OffeneUrteileSuche
Urteil

31 U 10/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0507.31U10.24.00
1mal zitiert
85Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Verjährung von Auszahlungs- und Schadensersatzansprüchen bezüglich eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft und durchgehendem Wohnsitz in der Schweiz. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB sowie die Vorschriften des Währungsumstellungsabschlussgesetzes sind verfassungskonform, auch wenn sie für Ansprüche infolge nationalsozialistischen Unrechts keine Ausnahmen vorsehen. Einem Geldinstitut ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht schon deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, weil die behaupteten Pflichtverletzungen (hier: Verweigerung der Ausführung eines Überweisungsauftrags und möglicherweise Abführung der sog. „Judenvermögensabgabe“ und „Reichsfluchtsteuer“ an das Finanzamt) einen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht aufweisen. Die Schaffung von Ausnahmetatbeständen ist insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verjährung von Auszahlungs- und Schadensersatzansprüchen bezüglich eines im Jahr 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffneten Scheckkontos eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft und durchgehendem Wohnsitz in der Schweiz. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB sowie die Vorschriften des Währungsumstellungsabschlussgesetzes sind verfassungskonform, auch wenn sie für Ansprüche infolge nationalsozialistischen Unrechts keine Ausnahmen vorsehen. Einem Geldinstitut ist die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht schon deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, weil die behaupteten Pflichtverletzungen (hier: Verweigerung der Ausführung eines Überweisungsauftrags und möglicherweise Abführung der sog. „Judenvermögensabgabe“ und „Reichsfluchtsteuer“ an das Finanzamt) einen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht aufweisen. Die Schaffung von Ausnahmetatbeständen ist insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Hinweis der Redaktion: bitte beachten Sie unter gleichem Aktenzeichen den Berichtigungsbeschluss vom 06.06.25. In Randnummer 49 wurde der Absatz und in Randnummer 139 ein Schreibfehler korrigiert. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der beklagten O.bank im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung im Zusammenhang mit einem im Jahr 1932 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten von seinem Großvater, dem jüdischen Kaufmann und Schweizer Staatsbürger C. N. (P.) R., eröffneten Konto. Der Großvater des Klägers, der seinen Wohnsitz zeitlebens (1887 – 1954) in S. hatte, war in erster Ehe mit G. R. geb. T. (1901 – 1931) verheiratet. Aus dieser Ehe ging die Mutter des Klägers hervor, Frau M. F. geb. R. (1931 – 2010). Weitere Kinder hatte der Großvater des Klägers nicht. Die erste Ehefrau des C. N. (P.) R. (im Folgenden: C. N. R.) verstarb kurz nach der Geburt der Mutter des Klägers. C. N. R. heiratete am 00.00.1932 in L. Frau M. R.-W. geb. W. (1903 – 1998), die Tochter von D. W. geb. B. (1876 – 1945) und V. W. (1875 – 1941), die in L. lebten. M. R.-W. zog zeitnah nach der Hochzeit zu ihrem Ehemann nach S.. Wegen der Einzelheiten der Familienverhältnisse wird – mit Ausnahme des dort unzutreffend angegebenen Geburtsdatums des V. W. – auf den als Anlage C1 vorgelegten Stammbaum verwiesen (Bl. 86 der Akten der Berufungsinstanz; im Folgenden: d.A.). Der Großvater des Klägers eröffnete am 23. April 1932 (siehe das Schreiben des Großvaters Anlage K3, Bl. 16 der landgerichtlichen Akten; im Folgenden: LGA) das streitgegenständliche Scheckkonto bei der in L. ansässigen Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) mit der Kontonummer N01, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Konto vor dem Hintergrund einer von dessen Schwiegereltern, den Eheleuten D. und V. W., gewährten Mitgift eröffnet wurde. Der Großvater des Klägers war bei der Beklagten als „C. N. P. R., S., H.-straße 00“ erfasst. Das streitgegenständliche Konto wurde schon im Jahr 1932 bis wenigstens ins Jahr 1937 unter Berufung auf devisenrechtliche Bestimmungen als Sperrkonto geführt. Bestimmte Verfügungen – insbesondere eine Überweisung ins Ausland – bedurften der behördlichen Genehmigung (siehe etwa § 6 Nr. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung vom 1. August 1931, RGBl. I Seite 421; abgelöst durch die Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932, RGBl. I Seite 231; siehe dort insbesondere §§ 13, 14, 17, 21; Anlage KE 17, Bl. 265 ff. LGA). Für die Genehmigungen waren die Finanzämter zuständig (§ 17 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung vom 1. August 1931 beziehungsweise § 2 Abs. 7 iVm § 35 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932). Ab dem 23. Mai 1932 bedurften Verfügungen über Beträge von bis zu 200,00 RM im Monat keiner Genehmigung (§ 21 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932). Genehmigungen für Überweisungen ins Ausland wurden bis Ende 1933 für Beträge bis 15.000,00 RM erteilt. Ab Oktober 1934 wurde nur noch die Mitnahme von 10,00 RM Bargeld genehmigt. Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Genehmigungspflicht war strafbewehrt (§ 18 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung vom 1. August 1931 beziehungsweise § 32 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932). Die Fortgeltung der Verordnung nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland war angesichts der veränderten Genehmigungspraxis jedenfalls ab Oktober 1934 ersichtlich rassistisch motiviert. Der Großvater des Klägers bemühte sich im Jahr 1932 über das Schweizer Außenministerium um eine Genehmigung, das Kontoguthaben in die Schweiz zu überweisen und wandte sich hierzu mit Schreiben vom 25. Juni 1932 (Anlage K 3, Bl. 16 f. LGA) an das „Eidgenössische Politische Departement“ der Abteilung für Auswärtiges. Ein Transfer des Guthabens in die Schweiz gelang zumindest zunächst nicht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach dem 7. Juli 1932, an dem die im Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen zu den Freigabebemühungen enden, ein unbeschränkter Zugriff auf das Konto für den Großvater möglich war. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1933 (Anlage KE2, Bl. 94 LGA) stimmte der Großvater des Klägers zu, dass die ab dem 1. Juli 1933 fälligen Zinsen seinem Scheckkonto gutgebracht werden. Auf eine entsprechende Aufforderung der Reichsbankstelle L. vom 1. Oktober 1934 (Anlage KE3, Bl. 95 LGA) auf Grundlage der Bekanntmachung betreffend die Anmeldung von Sperrgutgaben vom 27. September 1934 (Anlage KE4, Bl. 96 LGA) teilte die Beklagte der Reichsbankstelle zum Stichtag 27. September 1934 (Anlage KE5, Bl. 97 LGA) mit, dass bei ihr „sonstige Sperrguthaben“ in Höhe von 8.605,00 RM vorhanden seien. Hierbei handelt es sich um das streitgegenständliche Konto. Eine als Anlage KE14 (Bl. 256 LGA) eingereichte handschriftliche Aufstellung der Beklagten mit der Bezeichnung „Guthaben per 28.2.35“ weist unter der Überschrift „Schweiz“ für das Konto mit der Nummer N01 einen Betrag von 4.645,01 RM aus. In einem internen Schreiben der Beklagten vom 6. März 1936 (Anlage KE 15, Bl. 257 LGA) über Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Wohnsitz im Ausland ist das „Sperrkonto N01“ des „C. N. P. R., S.“ mit 2.899,92 RM aufgeführt. In der als Anlage KE6 (Bl. 98 LGA) vorgelegten internen Aufstellung der Beklagten „Guthaben der Ausländerkonten am 28. Februar 1937“ vom 3. März 1937 ist für die Schweiz unter dem Namen „R.“ das Konto mit der Nummer „N01“ mit einem Guthaben von 519,20 RM vermerkt. In der als Anlage KE16 (Bl. 258 ff. LGA) vorgelegten handschriftlichen Aufstellung der Beklagten mit der Überschrift „Ausländerkonten“ und dem Datum „28/2 1937“ ist das Konto N01 mit dem Namen „R.“ unter „Schweiz“ ebenfalls mit einem Betrag von 519,20 RM vermerkt. Hinter diesem Betrag befindet sich ein möglicherweise als „A“ zu lesendes Zeichen, von dem die Beklagte behauptet, es sei mit roter Farbe geschrieben. Zudem befindet sich hinter dem Namen ein unleserlicher Zusatz, der nach der Behauptung der Beklagten „aufgelöst“ heißen könnte. Die Kontonummer ist durchgestrichen. Auch im Übrigen enthält das Dokument, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine Vielzahl verschiedener Durchstreichungen. Die von der Beklagten vorgelegten Dokumente geben danach zusammenfassend folgende Kontostände wieder: Datum Anlage Guthaben 27. September 1934 KE3 8.605,00 RM 28. Februar 1935 KE14 4.645,01 RM 6. März 1936 KE15 2.899,92 RM 28. Februar 1937 KE6 und KE16 519,20 RM In weiteren von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen vom 10. März 1938 (Anlage KE7, Bl. 99 ff. LGA) und 14. Oktober 1940 (Anlage KE8, Bl. 108 LGA), in denen Konten nach Ländern, Kontoinhaber und Guthaben aufgeführt werden, findet sich keine Eintragung, die dem Konto des Großvaters des Klägers zugeordnet werden könnte. Die Schwiegereltern des C. N. R. emigrierten nach einer weitgehenden Zerstörung der von ihnen betriebenen (..)metzgerei nebst Restaurant in L. bei den Pogromen vom 9. November 1938 im Jahr 1939 in die Schweiz. Sie wurden mit Bescheid des Finanzamtes L. vom 10. Januar 1939 mit der sogenannten „Judenvermögensabgabe“ (Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12. November 1938, RGBl. I, Seite 1579; Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 23. November 1938, RGBl. I, Seite 1638) zumindest in Höhe von 11.400,00 RM (möglicherweise erhöht um zusätzlich 6.771,29 RM) belastet. Zudem wurden sie aufgrund ihrer Flucht in die Schweiz zur sogenannten „Reichsfluchtsteuer“ in Höhe von weiteren insgesamt 26.587,00 RM herangezogen (Siebenter Teil Kapitel III der Vierten Verordnung des Rechtspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, RGBl. I Seite 299; geändert durch Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer vom 18. Mai 1934, RGBl. I S. 392). Das Finanzamt L. forderte bei der Beklagten mit Schreiben vom 23. August 1939 diese Abgaben sowie die Einkommenssteuer an. Bei Fliegerangriffen am 2. Dezember 1944 und 15. März 1945 wurden Teile der Gebäude der Beklagten beschädigt beziehungsweise zerstört. Das Gebäude in der Q.-straße, in welchem die Sparabteilung, die Hypothekenabteilung und die Direktion der Beklagten untergebracht waren, wurde von einer Fliegerbombe getroffen und brannte vollständig aus. Die Zweigstellen in X. und in der Z.-straße wurden zerstört. Inwieweit hierbei auch Unterlagen betreffend das vorliegende Konto vernichtet worden sein können, beurteilen die Parteien unterschiedlich. Der Kläger hat behauptet , sein Großvater habe von dessen Schwiegereltern, den Eheleuten D. und V. W., anlässlich der Vermählung mit deren Tochter M. R. geb. W. am 00.00.1932 eine Mitgift in Höhe von 38.000,00 RM erhalten. Hiervon habe dieser 10.000,00 RM für die Aussteuer (Mobiliar etc.) sowie weitere 3.000,00 RM für die Hochzeitsreise verbraucht und den verbleibenden Restbetrag von 25.000,00 RM am 23. April 1932 auf das streitgegenständliche Konto Nr. N01 eingezahlt. Nach Zahlungen für Warenlieferungen in Höhe von 3.875,70 RM habe sich der Kontostand im Juni 1932 auf 21.124,30 RM belaufen. Danach seien keine weiteren Zahlungen mehr bewilligt worden. So habe der Großvater bei der Y.fabrik in K. für 3.078,70 RM Waren gekauft. Der entsprechende Scheck vom 17. Mai 1932 sei schon nicht mehr angenommen worden, weil das Konto als Sperrkonto geführt wurde. Die Mitgift sei vom Finanzamt bei der Bemessung der zu Lasten der Eheleute D. und V. W. festgesetzten „Reichsfluchtsteuer“ und „Judenvermögensabgabe“ mit der Begründung berücksichtigt worden, diese sei an einen Ausländer gezahlt worden. Unklar sei, ob die Abgaben darüber hinaus sogar von dem hier streitgegenständlichen Konto nach einer Beschlagnahme eingezogen worden seien. Er sei Alleinerbe seines Großvaters. Sein Großvater sei von seiner Ehefrau M. R.-W. geb. W. und der Mutter des Klägers, M. F. geb. R., beerbt worden, wie sich aus der Urkunde des Notars A. aus S. vom 10. August 2023 nebst Apostille vom 11. August 2023 ergebe (Bl. 164 ff. LGA). Er wiederum sei Alleinerbe seiner Großmutter M. R.