betroffene aufgrund dieses Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig ist, insbesondere ob und wann eine dem Betroffenen gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, hat der Beteiligte nicht gemacht. Insoweit hat der Beteiligte lediglich noch ausgeführt, dass der Betroffene „seitdem“ in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werde. Im weiteren Verlauf legte der Betroffene eine Geburtsurkunde und Konsularkarte vor, so dass es möglich war, ein Verfahren zur Ersatzpapierbeschaffung einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Betroffene am 06.12.2024 in den Räumlichkeiten der ZAB F. einer H.schen Delegation vorgeführt und als H.scher Staatsangehöriger identifiziert. Die zugesagte Ausstellung der Passersatzpapiere steht noch aus. Mit Schreiben vom 15.04.2025 hat der Beteiligte beim Amtsgericht die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zur Auffindung und Sicherstellung seines Nationalpasses beantragt, um den Betroffenen anschließend nach H. abzuschieben. Der Beteiligte geht davon aus, dass der Betroffene im Besitz eines Passes ist. Insoweit hat er ausgeführt, dass der Betroffene gegenüber der Ausländerbehörde am 12.07.2023 eine Bescheinigung der H.schen Botschaft vom 22.02.2023 darüber vorgelegt habe, dass er einen Nationalpass beantragt hätte. Am 07.04.2025 habe eine Sozialarbeiterin des Z.verbands mitgeteilt, dass der Betroffene eine Kopie seines Nationalpasses vorgelegt hätte. Das auf der Passkopie vermerkte Ausstellungsdatum soll der 25.01.2023 gewesen sein. Der Betroffene habe mitgeteilt, dass er das Original des Passes von der H.schen Botschaft nur dann ausgehändigt bekomme, wenn er eine weitere Geldsumme in unbekannter Höhe entrichte. Der Beteiligte hat zudem vorgetragen, dass der Betroffene am 17.04.2025 bei ihr und beim Sozialamt vorgetragen habe, dass er eine Gebühr i.H.v. 2.400 € für den Nationalpass entrichten müsse. Der Pass liege in H. und könne durch einen Freund nach Deutschland gebracht werden. Bei der Gebühr handle es sich um Bestechungsgelder. Genaue Angaben zu dem Freund und der Zusammensetzung der „Gebühr“ habe er nicht gemacht. Der Beteiligte hat diesbezüglich weiter vorgetragen, dass sich das Vorbringen des Betroffenen in keiner Weise mit dem amtsbekannten Verfahren bei der H.schen Botschaft zur Passausstellung decke. Dies sehe vor, dass ein Antragsteller während der Passbeantragung eine Gebühr von bis zu 300 € entrichte. Die Passausstellungsdauer betrage anschließend regelmäßig sechs bis acht Monate. Eine weitere Gebühr müsse nicht mehr entrichtet werden. Auch Bestechungsgelder seien durchaus bekannt und könnten dazu führen, dass die Pässe schneller ausgestellt würden. Im Regelfall betrügen diese Gelder aber nicht mehr als 50 €. Da vorliegend der Pass jedoch schon im Januar 2023 ausgestellt worden sei, könne von einer Zahlung zur Verfahrensbeschleunigung nicht mehr ausgegangen werden. Zudem passe das Ausstellungsdatum des Passes – Januar 2023 – nicht zu der Bescheinigung der H.schen Botschaft über die Passbeantragung im Februar 2023. Aus diesem Grund hält es der Beteiligte für äußerst wahrscheinlich, dass der Betroffene den Nationalpass bereits besitze und diesen seit nunmehr fast zwei Jahren unterdrücke. Er habe durch die Behauptung einer zusätzlich notwendigen Gebühr weitere Sozialleistungen erschleichen wollen. Dies habe auch das Verhalten des Betroffenen während seiner Vorsprachen gezeigt. So habe er den Augenkontakt vermieden, was bisher nicht seinem Verhalten entsprochen habe. Er sei direkten Fragen ausgewichen. Auch habe er sich geweigert, weitere Auskunft über die genaue Zusammensetzung der hohen Kosten zu machen. Die Angaben des Betroffenen erschienen insgesamt widersprüchlich. Der Beteiligte vertritt die Ansicht, dass die beabsichtigte Wohnungsdurchsuchung im Zusammenhang mit der geplanten Sicherstellung des Passes notwendig sei, um die Ausreisepflicht des Betroffenen durchzusetzen. Mit Beschluss vom 30.04.2025 hat das Amtsgericht die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Vorschriften der §§ 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW, 41 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Nr. 1 PolG NRW vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangten. Denn insoweit dürfte § 48 AufenthG lex specialis sein. Dieser sehe eine Durchsuchung der Wohnung jedoch nur vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ausländer im Besitz von Unterlagen oder Datenträgern sei, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein könnten. Eine Durchsuchung für das Auffinden eines Nationalpasses sehe § 48 AufenthG demgegenüber nicht vor. Der Ausländerbehörde stünde insofern die Möglichkeit offen, eine Passverfügung zu erlassen, die im Verwaltungsrechtswege vollstreckt werden könne. Darüber hinaus lägen aber auch die Voraussetzungen der §§ 41, 43 PolG NRW nicht vor. In Betracht komme allenfalls die Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Danach könne die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich in ihr eine Sache befinde, die nach § 43 Nr. 1 POLG NRW sichergestellt werden dürfe. Gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW dürfe die Polizei eine Sache jedoch nur sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Da zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Gesamtheit der Rechtsordnung zähle, stelle jeder andauernde Verstoß gegen diese eine gegenwärtige Gefahr dar. Dabei müsse die gegenwärtige Gefahr jedoch in der Sache selbst liegen oder durch ihre gefahrenträchtige Verwendung entstehen. Der Nationalpass des Betroffenen stelle als solcher keine Gefahr dar. Auch sei nicht ersichtlich, dass er in gefahrenträchtiger Art und Weise verwendet werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 05.05.2025, eingegangen am selben Tag. Zur Begründung führt der Beteiligte aus, dass § 48 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht lex specialis gegenüber §§ 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW, 41 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Nr. 1 PolG NRW sei. § 48 Abs. 3 S. 2 AufenthG regle einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich die Durchsuchung in den Fällen, in denen ein Pass gerade nicht vorliege. Auch der Verweis auf die Möglichkeit der verwaltungsrechtlichen Vollstreckung einer sogenannten Passverfügung gehe fehl. Ausländerbehörden seien gemäß § 1 S. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen Sonderordnungsbehörden im Sinne von § 12 OBG NRW und könnten Maßnahmen nach OBG i.V.m. dem Polizeigesetz treffen. Auch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Passes nach § 43 Nr. 1 PolG NRW seien erfüllt. Denn gemäß 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG sei der Betroffene verpflichtet, seinen Pass der Ausländerbehörde zur Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz, vorliegend also der Abschiebung im Sinne von § 58 Abs. 1 AufenthG, auszuhändigen und der Behörde zu überlassen. Diese abstrakt generelle Pflicht sei gegenüber dem Betroffenen mit Bescheid vom 28.04.2022 konkretisiert worden. Entgegen dieser gesetzlichen Pflicht unterdrückte der Betroffene das Dokument und verhindere damit den Vollzug der Abschiebung. Der Betroffene verhindere auch, dass die Ausländerbehörde gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG den Pass bis zur Ausreise in Verwahrung nehme. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 14.05.2025 nicht abgeholfen und die Akte an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde weitergeleitet. Die Kammer des Landgerichts hat dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 27.05.2025 hat der Beteiligte ausgeführt, dass der Betroffene sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Er habe angegeben, dass er mehrfach bei der H.schen Botschaft angerufen habe. Verbindungsnachweise auf seinem Handy habe er jedoch nicht vorzeigen können, weil seine Anrufliste gelöscht gewesen sei. Dies habe er damit erklärt, dass er es nicht mögen würde, wenn Anrufe in der Anrufliste aufgeführt seien. Ebenso habe er die seitens der Botschaft angeblich ihm gegenüber geäußerten Beleidigungen nicht wiederholen können. Die Botschaft würde, anders als zuvor angegeben, auch plötzlich keine Gebühr mehr für die Herausgabe des Passes verlangen. Mit Beschluss vom 28.05.2025 hat die Kammer des Landgerichts ihre Unzuständigkeit festgestellt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde des Beteiligten ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG, 42 Abs. 1 S. 3 PolG NRW, 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Amtsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses die Vorschriften des PolG NRW über die Durchsuchung herangezogen. § 42 Abs. 1 S. 3 PolG NRW sieht die entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften des FamFG vor. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die von dem Beteiligten mit den Schriftsätzen vom 15.04.2025 und vom 17.04.2025 nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW, §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Nr. 1 PolG NRW beantragte Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für eine richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NW in Verbindung mit §§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 43 Nr. 1 PolG NRW haben nicht vorgelegen. a) Die Durchsuchung einer Wohnung eines Ausländers zum Auffinden seines Nationalpasses kann grundsätzlich auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW in Verbindung mit §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 43 Nr. 1 PolG NRW erfolgen. Soweit das Amtsgericht die Ansicht vertreten hat, dass § 48 AufenthG für die vorliegende Konstellation lex specialis zu den Vorschriften der § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW, §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Nr. 