Leitsatz: Fährt ein 11jähriger mit seinem Fahrrad entgegen der Fahrrichtung wider § 2 Abs. 5 StVO über einen Gehweg und entgegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO (und § 2 Abs. 5 Satz 7 StVO), ohne eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen (und abzusteigen), über eine Bordsteinabsenkung zum Queren auf die Fahrbahn einer Straße und kollidiert mit einem kreuzenden Kraftfahrzeug, tritt die Haftung der Haftungseinheit Kraftfahrzeug im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht vollständig zurück, sondern begründet nur eine Haftungsteilung, wenn – wie hier – zwar kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 4, Abs. 2a StVO, dafür aber ein Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO feststeht. Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.02.2024 verkündete Grund- und Teil-Endurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (Az. 5 O 82/20) – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise wie folgt abgeändert: Der auf Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klageantrag zu 1. und der auf Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag zu 2. sind jeweils dem Grunde nach - unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 50 % - gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines zukünftigen materiellen und seines zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 31.05.2017 in A, B Straße/C Straße zu ersetzen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie richtet sich – entsprechend der Erörterung im Termin vor dem Senat vom 04.04.2025 – gegen die erstinstanzlich angenommene Haftungsquote der Beklagten von (nur) 25 %, und zwar sowohl hinsichtlich der klägerseits gestellten Zahlungsanträge zu 1 und zu 2 als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. Das Landgericht hat zwar im angefochtenen Urteil im Tenor die Klage (hinsichtlich der Anträge zu 1 und zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hierbei – anders als richtigerweise im Feststellungstenor – keine explizite Einschränkung hinsichtlich der Quote vorgenommen. Da den Urteilsgründen allerdings zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Landgericht insgesamt von einer Haftung der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls zu einer Quote von 25 % ausgeht, wertet der Senat dies als gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen – durch den Senat als Rechtsmittelgericht (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO 34. Aufl. 2022, § 319 Rn. 34) – zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit. Die Beklagten sind demnach mit dem angefochtenen Urteil auch bezüglich der beiden Zahlungsanträge dem Grunde nach nach einer Quote von 25 % verurteilt worden. Der Kläger begehrt insoweit – nach Erörterung und Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2025 – mit seiner zulässig eingelegten und begründeten Berufung vollständige Abänderung des erstinstanzlichen Teil-Urteils zu Grund und Feststellung unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 66 % zu Lasten der Beklagten. 2. Die Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der Quote dahingehend, dass die Beklagten dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % haften. a) Dass das Landgericht vorliegend durch Teilgrund- und Teilendurteil entschieden hat, ist nicht zu beanstanden; die diesbezüglichen Voraussetzungen der §§ 301 und 304 ZPO liegen vor; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die gewählte Bezeichnung als „ Grund- und Teil-Endurteil “ ist zwar nicht ganz vollständig; dies ist aber unschädlich, da der Wille des Landgerichts, über den streitigen materiellen und immateriellen Schaden dem Grunde nach und über den Feststellungsanspruch abschließend durch Endurteil zu entscheiden, im angefochtenen Urteil hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 7.5.2021 – 7 U 28/20, NJW-RR 2021, 1112 Rn. 4 ). b) Die Beklagten als Halter und Fahrer, zumindest aber als Fahrer, und als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw haften gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner auf Schadensersatz gem. