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Hinweisbeschluss

10 U 3/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0602.10U3.25.01
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Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre gegen das am 19.12.2024 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (AZ: 12 O 420/23) eingelegte Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2025 einschließlich.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre gegen das am 19.12.2024 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (AZ: 12 O 420/23) eingelegte Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2025 einschließlich . Anmerkung der Redaktion: "Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden." Gründe: I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche nach dem am 00.00.1922 geborenen und am 00.00.2022 verstorbenen C. T. (nachfolgend als „Erblasser“ bezeichnet). Der Erblasser war Direktor des Amtsgerichts Q.. Die Klägerin ist das einzige Kind aus der Ehe zwischen dem Erblasser und dessen am 00.00.2017 vorverstorbener Ehefrau N. T., geborene A.. Ob es darüber hinaus noch eine uneheliche Tochter gab (Bl. 60 GA II), ist nicht geklärt. Die Beklagte ist die Tochter der Klägerin und damit die Enkeltochter des Erblassers. Mit notariellem Vertrag vom 26.04.1980 übertrugen der Erblasser und seine Ehefrau das Eigentum an dem Grundstück L.-straße 00 in M. auf die Klägerin „im Wege vorweggenommener Erbfolge also kostenlos und ohne jede Gewährleistung“ (Bl. 309 ff. GA I). Mit gemeinschaftlichem Testament vom 15.03.2012, UR Nr. N01 des Notars I. mit Amtssitz in Q., setzten der Erblasser und seine Ehefrau die Beklagte jeweils zu ihrer alleinigen und ausschließlichen Erbin ein (Bl. 11 ff. GA I). Das Testament enthält zudem u.a. folgende weitere Anordnungen: „ 4. Vermächtnisse Der zuerst versterbende Ehegatte bestimmt für den überlebenden Ehegatten folgendes Vermächtnis: Der Erbe hat dem überlebenden Ehegatten sämtliche persönlichen Gegenstände des Erblassers einschließlich des Schmucks, der Wohnungseinrichtung mit den im Hause vorhandenen Teppichen und Bildern herauszugeben. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, hat die überlebende Ehefrau zudem Anspruch auf die Herausgabe der etwaigen Sammlungen des Ehemannes. Schließlich hat die Erbin dem überlebenden alle eventuell vorhandene Konten / Depotguthaben des Verstorbenen zur alleinigen Verfügung zu übertragen. 5. Sonstiges Weiteres wollen wir nicht bestimmen. Die Hinzuziehung von Zeugen wünschen wir nicht. Unsere Tochter, J. T., soll nicht erben. Unsere Tochter ist bereits durch die Übertragung unseres Grundbesitzes in M. (Übertragsvertrag vom 26.04.1980, UR-Nr. N02 des Notars V.) bedacht worden. Wir wünschen, dass diese Übertragung auf etwaige Pflichtteilsansprüche / Pflichtteilsergänzungsansprüche unserer Tochter angerechnet wird. Der Notar hat uns in diesem Zusammenhang auf die diesen Wunsch einschränkende Bestimmung des § 2315 BGB hingewiesen. Wir haben uns entschieden, an Stelle unserer Tochter die Enkeltochter zur alleinigen und ausschließlichen Erbin einzusetzen. Wir bitten unsere Tochter, dies zu akzeptieren und ihrerseits gegen die eigene, durch uns bedachte Tochter, keine Ansprüche zu erheben.“ Mit notariellem Vertrag vom 15.03.2012, UR-Nr. N03 des Notars I. mit Amtssitz in Q., übertrug der Erblasser sein Eigentum an dem Grundstück B.-straße 00 in Q. auf die Beklagte (Bl. 81 ff. GA I). Dort heißt es unter § 2: „Die Übertragung erfolgt im Wege der Schenkung, also kostenfrei und zugleich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; der Übertragsnehmer hat sich den übertragenen Wert also auf Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche anrechnen zu lassen.“ Unter § 3 des notariellen Vertrages behielt sich der Übertragsgeber für seine Ehefrau N. T. im Hinblick auf deren Zugewinnausgleichansprüche hinsichtlich des Vertragsgegenstandes ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchrecht am gesamten übertragenen Grundbesitz vor. Der Übertragsgeber erklärte , „dass er selbst zukünftig keine Rechte mehr am Vertragsgegenstand geltend machen wolle. Er übertrage deshalb den Grundbesitz ohne jeden Vorbehalt auf seine Enkeltochter W..“ Die Beklagte wurde am 30.03.2012 im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 15.03.2012 vermietete die Beklagte dem Erblasser für die Dauer seiner Lebenszeit zu einem Mietzins von 2,87 Euro pro m² monatlich die im Erdgeschoss des Hauses B.