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Beschluss

33 W 1/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0424.33W1.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.06.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 23.05.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.06.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 23.05.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Beiordnung eines Notanwalts für seinen Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Dortmund gegen den Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei der Fortführung der Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Die am 00.00.1982 geschlossene Ehe des Klägers mit seiner früheren Ehefrau wurde durch das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 11.05.2007 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Urteil ist seit dem 11.10.2007 rechtskräftig. Zuvor hatte das Familiengericht die von dem Kläger anhängig gemachten Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt von dem Scheidungsausspruch abgetrennt. Am 22.03.2007 erteilte die geschiedene Ehefrau des Klägers in der Folgesache Güterrecht Auskunft über ihr Endvermögen. Mit Teilurteil vom 04.08.2009 wies das Familiengericht den Antrag des Klägers auf Ergänzung der Auskunft ab (Bl. 61ff. Sonderheft, im Folgenden: SH GÜ/UE). In dem gegen das Teilurteil gerichteten Berufungsverfahren (Aktenzeichen: OLG Hamm, 12 UF 249/09) schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau am 27.08.2010 einen Vergleich dahingehend, dass der Wert der von der geschiedenen Ehefrau geführten (..)praxis durch ein Gutachten der Ärztekammer ermittelt werden sollte und die geschiedene Ehefrau weitere, im Vergleich genau bezeichnete Belege vorzulegen hatte. Es bestand Einigkeit der Ehegatten, dass der Rechtsstreit zur Auskunft mit den bisherigen Anträgen durch den Vergleich erledigt war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 27.08.2010 verwiesen (Bl. 157f. SH GÜ). Nach der Berechnung des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt M., vom 11.05.2010 verblieb bei einem Endvermögen der geschiedenen Ehefrau i.H.v. 169.918,30 € – allerdings ohne den erst später mit 168.490,00 € sachverständig festgestellten Wert der (..)praxis – bei Verbindlichkeiten von 355.788,53 € kein Zugewinn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau (Bl. 39ff. SH GÜ). In der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts in Gütersloh vom 09.05.2011 erklärten die Beteiligten den zwischenzeitlich gestellten Antrag des Klägers vom 31.08.2010 auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die geschiedene Ehefrau übereinstimmend für erledigt, nachdem die Ehefrau im Termin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (Bl. 299R SH GÜ). Mit Teilurteil vom 09.05.2011 wies das Familiengericht die zu dem Zeitpunkt noch nicht erledigten Anträge des Klägers auf ergänzende Auskunft ab (Bl. 305ff. SH GÜ). Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg (Aktenzeichen: OLG Hamm, 12 UF 180/11; Bl. 378ff. SH GÜ). In der Folgesache nachehelicher Unterhalt beantragte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt H., mit Schriftsatz vom 19.03.2009, die geschiedene Ehefrau zu verpflichten, an den Kläger nachehelichen Unterhalt ab dem 11.10.2007 zu zahlen, dabei laufenden Unterhalt von zuletzt 3.569,09 € pro Monat. Dem Unterhaltsbegehren lag eine Unterhaltsberechnung „nach der Quote“ zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag und dessen Begründung Bezug genommen (Bl. 203f. SH UE). Im Rechtsstreit auf Zahlung von Trennungsunterhalt wies der 12. Senat für Familiensachen des OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2009 darauf hin, dass eine konkrete Bedarfsberechnung notwendig sei und der Kläger maximal einen konkreten Bedarf von 3.000,00 € schlüssig dargelegt habe, der bereits durch das eigene Einkommen des Klägers gedeckt sei. In der mündlichen Verhandlung einigten sich der Kläger und seine geschiedene Ehefrau unter Berücksichtigung der Hinweise des 12. Senats für Familiensachen darauf, dass die Bedarfsberechnung des Klägers auf der Grundlage seines konkreten Bedarfs erfolgen soll (Aktenzeichen: OLG Hamm, 12 UF 242/08; Bl. 267 SH UE). Der Kläger bestreitet, dieser Einigung zugestimmt zu haben (Bl. 651 e-Akte). Mit