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG bzw. aus § 7 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG; die Verpflichtung zum Ersatz auch immaterieller Schäden ergibt sich aus § 11 Abs. 1 S. 2 StVG. aa) Der streitgegenständliche Unfall hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges ereignet und hat zu einer Körper- und Gesundheitsverletzung auf Seiten des Klägers geführt. Der Kläger ist unstreitig aufgrund der Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 im öffentlichen Straßenverkehr (mithin beim Betrieb) geführten Kraftfahrzeug erheblich körperlich verletzt worden, wenngleich Einzelheiten hinsichtlich Ausmaß und Dauer der gesundheitlichen Folgen beim Kläger noch im Streit sind. Der Unfall hat nicht auf höherer Gewalt beruht, § 7 Abs. 2 StVG. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist ( Laws/Lohmeyer/Vinke in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 02.08.2024), Rn. 267 ). Die Kollision mit einem die Straße kreuzenden Fahrradfahrer stellt weder ein betriebsfremdes (hierzu vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke a. a. O., Rn. 272 ) noch ein außergewöhnliches Ereignis (hierzu vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke a. a. O., Rn. 276 ) dar, so dass bereits aus diesem Grund der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 2 StVG ersichtlich nicht gegeben ist (und auch von Seiten der Beklagten nicht geltend gemacht wird). Ein Anspruchsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses kommt bereits nicht in Betracht, da der geschädigte Kläger nicht selbst Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeuges ist ( vgl. Senatsurt. v. 3.3.2023 – I-7 U 100/22, Rn. 7 m. w. N. ). Der Beklagte zu 1, der den unfallbeteiligten Pkw als Geschäftsführer zur dienstlichen und zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte (vgl. S. 2 7. Absatz des Berichterstattervermerks zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2025), dürfte als Halter des Fahrzeugs i. S. d. § 7 StVG anzusehen sein (hierzu vgl. Walter in: beck-online GK, Stand 01.01.2022, § 7 Rn. 79). Diese Frage kann letztlich aber dahinstehen, da der Beklagte zu 1 auch dann, wenn er nicht Halter gewesen sein sollte, jedenfalls als Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs gem. §§ 18 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 7 StVG wegen vermuteten Verschuldens haftet. Denn dem Beklagten zu 1 ist der Nachweis fehlenden Verschuldens nicht gelungen; ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO steht vielmehr sogar positiv fest (hierzu s. sogleich unter bb) (2) (b)). bb) Gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB ist für die Ermittlung der Haftungsquote eine Abwägung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Diese Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 50 %. (1) (a) Einer Anrechnung des Mitverschuldens des Klägers steht sein Alter im Unfallzeitpunkt nicht entgegen, da § 828 Abs. 2 S. 1 BGB eine Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nur für Kinder vorsieht, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; das diesbezügliche Privileg schließt auch eine Anrechnung des Mitverschuldens des Kindes im Rahmen eigener Ansprüche aus (vgl. Wagner in: MüKo, BGB 9. Aufl. 2024, § 828 Rn. 9). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt allerdings bereits elf Jahre alt. Dass der Kläger nicht deliktsfähig i. S. d. § 828 Abs. 3 BGB gewesen wäre, was ebenfalls im Rahmen der Mitverschuldensprüfung zu berücksichtigen wäre, wird von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. (b) Als Mitverschuldensbeitrag im Rahmen der Abwägung kann nur unstreitiges oder erwiesenes Verhalten des Klägers eingestellt werden. