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Beschluss

10 W 115/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0217.10W115.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zu den Anforderungen an die Qualität einer Unterschrift unter einem eigenhändigen Testament

  • 2.

    Initialien oder Paraphen können im Einzelfall für eine wirksame Unterschrift genügen, wenn der Erklärende diese Zeichen schon früher verwendet hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 550.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Qualität einer Unterschrift unter einem eigenhändigen Testament 2. Initialien oder Paraphen können im Einzelfall für eine wirksame Unterschrift genügen, wenn der Erklärende diese Zeichen schon früher verwendet hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 550.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.2023 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe sind die Beteiligten zu 2) und 3) hervorgegangen. Der Erblasser befand sich ab dem 10.05.2023 in stationärer Behandlung im Z. Hospital in K.. Die Beteiligte zu 1) verfasste am Tag vor dem Versterben des Erblassers am 00.05.2023 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet: „K., den 00.05.2023 Wir, die Eheleute E. 27.09.1945 y C. * 17.05.1949 setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein * H. geborene C. (…)“ Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Original des Testaments, Bl. 11 BA 5 IV 308/23 Amtsgericht - Nachlassgericht - Rheda-Wiedenbrück, verwiesen. Unter dem Text des Testaments, der sowohl auf Deutsch als auch in spanischer Sprache verfasst ist, befindet sich links neben der Unterschrift der Beteiligten zu 1) ein aus den Buchstaben “„N01“” und “„N02“” bestehendes Namenskürzel. Darunter befindet sich eine verschlungene, nicht entzifferbare Linie. Am 00.05.2023 erhielt der Erblasser noch eine Morphingabe, wobei der Zeitpunkt zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligte zu 1) hat am 05.06.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Voraussetzungen des § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB seien durch die Unterschrift des Erblassers auf dem gemeinschaftlichen Testament erfüllt. Es sei ausreichend, dass aus dem Testament die Identität des Erblassers in sonstiger Weise eindeutig hervorgehe. Der Umstand, dass er zur Unterschrift zweimal angesetzt habe, ändere nichts an der Möglichkeit zur Identifizierung des Erblassers und dessen Testierwillen. Es sei für eine formgültige Unterschrift nicht erforderlich, dass diese mit vorherigen Unterschriften des Erblassers identisch sei. Dies gelte insbesondere, wenn der Erblasser aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheitssituation nicht mehr die Kraft aufweise, so schwungvolle Unterschriften wie noch in gesünderen Tagen zu leisten. Schließlich sei der Erblasser auch testierfähig gewesen. So sei die Morphingabe am 00.05.2023 um 22:00 Uhr und damit nach Errichtung des Testaments erfolgt. Durch Beschluss vom 17.04.2024 hat das Nachlassgericht den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Buchstaben „N01“ und „N02“ lediglich um die ersten beiden Buchstaben des ersten Vornamens des Erblassers und nicht um eine vollständige Unterschrift handele. Demgegenüber habe der Erblasser eine Vorsorgevollmacht vom 05.04.2023 mit seinem ersten Vornamen und dem Nachnamen unterschrieben. Jede nachhaltige Abweichung von der für den Erblasser üblichen Unterschrift führe zu der Nichtigkeit des Testaments. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser bereits zuvor schon einmal Dokumente lediglich mit den Buchstaben „N01“ und „N02“ unterschrieben habe. Da abweichend von der sonst üblichen Unterschrift lediglich eine Paraphe verwendet worden sei, sei durch diese nicht Gewähr geleistet, dass der Testierende das Namenskürzel tatsächlich mit Testierwillen verwandt habe und den vorangestellten Text mit seiner Unterschrift abgeschlossen und bestätigt habe. Dies gelte auch für den weiteren Schriftzug auf dem Testament, bei dem kein Buchstabe zu erkennen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1). Zur Begründung trägt sie vor, es müsse unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes durch die Unterschrift gewährleistet sein, dass die Verfügung vom Erblasser stamme, ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Schriftzug vorliege, der auch bei einer flüchtigen oder krankheitsbedingten Ausführung die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lasse. Die Unterschrift müsse weder lesbar sein, noch sei die Form der Schriftzeichen vorgegeben, welcher der Erblasser sich bediene. Ausreichend sei, dass der Anfangsbuchstabe erkennbar sei, was im vorliegenden Fall erfüllt sei. Der Erblasser habe mit letzter Kraft kurz vor seinem Tod das vorliegende Testament unterzeichnet, wobei er zwei Mal zur Leistung seines Namenszuges habe ansetzen müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Lebensgefährte der Beteiligten zu 2) anwesend gewesen. Wegen der Undeutlichkeit der Unterschrift des Erblassers hätten die Beteiligten zu 1) und 2) das Testament auf dem Nachttisch im Krankenhaus belassen, sodass der Erblasser eine deutlichere Unterschrift habe versuchen können. Demgegenüber verteidigt die Beteiligte zu 3) die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Testament sei formunwirksam, weil die Unterschrift erheblich von der üblichen Unterschrift des Erblassers abweiche und keine charakteristischen Merkmale aufweise. Die Buchstaben „„N01““ und „„N02““ stellten keine hinreichende Namensunterschrift dar, die den endgültigen und