Leitsatz: 1. Für die Anordnung des erneuten Vollzugs eines zuvor gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehls genügt unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht allein die abweichende rechtliche Würdigung des für die Frage des Vollzugs des Haftbefehls maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24 -, juris). 2. Über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgte Außervollzugsetzung ist ohne die einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO zu befinden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2023 - 5 Ws 199/23 -, juris). Für das gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO nach Erhebung der öffentlichen Klage zuständige Gericht gilt insofern kein anderer Prüfungsmaßstab. 3. Zu den Anforderungen an den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren Die Haftbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 05.02.2025 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.04.2025, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: 1. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten erneuten Außervollzugsetzung des durch die Strafkammer am 05.02.2025 unter Aufhebung der gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgten Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.12.2024 wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls weist der Senat auf Folgendes hin: Die durch die Kammer erfolgte Anordnung des erneuten Vollzugs kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 1.-3. StPO erfolgen, für welche vorliegend trotz Angeklageerhebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 68, juris) allein die von der Kammer vorgenommene abweichende, wenn auch zutreffende rechtliche Würdigung des für die Frage des Vollzugs des Haftbefehls maßgeblichen, bereits am 20.12.2024 zugrunde gelegten Sachverhalts nicht genügt (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24 -, Rn. 17, juris; Krauß in: BeckOK StPO, 55. Ed. (01.04.2025), § 116 Rn. 21, 28; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 116 Rn. 22, jew. m.w.N.). Eine solche Einschränkung dürfte auch bei nachfolgenden Haftentscheidungen zu berücksichtigen sein (vgl. Böhm in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, § 116 Rn. 50 m.w.N.). Es verbleibt gleichwohl bei dem Vollzug der Untersuchungshaft, da die Staatsanwaltschaft Bochum gegen die Außervollzugsetzung vom 20.12.2024 bereits am 30.12.2024 Beschwerde eingelegt hatte, über die nach zutreffender Auffassung ohne die einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO zu befinden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2023 - 5 Ws 199/23 -, Rn. 3 ff. m.w.N., juris; Krauß in: BeckOK StPO, a.a.O., Rn. 21; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 116 Rn. 47 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 31; a.A. Böhm in: MüKoStPO, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.). Da diese Beschwerde bis zur Erhebung der öffentlichen Klage am 07.01.2025 nicht erledigt war, war stattdessen eine Entscheidung der nach § 126 Abs. 2 S. 1 StPO zuständigen Kammer veranlasst (vgl. allg. Schmitt in: MeyerGoßner/Schmitt, a.a.O., § 126 Rn. 6 m.w.N.; zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung eines Haftbefehls KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017 - 2 Ws 174/17 -, Rn. 8, juris; Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 126 Rn. 8a; Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 117 Rn. 15), ohne dass dies nach Auffassung des Senats zu einer Änderung des diesbezüglichen, im Vergleich zu § 116 Abs. 4 StPO weiten Prüfungsmaßstabs geführt hat. Denn dieser erklärt sich auch in dieser Konstellation weiterhin maßgeblich dadurch, dass aufgrund der zulässig eingelegten Beschwerde der Staatsanwaltschaft kein besonders schützenswertes Vertrauen des Angeklagten auf die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung anzuerkennen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2023, a.a.O., Rn. 5). 2. Auch weist der Senat darauf hin, dass er der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz jederzeit hinreichend beachtet worden sei, im Hinblick auf den Verlauf des Zwischenverfahrens nicht ohne Einschränkung beizupflichten vermag. Denn auch das Zwischenverfahren muss mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der Eröffnungsreife über die Zulassung der Anklage zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 120, Rn. 3a, jew. m.w.N.). Insofern ist hier zum einen anzumerken, dass die Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 StPO nach im Ausgangspunkt einhelliger Auffassung dem Angeschuldigten unverzüglich mitzuteilen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.1993 - 1 HEs 172/93 -, juris; Ritscher in: BeckOK StPO, a.a.O., § 201 Rn. 3; Schneider in: KK-StPO, a.a.O., § 201 Rn. 2; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 201 StPO, Rn. 10; Wenske in: MüKoStPO, a.a.O., § 201 Rn. 6), während vorliegend die am 16.01.2025 bei Gericht eingegangene Anklage vom 07.01.2025 zur Vermeidung eines zusätzlichen Fluchtanreizes erst bei der Verkündung des Beschlusses vom 05.02.2025 am 10.02.2025 ausgehändigt wurde. Zum anderen ist auch dann noch nicht die Gelegenheit zur Terminsabstimmung für den Fall der Eröffnung des Hauptverhandlung genutzt worden, die vielmehr erst am 10.03.2025 erfolgt ist, woraufhin am 11.03.2025 das Hauptverfahren eröffnet worden ist und der Vorsitzende Termine zur - schließlich am 15.05.2025 begonnenen - Hauptverhandlung bestimmt hat. Gleichwohl erreichen unter der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die diesbezüglichen Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit noch nicht einen Umfang, der im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen würde. Denn auch wenn wohl bereits im Zeitpunkt der Verkündung der Haftentscheidung vom 05.02.2025 am 10.02.2025 die Eröffnungsreife gegeben war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 120, Rn. 3a m.w.N.) bzw. gewesen wäre, wenn dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger bereits damals das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden wäre, ist festzuhalten, dass der Beginn der Hauptverhandlung, bei deren Terminierung maßgeblich auch die Terminslage des psychiatrischen Sachverständigen zu berücksichtigen war, am 15.05.2025 gleichwohl zumindest noch annähernd innerhalb der nach der o.g. Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen Frist von drei Monaten lag, in welcher im Regelfall mit der Hauptverhandlung zu beginnen ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs insbesondere des versuchten Totschlags sowie des Umstands, dass der Angeschuldigte im Zeitraum vom 20.12.2024 bis zum 10.02.2025 von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont gewesen ist (was das Beschleunigungsgebot für diesen Zeitraum in gewissem Maße abschwächt, vgl. Senat, Beschluss vom 21.01.2025 - III-2 Ws 1/25 -, Rn. 26 m.w.N., juris) und sich die Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft insgesamt bislang auf weniger als fünf Monate beschränkt, erweisen sich die Aufrechterhaltung und der weitere Vollzug daher noch als verhältnismäßig. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Gesichtspunkt, dass der bereits zuvor seit Monaten bekannte und von der Verteidigung mehrfach benannte, abgesehen vom Geschädigten mutmaßlich einzige Augenzeuge der Tat erst am 19.03.2025 polizeilich vernommen und über die Zulassung des Nebenklägers erst am 21.03.2025 entschieden worden ist, da dies jeweils angesichts des vorgenannten zeitlichen Ablaufs zu keiner zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens geführt hat.