-W. geb. W., wie sich aus dem Erbschein des Notars U. aus S. vom 21. März 2019 ergebe (Bl. 14 f. LGA). Weil der Großvater des Klägers ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei und u.a. einen weltweiten (..)handel betrieben habe, sei auch davon auszugehen, dass er mehrere Konten bei der Beklagten gehabt habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe einen Transfer des Kontoguthabens in die Schweiz nicht unter Hinweis auf devisenrechtliche Bestimmungen verweigern dürfen. Auch wenn die einschlägige Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 1. August 1931 datiere und noch von der Regierung E. zur Unterbindung von Kapitalabflüssen während der Weltwirtschaftskrise stamme, sei diese von der nationalsozialistischen Regierung – insoweit unstreitig – jedenfalls ab Oktober 1934 allein zur Durchsetzung ihrer rassistischen Politik aufrechterhalten worden und die Genehmigungspraxis aus diesem Gründen so verändert worden, dass nur noch 10,00 RM in bar ausgeführt werden durften. Spätestens ab diesem Zeitpunkt beruhe die Weigerung der Beklagten, das Bankguthaben zwecks Transfer in die Schweiz auszuzahlen, daher auf einer sittenwidrigen Anwendung der rassistisch motivierten Devisenbestimmungen. Die Beklagte sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, denn aufgrund der rechtwidrigen Weigerung habe das Geld nicht in die Schweiz transferiert werden können. Zudem habe der Großvater des Klägers vor der Einzahlung der 25.000,00 RM sowohl bei der Beklagten als auch bei der Reichsbankstelle gefragt, ob er über ein Kontoguthaben frei verfügen könne, was von beiden Seiten fälschlich bejaht worden sei. Im Rahmen des für den Schweizer Franken bis 1936 geltenden Goldstandards habe der Wechselkurs zur Reichsmark 0,81 betragen (1 sfr = 0,81 RM), so dass der Großvater für das Geld am 1. Oktober 1934 einen Betrag 26.079,38 sfr (nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Klageerhebung umgerechnet 27.127,77 €) in der Schweiz hätte gutschreiben lassen können. Bei einer Verzinsung in Höhe von durchschnittlich 5 % seit dem 1. Oktober 1934 kämen Zinsen in Höhe von 1.959.000,00 € hinzu. Die Vorschriften des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung stünden seinem Anspruch nicht gegen. Denn die Beklagte habe sich nicht auf die sittenwidrigen und damit rechtswidrigen Devisenbestimmungen berufen dürfen. Hätte sie das Guthaben pflichtgemäß ausgezahlt, wäre das Geld lange vor dem Erlass des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung aus dem Jahr 1975 in die Schweiz transferiert worden und das Guthaben nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes verjährt oder erloschen. Der Kläger habe erst im Jahr 2019 erfahren, dass sein Großvater ein Konto bei der Beklagten gehabt habe. Die Beklagte sei verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Sie sei insbesondere berechtigt und verpflichtet, in die Akten der Devisenstelle oder der Reichsbankstelle L. Einsicht zu nehmen, welche dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Soweit die Beklagte auf das Konto des V. W. Nr. N02 verweise (zwischenzeitlich versehentlich als Konto Nr. N03 bezeichnet), habe sie die zugehörigen Unterlagen vorzulegen. Es sei auch an ihr nachzuweisen, aufgrund welcher Umstände sich das Guthaben auf dem hier streitgegenständlichen Konto reduziert haben solle. Soweit die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufe, sei zu prüfen, ob die entsprechenden Vorschriften, verfassungskonform seien. Deren Anwendung komme einer Enteignung gleich, ohne dass geregelt sei, wer die Beträge behalten dürfe. Zumindest sei es der Beklagten aber gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Verjährung oder Verwirkung zu berufen, denn nationalsozialistisches Unrecht müsse auch heute noch justitiabel sein. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen, a.) über das bei der Beklagten bestehende oder früher bestandene Konto des C. N. P.-R. und mit buchhalterischen Unterlagen zu belegen, in welcher Höhe ein Kontoguthaben besteht oder bestanden hat, b.) ob und in welcher Höhe in den Jahren 1933 bis 1945 von dem Konto des C. N. P.-R. Zahlungen an das Finanzamt L. geleistet wurden für zu Lasten seines Schwiegervaters V. W. festgesetzte Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe. 2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.1934 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung für sämtliche Stufen der Klage erhoben und in Abrede gestellt, dass M. R.-W., geb. W. Alleinerbin des Großvaters des Klägers gewesen sei und dass vom Konto des Großvaters des Klägers Zahlungen an das Finanzamt L. wegen der gegen die Schwiegereltern des Großvaters festgesetzten Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe geleistet worden seien. Die Reichsfluchtsteuer und die Judenvermögensabgabe seien, wie ihre Recherchen ergeben hätten, auf die Aufforderung des Finanzamtes L. vom 23. August 1939 vom Konto des V. W. mit der Nummer N02 gezahlt worden. Weitergehende Auskünfte über das hier streitgegenständliche Konto des Großvaters des Klägers als mit den im Prozess vorgelegten Unterlagen für die Jahre 1932 bis 1937 seien ihr nicht möglich. Wie eine eingehende Recherche in ihrem Archiv ergeben habe, verfüge sie über keine weiteren als die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Kontos des Großvaters. Es sei davon auszugehen, dass das Konto im Jahr 1937 aufgelöst worden sei, weil für die Zeit danach keine weiteren Unterlagen aufgefunden worden seien und eine handschriftliche Eintragung in der als Anlage KE16 (Bl. 258 ff. LGA) vorgelegten Aufstellung vermutlich „aufgelöst“ bedeute. Zumindest seien etwaige Ansprüche aber verjährt. Sowohl der im Jahr 1954 verstorbene Großvater des Klägers als auch die im Jahr 1998 verstorbene M. R.-W. hätten – insoweit in erster Instanz unstreitig – Kenntnis von den hier maßgeblichen Umständen gehabt. Auch habe der Kläger vor 2017 hiervon gewusst. Einer Geltendmachung von Ansprüchen erst nahezu 75 Jahre nach Kriegsende stehe zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert und etwaige Ansprüche zudem verjährt seien. Es sei deutsches Sachrecht anzuwenden. Dieses sei, weil es um einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des EGBGB gehe, nach gewohnheits- und richterrechtlichen Grundsätzen nach dem Willen der Parteien und hilfsweise in einer vernünftigen Interessenabwägung nach objektiven Grundsätzen zu ermitteln oder aber danach, was die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten. Danach sei deutsches Recht anwendbar, weil es um ein in L. bei der ausschließlich in L. tätigen Beklagten eröffnetes Konto gehe, zu Lebzeiten des Großvaters offenbar deutsches Recht anwendet worden sei und nichts dafür spreche, dass Schweizer Recht gewollt gewesen sein könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte außerhalb L.s tätig geworden wäre oder dies geschuldet gewesen sein könnte. Ein Anspruch könnte sich vorliegend aus § 666 BGB (iVm § 1922 BGB) ergeben, der seit den 1930-er Jahren bis heute unverändert bestehe, denn der Vertrag zwischen Bank und Scheckaussteller sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne des § 675 BGB. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Konto noch bestehe, denn der Auskunftsanspruch bestehe auch nach Beendigung des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob ein Leistungsanspruch bestehe, denn der Auskunftsanspruch diene hiervon unabhängig der Information über die Geschäfte, welche der Auskunftspflichtige im Interesse des Geschäftsherrn beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger geführt habe. Der Kläger könne allerdings keine umfassende Rechnungslegung verlangen. Der Vertrag sei im Jahr 1937 beendet worden. Die Beklagte habe unter Darlegung der Kontostände für die Jahre 1934 bis 1937 vorgetragen, wie sich der Kontostand sukzessive verringert habe und habe dargelegt, dass das Konto im Jahr 1938 nicht mehr in der entsprechenden Aufstellung vorhanden sei und daher aufgelöst worden sein müsse. Diesem substantiierten Vortrag sei der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Nach Beendigung des Vertrages könne nach Treu und Glauben nicht noch einmal eine erschöpfende, übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit der Kontoeröffnung verlangt werden. Der Kläger könne jedoch Auskunft darüber verlangen, was mit dem Konto geschehen sei. Der erhebliche Zeitablauf allein führe nicht dazu, dass die Auskunftserteilung unzumutbar sei. Auch sei Auskunft zu erteilen, ob das Finanzamt L. auf das Konto wegen der zu Lasten des Schwiegervaters des Kontoinhabers festgesetzten Reichsfluchtsteuer und der Judenvermögensabgabe zugegriffen habe. Dem ständen keine widerstreitenden Interessen Dritter entgegen. Der Kläger könne allerdings nicht Auskunft an sich allein verlangen. Aus den vom Kläger zur Erbfolge vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass Erben des Großvaters des Klägers dessen zweite Ehefrau M. R. geb. W. und dessen Tochter aus erster Ehe und Mutter des Klägers M. F. geb. R. waren. Erbe der M. R.-W. geb. W. sei der Kläger. Deshalb bestehe eine Erbengemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter. Das Bestreiten der Beklagten sei aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden nicht hinreichend substantiiert und damit unerheblich. Weil eine Erbengemeinschaft bestehe, könne der Kläger nur Auskunft an diese verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch sei allerdings aufgrund der während des Verfahrens erteilten Auskünfte durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte habe insbesondere erklärt, keine weiteren Informationen zu haben und dass die erteilten Informationen daher vollständig seien. Der Verdacht, die Auskunft könne unvollständig sein, führe lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft, hindere die Erfüllung aber nicht. Unabhängig vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs sei dieser jedenfalls verjährt. Die Verjährung ererbter Ansprüche setzte sich nach dem Stand fort, der im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers erreicht war. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach dem Tod des Großvaters im Jahr 1954 zunächst auf dessen Tochter M. F. geb. R. und die zweite Ehefrau M. R.-W. übergegangen. Der Kläger sei erst mit deren Tod im Jahr 1998 Gläubiger geworden. Die regelmäßige Verjährungsfrist vom 30 Jahren gemäß § 195 BGB alter Fassung habe mit Auflösung des Kontos im Jahr 1937 begonnen (§ 198 Satz 1 BGB aF), wobei die Verjährung eines Auskunftsanspruchs regelmäßig nicht vor Beendigung des Auftrages zu laufen beginne. Damit sei spätestens im Jahr 1967 und damit zu einem Zeitpunkt Verjährung eingetreten, bevor der Kläger im Jahr 1998 Erbe geworden sei. Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Verjährung berufe. Für einen solchen Verstoß müssten besondere Umstände vorliegen und es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das Verhalten des Schuldners müsse ursächlich dafür gewesen sein, dass der Gläubiger die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt hat. Das sei hier weder dargelegt noch erkennbar. Eine etwaige Verpflichtung zur historischen Aufarbeitung – sei sie moralisch oder rechtlich begründet – berühre den Zweck der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht. Die Klage sei auf allen Stufen abzuweisen, da sie aus den genannten Gründen insgesamt unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts sowie wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung , mit der er seine Anträge erster Instanz weiterverfolgt, wobei er mit den für die dritte Stufe der Stufenklage angekündigten Anträgen Schadensersatz nunmehr lediglich hilfsweise und mit einem Hauptantrag die Auszahlung des Kontoguthabens verlangt. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, nicht der Kläger sei alleiniger Rechtsnachfolger seines Großvaters, sondern eine Erbengemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seiner Mutter. Zwar möge insoweit im Vortrag des Klägers eine offensichtliche irrtümliche Ungenauigkeit gewesen sein. Das Landgericht habe die Aktivlegitimation aber nicht ohne Hinweis verneinen dürfen. Ein solcher Hinweis sei unterblieben. Die Erörterungen im Termin seien akustisch unverständlich geblieben, obwohl mehrmals darum gebeten worden sei, lauter zu sprechen. Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte er die nun als Anlage C2 vorgelegte Erbgangsurkunde des Notars J. aus S. vom 14. August 2022 (Bl. 97 f. d.A.) vorgelegt, aus der – insoweit unstreitig – hervorgehe, dass seine Mutter am 10. Juli 2010 verstorben sei. Weiter hätte er vorgetragen, dass seine Schwester, Frau I. IE. geb. F. im Jahr 2017 verstorben sei und dass er mit deren einzigem Kind, Herrn FV. IE., am 21. März 2022 die als Anlage C3 (Bl. 89 ff. d.A.) vorgelegte Erbteilungsvereinbarung geschlossen habe, nach deren Ziffer 7 die Aktiven und Passiven der ungeteilten Erblässe auf den Kläger übertragen würden. Damit bestehe keine Erbengemeinschaft mehr und alle vormals seinem Großvater zustehenden Rechtspositionen stünden nun ihm zu. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass das Konto mit der Nummer N01 aufgelöst worden sei. Soweit die Beklagte behauptet habe, das Konto sei in der Aufstellung vom 10. März 1938 „nicht mehr“ vorhanden (Anlage KE7), suggeriere dies eine nicht vorhandene Kontinuität zwischen den Aufstellungen aus dem Jahr 1937 (Anlage KE6) und 1938 (Anlage KE7). Das ergebe sich bereits daraus, dass in der Aufstellung aus dem Jahr 1937 sechs „Ausländerkonten“, in der Aufstellung aus dem Jahr 1938 aber etwa 150 „Ausländerkonten“ aufgelistet seien. Die Aufstellung aus dem Jahr 1938 sei also keineswegs eine Fortsetzung der Aufstellung aus dem Jahr 1937. Ein solche Vergrößerung der Zahl von „Ausländerkonten“ innerhalb eines Jahres sei nämlich unerklärlich. Zudem bleibe im Dunkeln, welchen Zweck die handschriftliche Aufstellung aus dem Jahr 1938 habe. Wie die Beklagte zu der Annahme komme, die Liste sei „für die Meldung 1938“ erstellt, sei unklar. Die Beklagte habe auch gar nicht behauptet, das Konto sei aufgelöst worden. Sie ziehe lediglich den Schluss, es spreche viel dafür, dass das Konto aufgelöst worden sei. Auch aus der als Anlage KE16 (Bl. 258 ff. LGA) vorgelegten Auflistung der „Ausländerkonten“ zum 28. Februar 1937 ergebe sich eine Auflösung nicht. Der Kläger bestreitet, dass der unleserliche Schriftzug „aufgelöst“ bedeute, und dass das in der vorgelegten Schwarz-Weiß-Kopie zu sehende Zeichen hinter dem Betrag ein „A“ in roter Schrift sei. Auch die Bedeutung sei unklar. So sei etwa hinter dem Namen VW. (Palästina) ein „A“ vermerkt (Bl. 262 LGA). Dieser Name tauche aber in der Aufstellung von 1938 (Anlage KE7, Bl. 107 LGA) weiterhin mit einem Guthaben auf. Die Beklagte habe nicht einmal brauchbare Kopien angefertigt oder gar einen Experten beauftragt, der die Schrift entziffern könne. Außerdem bleibe offen, ob die Beklagte mit der Auflösung eine Kündigung durch den Großvater des Klägers meine oder aber andere Beendigungsgründe, wie etwa eine Beschlagnahme. Anders als das Landgericht meine, habe die Beklagte den Auskunftsanspruch auch nicht erfüllt. Das folge schon daraus, dass die Kopien teilweise unleserlich und nicht alle Seiten vollständig wiedergegeben worden seien. Es überzeuge auch nicht, dass die Beklagte keine weiteren Unterlagen habe, weil es im Krieg Zerstörungen gegeben habe. Die Beklagte habe bis Kriegsende – insoweit unstreitig – über eine Hauptstelle an der Ecke Q.