Leitsatz: 1. Das Gesetz verlangt in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ein geeignetes Betreuungsangebot, nicht die "bestmögliche Geeignetheit" des Angebots oder die "optimale" Betreuung". Soweit dementsprechende Angebote unterbreitet werden, steht dem Verurteilten kein Wahlrecht zu. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder ein bestimmtes Angebot besteht nur im Ausnahmefall, wenn alle vorhandenen Angebote aus vertretbaren Gründen abgelehnt oder objektiv ungeeignet sind. 2. Die Einrichtung ist weder dafür verantwortlich, dass das Betreuungsangebot auch tatsächlich angenommen wird, noch hat sie die Möglichkeit eine Mitwirkung hieran zu erzwingen. 3. Bei fehlender Mitwirkungs- bzw. Therapiebereitschaft des Verurteilten ist es ausreichend, wenn sich die Einrichtung auf periodisch wiederkehrende Motivationsversuche in Form von entsprechenden Gesprächen über die Notwendigkeit und Bedeutung der für erforderlich gehaltenen Behandlungsmaßnahmen bzw. der Mitwirkung generell an der Behandlung, um überhaupt einen therapievorbereitenden Ansatz zu finden, beschränkt. 4. Bei der Umsetzung einer Überweisung gemäß § 67a StGB handelt es sich nicht um eine § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallende Betreuungsmaßnahme, deren verzögerte Umsetzung eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB rechtfertigen kann. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: 1. Eine Fristsetzung durch den Senat gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB war nicht veranlasst, da nicht festgestellt werden kann, dass dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. a) Gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen zu erfolgen, die 1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Soweit das ihm unterbreitete Betreuungsangebot den vorerwähnten Kriterien entspricht, besteht kein Anlass des Gerichts durch eine Fristsetzung zu intervenieren und auf eine gesetzeskonforme Betreuung hinzuwirken. Dem Verurteilten steht, soweit ihm entsprechend der obigen Kriterien Angebote unterbreitet werden, grundsätzlich auch kein Wahlrecht zu. Denn das Gesetz verlangt nur die Geeignetheit des Betreuungsangebots, nicht die „bestmögliche Geeignetheit“, die „optimale“ Betreuung oder gar die Zustimmung des Verurteilten zu einer bestimmten Alternative. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder ein bestimmtes Angebot besteht nur im Ausnahmefall, wenn alle vorhandenen Angebote aus vertretbaren Gründen abgelehnt oder objektiv ungeeignet sind (vgl. Fischer, 71. Auflage 2024 § 66c StGB, Rn. 14). Die Einrichtung ist weder dafür verantwortlich, dass das Betreuungsangebot auch tatsächlich angenommen wird, noch hat sie die Möglichkeit eine Mitwirkung hieran zu erzwingen. Bei fehlender Mitwirkungs- bzw. Therapiebereitschaft des Verurteilten ist es demnach ausreichend, wenn sich die Einrichtung auf periodisch wiederkehrende Motivationsversuche in Form von entsprechenden Gesprächen über die Notwendigkeit und Bedeutung der für erforderlich gehaltenen Behandlungsmaßnahmen bzw. der Mitwirkung generell an der Behandlung, um überhaupt einen therapievorbereitenden Ansatz zu finden, beschränkt (vgl. zu Vorstehendem: Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 66c StGB, Rn. 23 ff.). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Fehlen einer ausreichenden Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht feststellbar. Wie die Kammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, lehnt der Verurteilte seit geraumer Zeit jegliche therapeutischen Angebote aus autonomen Gründen – ohne nachvollziehbare Begründung, zuletzt lediglich mit der lapidaren Bemerkung, dass die Justizanstalt M. für ihn „verbrannte Erde“ sei – ab. Er war zuletzt auch nicht mehr bereit, überhaupt Gespräche mit dem psychologischen Dienst zu führen. Die von der Justizvollzugsanstalt regelmäßig unternommenen Motivationsversuche und – trotz seiner ablehnenden Haltung – weiter unterbreiteten Gesprächsangebote reichen entsprechend der vorerwähnten Grundsätze im vorliegenden Fall