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Klägers maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat ( BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 317/13, NJW 2014, 216 Rn. 7 ). Der Kläger lässt sich bereits nach der Klageschrift einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel anrechnen. Er geht mithin selbst und in der Sache treffend davon aus, dass er den Unfall im dargestellten Sinne mitverursacht hat. (c) Der Kläger hat nämlich – ohne dass es insoweit auf Anscheinsgrundsätze ankommt – gegen § 10 StVO verstoßen. Danach hat derjenige, der von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus den Lichtbildern im Gutachten des Sachverständigen Dr. D ist ersichtlich, dass der Gehweg, auf dem der Kläger gefahren ist, über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn führt (s. z. B. Anlage A 9 unten, Bl. I-256 d. GA sowie Anlage A 10 unten, I-257 d. GA). Der Kläger hatte auch keine Vorfahrt gegenüber dem Beklagten zu 1. Das Vorfahrtsrecht – hier der sich auf der gegenüber der Cstraße bevorrechtigten B Straße befindenden Verkehrsteilnehmer – gilt zwar auch für einen entlang der bevorrechtigten Straße führenden Radweg, wenn er sich auch dem äußerlichen Erscheinungsbild, auf das es maßgebend ankommt, als Teil der Straße darstellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017 – 19 U 31/17, BeckRS 2017, 131637 Rn. 8; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.1.2004 - 24 U 118/03, NJOZ 2004, 1668 ). Um einen solchen der übergeordneten B Straße zuzuordnenden Radweg handelt es sich vorliegend bei dem vom Kläger befahrenen Weg aber nicht. Dieser war und ist unstreitig ein Gehweg und kein Fahrradweg oder ein für Radfahrer freigegebener Gehweg. Indem der Kläger von diesem Gehweg aus über den abgesenkten Bordstein unter Missachtung der Vorfahrt der Fahrzeuge auf der Cstraße und ohne Rücksicht auf den sich bereits in unmittelbarer Nähe befindenden Beklagten-Pkw auf die Straße gefahren ist, hat er – ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger in fortgesetzter Geradeausfahrt oder in einem Bogen nach rechts um die Front des Beklagtenfahrzeugs herumfahren wollte – gegen § 10 StVO verstoßen. Anderes würde ggf. nur dann gelten, wenn der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 1 sicher hätte davon ausgehen können, dass dieser ihm Vorrang einräumen würde. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Landgericht am 16.01.2024 (vgl. S. 1 letzter Absatz des Protokolls, Bl. I-408 f. d. GA) und erneut vor dem Senat am 04.04.2025 (vgl. S. 1 Abs. 5 des Berichterstattervermerks) geschildert hat, er habe ein Nicken des Beklagten zu 1 wahrgenommen und dies als Einräumung der Vorfahrt interpretiert, erscheint dem Senat diese – im Rahmen seiner ersten Vernehmung durch das Landgericht nicht gemachte – Schilderung des Klägers nicht glaubhaft, da sie abgesehen von ihrer fehlenden Konstanz, zu vage ist und zudem im übrigen Beweisergebnis keine Stütze findet. Insbesondere hat der Beklagte zu 1 selbst eingeräumt, den Gehweg vor der Kollision nicht im Blick gehabt zu haben und den Kläger daher nicht gesehen zu haben, was letztlich mit den objektiven Anknüpfungstatsachen ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist, wohingegen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger mittels Mimik oder Gestik die Vorfahrt eingeräumt haben und dann gleichwohl losgefahren sein könnte, fehlen und dies auch lebensfern erscheint. (d) Den Gehweg hätte der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt bereits elf Jahre alt war, zudem – worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat – überhaupt nicht befahren dürfen. Denn das Befahren von Gehwegen mit Fahrrädern ist gem. § 2 Abs. 5 StVO lediglich Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gestattet. Darüber hinaus hätte der Kläger im Falle einer noch berechtigten Nutzung des Gehwegs vor dem Auffahren auf die Straße gem. § 2 Abs. 5 S. 7 StVO absteigen müssen, was der Kläger – wovon der Senat überzeugt ist – aber nicht getan hat. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörungen durch das Landgericht am 16.01.2024 (vgl. S. 1 letzter Absatz des Protokolls, Bl. I-408 d. GA) sowie bei seiner Anhörung durch den Senat am 04.04.2025 (vgl. S. 1, 7. Absatz des Berichterstattervermerks) angegeben hat, dass er vor dem Auffahren auf die Straße angehalten habe, hält der Senat auch dies nicht für glaubhaft. Zum einen hat der Kläger bei der ersten und daher noch zeitlich am nächsten am Unfallgeschehen liegenden Anhörung durch das Landgericht Siegen am 05.11.2021 (vgl. S. 2 ff. des Protokolls, Bl. 126 ff. d. GA) ein eigenes Anhalten vor der Kollision auf dem Bürgersteig nicht geschildert. Auch der Zeuge E hat im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, dass er selbst in selber Fahrtrichtung wie der Fahrradfahrer unterwegs gewesen sei und gesehen habe, wie dieser bis zur Kollision durchgefahren sei und nicht zuvor angehalten habe. Auch wenn die Angaben des Zeugen E, welcher bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei eine Aussage gemacht hat und welcher zudem sowohl erst- als auch zweitinstanzlich vernommen worden ist, teilweise hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1 und des genauen Kollisionsortes nicht konstant gewesen sind, wiesen seine Schilderungen mit Blick auf ein etwaiges Anhalten des Klägers, welchen der Zeuge ohne Sichtbehinderungen wahrnehmen konnte, keinerlei Diskrepanzen auf. Entscheidend gegen ein Anhalten des Klägers vor der Kollision noch auf dem Bürgersteig sprechen darüber hinaus die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D bei seiner Anhörung durch den Senat. Dieser hat ausgehend von einer nachvollziehbar – anhand von Schäden, Verletzungen, Bewegungsablauf und üblicher Fahrweise Jugendlicher – begründeten Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von ca. 14 km/h überzeugend dargelegt, dass diese Geschwindigkeit bei einem Stopp des Klägers unmittelbar an der Bordsteinkante, aber auch bei einem Stopp ca. einen Meter vor dieser bis zur Kollision nicht erreichbar gewesen wäre. Die Kollisionsgeschwindigkeit hätte dann bei nur ca. 5 bzw. 7 km/h gelegen (vgl. S. 4 f. des Berichterstattervermerks vom 04.04.2025). (e) Ein weitergehender Verstoß des Klägers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO ist demgegenüber nicht erwiesen. Insoweit hatte der Sachverständige Dr. D in seinem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass bei der denkbaren Unfallkonstellation, in der der Beklagten-Pkw zunächst zwischen zwei und null Metern (gerechnet ab der Fahrzeugfront) vor der B Straße angehalten hat und dann erneut angefahren ist, eine Reaktion des Klägers auf den Anfahrvorgang überhaupt nicht bzw. jedenfalls nicht unfallvermeidend möglich gewesen wäre (vgl. S. 14 3. Abs. des Gutachtens, Bl. I-242 d. GA und S. 15 4. Abs. des Gutachtens, Bl. I-243 d. GA). Lediglich im Falle eines Unfallhergangs nach der ursprünglich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht am 05.11.2021 gemachten Beschreibung des Klägers, bei der der Beklagten-Pkw ohne anzuhalten durchgefahren ist, wäre bei unterstellter Geschwindigkeit von max. 10 km/h des Pkw von einer verzögerten Reaktion des Klägers auszugehen (vgl. S. 17 3. Abs. des Gutachtens, Bl. I-245 d. GA). An dieser Schilderung hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat indes nicht mehr festgehalten. Da auch der Beklagte zu 1 konstant und für den Senat nach dem bei seiner Anhörung hinterlassenen Eindruck überzeugend geschildert hat, dass er aufgrund erheblichen Verkehrsaufkommens vor der Kreuzung anhalten und zunächst noch einige Fahrzeuge von links kommend passieren lassen musste, auch der Zeuge E zuletzt im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, dass der Beklagten-Pkw seinem Eindruck nach gestanden oder jedenfalls fast gestanden habe, und auch der Sachverständige die Unfallvariante mit einem durchfahrenden Beklagten-Pkw für technisch problematisch hält (vgl. S. 4 Abs. 5 des Berichterstattervermerks vom 04.04.2025), schließt der Senat diese Unfallvariante aus. (f) Soweit die Beklagten zudem ein Verschulden des Klägers wegen der Ausstattung des Fahrrades mit mangelhaften Bremsen geltend machen, ist ein solches mit der diesbezüglichen Würdigung des Landgerichts nicht in die Abwägung einzustellen, da es