-straße 00 in Q. gelegene Wohnung einschließlich des Gartens und der im Garten vorhandenen Nebengebäude und vier Keller, ferner zwei im Dachgeschoss gelegene Räume und die auf dem Grundstück vorhandene Garage (Bl. 86 ff. GA I). Nach dem Tod seiner Ehefrau entschied der Erblasser, seine Vermächtnisse nicht anzunehmen. Er erklärte der Beklagten gegenüber, dass er den Anteil, den die Beklagte geerbt hatte, nicht haben wolle. Bezüglich des Nachlasses der vorverstorbenen Mutter der Klägerin haben die Parteien bereits einen Pflichtteilsprozess zum Aktenzeichen 1 O 101/17 des Landgerichts Dortmund geführt. Dieser endete mit einem vom 30.09.2021 geschlossenen Vergleich, wonach die Klägerin bestimmte Schmuckgegenstände ihrer Mutter erhielt und mit der getroffenen Regelung sowie den bereits geleisteten Zahlungen auf den Pflichtteil sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Erbfall der am 00.00.2017 verstorbenen Frau N. T., geborene A., abgegolten und erledigt sein sollten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.2022 zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers und zur Zahlung des der Klägerin zustehenden Pflichtteils auf, und zwar bis zum Ablauf des 22.08.2022. Vorgerichtlich übermittelte die Beklagte der Klägerin über den Bestand des Nachlasses des Erblassers ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 23.05.2023, Urkundenverzeichnis Nr. N04 der Notarin G. mit dem Amtssitz in K. (Bl. 17 GA I). Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 hat die Klägerin zur Verfolgung eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche Stufenklage erhoben. Auf der ersten Stufe hat die Klägerin beantragt, ihr Auskunft über den tatsächlichen und fiktiven Bestand des Nachlasses des Erblassers durch ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis zu erteilen sowie den Wert des Grundbesitzes in Q., B.-straße 00 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu den Stichtagen 30.03.2012 und 00.04.2022 zu ermitteln. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass sie weiterhin berechtigt sei, von der Beklagten die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses betreffend den Nachlass des Erblassers zu verlangen, weil das vorgerichtlich vorgelegte Verzeichnis unvollständig sei. Weiter hat sie gemeint, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Wert des ihr schenkungsweise übertragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, weil die Frist aus § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Jahr 2012 noch nicht zu laufen begonnen habe, da der Erblasser sich den Genuss des verschenkten Gegenstandes weiter vorbehalten habe. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie mit dem vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnis und den nachträglich ergänzten Angaben mit Schreiben vom 27.02.2024 ihrer Auskunftspflicht umfassend nachgekommen sei. Die Grundstücksübertragung von 2012 sei nicht ergänzungspflichtig. Dies folge aus der Regelung des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach eine Schenkung im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen unberücksichtigt bleibe, wenn zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen seien. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Der Erblasser habe sich bereits ab März 2012 durch Übertragung der Immobilie seines gesamten Eigentums begeben und keinerlei Rechte für sich vorbehalten. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf ausführlichen den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils verwiesen. Mit Urteil vom 19.12.2024 hat das Landgericht die Klage auf der ersten Stufe der Stufenklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten keine weiteren Auskünfte über den Bestand des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2314 Abs. 1 BGB verlangen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses der Notarin G. vom 23.05.2023 in Verbindung mit dem Auskunftsschreiben dieser Notarin vom 27.02.2024 eingetreten. Den ihr obliegenden Ermittlungspflichten sei die Notarin nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Notarin nicht verpflichtet gewesen, Auskunft über diejenigen Vermögensgegenstände (Schmuckstücke, Kontoguthaben und Depotguthaben) zu erteilen, bezüglich derer die Eltern der Klägerin mit ihrem gemeinschaftlichen Testament dem Erblasser ein Vermächtnis für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau gewährt haben. Die Vermächtnisgegenstände seien Bestandteil des Erbes der Beklagten nach ihrer Großmutter geworden. Auch sei die Klägerin an der Geltendmachung weiterer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer Mutter durch den zum Aktenzeichen 1 O 101/17 des Landgerichts Dortmund geschlossenen Vergleich gehindert. Der Klägerin stehe auch der zusätzlich auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Wertermittlung des schenkungsweise von dem Erblasser auf die Beklagte übertragenen Grundstücks in Q. gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht zu. Aus dieser Übertragung könne die Klägerin keine Pflichtteilsergänzungsansprüche herleiten, da zum Zeitpunkt des Erbfalles zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Grundstücks bereits verstrichen gewesen seien, was gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Folge habe, dass diese Schenkung im Hinblick auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche unberücksichtigt bleibe. Der Erblasser habe mit dem Vollzug der Schenkung durch Eintragung im Grundbuch seine wesentlichen Rechte, die zuvor aus seiner Eigentümerstellung folgten, aufgegeben. Es sei nicht ersichtlich, woraus für den Erblasser im Hinblick auf das Nießbrauchsrecht seiner Ehefrau ein eigener gesicherter unterhaltsrechtlicher Anspruch gegen seine Ehefrau hätte folgen sollen. Daran ändere auch der ebenfalls am 15.03.2012 zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossene Mietvertrag nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das ergangene Teilurteil (Bl. 4 ff. GA II) verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zunächst trägt sie vor, dass ihre Pflichtteilsquote gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ¼ betragen könnte, weil es noch eine weitere uneheliche Tochter des Erblassers, U. S., geborene H., gegeben habe, die inzwischen verstorben sei. Abgesehen davon hält die Klägerin das Teilurteil des Landgerichts Dortmund für rechtsfehlerhaft. Es sei unzutreffend, dass die mit dem Vermächtnis der Beklagten zugewandten Gegenstände nicht in dem von der Beklagten zu erstellenden Nachlassverzeichnis aufgeführt werden müssten. Wie die Beklagte vortrage, habe der Erblasser gegenüber der Beklagten nach dem Tod seiner Frau mehrfach erklärt, dass die Beklagte die ihm vermachten Gegenstände und Wertgegenstände nicht übergeben bzw. übereignen müsse. Diese Erklärung sei allerdings bestritten. Es sei zweifelhaft, ob dieses Verhalten des Erblassers überhaupt einen einseitigen Verzicht oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses darstelle, oder ob der Erblasser mit der Beklagten nicht vielmehr einen Erlassvertrag geschlossen habe. Da die mit dem Vermächtnis auf den Erblasser übergegangenen Vermögensgegenstände nicht in dem Nachlassverzeichnis aufgeführt worden seien, sei der Anspruch der Klägerin durch das bislang vorgelegte Nachlassverzeichnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB nicht erloschen. Vielmehr habe die Klägerin weiterhin Anspruch auf Erstellung eines vollständigen Verzeichnisses. Fehlerhaft sei auch die Entscheidung des Landgerichts, den mit dem Klageantrag zu I. 1. b) geltend gemachten Anspruch abzuweisen, womit die Bewertung der ursprünglich dem Erblasser gehörenden Immobilie verlangt werde. Es sei übersehen worden, dass hier jede Maßnahme für sich genommen, also die Einräumung eines Wohnrechts für die Ehefrau, der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Erblasser und die Übertragung der Immobilie an die Beklagte nicht unter die sogenannte Genussrechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen könnte. All diese Maßnahmen zusammengenommen, ergäben jedoch einen Gesamtplan des Erblassers, der nur einem einzigen Zweck gedient habe: Die Klägerin sollte in Bezug auf die Immobilie beim Erbfall möglichst rechtlos gestellt werden, obwohl der Erblasser nicht bereit gewesen sei, auf den tatsächlichen Gebrauch der Immobilie zu verzichten. Die Ehefrau des Erblassers sei diesem gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft und darüber hinaus gemäß § 1360a Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die zur Lebensführung der Ehegatten erforderlichen Mittel – hier insbesondere die Ehewohnung – zur Verfügung zu stellen. Auch der von dem Erblasser mit der Beklagten geschlossene Mietvertrag habe diese Nutzungsmöglichkeit rechtssicher abgesichert. Dies habe hier dazu geführt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie an die Beklagte mit Sicherheit bis zu seinem Lebensende in der Immobilie habe wohnen bleiben können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 31.03.2025 (Bl. 59 ff. GA II) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Dortmund vom 19.12.2024 – Aktenzeichen 12 O 420/23 – die Beklagte zu verurteilen, auf der ersten Stufe der mit Klage vom 18.12.2023 erhobenen Stufenklage a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2022 in Q. verstorbenen C. T. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst: aa) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren; bb) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva); cc) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogener Zuwendungen), - die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat; - die der Erblasser an seine Ehegattin während der Ehezeit getätigt hat und - die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat sowie dd) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge, b) den Wert des im Grundbuch von Q. des Amtsgerichts Q. Blatt N05 eingetragenen Grundbesitzes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu den Stichtagen 30.03.2012 und 00.04.2022 zu ermitteln. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass das mögliche Vorhandensein einer Halbschwester der Klägerin keine rechtliche Relevanz für das vorliegende Berufungsverfahren habe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das ergangene Urteil. Es könne dahinstehen, ob der Erblasser die Vermächtnisse seiner vorverstorbenen Ehefrau durch seine Äußerungen gegenüber der Beklagten, die ihm vermachten Vermögenswerte nicht haben zu wollen, ausgeschlagen habe oder dies nur Erläuterungen gegenüber seiner Enkeltochter gewesen seien, weshalb er von dieser die ihm vermachten Vermögenswerte bislang weder herausgefordert habe noch zukünftig herausfordern wolle. Die persönlichen Gegenstände der Mutter der Klägerin, insbesondere deren Schmuck, seien bereits Gegenstand des Vorprozesses zwischen den Parteien vor dem Landgericht Dortmund (1 O 101/17) gewesen, der mit einem Vergleich mit Abgeltungsklausel beendet worden sei. Die vorhandene Wohnungseinrichtung, soweit sie im Alleineigentum der Ehefrau gestanden habe, sei von dem Erblasser, der hieran Mitbesitz gehabt habe, weiter genutzt worden. Ferner seien dem Erblasser von seiner Ehefrau deren vorhandene Konten sowie das Depotguthaben vermacht worden. Im Vorprozess sei der volle Wert des Depots bereits zur Grundlage des Vergleichs gemacht worden und habe deshalb vorliegend außer Ansatz zu bleiben. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrages zu I.1.b) auf Wertermittlung der Immobilie verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Sie meint, der durchgreifende Denkfehler der Klägerin bestehe darin, den Genuss der Wohnung mit dem Genuss der verschenkten Immobilie gleichzusetzen. Zudem sei es auch fraglich, ob der Erblasser bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments tatsächlich habe sicherstellen wollen, bis zu seinem Ableben seine angestammte Wohnung weiter nutzen zu können oder ob es ihm nicht vielmehr darum gegangen sei, seiner Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung für den Fall seines Vorversterbens zu sichern. Er selbst habe diese Wohnung nach dem Ableben seiner Ehefrau freiwillig aufgegeben und sei in ein Altenheim gezogen. Die Motive des Erblassers könnten aber letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend sei nämlich, dass es für den Verlust des Genusses an einer verschenkten Immobilie genüge, dass der Schenker – mag er auch ein dingliches Wohnungsrecht oder eine vergleichbare schuldrechtliche Absicherung haben – nicht mehr "Herr im Haus" sei. II. Die Berufung der Klägerin ist nach dem einstimmigen Beratungsergebnis des Senats erfolglos. Da in der vorliegenden Sache keine mündliche Verhandlung geboten ist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist aber in der Sache unbegründet. Denn der Klägerin stehen die von ihr weiterverfolgten Ansprüche gemäß § 2314 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB nicht zu. 1. Grundsätzlich stand der Klägerin zwar der auf erster Stufe geltend gemachte und nun weiter verfolgte Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Die Klägerin ist als durch das Ehegattentestament vom 15.03.2012 enterbte Tochter des Erblassers gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Insoweit kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auf der ersten Stufe der erhobenen Stufenklage noch nicht darauf an, ob der Erblasser möglicherweise noch eine weitere – uneheliche –Tochter gehabt hat, weil sich dies lediglich auf die Höhe der der Klägerin zustehenden Pflichtteilsquote (½ oder ¼ gemäß §§ 2303 Abs. 1 Satz 2, 1924 Abs. 1, 4 BGB) auswirkt. 2. Der Anspruch auf Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses – Berufungsantrag zu a) - ist hier aber nicht gegeben, weil er bereits erfüllt worden ist, § 362 Abs. 1 BGB. Das notarielle Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis. Deshalb genügt es den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses ist der Notar zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet. Zwar ist er in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Er hat aber die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm unterzeichneten Urkunde niederzulegen. Der Notar beurkundet also nicht lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen, sondern trifft selbst die Entscheidung, was in das Bestandsverzeichnis aufgenommen wird und was nicht. Da sich das notarielle Nachlassverzeichnis auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch auf den fiktiven Nachlass erstrecken muss, d.h. auch auf Schenkungen, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2329 BGB) begründen können, kann eine Ermittlungspflicht des Notars insbesondere bei Auffälligkeiten, die auf Vermögensverschiebungen im Bereich des fiktiven Nachlasses hindeuten, bestehen (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 10. Auflage, § 2314 BGB Rn. 77 f m.w.N.). Das von der Beklagten vorprozessual vorgelegte Verzeichnis der Notarin G. vom 23.05.2023 in Verbindung mit dem während des erstinstanzlichen Rechtsstreits vorgelegten ergänzenden Auskunftsschreiben der Notarin vom 27.02.2024 genügt den Anforderungen, die an ein solches Verzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu stellen sind. a) Die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Rüge, wonach die Angaben der Notarin in dem Verzeichnis vom 23.05.2023 betreffend der Bankguthaben des Erblassers unzureichend seien, ist durch die ergänzenden Angaben der Notarin in ihrem Schreiben vom 27.02.2024 ausgeräumt worden. Hieraus folgt, dass die Notarin erfolglose Nachforschungen nach weiter existierenden Konten des Erblassers angestellt und darüber hinaus auch die ihr ab 01.07.2013 vorliegenden Kontounterlagen nach auffälligen Kontobewegungen untersucht hat. Größere Barabhebungen vom Girokonto als auch vom Sparkonto hat sie zusammenfassend dargestellt und belegt (Bl. 194 ff. GA I). b) Die Beklagte ist auch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht dazu verpflichtet, Auskunft über diejenigen Vermögensgegenstände (Schmuckstücke, Wohnungseinrichtung, Kontoguthaben und Depotguthaben) zu erteilen, bezüglich derer dem Erblasser unter Ziffer 4. des Ehegattentestaments ein Vermächtnis eingeräumt worden ist. Der Erblasser hat die von dem Vermächtnis erfassten Gegenstände nach dem Tod seiner Ehefrau nicht von der Beklagten verlangt. Damit hat er auf die Erfüllung des ihm eingeräumten Vermächtnisses verzichtet. Ob er mit seiner Äußerung, die ihm vermachten Vermögensgegenstände nicht haben zu wollen, rechtswirksam das Vermächtnis gegenüber seiner Enkelin ausgeschlagen hat, § 2180 BGB, oder ob es sich um den Abschluss eines Erlassvertrages handelt, kann letztlich dahinstehen. Gemäß § 517 BGB liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. Diese Vorschrift ist hier in beiden Fällen einschlägig. Durch die Nicht-Erfüllung des Vermächtnisses hat die Beklagte vom Erblassers nichts Zusätzliches erlangt, was nicht bereits durch das Erbe nach ihrer Großmutter gemäß § 1922 Abs.1 BGB in ihr Vermögen übergegangen ist. Die unterbliebene Übereignung der dem Vermächtnis unterliegenden Gegenstände stellt deshalb weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich eine Schenkung im Rechtssinne dar. Damit sind die mit dem Vermächtnis auf den Erblasser übergegangenen Vermögensgegenstände auch nicht in dem notariellen Nachlassverzeichnis aufzuführen. Im Übrigen hat die Beklagte zu dem von ihrer Großmutter geerbten Anteil an einem bei der E.-bank X. geführten Wertpapierdepot in dem notariellen Verzeichnis vom 23.05.2023 unter Ziffer IV. Stellung bezogen. Dort hat sie erklärt, dass sie den Anteil bereits mit dem der Großmutter geerbt und sie dann im Sommer 2019 von dem Erblasser dessen hälftigen Anteil geschenkt bekommen habe (vgl. Bl. 24 GA I). Hinzukommt, dass die Klägerin bereits aufgrund des nach dem Tod ihrer Mutter bei dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen 1 O 101/17 geführten Prozess, in dem sie ihren Pflichtteil und etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht hat, über die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände der Erblasserin N. T. informiert worden ist. Damals sind ihr gemäß Ziffer 1. des am 30.09.2021 geschlossenen Prozessvergleichs verschiedene, aus einer zu dem Protokoll angefügten Liste ersichtliche Schmuckgegenstände ihrer Mutter übereignet worden. Mit dieser Regelung sowie den bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten sollten „sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Erbfall der am 00.00.2017 verstorbenen Frau N. T., geborene A., abgegolten und erledigt“ sein. Grundlage für die Berechnung der Ansprüche der Klägerin war der aus den Auskünften der Beklagten zu dem Nachlass der Großmutter ersichtliche Gesamtwert, und zwar unter Einschluss des Depotwertes. Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, dass die Klägerin nun nochmals eine detaillierte Auskunft über die zu dem Nachlass der N. T. gehörenden Vermächtnisgegenstände verlangt. 3. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Landgerichts, den Klageantrag zu b) abzuweisen, wodurch die Klägerin verurteilt werden sollte, den Wert der an sie mit Vertrag vom 15.03.2012 übertragenen Immobilie an der B.