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Beschluss

3 Ws 87/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0415.3WS87.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet haben. Es ist im Allgemeinen nicht ausgeschlossen, dass der Untergebrachte durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen beschwert sein kann, wenn es lediglich an einem Verzicht der Staatsanwaltschaft fehlt.

  • 2.

    Es kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, dass sich dieser Verfahrensmangel zulasten des Untergebrachten ausgewirkt hat, so dass er ausnahmsweise nicht beschwert ist. Hat die Staatsanwaltschaft - nicht wissend, ob der Sachverständige geladen wurde oder nicht - ohnehin nicht am Anhörungstermin teilgenommen, hätte sie auch im Falle der Beachtung des fehlenden Verzichts durch die Strafvollstreckungskammer bei Anwesenheit des Sachverständigen keine Fragen an diesen richten können, welche etwaige neue Umstände hätten hervorbringen können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet haben. Es ist im Allgemeinen nicht ausgeschlossen, dass der Untergebrachte durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen beschwert sein kann, wenn es lediglich an einem Verzicht der Staatsanwaltschaft fehlt. 2. Es kann aber im Einzelfall ausgeschlossen sein, dass sich dieser Verfahrensmangel zulasten des Untergebrachten ausgewirkt hat, so dass er ausnahmsweise nicht beschwert ist. Hat die Staatsanwaltschaft - nicht wissend, ob der Sachverständige geladen wurde oder nicht - ohnehin nicht am Anhörungstermin teilgenommen, hätte sie auch im Falle der Beachtung des fehlenden Verzichts durch die Strafvollstreckungskammer bei Anwesenheit des Sachverständigen keine Fragen an diesen richten können, welche etwaige neue Umstände hätten hervorbringen können. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Der Senat bemerkt ergänzend, dass ein Verzicht der Staatsanwaltschaft Arnsberg auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht vorgelegen hat und dass die Strafvollstreckungskammer deshalb von der grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO erforderlichen mündlichen Anhörung des Sachverständigen nicht hätte absehen dürfen. Denn von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO i.V.m. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet haben. Es erscheint auch im Allgemeinen nicht ausgeschlossen, dass sich der Untergebrachte im Beschwerdeverfahren – trotz seiner eigenen wirksamen Verzichtserklärung – auf einen solchen fehlenden Verzicht der Staatsanwaltschaft berufen kann. Denn es ist im Allgemeinen nicht ausgeschlossen, dass der Untergebrachte durch die verfahrensfehlerhaft unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen beschwert sein kann. Aufgrund der neutralen Stellung der Staatsanwaltschaft im Maßregelvollstreckungsverfahren erscheint es grundsätzlich durchaus möglich, dass im Falle einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen – auch durch die Möglichkeit der mündlichen Befragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft – weitere, dem Untergebrachten unter Umständen auch günstige Erkenntnisse zutage gefördert werden (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 – 4 Ws 380/16 - juris). Im konkreten Einzelfall kann aber ausnahmsweise ausgeschlossen werden, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel zulasten des Untergebrachten ausgewirkt hat, so dass er nicht beschwert ist. Da die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage – nicht wissend, ob der Sachverständige geladen wurde oder nicht – ohnehin nicht am Anhörungstermin teilgenommen hat, hätte sie auch im Falle der Beachtung des fehlenden Verzichts durch die Strafvollstreckungskammer bei Anwesenheit des Sachverständigen keine Fragen an diesen richten können, welche etwaige neue Umstände hätten hervorbringen können. Das von der Strafvollstreckungskammer zur Begründung der Fortdauer herangezogene Gutachten des Sachverständigen R. beruht im Übrigen auf einer zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage und schöpft die verfügbaren Erkenntnisquellen in jeder Hinsicht aus. Es beruht zudem auf einer nur wenige Monate zurückliegenden eigenen Exploration des Untergebrachten vom 02.12.2024, in deren Rahmen sich der Sachverständige einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten verschafft hat. Auch in der mündlichen Anhörung des Untergebrachten sind keine neuen Umstände hervorgetreten, welche Auswirkungen auf die Beurteilung des Sachverständigen hätten haben können. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem stehen sie vollumfänglich in Einklang mit der gutachterlichen Stellungnahme der Klinik vom 27.11.2014. Bei dieser Sachlage kann der Senat ausschließen, dass im Falle einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen noch dem Untergebrachten günstige Umstände zutage gefördert worden wären.