angesichts der durch den Sachverständigen überzeugend ermittelten fehlenden (unfallvermeidenden) Reaktionsmöglichkeit des Klägers auf den Anfahrvorgang an der Kausalität des Defekts der Bremsen fehlt. (g) Auf Seiten des Klägers ist daher ein erwiesener erheblicher Verstoß gegen § 10 StVO in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen, welcher durch das vorherige verbotswidrige Befahren des linken Bürgersteigs mit dem Fahrrad und das fehlende Anhalten vor dem Auffahren auf die Straße noch dadurch verstärkt wird, dass diese weiteren Verstöße vom Kläger eine noch weitergehend gesteigerte Aufmerksamkeit vor dem Auffahren auf die Straße verlangt hätten. (2) Auf Seiten des Beklagten zu 1 ist demgegenüber neben der Betriebsgefahr ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO, nicht aber gegen § 3 StVO wegen unangepasster Geschwindigkeit in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen. (a) Ein – von Seiten des Klägers behaupteter – Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist, ist mit der landgerichtlichen Würdigung nicht erwiesen. Der Senat geht – wie bereits ausgeführt – entsprechend der zuletzt übereinstimmend von den Parteien erfolgten – technisch ohne Weiteres plausiblen – Schilderung davon aus, dass der Beklagte zu 1 zunächst vor der Einmündung angehalten hatte und sodann nach vollständigem Stillstand angefahren war, als es zu der Kollision mit dem Kläger kam. Insoweit hat der Sachverständige Dr. D in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar eine Kollisionsgeschwindigkeit des kurz zuvor angefahrenen Pkw von 8 bis 9 km/h errechnet (vgl. S. 14 f. des Gutachtens, Bl. I-242 f. d. GA); diesbezüglich hat er im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat bekräftigt, dass diese Berechnungen nach wie vor Gültigkeit hätten (S. 4 vorletzter Absatz des Berichterstattervermerks vom 04.04.2025). Auch unter Berücksichtigung der am Unfallort gegebenen Sichtbehinderungen durch Zaun und Hecke ist eine Geschwindigkeit von 8 bis 9 km/h bei Annäherung an den Kreuzungsbereich nicht zu schnell; insbesondere musste der Beklagte zu 1 in der gegebenen Situation nicht noch langsamer anfahren, weil er jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass plötzlich ein Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit erheblich oberhalb der Schrittgeschwindigkeit vorfahrtswidrig vor ihm auf die Straße fährt. Denn im Grundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang beachten wird (vgl. Senat, Hinweisbeschl. vom 2.1.2018 – 7 U 44/17, juris Rn. 45 ). In diesem Sinne muss der Fahrverkehr seine Geschwindigkeit grundsätzlich auch nicht auf die Möglichkeit einrichten, dass ein Fußgänger vor ihm auf die Fahrbahn treten wird – dies gilt selbst dann, wenn von der Seite ein Fußweg einmündet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.1.2018 – 26 U 53/17, juris Rn. 33 ). Dies gilt erst recht für einen unberechtigterweise den Gehweg, zumal auf der falschen Straßenseite, nutzenden Fahrradfahrer. Eine Reaktion auf diesen ist erst bei Erreichen der Signalposition im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu fordern (hierzu s. sogleich). Ein Verstoß des Fahrverkehrs gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) greift bei einem die Fahrbahn querenden Fußgänger/Radfahrer bereits deshalb nicht ein, weil das Sichtfahrgebot nicht für plötzlich von der Seite in die Fahrbahn tretende Hindernisse gilt, sondern nur für solche, die sich vor dem Fahrzeug befinden ( Kaufmann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25. Rn. 182 m. weit. Nachw. ). Auch § 3 Abs. 2a StVO, nach dem derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich u. a. gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, führt vorliegend nicht dazu, dass eine Geschwindigkeit von ca. 8 km/h vorliegend als zu schnell anzusehen wäre. Denn die erhöhten Sorgfaltsanforderungen werden nur dann ausgelöst, wenn der Kraftfahrer das Kind sieht, oder nach den örtlichen Verhältnissen konkrete Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern bestehen (vgl. Burmann in: Burmann u. a., StrVR, 28. Aufl. 2024, § 3 Rn. 52 ). Hierfür genügt die Angabe des Klägers, es habe sich um seinen Schulweg gehandelt, nicht. Unbeschadet dessen erfüllt das Erreichen einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h nach dem Anfahren nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Geschwindigkeitsvorschriften auch unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2a StVO, sondern Anknüpfungspunkt für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1 ist der Umstand, dass der Beklagte zu 1 bei der gegebenen Sachlage ohne hinreichende Beachtung des Gehwegs losgefahren ist und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. (b) Soweit das Landgericht demgemäß vorliegend einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen hat, indem dieser nicht auf den sich auf dem Fahrrad nähernden Kläger reagiert hat, ist dies auch nach Einschätzung des Senats zutreffend. Der Beklagte zu 1 wäre im Zusammenhang mit der Annäherung an die Einmündung und seinem Abbiegevorgang nach rechts verpflichtet gewesen, nicht nur den sich auf der B Straße von links kommenden Verkehr in den Blick zu nehmen, sondern auch nach rechts auf den Gehweg zu schauen. Dies hat der Beklagte zu 1 aber auch nach seinem eigenen Vortrag nicht getan. Vielmehr hat er bereits erstinstanzlich im Rahmen seiner Anhörung am 05.11.2021 (vgl. S. 8 Abs. 5 des Sitzungsprotokolls, Bl. I-132 d. GA) sowie auch bei seiner Anhörung durch den Senat selbst geschildert, dass er zunächst nach rechts auf den Gehweg geschaut habe, dann aber lediglich den von links kommenden Verkehr im Blick gehabt habe und erst mit dem Anfahren erneut nach rechts auf die Straße gesehen habe. Den Gehweg hatte der Beklagte zu 1 nach seinem eigenen Vortrag demnach nicht im Blick, so dass auch seine Schilderung nachvollziehbar ist, den Kläger erst mit der Kollision bzw. sogar erst danach richtig wahrgenommen zu haben (vgl. S. 2 Abs. 5 f. des Berichterstattervermerks vom 04.04.2025). Ein Kraftfahrer ist aber gehalten, nicht nur die Fahrbahn als solche, sondern auch den danebenliegenden Bereich, beispielsweise Gehwege, zu beachten, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 11; Urt. v. 24.2.1987 – VI ZR 19/86, juris Rn. 18; Türpe in: BeckOK StVR 26. Edition, Stand: 15.01.2025 § 1 Rn. 49). Dies war vorliegend ohne Weiteres der Fall. Wäre der Beklagte zu 1 dem nachgekommen, hätte er den Kläger unbeschadet der Frage, wo genau er angehalten hatte, namentlich ob er genau an der Sichtlinie nach links, also von der Position des Beklagten zu 1 aus gerechnet vier Meter vor der Einmündung oder – wie von ihm geschildert – ein Stück weiter in Richtung der B Straße gestanden hat, sehen können. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Pkw-Fahrer aus einer Position, aus der er den von links auf der B Straße herannahenden Verkehr beobachten konnte, beim Blick nach rechts auch den Gehweg mit dem darauf fahrenden Radfahrer hätte einsehen können. In dieser Situation wäre er bei der gegebenen Sachlage verpflichtet gewesen, zunächst zu warten und das Fahrverhalten des sich immerhin mit ca. 14 km/h nähernden Klägers zunächst abzuwarten. Zwar ist es im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes grundsätzlich zulässig, bei eigenem korrekten Verhalten darauf zu vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Vorschriften beachten und keine Gefahrenlage durch regelwidriges Handeln verursachen (Herbers/Lempp in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 15 m. weit. Nachw.). Inwieweit dieser Vertrauensgrundsatz auch bei Kindern gilt, oder ob er einzuschränken ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab ( vgl. etwa Figgner in: Burmann u. a., StrVR, 28. Aufl. 2024 Rn. 40 ). Unabhängig vom Alter eines Fußgängers oder Fahrradfahrers gilt der Vertrauensgrundsatz aber nicht uneingeschränkt, sondern nur solange, wie bei verständiger Würdigung aller Umstände kein Anlass besteht, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers oder Fahrradfahrers zu zweifeln (für