Schriftsatz vom 09.09.2010 stützte Rechtsanwalt M. nach der Übernahme des Mandats den Zahlungsantrag vom 19.03.2009 in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vorsorglich auch auf eine konkrete Bedarfsberechnung, wie sie bereits im Parallelverfahren zum Trennungsunterhalt erfolgt war (Bl. 290f. SH UE). Grundlage dieser konkreten Unterhaltsberechnung waren persönliche Schreiben und Berechnungen des Klägers (Bl. 304f. u. 308ff. SH UE). In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011 wies das Familiengericht in Gütersloh darauf hin, dass auch in der Folgesache nachehelicher Unterhalt eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich sei (Bl. 377 SH UE). Mit Teilurteil vom 09.06.2011 verpflichtete das Familiengericht die geschiedene Ehefrau in der Folgesache nachehelicher Unterhalt, ergänzend Auskunft über ihre Einkünfte in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sowie über ihr Vermögen zum 31.12.2009 durch Vorlage einer systematischen Aufstellung zu erteilen (Bl. 380ff. SH UE). Mit Schriftsatz vom 20.09.2011 zeigte der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt noch in der Rechtsanwaltskanzlei Y. tätig war, die Vertretung des Klägers bei dem Familiengericht in Gütersloh in den Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sowie im Berufungsverfahren betreffend das Teilurteil vom 09.06.2011 an (Bl. 347ff. und Bl. 352 SH GÜ). Das Familiengericht legte die Verfahrensakten zu den Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt am 21.08.2012 weg, nachdem die Verfahren über einen längeren Zeitraum nicht betrieben wurden (Bl. 390 SH GÜ). Mit dem am 12.06.2013 verkündeten Urteil wies der 12. Senat für Familiensachen die Berufung des Klägers im Trennungsunterhaltsverfahren zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit nach Ablauf des Trennungsjahres im April 2004 nicht bestehe, weil eine konkrete Bedarfsberechnung notwendig sei, auf die sich die Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2009 geeinigt hätten. Das tatsächliche Einkommen des Klägers einschließlich des Wohnvorteils i.H.v. insgesamt 3.890,00 € überschreite den allenfalls bestehenden Bedarf von 3.400,00 € nicht (Aktenzeichen: OLG Hamm, 12 UF 242/08, LG Bl. 64ff.). Mit dem an das Familiengericht gerichteten Schreiben vom 18.01.2016 begehrte der Kläger persönlich die Fortsetzung des Verfahrens in den noch anhängigen Folgesachen (Bl. 396 SH UE und Bl. 401 SH GÜ). Mit Versäumnisurteil vom 31.03.2016 wies das Familiengericht, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, die Anträge des Klägers auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Zugewinn ab (Bl. 404 SH UE u. Bl. 437f. SH GÜ). Gegen das am 03.05.2016 zugestellte Versäumnisurteil legte der Beklagte für den Kläger Einspruch ein und beantragte, unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach dem angekündigten Schriftsatz vom 31.08.2010 zu erkennen. Dieser Antrag beinhaltete nach der Erledigung der Auskunftsstufe die Verurteilung der geschiedenen Ehefrau des Klägers, an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskunft in ihrem Schriftsatz vom 11.08.2010 nach bestem Wissen vollständig abgegeben habe. Ferner kündigte der Beklagte in der Folgesache nachehelicher Unterhalt an, den nach der Quote berechneten Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 19.03.2009 stellen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung am 04.08.2016 überreichte der Beklagte im eigenen Namen als Anwalt zwei Schriftsätze des Klägers in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich, nach denen u.a. eine Unterhaltsberechnung „nach der Quote“, nicht jedoch nach dem konkreten Unterhaltsbedarf des Klägers erfolgen sollte. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beklagte die angekündigten Anträge. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.08.2016 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 431f. SH UE und Bl. 475f. SH GÜ). Das Familiengericht hielt mit dem am 08.09.2016 verkündeten Schlussurteil das genannte Versäumnisurteil aufrecht. Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt: In der Folgesache nachehelicher Unterhalt liege die erforderliche konkrete Bedarfsberechnung des Klägers nicht vor. In der Folgesache Zugewinnausgleich sei der von dem Kläger gestellte Antrag aufgrund der erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärungen von 31.08.2010 und wegen der fehlenden Präzisierung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schlussurteil vom 08.09.2016 Bezug genommen (Bl. 506ff. SH UE und 485ff. SH GÜ). Die von dem Beklagten bei dem Familiengericht eingereichte Beschwerde verwarf das OLG Hamm mit dem am 24.04.2017 verkündeten Beschluss als unzulässig, weil statthaftes Rechtsmittel die an das Berufungsgericht gerichtete Berufung gewesen wäre und nicht die tatsächlich bei dem Familiengericht eingereichte Beschwerde. Maßgeblich sei das bis zum 01.09.2009 anzuwendende Verfahrensrecht gewesen. Soweit die Beschwerde als Berufung hätte ausgelegt werden können, sei diese verspätet bei dem Berufungsgericht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss des OLG Hamm verwiesen (Aktenzeichen, OLG Hamm, 13 UF 234/16, Bl. 582ff. SH GÜ). Der Senat verpflichtete den Beklagten im Parallelverfahren der Parteien mit dem am 13.11.2024 verkündeten Urteil, an den Kläger Schadensersatz betreffend die im familiengerichtlichen Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten i.H.v. insgesamt 15.369,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats verwiesen (Aktenzeichen: LG Dortmund, 3 O 277/20 = OLG Hamm, 33 U 6/23). Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten T. aus B., von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 185.603,98 € nebst Zinsen seit Klagezustellung begehrt, weil gegen seine geschiedene Ehefrau durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ein jährlicher Unterhaltsanspruch i.H.v. 42.102,92 € und ein Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 143.501,08 € nicht tituliert worden sei. Er hat ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau über 42.102,92 € hinaus nicht tituliert worden sei (Bl. 2f. LG). Wegen der Begründung, die sich hinsichtlich der Schadenshöhe zunächst auf die Bezugnahme der im familiengerichtlichen Verfahren festgesetzten Gegenstandswerte beschränkt hat, wird auf die Klageschrift vom 31.12.2020 (Bl. 1ff. LG) und auf den Schriftsatz vom 19.05.2021 mit einer im Mai 2010 erstellten Berechnung zum Zugewinnausgleich (Bl. 26ff. LG) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen konkreten Unterhaltsbedarf nicht dargelegt habe und das Vorbringen des Klägers in der Folgesache Zugewinnausgleich zu den von der geschiedenen Ehefrau geltend gemachten Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 355.788,53 € zum Stichtag am 23.01.2004 nicht ausreiche. Danach habe die geschiedene Ehefrau keinen Zugewinn erzielt; konkreter Vortrag einer illoyalen Vermögensverschiebung durch die geschiedene Ehefrau fehle (Bl. 60ff. LG). Mit Versäumnisurteil vom 09.09.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hatte (Bl. 69f. LG). Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und diesen begründet (Bl. 85ff. LG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung vom 03.10.2021 (Bl. 86ff. LG) sowie auf die Stellungnahmen des Klägers – auch die persönlich verfassten Schreiben des Klägers – Bezug genommen (Bl. 150ff., 266ff., 286ff., 337f. LG). Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 haben die Rechtsanwälte Q. die Vertretung des Klägers angezeigt (Bl. 344 LG). Rechtsanwalt T. legte mit Schriftsatz vom 08.04.2022 das Mandat nieder (Bl. 352 LG). Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.05.2022 die Beiordnung eines geeigneten und zur Vertretung bereiten Anwalts zur Fortführung des Verfahrens beantragt. Zugleich hat er beantragt, den beizuordnenden Anwalt von seinen standes-/ ehrenrechtlichen Verpflichtungen freizustellen, ggfls. im Zusammenwirken mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Auf die Begründung in dem genannten Schreiben wird verwiesen (Bl. 374ff. LG). Der Einzelrichter des Landgerichts hat mit Beschluss vom 23.05.2022 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt (Bl. 398ff. LG): Die Bestellung eines Notanwalts komme nicht in Betracht, weil der Kläger die Mandatsniederlegung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten schuldhaft veranlasst habe. Ein Fehlverhalten oder eine „systematische Fehlsteuerung des Mandats“ durch Rechtsanwalt T. liege nicht vor. Trotz des erteilten Mandats habe der Kläger die Rechtsanwälte Q. bereits vor Mandatsbeendigung beauftragt. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten sei auch deshalb gestört, weil der Kläger von seinem Rechtsanwalt verlangt habe, seine – auch für die Kammer nicht nachvollziehbare Rechtsauffassung – zu teilen. Der Kläger mache davon auch die Mandatierung eines anderen Rechtsanwalts abhängig. Vorstehendes stehe im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Gegen diese ihm am 25.05.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 08.06.2022 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Auf die Beschwerdebegründung, auf die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts und insbesondere auf die nach der Verkündung des Senatsurteils im Parallelverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 03.12.2024 sowie vom 20.02.2025 wird verwiesen (Bl. 24ff. e-Akte, Bl. 468f. LG, Bl. 307ff. e-Akte und Bl. 527ff.). II. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Zwar ist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts gemäß den §§ 78b Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere besteht für die sofortige Beschwerde kein Anwaltszwang (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2023 – 6 W 69/23 –, bei juris Langtext Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 20.08.2001 – 1 W 2066/01 –, MDR 2002, 724, bei juris Langtext Rn. 2). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht – soweit eine Vertretung durch Anwälte wie hier geboten ist – einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei – wie hier der Kläger – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Die Partei hat darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – VIII ZR 144/24 –, bei juris Langtext Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII ZR 50/24 –, bei juris Langtext Rn. 2f.). Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt hat die Partei zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zu ergreifen, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung der Partei, sondern aus von ihr nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl. Althammer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO und zum FamFG, 35. Auflage 2024, § 78b ZPO Rn. 4 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die Partei darlegt und glaubhaft macht, welche erfolglosen Bemühungen sie entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03 –, bei juris Langtext Rn. 5 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 7 Ws 148/23 –, JurBüro 2024, 45f., bei juris Langtext Rn. 2 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2023 – 6 W 69/23 –, bei juris Langtext Rn. 4). Dazu gehört, dass die Partei eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Erforderlich sind zumindest 4 bzw. sogar mehr als 5 substantiiert dargelegte und belegte Mandatsersuchen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – XI ZA 2/23 –, bei juris Langtext Rn. 5 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – III ZB 69/19 –, bei juris Langtext Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2023 – 6 W 69/23 –, bei juris Langtext Rn. 5; Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 78b ZPO Rn. 4 m.w.N.). Außerdem muss sich aus dem Vortrag der Partei ergeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 7 Ws 148/23 –, JurBüro 2024, 45f., bei juris Langtext Rn. 2 m.w.N.). Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – XI ZA 1/23 –, bei juris Langtext Rn. 5; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZA 14/11 –, NJW-RR 2012, 84, bei juris Langtext Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 B 25/24 –, bei juris Langtext Rn. 2; Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 78b ZPO Rn. 5, jeweils m.w.N.). Mit dem Begriff der „Aussichtslosigkeit“ stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO einen weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2023 – I-11 W 74/22 –, bei juris Langtext Rn. 8). Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung in vorstehendem Sinne aussichtslos ist, ist erforderlich, dass das Gericht nach Lage der Akten prüft, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2023 – I-11 W 74/22 –, juris Langtext Rn. 8 m.w.N.), wobei das Gericht auf etwaiges Vorbringen des Klägers nicht begrenzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4/17 –, bei juris Langtext Rn. 13). b) Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen. aa) Es kann dahinstehen, ob den Kläger durch seine persönlichen Eingaben an das Landgericht während des bestehenden Mandats von Rechtsanwalt T. und in Kenntnis des bestehenden Anwaltszwangs vor dem Landgericht, durch seine Kontaktaufnahme zu den Rechtsanwälten Q. pp. bereits im Januar 2022 oder durch seine umfangreich kommunizierte eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage ein (Mit-) Verschulden an der Mandatsbeendigung trifft. Auch kann dahinstehen, ob allein Rechtsanwalt T. – wie der Kläger meint – das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstört hat. Bereits aus den nachfolgend unter bb) und cc) ausgeführten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts weiterhin nicht vor. bb) Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Fortführung des Schadensersatzprozesses bemüht hat. Entgegen der Darstellung des Landgerichts geht der Senat zunächst davon aus, dass der Kläger den Rechtsanwälten Q. pp. noch keinen Auftrag erteilt hatte. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Akteneinsichtsgesuch der genannten Rechtsanwälte vom 07.02.2022 (Bl. 344 LG). Zudem hat der Kläger für den Zeitraum bis April 2022 Bemühungen um eine anwaltliche Vertretung im Einzelnen dargelegt (Bl. 388ff. LG). Für die Zeit bis heute hat der Kläger jedoch betreffend den vorliegenden Schadensersatzprozess keinerlei Kontaktaufnahmen zu weiteren Anwälten mehr nachgewiesen. Der Kläger hatte seit April 2022 Zeit und Gelegenheit, sich um eine anwaltliche Vertretung auch im vorliegenden Recht s streit zu bemühen. Sachvortrag dazu ist nicht mehr erfolgt. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit regelmäßig Anwälte gefunden hat, die jedenfalls den parallel geführten Schadensersatzprozess gegen den Beklagten nach einem erfolgten Anwaltswechsel fortgeführt haben. Exemplarisch sind die im Parallelverfahren tätig gewesenen Rechtsanwälte U., R., T. und E. zu nennen. Warum diese trotz vergleichbarer Fragen zur Haftung dem Grunde nach und trotz der vom Kläger in beiden Rechtsstreiten abgegebenen persönlichen Stellungnahmen die Übernahme des vorliegenden Rechtsstreits gleichwohl abgelehnt haben, ist nicht nachvollziehbar erläutert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger bereits in seinem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts unannehmbare Bedingung für die Übernahme des Mandats gestellt hat. Neben der Beiordnung eines Rechtsanwalts hat er zugleich beantragt, den beizuordnenden Rechtsanwalt von seinen standes-/ ehrenrechtlichen Verpflichtungen freizustellen, ggfls. im Zusammenwirken mit der für den beizuordnen Rechtsanwalt zuständigen Anwaltskammer (Bl. 374 LG). Schon durch diese für einen Rechtsanwalt unannehmbare Vorbedingung des Klägers für eine Mandatierung dürfte die Suche nach einem Rechtsanwalt nach der Überzeugung des Senats erfolglos bleiben. Dies gilt umso mehr, als das Familiengericht in Gütersloh und der damals zuständige 12. Senat für Familiensachen sowie das Landgericht in erster Instanz und nunmehr auch der 33. Senat für Zivilsachen mehrfach darauf hingewiesen haben, dass der Kläger einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen seine geschiedene Ehefrau bzw. einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt hat. Demgegenüber hält der Kläger diese Hinweise für falsch. Bei dieser Sachlage einen geeigneten und bereiten Rechtsanwalt zu finden, erscheint auch für den Senat ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass der Kläger zugleich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Standesrechts begehrt, hilfsweise die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht (Bl. 44 e-Akte) bzw. die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus sonstigen Gründe n (Bl. 124 e-Akte). Eine solche Vorlage ist hier nicht geboten. Denn Fragen des Standesrechts oder weitere vom Kläger aufgeworfene Fragen sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht entscheidungserheblich und daher bei ordnungsgemäßer Ausübung des Mandats durch einen Rechtsanwalt nicht zu prüfen und nicht zu klären. Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert das von ihm als verfassungswidrig angesehene Standesrecht nicht die Beiordnung eines Anwaltes (Bl. 104 e-Akte). cc) Dem Antrag des Klägers ist ferner nicht zu entsprechen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens aussichtslos ist. Ein günstiges Ergebnis kann auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden. (1) Entgegen der (Rechts-) Ansicht des Klägers genügt für eine Einstandspflicht des Beklagten in Höhe der gestellten Anträge nicht, dass dieser in der Vergangenheit die Rechtsansichten des Klägers gegenüber der Gegenseite und dem Familiengericht bzw. gegenüber dem 12. Senat für Familiensachen vorgetragen und sich diese ggfls. zu eigen gemacht haben soll und ihm, dem Kläger, gegenüber als durchgreifend erachtet hat. Insbesondere liegt in dieser anwaltlichen Tätigkeit kein Anerkenntnis des Beklagten, dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche im Falle eines Anwaltsregresses erstatten zu wollen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit eines Anwaltsregresses hingewiesen hat, nachdem der 12. Senat für Familiensachen die Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts mit dem am 24.04.2017 verkündeten Beschluss als unzulässig verworfen hatte. Die vom Senat im Parallelverfahren festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten rechtfertigen den hier geltend gemachten Schaden erst, wenn auch die Schadenshöhe substantiiert dargelegt worden ist. (2) Dass der Hinweis in der Klageschrift vom 31.12.2020, der dem Kläger durch anwaltliche Pflichtverletzungen entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt wenigstens 185.603,981 €, davon 42.102,92 € in der Folgesache nachehelicher Unterhalt und 143.501,06 € in der Folgesache Zugewinnausgleich, keine schlüssige Darlegung zur Schadenshöhe darstelle, bedarf keiner näheren Begründung. Der Hinweis ersetzt einen schlüssigen Vortrag nebst Beweisantritt und nachvollziehbarer Berechnung zum Unterhalt und zum Zugewinnausgleich nicht. (3) Gleiches gilt für die Überlegung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seinerzeit entweder über erhebliches Vermögen verfügte, weil die Ehegatten in bescheidenen Verhältnissen gelebt haben, oder erhebliches, eheprägendes Einkommen der Ehegatten vorhanden war, das vollständig für den Lebensbedarf verbraucht wurde, ohne Vermögen aufzubauen. Auch diese theoretische Überlegung rechtfertigt keinen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, wovon auch der Kläger in seinen Stellungnahmen ausgeht (vgl. Bl. 456, 477 LG). (4) Spätestens im Antrag auf Bestellung eines Notanwalts hätte der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 42.102,92 € pro Jahr ab Oktober 2007, dem Datum der Rechtskraft der Scheidung, betreffend den nachehelichen Unterhalt und i.H.v. 143.501,08 € betreffend den Zugewinnausgleich, jeweils als Teilbetrag, substantiiert und unter Beweisantritt vortragen müssen. Dies ist auch unter Berücksichtigung des seit Eingang des Recht s streits erfolgten Vortrags und des sich aus den familiengerichtlichen Verfahren ergebenden Sach- und Streitstandes nicht erfolgt: (a) Der Kläger hat gegen seine geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus den §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578 BGB gehabt, den er nunmehr gegen den Beklagten als Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB geltend machen könnte. Unter Berücksichtigung der mindestens noch bis 2017 geltenden Rechtsprechung des BGH war eine konkrete Bedarfsberechnung bei hohen Einkünften der Ehegatten geboten und sogar erforderlich, weil eine Vermutung dafürsprach, dass die Ehegatten ihr hohes Einkommen nicht vollständig für Konsumzwecke und den Lebensbedarf ausgegeben haben. Nach den Hammer Leitlinien insbesondere der Jahre 2007 (Rechtskraft der Scheidung) bis 2011 (Beginn des Mandats) bedurfte es einer konkreten Bedarfsberechnung, wenn das nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen einschließlich des Kindesunterhaltsbedarfs verbleibende Einkommen der Eheleute den Betrag des Einkommens der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle – seinerzeit 5.100,00 € – überschritten hatte (damals Ziff. 15.3 HLL). Erst ab 2017, spätestens ab 2020, steht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auch bei hohen Einkommen ein Wahlrecht zu, ob er seinen Unterhaltsbedarf konkret oder nach der Quote ermittelt. Die höchste Einkommensgruppe beläuft sich mittlerweile auch auf 11.100,00 € (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – XII ZB 499/19 –, FamRZ 2021, 28ff., bei juris Langtext Rn. 17ff.; BGH, Beschluss vom 15. November 2017 – XII ZB 503/16 –, FamRZ 2018, 260ff., bei juris Langtext Rn. 21 m.w.N.). Danach trifft die durchgehend vertretene Ansicht des Klägers, dass er seinen Unterhaltsanspruch „nach der Quote“ unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens seiner geschiedenen Ehefrau von ca. 200.000,00 € pro Jahr und seiner Einkünfte von gerundet 2.650,00 € pro Monat zuzüglich Wohnvorteil berechnen könne, nicht zu. Der Kläger hat durchgehend vortragen lassen, dass die geschiedenen Ehegatten die vorstehenden Einkünfte vollständig für den Lebensbedarf verbraucht hätten. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligten dann über ein hohes Gesamteinkommen i.S.d. Rechtsprechung des BGH verfügt haben. Die daraus folgende Vermutung, dass die geschiedenen Ehegatten ihr hohes Einkommen nicht vollständig für Konsumzwecke und den Lebensbedarf ausgegeben haben, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gar nicht und im familiengerichtlichen Verfahren nicht ansatzweise entkräftet. Dafür reicht zunächst der Hinweis des Klägers, dass die geschiedene Ehefrau einen vollständigen Verbrauch ihres Einkommens bestätigt habe, nicht aus. Denn dieser Vortrag der geschiedenen Ehefrau war ihre Reaktion auf die Behauptung des Klägers, die geschiedene Ehefrau verfüge über erhebliches Vermögen bzw. habe dieses verschleiert. Keiner der Ehegatten hat im familiengerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten dargelegt. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.09.2010 einen monatlichen Bedarf von bis zu 14.030,00 € errechnet hat, ist dieser Bedarf unrealistisch. Die behaupteten Bedarfspositionen sind durch nichts belegt. Dass die Ehegatten seinerzeit tatsächlich einen so hohen Bedarf gehabt haben und insbesondere dem Kläger alleine ein solch hoher Bedarf nach der Rechtskraft der Scheidung hätte zustehen können, ist in keinem der Schriftsätze substantiiert dargelegt. Die sodann von dem 12. Senat für Familiensachen vorgenommene Kürzung des Bedarfs auf 3.400,00 € war nachvollziehbar und konsequent. Sie entsprach der bis 2020 geltenden ständigen Rechtsprechung des BGH. Ein seit 2020 anerkanntes Wahlrecht hinsichtlich der Berechnungsmethode bei gehobenen Einkünften gab es seinerzeit noch nicht. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob sich die geschiedenen Ehegatten seinerzeit wirksam auf eine Unterhaltsberechnung nach dem konkreten Bedarf geeinigt hatten oder die Ehefrau mit einer Unterhaltsberechnung „nach der Quote“ sogar einverstanden gewesen wäre. Jedenfalls im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hätte seinerzeit zwingend eine Berechnung auf der Grundlage des konkreten Bedarfs erfolgen müssen. Soweit der Kläger seinen Bedarf in dem Schriftsatz vom 19.03.2009 auch „nach der Quote“ berechnet hat, ist diese Berechnung ebenfalls unzureichend. Denn dazu hätte der Unterhalt im Schadensersatzprozess jeweils für ein Kalenderjahr mit den für dieses Jahr maßgeblichen Einkünften der geschiedenen Ehegatten berechnet werden müssen. Die im familiengerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ersetzen einen schlüssigen Vortrag für die Zeit ab Oktober 2007 nicht. Denn für den laufenden Unterhalt ab Oktober 2007 wäre das in den Jahren 2006/2007 tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich gewesen, während nur die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft auf einer Einkommensprognose beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 – XII ZR 141/05 –, FamRZ 2007, 1532ff, bei juris Langtext Rn. 23). Stattdessen hat der Kläger ein Durchschnittseinkommen der Jahre 2002 bis 2007 und teilweise ein fiktives Einkommen auf Seiten der geschiedenen Ehefrau bezogen auf das Jahr 2002 berücksichtigt und so bereinigte Einkünfte zwischen 8.161,80 € und 11.198,06 € berechnet. Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2016 überreichte Schriftsatz des Klägers vom selben Tag und die in der Einspruchsbegründung vom 03.10.2021 erfolgte Berechnung stellte ersichtlich keine taugliche Anspruchsbegründung für einen bezifferten Unterhaltsanspruch dar (vgl. Bl. 98 LG). Aus den genannten Gründen war insbesondere die in der Einspruchsbegründung erfolgte Berechnung auf der Grundlage des in der Zeit vom 08.05.2003 bis zum 10.10.2007 titulierten Trennungsunterhalts und Fortschreibung eines für den Zeitraum von gerundet 55 Monaten ermittelten Betrages von 526,22 € als nachehelichen Unterhalts unzureichend. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten für den Zeitraum vom 10.10.2007 bis zum 10.09.2021 wurden nicht dargelegt. (b) Der Kläger hat gegen seine geschiedene Ehefrau auch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus den §§ 1373, 1374ff., 1378 Abs. 1 BGB gehabt, den er nunmehr gegen den Beklagten als Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 BGB geltend machen könnte. (aa) Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – IX ZR 27/04 –, NJW 2005, 3071ff., bei juris Langtext Rn. 8 m.w..; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2013 – I-24 U 61/12 –, FamRZ 2014, 42, bei juris Langtext Rn. 51; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2010 – 7 U 204/08 –, bei juris Langtext Rn. 32; Berger, in: Erman, a.a.O., § 675 BGB Rn. 73; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage 2021, Kapitel 4, Rn. 52, 188, 190; Schultz, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, Zivilrechtliche Anwaltshaftung Rn. 236). Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04 –, NJW 2008, 1309ff., bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – IX ZR 27/04 –, NJW 2005, 3071ff., bei juris Langtext Rn. 9). (bb) Unter Berücksichtigung des Vorbringens des familiengerichtlichen Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Zugewinn erzielt hat. Ausweislich der Zugewinnausgleichsberechnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten M. vom 11.05.2010 verblieb auch unter Berücksichtigung des später festgestellten Werts der (..)praxis kein Zugewinn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau. Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2016 überreichte Schriftsatz des Klägers vom selben Tag stellte ersichtlich keine taugliche Anspruchsbegründung für einen bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch dar. Denn die Korrektur des von der Sachverständigen ermittelten Praxiswerts um über 113.000,00 € zugunsten des Klägers, die Anrechnung weiterer Beträge aufgrund einer behaupteten Manipulation seitens der geschiedenen Ehefrau bzw. einer illoyalen Vermögensminderung und einer Kürzung der auch nach Ansicht des Klägers nachgewiesenen Passiva i.H.v. 355.788,53 € um 50.858,96 € führen nicht zu einem Zugewinn bei der geschiedenen Ehefrau. Der Kläger lässt dabei unberücksichtigt, dass ihm für das Endvermögen der geschiedenen Ehefrau die Darlegungs- und Beweislast obliegt, der er im Ergebnis im Schadensersatzprozess nicht genügten wird, nachdem eine weitere Aufklärung im familiengerichtlichen Verfahren nicht erfolgt ist. In dem Verfahren hatte die geschiedene Ehefrau die Darlehensaufnahme bzw. Umschuldung von Darlehen für die (..)praxis belegt. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass die geschiedene Ehefrau das vom Kläger behauptete eigene Anfangsvermögen durchgehend bestritten hat. Dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die nachgewiesenen und zwischenzeitlich von ihm zugestandenen Verbindlichkeiten der geschiedenen Ehefrau (Bl. 102 LG) bestritten hat, ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch unerheblich. Denn die Verfolgung von Zugewinnausgleichsansprüchen war auf der Grundlage des seinerzeitigen Vorbringens des Klägers, auf das aus den eingangs genannten Gründen abzustellen ist, nicht erfolgversprechend. dd) Eine gänzliche Freistellung des Klägers von dem Zwang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung, wie sie der Kläger beantragt (Bl. 105 e-Akte), kommt ersichtlich nicht in Betracht. 3. Soweit der Kläger rügt, dass statt der Kammer des Landgerichts der Einzelrichter entschieden hat, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, das die Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden ist. Ob die Endentscheidung wegen § 348 Abs. 2d) ZPO durch die Kammer zu treffen sein wird, bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren fallen für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts nicht an (vgl. KV Nr. 1812 der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG). IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.