-straße und CI.-straße sowie Zweigstellen in X., UW., LP., DQ., KT. und LR. verfügt. Die schwer leserliche Eintragung der jeweiligen Zweigstellen in der Anlage KE26 deute darauf hin, dass das Konto in der Zweigstelle KT. geführt worden sei. Diese sei aber nicht zerstört worden. Das habe die Beklagte auch nicht behauptet. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beklagte die bankrelevanten Unterlagen ausgelagert habe, weil Angriffe zu erwarten gewesen seien. Die Angaben der Beklagten gäben auch keine Zerstörung wieder, bei der sämtliche Unterlagen vernichtet worden seien, wie sich aus dem von ihr hierzu vorgelegten Bericht ergebe. Die Auskunft der Beklagten sei daher falsch und führe nicht zu einem Erlöschen des Auskunftsanspruchs. Unzureichend sei auch, wenn die Beklagte mitteile, dass die Reichsfluchtsteuer und die Judenvermögensabgabe vom Konto mit der Nummer N02 des V. W. gezahlt worden seien, denn die Beklagte lege hierzu keine Belege vor, obwohl diese ersichtlich vorhanden seien. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährung ausgegangen. Das Landgericht knüpfe den Verjährungsbeginn an die Auflösung des Kontos im Jahr 1937. Von einer solchen Auflösung könne aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei eine Kündigung des Großvaters widerlegt. Eine mögliche Auflösung durch den NS-Staat habe gegenüber dem Großvater keine Wirkung gehabt. Weil das Konto noch bestehe, sei keine Verjährung eingetreten. Eine Verjährung folge auch nicht aus dem Gesetz zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (WährUmStAbschlG). Zwar ordne dieses in § 3 Abs. 6 an, dass Altgeldguthaben der Gruppe IV, wenn sie in Deutsche Mark umgewandelt worden sind, mit Ablauf des Jahres 1978 verjähren. Das Konto sei aber nie in Deutsche Mark umgewandelt worden, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Konto nicht existiere. Der Kläger stellt erstmals in der Berufungsinstanz in Abrede, dass seine Großmutter M. R. W. geb. W. Kenntnis vom Konto des Großvaters hatte. Das Verfahren sei auszusetzen, bis eine Studie des Herrn QU. (Universität K.) zum Thema „nachrichtenlose Vermögen“ vorliege, die ausweislich einer kleinen Anfrage HJ.-Abgeordneter vom 00.00.2020 beauftragt sei. Es sei zu erwarten, dass diese Studie Erkenntnisse liefere, die für die Aufklärung der hier in Rede stehenden Fragen von Bedeutung seien, auch wenn eine Vorgreiflichkeit dieser Studie für den hiesigen Fall noch nicht im Detail dargestellt werden könne. Der Kläger sei auf Erkenntnisse von Archivaren und Forschern angewiesen. Vertiefend macht der Kläger geltend, es handele sich bei den Vorschriften des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 zwar nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, diese sei aber unverhältnismäßig. Bereits die Erforderlichkeit sei zu verneinen. Als gleich effektive, aber weniger eingriffsintensive Maßnahme wäre beispielsweise möglich gewesen, Konten bestimmter Personengruppen auszunehmen, wie etwa die durch das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, Bundesentschädigungsgesetz – BEG) klar definierten Opfer der NS-Verfolgung. Der Gesetzgeber hätte insoweit an die Gesetzgebung anknüpfen können und müssen, die zur Einrichtung von „Judenkonten“ und der Erhebung von „Reichsfluchtsteuer“, „Judenvermögensabgabe“ und anderen Strafabgaben geführt hatte. Die Bestimmungen seien zumindest bezogen auf die Gruppe der durch das NS-Regime verfolgten Kontoinhaber aber auch ausländischer Personen, die nicht einem der Staaten der Achsenmächte angehörten, auch unangemessen. Die Sicherung der Funktionsweise des Bankensystems und die Rechtssicherheit seien zwar legitime Zwecke. Den Juden im Deutschen Reich seien jedoch durch die Banken nach Erkenntnissen des Bankenhistorikers RY. circa 40 Milliarden Reichsmark entzogen worden. Es handele sich mithin nicht um eine bloße mittelbare oder faktische Beeinträchtigung, sondern der Eingriff komme einer Enteignung gleich. Für den Kontoinhaber sei es gleichgültig, ob die Gelder öffentlichen Zwecken zugutekämen oder in das Vermögen der Banken übergingen. Dem WährUmStAbschlG von 1975 seien über 25 Jahre vorausgegangen, während derer Altgeldkonten überführt und für damit einhergehende Verluste anteilig Entschädigung habe erlangt werden können. Diese Vorgänge nach einer gewissen Zeit grundsätzlich für abgeschlossen zu erklären, erscheine für Deutsche, die in Deutschland lebten und keiner Verfolgung ausgesetzt waren, angemessen. Anders verhalte es sich jedoch für Konteninhaber und ihre Nachfahren, die im Nationalsozialismus verfolgt und entrechtet und ins Ausland verjagt worden seien sowie Ausländer. Diese seien nicht Teil der Schicksalsgemeinschaft, welche von den Härten der Kriegsniederlage nicht verschont bleiben könne. Für im Nationalsozialismus gezielt als Fremdkörper außerhalb der rassistisch definierten „Volksgemeinschaft“ identifizierte und als solche entrechtete, enteignete und ermordete Personen könne die Aufarbeitung und Entschädigung nicht nach gewisser Zeit im Interesse der Banken, der deutschen Volkswirtschaft und der Rechtssicherheit als abgeschlossen gelten. Angesichts der historischen Verantwortung für die Aufarbeitung und Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, welche als Staatsraison Deutschlands bis heute gesehen werde, müsse klar sein, dass es nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei, diese Konten für erloschen und verjährt zu erklären. Anderenfalls hafteten die NS-Verfolgten für die Kriegsschäden, die ihre Gegner und Vernichter angerichtet haben. Entschädigungsleistungen in der Schweiz bis ins Jahr 2013 zeigten schließlich, dass auch nach Jahrzenten noch eine Aufarbeitung und Entschädigung möglich sei. Die Gruppe von Altgeldkonteninhabern hätte ihre Ansprüche in der Regel wohl gerade deshalb nicht direkt im Anschluss an die Währungsreform oder bis zum Ablauf der Fristen des WährUmStAbschlG geltend gemacht, weil weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Banken die Anspruchsberechtigten von den Ansprüchen in Kenntnis setzten beziehungsweise ihre Nachfahren nichts von den Konten wussten. Vielmehr leugneten viele Banken das Bestehen der betreffenden Konten bis heute. Er gehe davon aus, dass die Beklagte weitere Unterlagen habe. Im Jahr 1995 sei in der „BX.“ („Zeitung, Anmerkung der Redaktion“) – insoweit unstreitig – ein Artikel über die Geschichte der Beklagten erschienen, in dem mehrere mit „Judenkonten“ beschriftete Ordner abgelichtet seien (Anlage 9, Bl. 194 d.A.). Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, weil das WährUmStAbschlG Opfer des NS-Regimes in demselben Maße belaste wie Personen, die nicht verfolgt wurden. Verfolgte hätten es jedoch deutlich schwerer gehabt, Ansprüche nach dem Krieg geltend zu machen. So seien Unterlagen auf der Flucht oft verloren gegangen. Der Beklagten sei es auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sich deren Erhebung als sittenwidrig erweise. Die Beklagte habe seinem Großvater die Auszahlung des Kontoguthabens sogar absichtlich verweigert und sich dabei auf die Diskriminierung von Juden im Deutschen Reich bis 1945 verlassen, wonach für den Großvater des Klägers eine Klage aussichtslos gewesen wäre. Die Beklagte habe aber auch nach 1945 bis einschließlich Klageerhebung die Existenz eines Kontos aktiv geleugnet und damit die Berechtigten absichtlich von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Demgegenüber hätten sich etwa die Bundesrepublik Deutschland, das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt L. zu Lösungen vergleichbarer Problemfälle ohne Erhebung der Einrede der Verjährung verpflichtet. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren zunächst den Antrag angekündigt hat, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, hat er den ursprünglich allein auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Antrag der dritten Stufe (Antrag 3) geändert und verlangt insoweit nunmehr mit einem Hauptantrag die Auszahlung eines nach Auskunft zu beziffernden Guthabens sowie hilfsweise Schadensersatz. Dabei hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass streitgegenständlich nur das bei der Beklagten bestehende oder früher bestandene Scheckkonto des C. N. R. mit der Kontonummer N01 ist und dass der Hilfsantrag auf dritter Stufe für den Fall gestellt werden soll, dass das Konto Nr. N01 nicht mehr besteht oder soweit das auf dem Konto befindliche Guthaben einen Betrag von 21.124,30 Reichsmark (RM) nebst hierauf gutzuschreibender Zinsen unterschreitet. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 11. Dezember 2023, 8 O 209/23: 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, a. über das bei der Beklagten bestehende oder früher bestandene Konto des C. N. P.-R. mit der Nummer N01 und mit buchhalterischen Unterlagen zu belegen, in welcher Höhe ein Kontoguthaben besteht oder bestanden hat, b. ob und in welcher Höhe in den Jahren 1933 bis 1945 von dem Konto des C. N. P.-R. mit der Nummer N01 Zahlungen an das Finanzamt L. geleistet wurden für zu Lasten seines Schwiegervaters V. W. festgesetzte Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe, 2. Die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern. 3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das sich auf dem Konto des C. N. P. R. bei der Beklagten mit der Nummer N01 befindliche Guthaben in einer nach Erteilung der Auskunft noch festzulegenden Höhe, auszuzahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.1934 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auch in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, ein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 666 BGB bestehe nicht, weil feststehe, dass der Kläger aufgrund einer Auskunfts- und Rechenschaftslegung nicht mehr etwas fordern könnte. Sowohl etwaige Auszahlungs- als auch etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens sei gemäß § 3 Abs. 6 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (WährUmStAbschlG) mit Ablauf des Jahres 1978 verjährt, möglicherweise aber auch gemäß § 3 Abs. 1 WährUmStAbschlG mit dem 30. Juni 1976. Hilfsweise macht sie geltend, ein Guthaben sei jedenfalls nach § 2 WährUmStAbschlG mit Ablauf des 30. Juni 1976 erloschen. Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche seien gemäß § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung verjährt. Selbst die nach der Schuldrechtsmodernisierung geltende Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren sei abgelaufen (§§ 195, 199 BGB). Etwaige deliktische Ansprüche seien nach § 852 BGB verjährt. Die Verjährungsvorschriften seien auch verfassungskonform. Die Verjährung beruhe auf dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Der Kläger beziehungsweise seine Rechtsvorgänger hätten auch eine hinreichende Chance zur Geltendmachung seines Anspruches gehabt. Der Anspruch hätte spätestens seit 1945 geltend gemacht werden können. Der Großvater des Klägers sei 1954 verstorben, dessen zweite Ehefrau 1998. Damit hätte der durch die Verjährung eintretende Rechtsverlust regelmäßig durch eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches verhindert werden können. Dabei sei anerkannt, dass ein Rechtsverlust auch eintreten könne, wenn der Gläubiger von der Existenz seines Anspruches nichts gewusst habe und auch nichts habe wissen können. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 ZPO weder in direkter noch analoger Anwendung erfüllt seien. Im Übrigen sei der Kläger auch nach seinem in der Berufungsinstanz ergänzend gehaltenen Vortrag nicht aktivlegitimiert. Der hier geltend gemachte Anspruch sei im Erbteilungsvertrag mit dem Sohn der Schwester des Klägers vom 21. März 2022 nämlich nicht aufgeführt. Die Erbteilung erfasse nur die dort aufgeführten Aktiven und Passiven. Eine Klausel dahingehend, dass unbekannte Vermögenswerte dem Kläger zustehen würden, enthalte die Vereinbarung gerade nicht. Der Kläger habe zudem selbst vortragen lassen, seit 2019 Kenntnis vom Konto seines Großvaters zu haben. Soweit der Kläger geltend mache, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seien weder der Vorsitzende noch der Beklagtenvertreter ausreichend zu verstehen gewesen, treffe dies nicht zu und es sei auch keine entsprechende Rüge erhoben worden, wie aus dem Protokoll hervorgehe. Die Beklagte macht geltend, über weitere als die im Verfahren vorgelegten Unterlagen verfüge sie nicht. Es sei zwar bedauerlich, dass diese nicht sofort aufgefunden worden seien und zunächst mitgeteilt worden sei, es seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Sie habe nunmehr aber eingehend recherchiert. Es treffe nicht zu, dass die Dokumente nur unvollständig vorgelegt worden seien. Unterlagen zum Konto N02 des V. W. müsse sie nicht vorlegen. Sie habe keine Erkenntnisse dahingehend, dass „Reichsfluchtsteuer“ und „Judenvermögensabgabe“ vom Konto N01 des Großvaters des Klägers eingezogen worden seien. Mit der Anmeldung der Sperrguthaben zum Stichtag 27. September 1934 und den Aufstellungen der Auslandskonten für die Jahre 1935, 1936, 1937, in welchen das Konto verzeichnet sei, sowie den Aufstellungen der Jahre 1938 und 1940, in denen das Konto nicht mehr aufgeführt werde, habe sie die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt und den Auskunftsanspruch erfüllt. Warum die Aufstellung aus dem Jahr 1937 lediglich sechs Auslandskonten enthalte, diejenige des Jahres 1938 hingegen mehr, könne die Beklagte heute nicht mehr rekonstruieren. Der Kläger habe in erster Instanz nicht bestritten, dass das Konto im Jahr 1937 aufgelöst worden sei. Das habe das Landgericht als unstreitig festgestellt, ohne dass ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden sei. Die Beklagte führt vertiefend zu den Zerstörungen ihrer Gebäude durch Fliegerbomben und hieraus resultierender Schäden für aufbewahrte Unterlagen aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, weil sämtliche denkbaren Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Konto bestehen könnten, jedenfalls verjährt sind. Aus diesem Grund ist die Klage auf allen Stufen abzuweisen. Für einen etwaigen Auszahlungsanspruch ergibt sich die Verjährung aus den Vorschriften zum Abschluss der Währungsreform. Mögliche vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche sind nach allgemeinen Vorschriften verjährt. Der Beklagten ist es auch nicht im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Von einer Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Verjährungsvorschriften vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Das Verfahren ist daher nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung einer Verfassungswidrigkeit der Verjährungsvorschriften vorzulegen. 1) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich jedenfalls aus Art. 24 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Luganer Übereinkommen) infolge der rügelosen Einlassung der Beklagten. 2) Die Änderung des Zahlungsantrags (Antrag 3) dahingehend, dass der Kläger nun nicht mehr allein Schadensersatz, sondern mit einem Hauptantrag die Auszahlung des behaupteten Kontoguthabens und hilfsweise Schadensersatz geltend macht, ist auch im Berufungsverfahren zulässig. a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Umstellung der Klage auf Erfüllung des Auszahlungsanspruchs anstelle von Schadensersatz um eine nach § 264 Nr. 2 oder § 264 Nr. 3 ZPO auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässige Klageänderung handelt, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 – IV ZR 67/22, juris Rn. 26). Ebenfalls kann dahinstehen, ob mit der Anpassung der Anträge überhaupt eine inhaltliche Änderung verbunden ist, oder ob es trotz der rechtlichen Bewertung „Schadensersatz“ im ursprünglichen Antrag möglich gewesen wäre (§ 308 Abs. 1 ZPO), die Auszahlung eines etwa noch vorhandenen Guthabens zuzusprechen, weil der Auszahlungsanspruch zumindest als Minus im ursprünglichen Antrag enthalten war, da der Schadensersatz von weitergehenden Voraussetzungen abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – I ZR 235/03, juris Rn. 16). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 533 ZPO vor, unter denen eine Änderung der Klage noch im Berufungsverfahren zulässig ist. b) Die Änderung ist sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (etwa BGH, Urteile vom 2. April 2020 – IX ZR 135/19, juris Rn. 14; vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, juris Rn. 38, jeweils mwN). Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (st. Rspr., BGH, Urteile vom 2. April 2020 – IX ZR 135/19, aaO; vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, aaO, jeweils mwN). Gemessen hieran ist eine Sachdienlichkeit anzunehmen. Der Kläger hat in erster Instanz Schadensersatz anstelle des Auszahlungsanspruchs geltend gemacht. Sollte sich ein Auszahlungsanspruch ergeben, wäre der Streitstoff insoweit ausgeräumt. Die Änderung ist auch, wie es § 533 Nr. 2 ZPO voraussetzt, auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der Kläger hat bereits in erster Instanz geltend gemacht, das Konto sei nicht im Jahr 1937 aufgelöst worden. Denn er hat vortragen, von dem Konto seien möglicherweise im Jahr 1939 und damit zeitlich nach der behaupteten Auflösung die zu Lasten der Eheleute W. erhobene „Judenvermögensabgabe“ und die „Reichsfluchtsteuer“ eingezogen worden. Der Senat ist dabei nicht gemäß § 314 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, das Konto sei unstreitig 1937 aufgelöst worden. Denn auch nach dem im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehaltenen Vortrag des Klägers erster Instanz hat dieser behauptet, auf das Konto sei möglicherweise noch 1939 zugegriffen worden. 3) Auf den vorliegenden Fall ist – jedenfalls soweit es nicht um Fragen der Rechtsnachfolge durch Erbschaft geht – deutsches Sachrecht anwendbar. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefügten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04, juris Rn. 14). Soweit eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien nicht vorliegt, kommt es danach darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04, juris aaO). Eine Rechtswahl ist nicht vorgetragen. Es ist auch auszuschließen, dass eine Bank mit Sitz in Deutschland – ihr in der Regel unbekanntes – Schweizer Recht vereinbart, sollten nicht ungewöhnliche Umstände vorliegen. Bankgeschäfte unterliegen vielmehr in der Regel dem Recht am Sitz der kontoführenden Bank (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 1994 – 13 U 180/93, juris Rn. 13). Aus diesen Gründen ist auch anzunehmen, dass der Großvater des Klägers und die Beklagte bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände die Anwendung deutschen Rechts vereinbart hätten. Hiervon gehen auch die Parteien aus, denn sie haben in beiden Instanzen übereinstimmend ausschließlich zum deutschen Recht vorgetragen. 4) Der Antrag 1 auf Auskunft (erste Stufe der Stufenklage) ist unbegründet. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag 1, ihm mit buchhalterischen Unterlagen belegte Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe ein Kontoguthaben seines Großvaters C. N. R. besteht oder bestanden hat sowie ob und in welcher Höhe von diesem Konto Zahlungen an das Finanzamt L. wegen der zu Lasten des Schwiegervaters des C. N. R., V. W., festgesetzten „Reichsfluchtsteuer“ und „Judenvermögensabgabe“ geleistet wurden. Einen solchen Anspruch kann der Kläger infolge Zeitablaufs jedoch nicht mehr geltend machen. Denn eine Auskunftspflicht besteht nicht mehr, wenn feststeht, dass aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können. So liegt es hier sowohl wegen eines etwaigen Anspruchs auf Auszahlung eines möglicherweise noch vorhandenen Guthabens als auch wegen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Solche Ansprüche sind jedenfalls verjährt oder erloschen. a) Der Vertrag zwischen dem Großvater des Klägers und der Beklagten über die Führung des Kontos ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, aus dem Auskunftsansprüche gemäß § 666 BGB iVm § 675 BGB folgen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, juris Rn. 12; vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84, juris Rn. 10 mwN [zum Girovertrag]), die grundsätzlich vererblich sind (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 91/88, juris Rn. 11). aa) Der Inhalt der Auskunftspflicht richtet sich danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 71/11, juris Rn. 20). Der Inhaber eines Kontos hat gegen das kontoführende Kreditinstitut daher einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, aaO mwN). Ein Erbe kann zudem erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 91/88, juris Rn. 13 mwN). Diese Auskunftsverpflichtung dient der Absicherung des Vertragsverhältnisses und ermöglicht es dem Auftraggeber, die Geschäftsbesorgung im Hinblick auf die Wahrung seiner Interessen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 – III ZR 274/15, juris Rn. 43). Allein der Umstand, dass handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hindert einen Auskunftsanspruch jedenfalls dann nicht, wenn die Information weiterhin erteilt werden kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, juris Rn. 25; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 – II ZR 95/93, juris Rn. 21). Die Erteilung einer Auskunft ist zudem nicht ohne Weiteres wegen eines mit der Suche nach den Unterlagen verbundenen größeren Aufwands unzumutbar (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, juris Rn. 26). Der Auskunftsanspruch setzt auch keinen weitergehenden Anspruch voraus, dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll (BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, juris Rn. 49; vom 3. November 2011 – III ZR 105/11, juris Rn. 13; vom 8. November 2005 – XI ZR 90/05, juris Rn. 15; vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, juris Rn. 13). Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 3. November 2011 – III ZR 63/11, juris Rn. 13). Ein Anspruch besteht daher etwa auch dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 90/05, juris Rn. 15). bb) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht (BGH, Urteile vom 21. April 2022 – III ZR 268/20, juris Rn. 16; vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14, juris Rn. 29). Denn die Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2021 – III ZR 175/19, juris Rn. 41; vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14, aaO) und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäftsführung durch den Beauftragten zu erleichtern (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 71/11, juris Rn. 15 mwN). Der Anspruch aus § 666 BGB ist mithin grundsätzlich abhängig vom Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Absicherung er dient (BGH, Urteile vom 21. April 2022 – III ZR 268/20, aaO und vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14, aaO). Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind – wie ausgeführt – anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt. Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist daher jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (BGH, Urteile vom 21. April 2022 – III ZR 268/20, aaO und vom 16. Juni 2016 – III ZR 282/14, aaO). cc) So liegt es hier. Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, denn vorliegend kann die Beklagte sowohl Ansprüchen auf Auszahlung eines etwaig vorhandenen Guthabens als auch möglichen Schadensersatzansprüchen die von ihr erhobene Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 222 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB; heute § 214 Abs. 1 BGB). (1) Etwaige Ansprüche aus dem Kontovertrag auf Auszahlung eines Guthabens sind einschließlich Zinsen gemäß § 3 Abs. 6 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (Währungsumstellungsabschlussgesetz, BGBl. I Seite 3123 – im Folgenden: WährUmStAbschlG) in Verbindung mit § 224 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit dem Schluss des Jahres 1978 verjährt, ohne dass es auf eine Kenntnis des C. N. R. oder dessen Erben ankäme. Nach dieser Vorschrift verjähren die Ansprüche aus Guthaben von Gläubigern, die ihren Wohnsitz bei Inkrafttreten des WährUmStAbschlG außerhalb des Geltungsbereichs jenes Gesetzes hatten, mit Ablauf des Jahres 1978, wenn es sich um Reichsmarkguthaben von Kontoinhabern mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des WährUmStAbschlG bei Geldinstituten im Währungsgebiet handelt (§ 1 Nr. 1 WährUmStAbschlG) und die Guthaben als Altgeldguthaben der Gruppe IV im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. d des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948 (Umstellungsgesetz, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) in Deutsche Mark umgewandelt wurden. Das ist hier der Fall, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das Konto auch nach 1937 ungekündigt fortbestand. (a) Bei dem Guthaben des Großvaters des Klägers handelt es sich um ein Altgeldguthaben der Gruppe IV im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. d des Umstellungsgesetzes, das in Deutsche Mark umgewandelt wurde. (aa) Altgeldguthaben der Gruppe IV im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. d des Umstellungsgesetzes sind die Altgeldguthaben aller Personen oder Vereinigungen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung nicht im Währungsgebiet haben, es sei denn, dass sie dort steuerpflichtig sind. Ein solches Guthaben liegt hier vor, denn der Großvater des Klägers und alle seine in Betracht kommenden Rechtsnachfolger hatten ihren Wohnsitz durchweg in der Schweiz. Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht im Währungsgebiet gibt es nicht. (bb) Das Guthaben ist – einen Fortbestand des Kontos unterstellt – auch in Deutsche Mark umgewandelt worden. (α) In einem ersten Schritt der Währungsreform des Jahres 1948 wurde durch das Gesetz Nr. 61/Verordnung Nr. 157 der Militärregierung Deutschland vom 20. Juni 1948 (Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens – Währungsgesetz; VBl. I 363) die Ablieferung der außer Kraft gesetzten Zahlungsmittel (Reichsmark) und die Anmeldung der bei Geldinstituten unterhaltenen Reichsmarkguthaben angeordnet sowie die Erstausstattung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit neuem Geld (Deutsche Mark) geregelt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Währungsgesetzes fallen unter den Begriff des „Altgeldes“ auch „bei Geldinstituten unterhaltene Reichsmarkguthaben, gleichviel, ob die Guthaben bereits fällig sind, oder ob sie erst später fällig werden oder durch Kündigung fällig gemacht werden können (Altgeldguthaben)“ und damit auch das Kontoguthaben des Großvaters des Klägers. Solche Altgeldguthaben waren in der Regel gemäß § 10 Satz 1 des Währungsgesetzes bis zum 26. Juni 1948 bei hierfür vorgesehenen Stellen (§ 12 Währungsgesetz) zur Umwandlung in Deutsche Mark anzumelden. Die Versäumung dieser Frist zog gemäß § 10 Satz 2 des Währungsgesetzes grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den anzumeldenden Altgeldguthaben nach sich. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmStG (iVm § 1 Abs. 1 lit. a UmStG) kam auch eine nachträgliche Anmeldung nicht in Betracht. Ausnahmen gab es lediglich für Kriegsgefangene (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UmStG) sowie bei Glaubhaftmachung, dass der Anspruchsinhaber ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Altgeldguthaben rechtzeitig anzumelden (§ 8 Abs. 2 UmStG). Nach § 11 des Währungsgesetzes waren natürliche Personen jedoch nur zur Anmeldung verpflichtet, wenn sich ihr Wohnsitz im Währungsgebiet befindet oder sie dort sonst steuerpflichtig sind. Das trifft auf den Großvater des Klägers nicht zu. Dieser war Schweizer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz durchgehend und ausschließlich in der Schweiz, wo er im Jahr 1954 starb. Anhaltspunkte dafür, er könnte in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein, bestehen – wie ausgeführt – nicht. (β) Altgeldguthaben von natürlichen Personen, die – wie vorliegend – ihren Wohnsitz nicht im Währungsgebiet hatten und dort auch nicht steuerpflichtig waren, waren auch ohne Anmeldung auf Deutsche Mark umzustellen (BT-Drucks. 7/3686 Seite 14 li. Sp.). Solche Altgeldguthaben definiert § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. d. des Umstellungsgesetzes als Altgeldguthaben der Gruppe IV. Diese waren nach § 2 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes von den Geldinstituten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes „ohne Weiteres“ in Neugeldguthaben umzuwandeln, also in „in Deutscher Mark bei einem Geldinstitut begründete Guthaben“ (§ 1 Nr. 2 Umstellungsgesetz). Anders als der Kläger meint, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte es – pflichtwidrig – unterlassen haben könnte, die Umstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmStG (iVm § 3 Abs. 4 UmStG) formell vorzunehmen. Das Gesetz sieht eine Umwandlung „ohne Weiteres“ und damit unabhängig vom Willen der Beteiligten und etwaiger Anträge vor. Anderenfalls läge es auch in der Hand der Banken, die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung der in § 3 WährUmStAbschlG genannten Fälle durch ein pflichtwidriges Unterlassen zu unterlaufen. Dies hätte die für den Kunden nachteiligere Folge, dass nicht erst mit Ende des Jahres 1978 die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede der Verjährung besteht, sondern die Bank ein von der Erhebung einer Einrede unabhängiges Erlöschen des Guthabens gemäß § 2 Abs. 1 WährUmStAbschlG bereits mit Ablauf des 30. Juni 1976 herbeiführen würde. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist der Gesetzgeber jedoch davon ausgegangen, dass diese Regelung in erster Linie zum Erlöschen nicht umwandlungsfähiger Guthaben führt, sowie von solchen Guthaben, die nach den in der DDR erlassenen umstellungsrechtlichen Vorschriften in Ostmark umgewandelt wurden oder hätten umgewandelt werden können und von Guthaben, bei denen der vorgeschriebene Antrag auf Umwandlung nicht gestellt wurde (BT-Drucks. 7/3686 Seite 9 li. Sp. und Seite 12 li. Sp.). Einen Fall wie den vorliegenden hatte der Gesetzgeber bei § 2 WährUmStAbschlG mithin nicht im Blick. Das vorliegende Konto war nämlich ohne Antrag oder sonstige Anwendungsspielräume der Beteiligten umzuwandeln. Will man keine Umwandlung kraft Gesetzes annehmen, müsste sich die Beklagte jedenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten so behandeln lassen, als habe sie pflichtgemäß die Voraussetzungen für die Anwendung der dem Kontoinhaber günstigeren Norm herbeigeführt. (b) Auch die übrigen Voraussetzungen der § 3 Abs. 6 des WährUmStAbschlG liegen vor. (aa) Die beklagte O.bank hatte ihren Sitz durchweg in L. und ist damit Geldinstitut im Währungsgebiet. Wegen des Begriffs des Geldinstituts im Währungsgebiet verweist § 1 Nr. 1 WährUmStAbschlG auf § 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes sowie § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz. Gemäß § 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes sind Geldinstitute im Sinne jenes Gesetzes u.a. „die Banken, Bankgeschäfte, Sparkassen (mit Ausnahme der Bausparkassen), … sowie alle sonstigen Kreditanstalten des öffentlichen Rechts“ und damit auch die beklagte O.bank. Nach § 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes umfasst das Währungsgebiet auch das Land Nordrhein-Westfalen und damit die Stadt L.. § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (abrufbar unter https://starweb.hessen.de/cache/ANL/1949/00016.pdf ; gepr. 30. April 2025) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Geldinstitut, das am 21. Juni 1948 – anders als hier – seinen Sitz außerhalb des Währungsgebietes hatte, gleichwohl als Geldinstitut im Währungsgebiet gilt und ergibt daher nichts Anderes. (bb) Der Großvater des Klägers und alle nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommenden Rechtsnachfolger hatten ihren Wohnsitz durchweg in der Schweiz und damit außerhalb des Geltungsbereiches des WährUmStAbschlG (cc) Ein Fall des § 3 Abs. 3 WährUmStAbschlG liegt nicht vor. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche gegen eine Berliner- oder verlagerte Niederlassung (BT-Drucks. 7/3686 Seite 13 re. Sp.). (dd) Auf die von der Beklagten ergänzend angeführte Verjährungsregelung in § 3 Abs. 1 WährUmStAbschlG, welche in erster Line Ansprüche aus nicht umgetauschten Schuldverschreibungen, Fremdwährungsguthaben, Versorgungsansprüche Ansprüche aus Bürgschaften und Garantien, auf Rückgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sowie Schadensersatz und dergleichen erfasst (vgl. BT-Drucks. 7/3686 Seite 13 li. Sp.), kommt es nicht an. (c) Die danach eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens zieht auch die Verjährung sämtlicher Zinsansprüche mit sich. (aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG, nach welchem „Ansprüche […] aus diesen Guthaben“ verjähren, denn ein Zinsanspruch würde aus dem Guthaben resultieren. Zinsen waren auch zumindest aufgrund der Erklärung des Großvaters des Klägers vom 20. Dezember 1933 (Anlage KE2) auf dem Konto gutzuschreiben und damit Teil des Guthabens. Gleiches folgt aus dem Zweck des Gesetzes, einen alsbaldigen materiell-rechtlichen, bilanzrechtlichen, haushalts- und verwaltungsmäßigen Abschluss der Währungsumstellung von 1948 zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 7/3686 Seite 8 re. Sp.). Dieser würde nicht erreicht, müsste das Konto wegen eines Zinsanspruchs weitergeführt werden. (bb) Jedenfalls ist ein Zinsanspruch aber gemäß § 224 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), der vorliegend gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist, zusammen mit dem Anspruch auf Auszahlung des noch vom Großvater des Klägers eingezahlten Guthabens verjährt. Nach dieser Vorschrift, die unverändert seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuches existierte (siehe Staudinger, BGB-Synopse 1896-2000, Neubearb. 2000, § 224) und dem lediglich sprachlich veränderten (BT-Drucks. 14/6040 Seite 124 li. Sp.) heutigen § 217 BGB entspricht, verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen geltende besondere Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Zweck dieser Regelung ist, den Verpflichteten davor zu schützen, sich zur Verteidigung gegen Ansprüche auf unselbständige Nebenleistungen zu dem verjährten Hauptanspruch einlassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO zu § 217 BGB aktueller Fassung unter Hinweis auf die Rechtslage unter § 224 BGB aF). Hiervon erfasst werden auch Zinsen und zwar gleich, ob es sich um vertraglich geschuldete Zinsen oder Verzugszinsen handelt (zu § 224 BGB aF: Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, § 224 BGB Rn. 1; RGRK- BGB/Johannsen, 12. Aufl. 1982, § 224 BGB [ohne Rn.]; zu § 217 BGB aktueller Fassung siehe MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 217 Rn. 1; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 217 Rn. 4 ff.; BeckOK BGB/Henrich, Stand November 2024, § 217 Rn. 3; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 217 Rn. 1). (2) Es ist auch auszuschließen, dass dem Kläger durchsetzbare vertragliche oder quasivertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen können, die den geltend gemachten Auskunftsanspruch rechtfertigen könnten. Der Kläger stützt die von ihm angenommenen Schadensersatzansprüche auf drei von ihm angenommene Pflichtverletzungen. Erstens habe die Beklagte dem Großvater des Klägers – wie auch die Reichsbankstelle – vor der von ihm behaupteten Einzahlung von 25.000,00 RM bei Kontoeröffnung fehlerhaft mitgeteilt, er könne auch als Schweizer über sein Bankguthaben frei verfügen. Zweitens habe die Beklagte erkennen müssen, dass die Fortgeltung der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai 1932 im Zusammenwirken mit der Genehmigungspraxis der Devisenstellen ab Oktober 1934 allein rassistisch motiviert und damit sittenwidrig sei. Die Vorschriften der Verordnung hätten daher keine Geltung beanspruchen können. Die Beklagte hätte dem Großvater des Klägers deshalb eine Überweisung des Kontoguthabens in die Schweiz ermöglichen müssen. Wäre dies geschehen, wäre es nicht dazu gekommen, dass Ansprüche aus dem Kontoguthaben aufgrund der Vorschriften des WährUmStAbschlG einredebehaftet und nun nicht mehr durchsetzbar seien. Drittens hält es der Kläger für möglich, die Beklagte könnte Transaktionen infolge nichtiger Hoheitsakte vorgenommen haben, indem von dem Konto nach einer Beschlagnahme die zu Lasten der Eheleute W. festgesetzte „Judenvermögensabgabe“ und die „Reichsfluchtsteuer“ beglichen wurden. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob dem Kläger entsprechende Ansprüche zustehen. Denn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wären jedenfalls verjährt. Deshalb kann insbesondere dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der Kläger nur die Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags infolge der devisenrechtlichen Bestimmungen im Jahr 1932 und damit vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 vorgetragen hat (vgl. auch Anlage K3, Bl. 16 ff. LGA) und dass nach der Auskunft der Beklagten sowohl die „Judenvermögensabgabe“ als auch die „Reichsfluchtsteuer“ betreffend die Eheleute W. auf die Aufforderung des Finanzamtes L. vom 23. August 1939 hin allein vom Konto des V. W. mit der Nummer N02 gezahlt worden sein sollen. (a) Soweit der Kläger eine vorvertragliche Falschinformation behauptet, macht er in rechtlicher Hinsicht einen Anspruch aus culpa in contrahendo geltend (c.i.c., heute § 280 Abs. 1 BGB). Wegen des nicht ermöglichten Transfers des Guthabens in die Schweiz sowie wegen des seitens des Klägers für möglich gehaltenen Zugriffs auf das Konto hinsichtlich der gegen die Eheleute W. festgesetzten „Judenvermögensabgabe“ und „Reichsfluchtsteuer“ kämen Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung (pVV, heute: § 280 Abs. 1 BGB) in Betracht. Ansprüche aus culpa in contrahendo unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGH, Urteil vom 30. März 1990 – V ZR 13/89, juris Rn. 15). Gleiches gilt für Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 200/09, juris Rn. 21). Die Verjährung begann mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im Folgenden: aF). Die genannten Vorschriften bestanden unverändert seit der Verkündung des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe Staudinger, BGB-Synopse 1896-2000, Neubearb. 