Fußgänger: BGH, Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 12 ). Vorliegend geht der Senat davon aus, dass bereits angesichts der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von ca. 14 km/h Anlass für den Beklagte zu 1 bestanden hätte, von seinem Anfahrentschluss Abstand zu nehmen und zunächst abzuwarten, wie sich der Kläger verhält. Jedenfalls aber in Zusammenschau mit dem Umstand, dass es sich bei dem Kläger um ein Kind handelte und bei Kindern mit unbedachten Reaktionen und Fahrverhalten im Straßenverkehr in besonderer Weise zu rechnen ist, konnte der Beklagte zu 1 vorliegend nicht auf ein verkehrsordnungsgemäßes Anhalten des Klägers auf dem Gehweg und Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger den Gehweg auch noch entgegen der Fahrtrichtung des Straßenverkehrs befuhr. (3) Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge – namentlich der Verstöße des Klägers gegen § 10 und § 2 StVO einerseits und des Verstoßes des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO andererseits – sowie der auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigenden Betriebsgefahr des Pkw hält der Senat die durch das Landgericht angenommene Anrechnung eines Mitverschuldens auf Beklagtenseite von nur 25 % für nicht ausreichend. Diese ist vielmehr mit 50 % zu bemessen. Zwar verlangt der durch den Kläger missachtete § 10 StVO ein Verhalten, welches die Gefährdung anderer ausschließt, so dass der Verstoß des Klägers gegen diese Vorschrift besonderes Gewicht hat, zumal er auf dem linken Gehweg überhaupt nicht hätte fahren dürfen und vor dem Auffahren auf die Straße hätte absteigen müssen. Auf der anderen Seite ist – wie im Grundsatz vom Landgericht auch zutreffend erkannt – das Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt von elf Jahren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Denn das Mitverschulden von unfallbeteiligten Kindern und Jugendlichen ist in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulen eines Erwachsenen ( BGH, Urt. v. 18.11.2003 – VI ZR 31/02, NJW 2004, 772 ). Insoweit kommt auch der Frage besondere Bedeutung zu, ob einem grob verkehrswidrigen Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen ein altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß innewohnt ( BGH a. a. O., Senatsurteil v. 25.6.2024 – 7 U 142/23, BeckRS 2024, 21869 Rn. 38 f. ). Mit einem Alter von gut elf Jahren zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in einem Alter, in dem Kinder typischerweise trotz der Vermittlung der Grundregeln noch nicht sämtliche Risiken des Straßenverkehrs sicher in ihre Entscheidungen einstellen können. Bei der sich dem Kläger in der gegebenen Situation nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellenden Frage, ob er es schaffen würde, an dem zunächst stehenden Pkw des Beklagten zu 1 noch vorne vorbeifahren zu können, bevor dieser anfuhr, ist eine sichere Beurteilung der Gefahrenlage, welche von der Beobachtung des auf der B Straße fließenden Verkehrs und der Frage nach einer sich auftuenden Lücke abhing, von einem gut elf Jahre alten Kind noch nicht zu erwarten. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht unerheblichen Verstoßes des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hält der Senat eine hälftige Haftungsverteilung für sachgerecht. c) Die Quote war vor diesem Hintergrund sowohl mit Blick auf die dem Grunde nach gerechtfertigten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden als auch mit Blick auf den (mittels Teilendurteil) tenorierten Feststellungsausspruch abzuändern. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. II. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. §§ 542 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Darüber hinaus kommt eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO auch deshalb nicht in Betracht, weil keine der Parteien aufgrund dieses Urteils die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.1.2020 – 9 U 132/19, BeckRS 2020, 10681 Rn. 21) III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.