1 PolG NRW sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 48 Abs. 3 S. 2 AufenthG beschränkt sich auf die Regelungen zur Durchsuchung der Person, der in ihrem Besitz befindlichen Sachen und der Wohnung für den Fall, dass der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer im Besitz von Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträgen ist, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können. Dementsprechend enthalten § 48 Abs. 3a bis 3c AufenthG besondere Regelungen hinsichtlich des Auslesens von Datenträgern, des Auswertens der ausgelesenen Daten und deren Löschung. Diese besonderen Voraussetzungen werden durch den Rückgriff auf die Standardmaßnahmen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts nicht umgangen (so aber AG Lennestadt, Beschluss vom 21.02.2018, Az.: 8 XIV(L) 7/18 A, BeckRS 2018, 7514), weil sie für den Fall, dass der Ausländer im Besitz eines Passes ist, nicht von Bedeutung sind. Als Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung zum Auffinden des Nationalpasses, die hier von dem Beteiligten unter Anführung der einschlägigen Vorschriften beantragt worden ist, kommen daher die polizeirechtlichen Befugnisse nach Bestimmungen des PolG NRW in Betracht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2020, Az.: 3 W 30/20, BeckRS 2020, 6300 zu §§ 24 26 Nds. SOG, das den §§ 41, 43 PolG NRW vergleichbare Vorschriften enthält). Nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW können Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 PolG NRW sichergestellt werden darf. Gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Braun in: BeckOK, PolG NRW, 30. Edition, Stand: 15.02.2025, § 43 Rn. 24). Da zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Gesamtheit der Rechtsordnung zählt, stellt jeder andauernde Rechtsverstoß eine gegenwärtige Gefahr dar (Braun in: BeckOK, PolG NRW, 30. Edition, Stand: 15.02.2025, § 43 Rn. 25). Im Rahmen des § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die gegenwärtige Gefahr kann in der Sache selbst liegen, sie kann aber auch erst durch ihre gefahrträchtige Verwendung entstehen (Braun in: BeckOK, PolG NRW, 30. Edition, Stand: 15.02.2025, § 43 Rn. 25). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und einem Verlangen der mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden, seinen Pass vorzulegen, nicht nachkommt. Denn durch die Verweigerung der ihm gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG obliegenden Mitwirkungshandlung verwirklicht der Betroffene fortwährend den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Danach ist ein vollziehbar Ausreisepflichtiger verpflichtet, auf behördliches Verlangen seinen Pass der Ausländerbehörde zur Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz, hier also der Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, die ihn gem. § 50 Abs. 5 AufenthG bis zur Ausreise in Verwahrung zu nehmen hat. Zweck dieser Verwahrung ist, dem Betroffenen die Sachherrschaft über den Pass bis zum Zeitpunkt der Abschiebung zu entziehen und ihn von jeglicher Zugriffsmöglichkeit auf den Pass auszuschließen, um so die Abschiebung des Betroffenen zu ermöglichen und sicherzustellen. Das Unterdrücken des Passes stellt demnach eine gefahrträchtige Verwendung dar. Ob die Begehung einer Ordnungswidrigkeit die Anordnung einer Durchsuchung einer Wohnung rechtfertigt, ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (OLG Braunschweig, a.a.O.). b) Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 43 Nr. 1 PolG NRW im vorliegenden Fall erfüllt sind. So ist die Durchsuchung der Wohnung eines Ausländers nur dann rechtmäßig, wenn der Betroffene die ihm nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG obliegende Mitwirkungshandlung der Aushändigung seines Passes zur Durchführung seiner Abschiebung nicht nachkommt. Die Abschiebung setzt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenso wie die Sicherstellung des Passes nach § 50 Abs. 5 AufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Vorliegend hat der Beteiligte jedoch bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. In dem Antrag vom 15.04.2025 hat der Beteiligte lediglich mitgeteilt, dass der am 13.07.2021 gestellte Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 19.08.2021 abgelehnt wurde und der Betroffene seitdem in der Bundesrepublik Deutschland geduldet wird. Zwar bleibt die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt, so dass die Duldung keine Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern lediglich dazu führt, dass die zwangsweise Durchsetzung einer der betroffenen Person obliegenden Ausreisepflicht zeitweise ausgesetzt ist (Huber/Mantel, AufenthG, AsylG, 4. Auflage 2025, § 4 AufenthG Rn. 9). Es fehlen jedoch Angaben dazu, ob und wann der Bescheid vom 19.08.2021 bestandskräftig geworden ist. Weiterhin fehlen Angaben dazu, ob und welche Ausreisefrist