2000, § 195 BGB und § 198 BGB). (b) Unter der Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 198 Satz 1 BGB aF ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 17. Dezember 1999 – V ZR 448/98, juris Rn. 12 und vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70, juris Rn. 5). Der Beginn des Laufs der Verjährung nach § 198 BGB aF erfordert bei Schadensersatzansprüchen hierfür den Eintritt eines Schadens und damit eine Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses (BGH, Urteile vom 16. November 1995 – IX ZR 148/94, juris Rn. 16; vom 22. Februar 1979 – VII ZR 256/77, juris Rn. 11; vom 10. Juni 1976 – VII ZR 129/74, juris Rn. 27), für die das bloße Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung nicht genügt (BGH, Urteil vom 16. November 1995 – IX ZR 148/94, aaO). Wegen des vom Kläger für möglich gehaltenen Zugriffs auf das Guthaben zur Begleichung der „Judenvermögensabgabe“ und der „Reichsfluchtsteuer“ wäre ein Schaden mit Begleichung der Abgaben 1939 eingetreten. Offenbleiben kann, ob der Eintritt eines für den Beginn des Laufs der Verjährung erforderlichen Schadens wegen der behaupteten Falschberatung bereits mit der Einzahlung des behaupteten Betrages von 25.000,00 RM im Jahr 1932, mit der Ablehnung des Überweisungsauftrages im Jahr 1932 beziehungsweise mit einem Nichtigwerden der devisenrechtlichen Bestimmungen spätestens ab Oktober 1934 eingetreten ist, oder aber erst mit Verjährung des – zu seinen Gunsten unterstellten – Auszahlungsanspruchs Ende 1978. In jedem Fall war die Verjährung bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Geht man von einer Entstehung eines Schadensersatzanspruchs noch in den 1930-er Jahren aus, ist jedenfalls wegen der Weigerung, das Guthaben in die Schweiz zu überweisen, und wegen der möglichen Heranziehung des Guthabens für die diskriminierenden Abgaben naheliegend, dass eine Verjährung jedenfalls nicht vor Ende des zweiten Weltkrieges oder Inkrafttreten des Grundgesetzes zu laufen begonnen hat, weil das hierbei angewendete Recht weiterhin gesetztes Recht war. Die Erhebung einer Klage durch den Großvater war deshalb bis zu diesen Zeitpunkten aussichtslos. Eine Verjährung könnte daher gemäß § 203 Abs. 2 BGB aF infolge höherer Gewalt gehemmt gewesen sein (vgl. zur Hemmung wegen höherer Gewalt etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 203 BGB Rn. 6 ff.). Auch wenn man einen Lauf der Verjährung erst ab Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I Seite 1) am 24. Mai 1949 (vgl. Art. 145 Abs. 2 GG) annimmt, weil spätestens ab diesem Zeitpunkt Ansprüche sicher geltend gemacht konnten, wäre die Verjährung jedoch jedenfalls im Jahr 1979 abgelaufen. Geht man von einem Beginn der Verjährung der Schadenersatzansprüche erst mit dem Ablauf der Verjährung des Auszahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG Ende 1978 aus, sind etwaige Schadensersatzansprüche ebenfalls verjährt. Hat die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1978 und damit am 1. Januar 1979 zu laufen begonnen, ist diese gemäß § 195 BGB aF mit dem Schluss des Jahres 2009 abgelaufen. Dabei gilt auch nach der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Verjährungsfrist des § 195 BGB aF und nicht die abstrakt (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 12) kürzere Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB von zehn Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Denn nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB würde diese Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB nur dann gelten, wenn die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (hier: §§ 195, 198 BGB aF) nicht – wie hier – früher vollendet ist. Mithin ist die jeweils in der konkreten Berechnung kürzere Frist und damit hier § 195 BGB aF maßgeblich (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9). Dass die Verjährungsfrist wegen einer Hemmung im Sinne des § 205 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung beziehungsweise § 209 BGB (iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB) oder einer Unterbrechung Sinne des § 217 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch über das Jahr 2009 hinaus gelaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat es zwischen den Parteien weder in unverjährter noch in verjährter Zeit Verhandlungen gegeben. (3) Auch ein etwaiger deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen des vom Kläger als sittenwidrig bewerteten Verhaltens von Mitarbeitern der Beklagten wäre – unabhängig von seinen Voraussetzungen im Übrigen – verjährt. Ein solcher Anspruch verjährt als Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Danach ist jedenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen. Auf die Ausführungen zu (quasi-)vertraglichen Schadensersatzansprüchen wird verwiesen. Auch ein etwaiger Restschadensersatzanspruch nach § 852 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung bzw. § 852 Abs. 3 BGB in der vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist daher nicht mehr durchsetzbar; diese Vorschrift ist nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – III ZR 239/84, juris Rn. 23 ff.; zu § 852 BGB in der geltenden Fassung siehe BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/20, juris Rn. 29 ff.). (4) Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie wären zudem ebenfalls nach allgemeinen Regeln verjährt. dd) Damit waren Ansprüche des Klägers sowohl auf Auszahlung als auch auf Schadensersatz nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verjährt, als er diese als – zu seinen Gunsten unterstellt – Rechtsnachfolger seines Großvaters erwarb. Diese Verjährung muss sich der Kläger auch als Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Ein Erbe erwirbt als Rechtsnachfolger im Wege der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, also bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 30/13, juris Rn. 13). Dies ist nach eidgenössischem Recht ebenso. Denn auch dort gilt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung mit Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen hat, gemäß dem mit § 1922 BGB nahezu identischen Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) der Grundsatz der Universalsukzession (vgl. Eitel [Universität Luzern], Grundlagen des Erbrechts, Frühjahr 2023, Seite 12 Tz. 18; abrufbar unter https://bracheranwaelte.ch/wp-content/uploads/2023/05/Grundlagen_des_Erbrechts_-_Skript_Fruehjahr_2023.pdf; gepr. 30. April 2025; siehe auch Oberkirch, Verwirkungsklauseln und Pflichtteilsrecht bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen, Ein deutsch-schweizerischer Rechtsvergleich, Diss., Göttingen 2012, Seite 110). Kollisionsrechtliche Fragen stellen sich daher nicht. ee) Der Beklagten ist es vorliegend auch nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. (1) Einem Schuldner kann es allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist etwa anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 – XI ZR 369/18, juris Rn. 15; Urteile vom 14. November 2013 – IX ZR 215/12, juris Rn. 15; vom 12. Juni 2002 – VIII ZR 187/01, juris Rn. 13; vom 7. Mai 1991 – XII ZR 146/90, juris Rn. 18; vom 1. Oktober 1987 – IX ZR 202/86, juris Rn. 16), etwa weil der Schuldner den Eindruck erweckt hat, die Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit Einwänden in der Sache bekämpft werden (BGH, Urteil vom 28. November 1984 – VIII ZR 240/83, juris Rn. 11). Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 488/21, juris Rn. 23; vom 6. November 2018, juris aaO; Urteile vom 14. November 2013 – IX ZR 215/12, juris aaO; vom 1. Oktober 1987, juris aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Großvater des Klägers oder seine Rechtsvorgänger in nicht verjährter Zeit von der Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten haben könnte. Der Kläger macht schon nicht geltend, sein Großvater oder seine Rechtsnachfolger seien nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in unverjährter Zeit auf die Beklagte zugekommen. Ihm selbst sei das Konto erst im Jahr 2019 bekannt geworden. Auch hat sich die Beklagte in unverjährter Zeit nicht an den Kläger oder seine Vorfahren gewandt. Ein bloßes Schweigen rechtfertigt das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – IX ZR 65/87, juris Rn. 42). Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Beklagte habe (bewusst) ihr zum Konto vorliegende Informationen auch auf Nachfrage verschwiegen, nimmt dies der Beklagten nicht die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede der Verjährung. Dieses Verhalten liegt – sollte der insoweit bestrittene Vortrag des Klägers zutreffen – nach dem Eintritt der Verjährung. Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung betonte Annahme des Klägers, das Prozessverhalten der Beklagten sei unredlich, weil sie seinen Vortrag umfassend bestreite. Hiervon unabhängig ist zu sehen, dass die Beklagte mangels eigener Kenntnis überwiegend mit Nichtwissen bestreitet und die Wahrnehmung prozessualer Rechte allenfalls in engen Ausnahmefällen einen auf die materielle Rechtslage durchschlagenden Missbrauch darstellen könnte. (2) Die Beklagte ist an der Erhebung der Einrede auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB gehindert, weil das Bestehenlassen der Devisenbestimmungen und die Genehmigungspraxis der Devisenstellen jedenfalls ab Oktober 1934 rassistisch motoviert waren und weil letzteres auch für die „Judenvermögensabgabe“ und die „Reichsfluchtsteuer“ gilt. Wie die Vorschrift des § 852 BGB – gleich ob in früherer oder geltender Fassung – zeigt, verjähren auch Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dies gilt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (allgemein BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 7 ff.), etwa auch im Falle der Zwangsarbeit (BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – VII ZR 181/65, juris Rn. 39; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 2000 – 10 W 542/00, juris Rn. 21 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2000 – 9 W 47/00, juris Rn. 21 mwN; KG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2000 – 9 W 2104/00, juris Rn. 21 ff.). Die Umstände, unter denen die unerlaubte Handlung begangen worden ist, stehen der Verjährungseinrede selbst bei scheußlichen Verbrechen regelmäßig nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – VII ZR 181/65, aaO; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 – VI ZR 389/02, juris Rn. 9; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, Neubearb. 2019, § 242 Rn. 547). Ein Grundsatz, dass schwerstem Unrecht die Einrede der Verjährung nicht entgegengehalten werden könnte, existiert nicht (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. September 2002 – 7 U 155/01, juris Rn. 20). Verjährungsvorschriften enthalten vielmehr eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit für alle von ihrem Tatbestand umfassten Fälle gelten muss (BGH, Urteile vom 10. Juli 1986 – III ZR 47/85, juris Rn. 35; vom 22. Juni 1967 – VII ZR 181/65, juris Rn. 15). Eine Einschränkung der Vorschriften der Verjährung für bestimmte Tatbestände ist daher dem Gesetzgeber vorbehalten (BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – VII ZR 181/65, aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2000 – 12 U 37/00, juris Rn. 64) und kann nicht pauschal über den Einwand der Treuwidrigkeit erzielt werden. Anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, folgt für eine Treuwidrigkeit auch nichts daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsreform 2002 mit Blick auf NS-Unrecht abweichende Verjährungsfristen diskutiert wurden (siehe etwa zur Verjährung des Herausgabeanspruchs bei NS-Raubkunst die Entschließung des Bundesrates vom 19. Oktober 2001, BR-Drucks. 819/01 Seite 146; ablehnend Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7052 Seite 178 re. Sp. „im Interesse des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens notwendig“; siehe hierzu auch den Stenografischen Bericht der 769. des Deutschen Bundestages vom 9. November 2001 Seite 595 ff.). Im Gegenteil ist zu sehen, dass der Gesetzgeber sich der Frage bewusst war, dass ein Bedürfnis für besondere Verjährungsregeln bei NS-Unrecht bestehen könnte, sich aber im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gleichwohl keine Mehrheit für entsprechende Sonderregelungen gefunden hat. Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht unter Heranziehung von Treu und Glauben unterlaufen werden. (3) Vorliegend ist zudem ergänzend in den Blick zu nehmen, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich eines etwaigen Auszahlungsanspruchs gemäß § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG mit dem Schluss des Jahres 1978 endete und damit bei Klageerhebung seit mehr als 40 Jahren abgelaufen war. Wegen der Schadenersatzansprüche ist zu sehen, dass seit einer etwaigen Pflichtverletzung, die auch nach dem Vortrag des Klägers spätestens 1939 begangen wurde, bei Klageerhebung rund 80 Jahre vergangen waren und die Verjährung bei Klageerhebung im September 2022 mindestens rund 12 Jahre abgelaufen war. Dieser Zeitablauf kann bei der Bewertung, ob die Erhebung der Einrede sich als treuwidrig erweist, nicht unbeachtet bleiben. Nach den Umständen des Einzelfalles kommt hinzu, dass dem 1954 verstorbenen Großvater des Klägers die Existenz des Kontos bekannt war. Soweit der Kläger abstrakt besondere Schwierigkeiten bei Verfolgten und aus Deutschland Geflohenen in den Raum stellt – etwa weil Unterlagen zurückgelassen werden mussten –, trifft dies auf den Großvater des Klägers nicht zu. Dieser lebte durchweg in der Schweiz. Er hätte auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Möglichkeit gehabt, an die Beklagte heranzutreten. Dass dies geschehen sei, macht der Kläger nicht geltend. Rein spekulativ ist die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Großvater hätte bei einer entsprechenden Nachfrage ohnehin keine sachgerechte Auskunft erhalten. Ob – wie in erster Instanz auf den Vortrag der Beklagten auf Seite 18 der Klageerwiderung (Bl. 88 LGA) hin unstreitig geblieben ist – auch die Großmutter des Klägers M. R.-W. geb. W. (1903 – 1998) Kenntnis von dem Konto hatte, bedarf insoweit keiner Entscheidung. Denn diese hätte jedenfalls Zugriff auf die Unterlagen aus dem Nachlass gehabt und stand insoweit nicht anders als dies bei Erben üblich ist. gg) Die vorliegend anzuwenden Verjährungsvorschriften sind auch verfassungskonform und verstoßen weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Die Berufung auf den Eintritt der Verjährung greift allerdings in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 – V ZR 202/04, juris Rn. 19 mwN). Anders als der Kläger zwischenzeitlich gemeint hat, handelt es sich bei den Vorschriften zur Verjährung jedoch nicht um eine Enteignung, weil nicht geregelt wäre, wem das Geld verbleibe. Eine Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus; aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift. Ihrem Zweck nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03, juris Rn. 54 mwN). Selbst wenn die Versäumung einer Frist zum vollständigen Erlöschen eines Anspruchs führt, liegt eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) darin jedenfalls dann nicht vor, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muss und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 BvL 17/83, juris Rn. 24). Danach handelt es sich bei der Verjährung ebenso wie bei der Verwirkung (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 – 1 BvR 956/89, juris Rn. 14) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. (2) Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers, der dabei jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt. Vielmehr muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten (BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 – 1 BvR 3478/08, juris Rn. 20). Er ist verpflichtet, die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 105) in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 2009 – 1 BvR 3478/08, aaO; vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03, juris Rn. 55, jeweils mwN). Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 105; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91, juris Rn. 82). Dabei ist auch den Blick zu nehmen, aus welchen Gründen der Berechtigte seine Position erworben hat und ob sie durch einen personalen oder einen sozialen Bezug geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 1 BvR 1804/03, aaO Rn. 56 mwN). Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, wie es oftmals bei schuldrechtlichen Ansprüchen der Fall ist, genießt es wegen dieses personalen Bezugs einen besonders ausgeprägten Schutz, während die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter ist, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 106 mwN). Geschützt ist auch ein nach den Umständen des Einzelfalles berechtigtes Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11, juris Rn. 372). Die Eigentumsgarantie gebietet es jedoch nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Selbst die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (näher BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 107). Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG zudem an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eigentumsgestaltende Belastungen müssen daher bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden und Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11, juris Rn. 348). Dabei ist nicht nur wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (siehe allgemein BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98, juris Rn. 39). (3) Hiernach erweisen sich die vorliegend anzuwendenden Verjährungsvorschriften als verfassungskonform. (a) Die gilt zunächst für vorliegend anzuwendenden allgemeinen Verjährungsvorschriften (§ 195 BGB aF und § 852 BGB aF; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – VII ZR 181/65, juris Rn. 39). (aa) Diese Regeln sind geeignet, das vom Gesetzgeber mit diesen verfolgte verfassungsrechtlich legitime Ziel zu erreichen. Den Regeln des § 195 BGB aF wie des § 852 BGB aF als allgemeine Verjährungsregeln liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit sowie des Schuldnerschutzes als zu Recht bestehend anerkannt werden (vgl. allg. zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 – X ZR 123/90, juris Rn. 26; siehe auch BGH, Urteile vom 19. März 2024 – X ZR 9/23, juris Rn. 72; vom 13. November 2019 – IV ZR 317/17, juris Rn. 23; vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, juris Rn. 9 mwN). Ein Schuldner soll nach einer bestimmten Zeit Gewissheit darüber erhalten, ob er noch in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2023 – V ZR 205/22, juris Rn. 28). Die Bestimmungen zur Verjährung bezwecken auch den Schutz vor unbegründeten Forderungen und dienen damit zugleich öffentlichen Interessen. Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage und der Sachverhältnisse bewahrt bleiben, wie sie bei Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20, juris Rn. 35; siehe auch BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 – IVb ZR 12/87, Rn. 19 [zu § 196 BGB aF]). Das Interesse des Schuldners an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden mit dem Interesse des Gläubigers an der Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung in Ausgleich zu bringen, ist ein legitimes Ziel. Es ist auch seit jeher anerkannt, dass bei Nichtgebrauch eines Rechts durch Zeitablauf unabhängig vom Willen des Berechtigten ein neuer Rechtszustand hergestellt werden kann (vgl. etwa Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., Vorbemerkung vor § 194 Rn. 1; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, Vorbemerkungen zu §§ 194–225 Rn. 1 f.). Die Verjährungsregeln sind zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 125 mwN). Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der Schaffung einer zeitabhängigen Einrede eingehalten, denn diese gibt es dem Schuldner in die Hand, ob er einen Anspruch noch erfüllen will, so dass er nach Ablauf der Verjährungsfrist die erstrebte Sicherheit hat und damit Rechtsfrieden schafft. (bb) Die Verjährungsregelungen sind zur Sicherstellung des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auch erforderlich. Eine Regelung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 143). Auch dieser Spielraum ist nicht überschritten, denn Rechtsfrieden und Rechtssicherheit können nur dann erreicht werden, wenn der Gläubiger seinen Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen kann, sofern der Schuldner sich auf den Zeitablauf beruft. (cc) Die (kenntnisunabhängige) Verjährungsfrist von 30 Jahren ist zur Erreichung der genannten Ziele auch angemessen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (st. Rspr., allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21, juris Rn. 146 mwN). Eine Verjährungsregelung muss daher einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen; dazu gehört, dass der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – IV ZR 317/17, juris Rn. 32; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14, juris Rn. 40; Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. 52; vom 17. Juni 2005 – V ZR 202/04, juris Rn. 19). Ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (BGH, Urteile vom 13. November 2019 – IV ZR 317/17, aaO und vom 17. Juni 2005 – V ZR 202/04, juris Rn. 19). Dem Gläubiger muss innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist hinreichend Gelegenheit gegeben werden, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14 aaO). Dem wird die Verjährungsfrist von 30 Jahren gerecht. Diese hatte sich im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die beschränkten Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung sowie den kenntnisunabhängigen Beginn gegen die Forderung kürzerer Fristen von zehn oder zwanzig Jahren durchgesetzt (Mot I Seite 296) und beträgt das dreifache der heute geltenden Frist für Ansprüche der vorliegenden Art (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ein so lang bemessener Zeitraum lässt grundsätzlich erwarten, dass ein Gläubiger ausreichend Gelegenheit hat, von dem ihm zustehenden Anspruch zu erfahren und diesen geltend machen zu können, während ein Schuldner sich nach Ablauf von drei Jahrzenten darauf eingestellt haben wird, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Es besteht eine Verkehrserwartung, dass Ansprüche nach dieser Zeit keine Bedeutung mehr haben. Nach Ablauf einer so langen Zeit, die etwa auch die damals geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen überschreitet, ist sogar anzunehmen, dass in vielen Fällen eine Anspruchsberechtigung nur noch eingeschränkt überprüft werden kann, weil Beweismittel nicht mehr präsent sind und das Erinnerungsvermögen der Beteiligten eine längere Zeitspanne kaum in den nötigen Details umfassen wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Länge von 30 Jahren sind bislang in Rechtsprechung in Literatur auch nicht erhoben worden. Die Angemessenheit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber sämtliche Ansprüche – sowie sie nicht einer kürzeren Verjährung unterliegen – der Frist des § 195 BGB aF unterworfen und nicht etwa solche Ansprüche ausgenommen hat, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht stehen. Denn die Frist von 30 Jahren ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Unterbrechung und Hemmung – so lang bemessen, dass die Geltendmachung aller Ansprüche binnen Frist unter Berücksichtigung der Zwecke des Verjährungsrechts nicht zu beanstanden ist. Dass diese Zwecke ab einer gewissen Schwere von Rechtsverletzungen oder bei einer Rechtsverletzung aus einer bestimmten Gesinnung heraus über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre zurücktreten müssten, ist aus Gründen der Rechtssicherheit verfassungsrechtlich nicht geboten. (b) Die Regelung des § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG erweist sich ebenfalls als verfassungskonform. (aa) Die Vorschrift ist – wie auch der Kläger anerkennt – zur Erreichung eines verfassungsrechtlich legitimen Ziels geeignet. Ziel der Regelungen des WährUmStAbschlG zum Erlöschen von Reichsmarkguthaben (§ 2) wie zur Verjährung umgewandelter Guthaben (§ 3) war es, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen alsbaldigen materiell-rechtlichen, bilanzrechtlichen, haushalts- und verwaltungsmäßigen Abschluss der Währungsumstellung von 1948 zu schaffen, indem die Möglichkeit zur Umwandlung von Buchgeld, das noch in Reichsmark bei den Geldinstituten geführt wird, endgültig ausgeschlossen wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 26. Mai 1975, BT-Drucks. 7/3686 Seite 8 re. Sp. und Seite 10 re. Sp.). Dies betraf Ansprüche gegen Geldinstitute aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 die bis zum Ablauf des Jahres 1975 noch nicht umgewandelt waren aber auch solche Ansprüche, die noch nicht in Deutscher Mark erfüllt waren (BT-Drucks. 7/3686 Seite 1). Hierzu sollte eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss der mit der Währungsumstellung verbundenen Arbeiten der Geldinstitute und Behörden geschaffen werden, weil die bis dato geltenden Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens im Gegensatz zu den sonstigen Kriegsfolgegesetzen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bisher nicht enthielten (BT-Drucks. aaO Seite 8 li. Sp.). Der Gesetzgeber hat dabei einen Ausschluss der Möglichkeit zur Geltendmachung entsprechende Forderungen für notwendig erachtet, um die Umstellungsarbeiten abschließen zu können (BT-Drucks. aaO Seite 8 re./li. Sp.). Dabei hat er in den Blick genommen, dass infolge Zeitablaufs zu befürchten sei, dass wegen des Fehlens fachkundigen Personals in Zukunft die Bearbeitung umstellungsrechtlicher Probleme nicht mehr in sachgemäßer und rationeller Weise erfolgen könne (BT-Drucks. aaO). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 WährUmStAbschlG aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt, ging es dem Gesetzgeber dabei darum, dass keine Ansprüche mehr bestehen bleiben sollten, von denen ungewiss ist, ob sie künftig noch zu erfüllen sind. Denn der Gesetzgeber hat eine Sonderregelung für Ansprüche gegen eine sogenannte verlagerte Niederlassung oder die Berliner Niederlassung einer Altbank nur deshalb zugelassen, weil er davon ausgegangen ist, dass diese Ansprüche nach der Regelungskonzeption spätestens Anfang 1976 bekannt werden und daher einem endgültigen Abschluss der Umstellung nicht entgegenstehen (BT-Drucks. aaO Seite 12 re. Sp.). Dieses Ziel eines materiellrechtlichen Abschlusses der Währungsreform unter der damit verbundenen Belastung der Banken ist verfassungsrechtlich legitim. Eine Verjährung entsprechender Ansprüche aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, die noch nicht in Deutscher Mark erfüllt waren, ist hierzu auch geeignet. (bb) Die Verjährungsregelung des § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG ist zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich. Ein vollständiger Abschluss der Währungsreform war nur dann möglich, wenn die Banken sich keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt sahen, die sie nicht von selbst erfüllen könnten. Hätte der Gesetzgeber, wie der Kläger vorschlägt, die Konten der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (vgl. § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956, BGBl. I S. 559, Bundesentschädigungsgesetz – BEG) ausgenommen, wäre das Ziel eines endgültigen Abschlusses der Währungsreform nicht in gleichen Maße erreicht worden. Ist ein Konto über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Währungsreform nicht in Anspruch genommen worden, wird der Inhaber oftmals kaum zu ermitteln sein. Soweit der Inhaber und möglicherweise auch dessen Angehörige als Opfer nationalsozialistischer Verbrechen ermordet wurden, war die Ermittlung von Erben nach dieser Zeit entsprechend schwierig. Dem Gesetzgeber ging es jedoch gerade darum, dass keine Ansprüche mehr bestehen bleiben sollten, von denen ungewiss ist, ob sie künftig noch zu erfüllen sind. (cc) Die Regelung des § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG stellt auch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den betroffenen Kontoinhabern sowie den Interessen der Banken und der öffentlichen Hand an einem endgültigen Abschluss der Währungsreform aus dem Jahr 1948 dar. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass nur noch ein verhältnismäßig geringer, aber wichtiger Teil von Guthaben betroffen ist (BT-Drucks. 7/3686 Seite 8 li. Sp.), insbesondere, dass der Großteil der Reichsmarkguthaben, die zum Zeitpunkt der Währungsumstellung bei den Geldinstituten bestanden (z. B. Bankguthaben), in Deutsche Mark umgewandelt oder kraft Gesetzes erloschen ist (BT-Drucks. aaO). Um einen materiell-rechtlichen Abschluss zu ermöglichen (BT-Drucks. aaO) hat der dabei ein differenziertes System geschaffen, bei dem Ansprüche aus noch nicht umgewandelten Guthaben erlöschen (§ 2 WährUmStAbschlG) und andere Ansprüche verjähren (§ 3 WährUmStAbschlG), wobei § 3 Abs. 1 WährUmStAbschlG grundsätzlich eine Verjährung mit Ablauf des 30. Juni 1976 regelt und für Kontoinhaber im Ausland eine Verjährung mit Ablauf des Jahres 1978 vorgesehen war. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 WährUmStAbschlG ergibt (BT-Drucks. aaO Seite 9 li. Sp.), hat der Gesetzgeber bei der Verjährung im Blick gehabt, dass diese nur auf eine entsprechende Einrede der Bank hin zu beachten war und es daher Raum für die Berücksichtigung von Härtefällen gibt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass auch für die von den Regelungen der §§ 2 und 3 WährUmStAbschlG Betroffenen eine Stichtagsregelung wie in anderen Kriegsfolgegesetzen geboten sei, weil anderenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben sein könne (BT-Drucks. aaO Seite 10 re. Sp.). Die Verjährungsfrist ist dabei in Anlehnung an die damalige Regelverjährungsfrist von 30 Jahren – gerechnet allerdings nicht ab Kriegsende, sondern erst ab der Währungsreform im Jahr 1948 – gewählt (BT-Drucks. aaO Seite 14 re. Sp. [zu Absatz 5 des Gesetzentwurfs]). Nur bis zum diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch auf Geltendmachung der Ansprüche aus in Deutsche Mark umgewandelten Guthaben (BT-Drucks. aaO). Aufgrund dieses langen Zeitraums erweist sich die Regelung auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Vertrauensschutzes als angemessen. Insoweit gelten zunächst die für zur allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF angestellten Erwägungen entsprechend. Ein Zeitraum von 30 Jahren stellt – auch bei einem Anlaufen der Frist ohne Kenntnis des Gläubigers – die erforderliche „faire Chance“ (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – IV ZR 317/17, juris Rn. 32; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14, juris Rn. 40; Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. 52; vom 17. Juni 2005 – V ZR 202/04, juris Rn. 19) dar, das Bestehen einer Guthabenforderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die (gegebenenfalls gerichtliche) Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen. Dabei ist ergänzend zu sehen, dass die von § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG erfassten Ansprüche einem Kontoinhaber, der das Konto selbst eröffnet hat, grundsätzlich bekannt sind. Etwaige Rechtsnachfolger können sich mit den Lebensumständen des Erblassers in der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit in aller Regel zumindest soweit vertraut machen, dass für sie ebenfalls naheliegt, dass der Erblasser ein Konto unterhalten haben wird, so dass bei Bedarf weitere Nachforschungen angestellt werden können. Soweit kriegsbedingte Schwierigkeiten aus der Vernichtung von Unterlagen bei Bombenangriffen sowie sonstigen Kampfhandlungen oder insbesondere der Flucht eines Kontoinhabers herrühren können, hätte dem auch eine längere oder kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht abgeholfen. Die Regelung des § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG stellt auch keine im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Gleichbehandlung inländischer Kontoinhaber mit während der Zeit des Nationalsozialismus verfolgten Kontoinhabern im Ausland dar, die im Währungsbiet ihre Ansprüche nicht ohne Weiteres geltend machen konnten. Denn das Gesetz trägt den Schwierigkeiten für im Ausland lebenden Kontoinhabern (sowie Ostgläubigern) ausreichend Rechnung. Für das vorliegende Konto bestand ein rund 30 Jahre längerer Zeitraum als er für Kontoinhaber im Währungsgebiet – also mit Wohnsitz im damaligen Westdeutschland – bestand, um Ansprüche geltend zu machen. Altgeldguthaben von im Währungsgebiet wohnenden Kontoinhabern waren – wie ausgeführt – gemäß § 10 Satz 1 des Währungsgesetzes innerhalb der deutlich kürzerer Frist bis zum 26. Juni 1948 zur Umwandlung in Deutsche Mark anzumelden, wobei ein Fristversäumnis gemäß § 10 Satz 2 des Währungsgesetzes grundsätzlich den Verlust aller Ansprüche aus den anzumeldenden Altgeldguthaben ohne Möglichkeit der Nachmeldung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmStG iVm § 1 Abs. 1 lit. a UmStG) zur Folge hatte (zu Ausnahmen für Kriegsgefangene siehe § 8 Abs. 1 Satz 2 UmStG sowie für ein unverschuldetes Fristversäumnis § 8 Abs. 2 UmStG). Das vorliegende Konto wurde jedoch – wie ausgeführt – auch ohne Anmeldung „ohne Weiteres“ auf Deutsche Mark umgestellt und die Verjährung trat erst mit Ablauf des Jahres 1978 ein. Der Umstand, dass ein Kontoinhaber sich im Ausland aufhält, bedingt keine längere Frist. Bei den betroffenen Ansprüchen aus Guthaben handelt es sich um Auszahlungsansprüche (nebst Zinsen), die dem Grunde nach nicht ungewisser Natur sind und über deren Höhe sich der Berechtigte aufgrund seines Auskunftsanspruchs nach § 666 BGB vor Ablauf der Verjährung bei Bedarf Klarheit verschaffen konnte. Durch § 3 Abs. 6 WährUmStAbschlG werden die Rechtsnachfolger des Großvaters des Klägers auch nicht gleich einer Enteignung unmittelbar für die Beseitigung der durch das nationalsozialistische Regime verursachten Kriegsfolgen herangezogen, obwohl der Großvater des Klägers durch dieses Regime gerade verfolgt wurde und an den Härten der Kriegsniederlage nicht zu beteiligen ist. Mit dem WährUmStAbschlG sollten allerdings auch „kriegsbedingte Gegebenheiten“ im Bereich der Geldinstitute bereinigt werden (BT-Drucks. 7/3686 Seite 1). Soweit das Gesetz die Bereinigung außerhalb der Neuordnung des Geldwesens liegender kriegsfolgebedingter Gegebenheiten im Bereich der Geldinstitute zum Ziel hatte, finden sich Regelungen in den hier nicht interessierenden §§ 7 bis 10 (BT-Drucks. 7/3686 Seite 11 li. Sp.). Die vorliegende Vorschrift betrifft hingegen unmittelbar die Neuordnung des Geldwesens und knüpft die Verjährung in für die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht vermeidbarer Weise an die Nichtbetätigung von Rechten über einen so langen Zeitraum, der nahe legt, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werden soll. Das stellt die Verhältnismäßigkeit der Regelung nicht in Frage. (β) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass das WährUmStAbschlG erst im Jahr 1975 verabschiedet wurde. Insoweit liegt keine unzulässige Rückwirkung, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Die tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung) betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 170 mwN). Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, aaO). Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 171). Das Gesetz muss jedoch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13, juris Rn. 101). So liegt es hier. Der Gesetzentwurf (BR-Drucks. 172/25) datiert vom 14. März 1975 (siehe auch BT-Drucks. 7/3686). Ihm waren verschiedene vergleichbare Gesetzesvorhaben vorausgegangen (siehe die Darstellung in BT-Drucks. 7/3686 Seite 8 li. Sp.). Im Dezember 1975 wurde das Gesetz verkündet und ordnete eine Verjährung mit Ende des Jahres 1978 beziehungsweise ein Erlöschen zum 30. Juni 1976 und damit mehr als 30 Jahre nach Kriegsende an. Vor dem Hintergrund der bereits verstrichenen Zeit, welche die damals geltende regelmäßige Verjährungsfrist erreicht, und dem Bedürfnis, vermeintlich „verwaiste“ (nachrichtenlose) Konten abschließen zu können, ist nicht erkennbar, dass die den Anspruchsinhabern für eine Geltendmachung ihrer Ansprüche zu Verfügung stehende Zeit zu kurz bemessen sein könnte. hh) Ist danach auszuschließen, dass der Kläger noch Ansprüche wegen des Kontoguthabens oder eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Führung des Kontos mit Erfolg geltend machen kann, ist auch – wie ausgeführt – ein Auskunftsanspruch zu verneinen. Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise – etwa mit Blick auf § 215 BGB – etwas Anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich. 5) Da der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sich aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entziehen, kann die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 30. April 2019 – II ZR 317/17, juris Rn. 11; vom 4. April 2017 – II ZR 179/16, juris Rn. 23 mwN; vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, juris Rn. 20; vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, juris Rn. 27). Anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, steht dem nicht entgegen, dass eine sachgerechte Beurteilung der möglichen Ansprüche erst nach Auskunftserteilung möglich wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage der Verjährung erfasst sämtliche in Betracht kommende Ansprüche quasivertraglicher, vertraglicher und deliktischer Natur gleichermaßen, so dass nicht nur der Auskunftsanspruch selbst, sondern auch ein weitergehender Anspruch nach Auskunftserteilung ausgeschlossen ist. Hiervon ist auch nicht mit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter vertretenen Ansicht eine Ausnahme zu machen, die Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen sei Staatsraison. Der Zivilprozess dient der Feststellung, Durchsetzung und Gestaltung subjektiver Rechte, nicht aber der hiervon unabhängigen Wahrheitsfindung oder Wahrung der objektiven Rechtsordnung (MünchKommZPO/Rauscher, 7. Aufl., Einleitung Rn. 8 mwN; Stein/Althammer, ZPO, 24. Aufl., vor § 1 Rn. 9 f.), Er vermag daher eine von der Durchsetzbarkeit subjektiver Rechte (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) losgelöste Aufklärung und Aufarbeitung historischer Vorgänge nicht zu leisten. 6) Eine Aussetzung des Verfahren bis die „Studie über nachrichtenlose Vermögen“ im Rahmen der an das Bundesministerium für Finanzen und an das Bundesministerium für Bildung und Forschung gerichtete IFG-Anfrage des Herrn QU. (Universität K.) vom 26. April 2024 vorliegt, ist nicht geboten. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach § 148 ZPO in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist (§ 148 Abs. 1 ZPO) oder wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist (§ 148 Abs. 3 ZPO). Eine Aussetzung mit Blick auf die zu erwartende Studie ist weder in direkter noch analoger Anwendung dieser Vorschriften möglich. Die Studie wäre als substantiierter Tatsachenvortrag zu werten und würde daher weder eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung entsprechen noch in ihrer Wirkung einem gerichtlichen Gutachten gleichkommen. Unter diesen Umständen käme allenfalls eine Anordnung des Ruhens bei beiderseitigem Antrag in Frage (§ 251 ZPO), der jedoch nicht vorliegt. Hiervon unabhängig kommt eine Aussetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil neuere Erkenntnisse eines Historikers zu den Vorgängen der damaligen Zeit keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben können. 7) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht besteht. a) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO), weil der Senat nicht in einem abstrakten Rechtssatz von einer Entscheidung eines anderen Gerichts gleicher oder höherer Ordnung abweicht. b) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die auch mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Rechts möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 – 1 BvR 832/21, juris Rn. 20; vom 27. Februar 2009 – 1 BvR 3505/08, juris Rn. 7), ist nach den Umständen des Falles nicht geboten, weil der hierfür erforderliche Klärungsbedarf zu verneinen ist (zum Klärungsbedarf siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 – IV ZR 299/22, juris Rn. 12; vom 16. Januar 2019 – IV ZR 182/17, juris Rn. 16). Dem Senat ist weder ein vergleichbarer Fall noch eine in Rechtsprechung oder Literatur von der Entscheidung des Senats abweichende Auffassung bekannt. Der Kläger selbst macht zudem geltend, dass andere Banken – namentlich die (..) Bank – auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten. Die entscheidenden Fragen lassen sich zudem aus der zitierten Rechtsprechung ableiten, was einem Klärungsbedarf entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 – VIII ZR 319/09, juris Rn. 3). Eine Grundsatzbedeutung kann sich zwar auch ohne Klärungsbedürftigkeit ergeben, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren, was sich etwa aus der tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise ergeben kann (BR-Drucks. 536/00 Seite 266; BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 – IV ZR 299/22, juris Rn. 12; vom 11. Dezember 2018 – KVR 65/17, juris Rn. 10; vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, juris Rn. 7; vom 18. September 2003 – V ZB 9/03, juris Rn. 2). Auch dies setzt aber voraus, dass sich die betreffende Frage in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – IV ZR 308/13, juris Rn. 14). Der Kläger hat zwar mitgeteilt, es gebe eine große Zahl „namenloser“ Konten. Dass diese aber zu einem nennenswerten Teil eine mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Konstellation betreffen und die betroffenen Banken die Einrede der Verjährung erheben, vermag der Senat nicht festzustellen. c) Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Aus den zuvor genannten Gründen liegt kein Fall vor, in dem es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – II ZR 264/18, juris Rn. 16 mwN). 8) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 9) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt. Der Kläger geht davon aus, im Juni 1932 habe sich das Guthaben auf 21.124,30 RM belaufen und bei einer pflichtgemäßen Überweisung dieses Betrages in die Schweiz im Jahr 1934 hätte der Großvater hierfür 26.079,38 sfr. erhalten, was heute 27.127,77 € entspreche. Danach liegt der Wert auch unter Berücksichtigung des Wechselkurses von durchschnittlich 0,9849 bei Begründung (§ 40 GKG) der Berufung im Mai 2024 (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-fremdwaehrungskurse/archiv-der-monatsmittelkurse/archiv-2024/mai-2024.html; gepr. 30. April 2025) bei bis 30.000,00 €.