aus, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. c) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bereits mit Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2024 angeordnete Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67a Abs. 2 StGB bislang nicht umgesetzt werden konnte. aa) Selbst wenn man die Nichtumsetzung einer gerichtlich angeordneten Überweisung für von den §§ 66c Abs. 1 Nr. 1, 67d Abs. 2 S. 2 StGB erfasst hielte, wäre eine Fristsetzung gleichwohl nicht veranlasst. Denn, wie bereits unter 1. a) aufgeführt, das Gesetz fordert nicht die bestmögliche, sondern (lediglich) eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Betreuung, die dem Verurteilten tatsächlich in der Justizvollzugsanstalt angeboten wird, von der er aber aus autonomen Gründen keinen Gebrauch macht. Mit der Anordnung der Überweisung gemäß § 67a StGB ist insbesondere nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass die Betreuung des Verurteilten in der jetzigen Einrichtung unzureichend wäre, sondern lediglich, dass die Resozialisierung in einem psychiatrischen Krankenhaus „besser“ gefördert werden kann. Es ist überdies ohnehin nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten dort in Anbetracht seiner Persönlichkeitsstörung wesentlich andere bzw. besser für ihn geeignete Betreuungsangebote gemacht werden könnten. Die bessere Resozialisierungsmöglichkeit im psychiatrischen Krankenhaus hat die Kammer dementsprechend seinerzeit und auch im aktuell angefochtenen Beschluss nicht mit dort bestehenden anderen, konkreten Betreuungsangeboten begründet, sondern mit der seitens des Verurteilten signalisierten Behandlungsmotivation und –bereitschaft unter den dortigen Bedingungen und der dadurch erhofften Durchbrechung der eingetretenen therapeutischen Stagnation in einem dort angeblich vorherrschenden „therapeutischeren Setting“. bb) Unabhängig hiervon handelt es sich bei der Umsetzung einer Überweisung gemäß § 67a StGB nach Auffassung des Senats bereits nicht um eine § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallende Betreuungsmaßnahme, die eine gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67b Abs. 2 S. 2 StGB rechtfertigen kann. (1) Bereits der Wortlaut des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt allein darauf ab, dass dem Verurteilten, in der jeweiligen Einrichtung, in der er zum Zwecke des Vollzugs der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, zum Erreichen des Vollzugsziels eine geeignete, in der Vorschrift näher beschriebene Art der „Betreuung“ angeboten wird. Ob eine – aus welchen Gründe auch immer – „bessere“ Betreuung in einer anderen Einrichtung angeboten werden könnte, spielt für die Erfüllung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 StGB ersichtlich keine Rolle; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Vorgaben in der jeweiligen Einrichtung und bezogen auf den Verurteilten erfüllt werden. Den Fall eines Wechsels der Einrichtung bzw. der Vollzugsform erfasst die Norm daher vom Wortlaut und ihrem Regelungsgegenstand her bereits nicht. (2) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nr. 1 iVm § 67 Abs. 2 S. 2 StGB liegen in der Umsetzung des in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (2 BvR 233/08) formulierten „ultima-ratio-Prinzips“, nach welchem der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung nur dann verhältnismäßig ist, wenn dem Verurteilten ausreichende Betreuungsangebote gemacht werden, die ihn ertüchtigen können, das in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB beschrieben Vollzugsziel zu erreichen, so dass die Maßregel alsbald für erledigt erklärt oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Stellen sich die dem Verurteilten unterbreiteten Betreuungsangebote aber dem Grunde nach als gesetzeskonform im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB dar, besteht – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – kein Anlass, die Sonderregelung des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn die gerichtlich