dem Betroffenen gesetzt wurde und ob und wann diese abgelaufen ist. Die im Antrag in Bezug genommene Ausländerakte, die mehr als 1000 Seiten umfasst, lag dem Senat auch nicht in einer Form vor, die eine umfassende und sachgerechte Einsichtnahme in die konkret in Bezug genommenen Aktenbestandteile ermöglichte. Insoweit genügt die Übersendung im PDF-Format nicht. Darüber hinaus ist die Durchsuchung der Wohnung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen aber nur dann rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von der Durchsuchung Betroffene im Besitz des Passes ist und dass sich dieser auch in der zu durchsuchenden Wohnung befindet. Die bloße Möglichkeit, dass sich in der Wohnung ein Nationalpass befinden könnte, ist nicht ausreichend (vgl. zur Durchsuchung zum Auffinden von Personaldokumenten oder sonstigen Papieren, die eine Passersatzbeschaffung ermöglichen können: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2019, Az.: 3 Wx 175/17, BeckRS 2019, 29540; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018, Az.: 3 Wx 239/17, FGPrax 2018, 137 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2006, Az.: 20 W 181/06, FGPrax 2007, 42). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte weder im Rahmen seines Antrags und der Ergänzung vom 17.04.2025 noch im Rahmen seines Beschwerdevorbringens hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Betroffene im Besitz eines Nationalpasses ist und dass sich dieser in seiner Wohnung befindet. Nach dem Vortrag des Beteiligten hat der Betroffene durchgängig behauptet, ohne Pass nach Deutschland eingereist zu sein und einen solchen nicht zu besitzen. Der Beteiligte geht davon aus, dass der Betroffene zwischenzeitlich aufgrund seines Antrags an die H.sche Botschaft einen Pass erhalten hat. Diesbezüglich hat der Betroffene demgegenüber angegeben, einen Pass beantragt, diesen jedoch noch nicht erhalten zu haben, wobei er zeitweise erklärt hat, diesen nur gegen Zahlung einer „Gebühr“ zu bekommen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten rechtfertigen die unterschiedlichen Angaben des Betroffenen dazu, ob und in welcher Höhe er weitere „Gebühren“ an die H.sche Botschaft zu entrichten hat, um einen Pass zu erhalten, nicht den Rückschluss, dass er derzeit das Ausweispapier bereits in Besitz hat und dieses in seiner Wohnung versteckt. Vielmehr könnte der variierende Vortrag des Betroffen zu etwaigen „Gebühren“ auch – was die Beteiligte ebenfalls annimmt – dem Erhalt weiterer Sozialleistungen gedient haben. Dies würde auch erklären, warum der Betroffene keine konkreten Angaben zur Zusammensetzung des von ihm genannten Betrages, zu etwaigen Beleidigungen durch die Mitarbeiter der H.schen Botschaft sowie zu den von ihm getätigten Anrufen dort machen konnte. Zudem würde dies auch das von dem Beteiligten beschriebene Verhalten des Betroffenen während der Vorsprachen, insbesondere das Vermeiden des Augenkontakts entgegen seiner sonstigen Gewohnheit, erklären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Sozialarbeiterin des Z.verbands mitgeteilt hat, dass der Betroffene eine Kopie seines Nationalpasses vorgelegt hätte. Auch dies begründet keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene den Pass im Original im Besitz hat. Denn insoweit hat der Betroffene den Besitz der Kopie zunächst dadurch erklärt, dass ihm die H.sche Botschaft unter Hinweis auf diese Kopie mitgeteilt habe, dass er das Original nur gegen Zahlung einer weiteren „Gebühr“ erhalte, mag er das später auch nicht mehr bestätigt haben. Zwar vermögen die von dem Beteiligten weiterhin aufgedeckten Widersprüche im Rahmen des Vorbringens des Betroffenen, insbesondere der Umstand, dass das Ausstellungsdatum der Passkopie vor dem angeblichen Antragsdatum hinsichtlich des Nationalpasses liege, sowie der Vortrag des Beteiligten, dass das Vorbringen des Betroffenen von der nach den Erfahrungen des Beteiligten gängigen Praxis bei der H.schen Botschaft abweiche, erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Betroffenen zu begründen, sie rechtfertigen jedoch nicht positiv die Annahme, dass sich der Betroffene im Besitz des Originals des Nationalpasses befindet. Weiterhin erscheint es zweifelhaft, warum die H.sche Botschaft auf Veranlassung der ZAB F. ein Verfahren zur Ersatzpapierbeschaffung eingeleitet hat, obwohl seitens der Botschaft zu diesem Zeitpunkt bereits ein Pass ausgestellt worden sein soll. Rückfragen hierzu bei der H.schen Botschaft hat der Beteiligte bislang nicht veranlasst. Es ist demnach zweifelhaft, ob der Betroffene tatsächlich im Besitz eines Nationalpasses ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Betroffene im Besitz eines solchen ist, reicht – wie oben dargelegt – nicht aus, um die Durchsuchung seiner Wohnung anzuordnen. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 36 Abs. 2, 61 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.