-straße 00 in Q. zu den Stichtagen 30.03.2012 und 00.04.2022 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Zwar kann eine Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf von dem Erblasser gemachte Schenkungen als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag von dem Erben verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, § 2325 Abs. 1 BGB. Deshalb erstreckt sich der Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf den fiktiven Nachlass. Allerdings ist die hier streitgegenständliche Eigentumsübertragung nicht als ergänzungspflichtige Schenkung einzuordnen, weil die mit Grundbuchumschreibung zum 30.03.2012 bewirkte Eigentumsübertragung außerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 erfolgt ist. Durch diese Übertragung hat der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, sondern er hat auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Damit ist die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Einschränkung, wonach eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz Eigentumsumschreibung ausnahmsweise nicht anzunehmen sein kann, hier nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat für den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB eine Einschränkung für die Fälle angenommen, in denen sich der Erblasser eines umfassendes Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts oder sonstiges Nutzungsrechts an der übertragenen Immobilie vorbehalten hat und dadurch jedenfalls wirtschaftlich eine Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers nicht stattgefunden hat (vgl. BGHZ 125, 395; BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957). In dem Übertragungsvertrag vom 15.03.2012 hat sich der Erblasser aber weder einen Nießbrauch noch ein Wohnrecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht vorbehalten. Unter § 3 ist lediglich seiner Ehefrau ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt worden. Hierdurch wurde aber nur die Ehefrau des Erblassers – insbesondere für den Fall seines Vorsterbens – finanziell abgesichert, nicht aber der Erblasser selbst. Allein der Umstand, dass die Ehefrau gemäß § 1360a Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen sein könnte, ihrem Ehemann die zur Lebensführung erforderlichen Mittel mit zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass nun dieser – rein wirtschaftlich - als Eigentümer des Hauses anzusehen ist. Vielmehr war der Erblasser insoweit von seiner Ehefrau abhängig und für den Fall ihres Vorversterbens enthielt der Vertrag vom 15.03.2012 gerade keine Absicherung seinerseits. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Erblasser die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses einschließlich des Gartens, der im Garten vorhandenen Nebengebäude, vier Kellerräume und Garage für einen günstigen Mietzins von 2,87 Euro pro m² monatlich einschließlich zweier im Dachgeschoss gelegener Räume, Garten, Nebengebäude „für die Lebenszeit des Mieters“ (vgl. Bl. 87 GA I) vermietet hat. Zum einen handelt es sich hierbei nur um einen schuldrechtlichen Vertrag, der außerordentlich von der Beklagten jederzeit hätte gekündigt werden können. Zum anderen bezog sich das Nutzungsrecht des Erblassers auch nicht auf sämtliche Etagen des Hauses an der B.-straße 00 in Q.. Hierdurch wurde der Erblasser nicht berechtigt, die an seine Enkelin übertragene Immobilie im Wesentlichen wie ein Eigentümer weiter zu nutzen. Der Erblasser durfte gerade nicht davon ausgehen, dass er ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Immobilie an die Beklagte bis zu seinem Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben könnte. Vielmehr war er hierfür auf ein gutes Einvernehmen mit seiner Ehefrau und seiner Enkelin angewiesen. Selbst ein Recht auf Rückübertragung der Immobilie hat sich der Erblasser in § 4 des Übertragungsvertrages nur für die von ihm nicht beeinflussbaren Fälle des Vorversterbens der Übertragsnehmerin und des Verkaufs der Immobilie durch diese vorbehalten. Nach alledem lässt auch eine Zusammenschau der vorgenannten Vereinbarungen hier nicht den Schluss zu, dass der Erblasser sich den Genuss der verschenkten Immobilie weiter vorbehalten hat und deshalb trotz des Verlustes seiner Eigentumsstellung ab dem 30.03.2012 "Herr im Haus" geblieben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angefochtenen Teilurteil Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. III. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen des Senats in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Auf die Kostenersparnis im Falle einer Berufungsrücknahme (KV 1222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.