angeordnete Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nicht zeitnah umgesetzt wird. Hinzu tritt, dass die Einrichtung selbst, an die sich die gerichtliche Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB unter möglichst konkreter Angabe der zu unterbreitenden Angebote jedenfalls faktisch richtet, zwar auf therapeutische Behandlungsvorgaben des Gerichts reagieren kann, auf die Umsetzung einer angeordneten Überweisung hingegen keinen Einfluss hat. (3) Gesetzessystematisch wird der Fall der Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel – der insoweit dann tatsächlich (auch) mit einem Einrichtungswechsel verbunden ist – ohnehin an anderer Stelle des Gesetzes geregelt. Die Vorschrift des § 67a StGB sieht die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel vor, wenn dort die Resozialisierung – sei es wegen dort bestehender anderer Betreuungsmöglichkeiten oder aus anderen Gründen – „besser“ gefördert werden kann. Eine „Sanktionierungsmöglichkeit“ für den Fall, dass eine vom Gericht angeordnete Überweisung über längere Zeit nicht umgesetzt wird, ist in § 67a StGB aber gerade nicht vorgesehen. (4) Auch die Gesetzesentstehung spricht gegen die Erstreckung der Fristsetzungsmöglichkeit auf Fälle einer unterbliebenen Überweisung nach § 67a StGB. Hätte der Gesetzgeber eine gerichtliche Einwirkungsmöglichkeit durch Fristsetzung und Maßregelaussetzung zur Bewährung nach fruchtlosem Fristablauf, wie sie bei §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich vorgesehen ist, auch für den Fall einer Nichtumsetzung einer Überweisung schaffen wollen, so hätte es nahegelegen, die Vorschrift des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB, die im Zuge der Neuregelung durch das Gesetz zur bundeseinheitlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 angepasst worden ist, auch auf die seinerzeit bereits existente Regelung des § 67a StGB zu erstrecken. Dies ist allerdings nicht geschehen, obgleich im Zuge dieser Neuregelungen gerade auch notwendige Änderungen des § 67a StGB vorgenommen worden sind. Insoweit ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber seinerzeit die Vorschrift des § 67a StGB und die darin vorgesehene Überweisungsmöglichkeit übersehen haben könnte. Schließlich bietet auch die diesbezügliche Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/9874) keinen Anhaltpunkt für eine extensive und über den Wortlaut der Vorschriften der §§ 66c Abs. 1 Nr. 1, 67d Abs. 2 S. 2 StGB hinausgehende Auslegung im vorbezeichneten Sinne. 2. Der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung ist nicht nach § 67d Abs. 3 (a.F.) für erledigt zu erklären. Der Senat tritt der Kammer in der Beurteilung bei, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge seines Hanges und der ihm zugrundeliegenden schwer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung schwere sexuelle Missbrauchstaten an Kindern – vergleichbar mit denen der Anlasstaten – begehen wird. Insoweit wird vollinhaltlich auf die zutreffenden, auf den Ausführungen der Sachverständigen L. fußenden, Feststellungen der Kammer Bezug genommen. Auch soweit man – trotz des aktuell abgestuften Systems der Beendigungsgründe für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, welches dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits hinreichend Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 BvR 829/21 – juris; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022 § 67d StGB, Rn. 63) ohne einen solchen Beendigungsgrund ausdrücklich zu normieren, gleichwohl auch im Rahmen des § 67d Abs. 3 StGB oder darüber hinaus eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung für geboten hielte, in deren Rahmen auch etwaige justizielle Versäumnisse oder Verzögerungen, wie die bislang unterbliebene Umsetzung der Überweisung, einzustellen wären, so führte diese jedenfalls im vorliegenden Fall auch in Anbetracht der bisherigen Dauer der Unterbringung von bald 12 Jahren aufgrund der hohen Gefährlichkeit des Verurteilten und der Schwere der zu erwartenden Taten zu keiner abweichenden Beurteilung.