selbstständigen Ausdruck des Willens des Erblassers erkennen lasse. Der Erblasser sei im Übrigen auch nicht testierfähig gewesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie das Pflegepersonal des Krankenhauses hätten mehrfach versucht, den Erblasser unterschreiben zu lassen. Da der Erblasser erheblich geschwächt gewesen sei, habe keine Unterschrift mehr erfolgen können. Der Erblasser habe auch allenfalls nur eine allgemeine Vorstellung von dem Inhalt des Testaments erlangen können. Die Tragweite und die Auswirkungen dieser Verfügung habe er aufgrund seines Gesundheitszustandes hingegen nicht mehr abschätzen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 03.09.2024 dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §§ 352e, 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere wurde es innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2, Abs. 3 FamFG eingelegt. 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Schriftzeichen auf dem Schriftstück vom 00.05.2023 nicht den Anforderungen des § 2247 Abs. 1, Abs. 3 BGB genügen und mit dieser Begründung den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen. Darauf, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments noch testierfähig gewesen ist, kommt es daher nicht an. a) Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, so ist das Testament wegen Formmangels nichtig, § 125 S. 1 BGB. Dieses Erfordernis gilt auch bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2267 BGB. Die Buchstaben „N01“ und „N02“ am Ende des Schriftstücks stellen keine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Nach § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB steht allerdings eine Unterzeichnung des Erblassers „in sonstiger Weise“ der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments ist auch im Falle des § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB das Vorhandensein einer Unterschrift. An dieser fehlt es aber hier. Denn die Buchstaben „N01“ und „N02“ stellen nach der Verkehrsauffassung weder eine Unterschrift noch eine Unterzeichnung „in sonstiger Weise“ dar. Als Unterzeichnungen in sonstiger Weise wurden bisher in Rechtsprechung und Literatur Namenskürzungen (auch nur mit Anfangsbuchstaben), Verwandtschaftsbezeichnungen, Kosenamen, Künstlernamen und Schriftstellernamen, Firmennamen, Pseudonyme und auch Spitznamen angesehen (vgl. BayObLG vom 28.06.1979 - BReg 1 Z 40/79; OLG Stuttgart vom 27.12.2018 - 8 W 241/17; OLG Celle vom 21.12.1976 - 10 Wx 21/76 - NJW 1977, 1690; OLG Celle vom 24.08.1995 - 22 U 119/94 - ZEV 1996, 193). In all diesen Fällen kann nach der Verkehrsauffassung noch von einer Unterschrift gesprochen werden, denn sowohl im Geschäftsverkehr als auch beim verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Schriftwechsel sind solche Bezeichnungen üblich. Dasselbe kann aber nicht für die Unterzeichnung lediglich mit den Buchstaben „N01“ und „N02“ gelten. Die Verwendung nur der ersten beiden Buchstaben des Vornamens erfüllt nicht den verkehrsüblichen Begriff einer Unterschrift, mit der eine Person die Übernahme der Verantwortung für Existenz und Inhalt eines Schriftstücks nach außen kundzugeben pflegt. Denn auch die Unterzeichnung in sonstiger Weise muss nach den Grundsätzen der §§ 2247 Abs. 3 S. 1 BGB und 126 S. 1 BGB im weiteren Sinn eine Namensunterzeichnung bleiben. So ist eine Unterzeichnung mit einem bloßen Handzeichen oder mit Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung darstellen, nicht wirksam. Denn sie genügt nicht der Namens- und Unterscheidungsfunktion der Unterschrift (Bauermeister in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPKBGB, 10. Aufl., § 2247 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 17). Die beiden Anfangsbuchstaben „N01“ und „N02“ haben nicht die im Verkehr erforderliche Unterscheidungsfunktion. Vielmehr können lediglich aus zwei Buchstaben bestehende Namensabkürzungen vielfach beansprucht und verwendet werden. Zwar ist im Einzelfall auch bei der Benutzung von Initialen oder Anfangsbuchstaben, von Paraphen oder Abkürzungen ein Testament nicht ungültig. Voraussetzung ist aber zumindest, dass der Erklärende diese Zeichen schon früher verwendet hat (MüKo-BGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, BGB § 2247 Rn. 44). Daran fehlt es hier jedoch. Offenbar ist deshalb auch die Beteiligte zu 1) davon ausgegangen, dass eine gültige Unterschrift vom Erblasser nicht geleistet worden war, als sie das von ihr verfasste Schriftstück auf dem Nachttisch am Krankenbett des Erblassers zurückließ, um ihm die Möglichkeit zu geben, die erforderliche Unterschrift nachzuholen. Auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes genügen die von dem Erblasser benutzten Schriftzeichen nicht den Anforderungen, die an die Unterschrift zu stellen sind. Die Undeutlichkeit der Schriftzeichen ist zwar unschädlich. Ist der Schriftzug jedoch – wie hier – verstümmelt oder unvollständig, bleibt offen, ob es sich um einen bloßen Entwurf oder bereits um ein ernstlich gewolltes Testament handelt. Die Unterschrift kann in diesem Fall auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung auf andere Weise – etwa durch Zeugen – nachgewiesen werden, weil die vielfältigen Formzwecke nicht anderweitig ersetzt werden können (vgl. Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2247, Rn. 98, 101 f.). b) Da es bereits an einer wirksamen Unterzeichnung des Schriftstücks vom 00.05.2023 fehlt, brauchte das Nachlassgericht nicht mehr darauf einzugehen, ob der Erblasser überhaupt den Willen gehabt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.