Urteil
26 U 116/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0204.26U116.24.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO abgesehen. Wegen des Wortlauts der gestellten Anträge der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 22.11.2024 (Bl. 53 d.A. II) Bezug genommen, mit denen sie unter Abänderung des Urteils die Abweisung der Klage begehrt. Wegen des Wortlauts der gestellten Anträge der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2024 (Bl. 35 d.A. II) Bezug genommen, mit dem sie die Zurückweisung der Berufung beantragt. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. J. G., der sein Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2025 und den Berichterstattervermerk vom selben Tag verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 5.550,12 € verurteilt. Die Klägerin hat in dieser Höhe einen Anspruch auf Zahlung aus den §§ 611, 630a BGB i.V.m. den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten haben keinen Erfolg. Der Senat stützt sich dabei aus den nachfolgenden Gründen auf die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. und seine Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat. Der Sachverständige hat sich im Rahmen des Gutachtens dezidiert mit dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat seine Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Behandlungsunterlagen überzeugend vertreten. An der Kompetenz und Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er vermochte Nachfragen und Vorhalte jederzeit plausibel zu beantworten. Ebenso bestehen auch keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit, zumal die streitgegenständliche Therapie in seinem Institut nicht angeboten wird und damit bei ihm keinerlei finanzielles Eigeninteresse an der gerichtlichen Anerkennung einer höheren Abrechnungsfähigkeit der vorliegenden Behandlung besteht. 1) Die Protonenbehandlung der Klägerin war aufgrund ihrer Erkrankung eindeutig medizinisch indiziert, was der Sachverständige im Senatstermin noch einmal bestätigt hat. 2) Es ist unstreitig, dass die der Abrechnung zugrundeliegende Behandlung im Umfang von sechs Bestrahlungen tatsächlich stattgefunden hat. 3) Dass für die Abrechnung der Protonentherapie grundsätzlich die Gebührenziffer 5855 analog in Ansatz zu bringen ist, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. Zudem hat der Sachverständige bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass die Heranziehung dieser Gebührenziffer für ihn aus medizinischer Sicht plausibel sei. 4) Hinsichtlich der maßgeblichen Frage, ob die Gebührenziffer 5855 (analog) pro Bestrahlung zweifach oder nur einfach berechnet werden darf, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es unter Berücksichtigung des deutlich erhöhten Aufwands, der mit der abgerechneten Behandlung der Beklagten verbunden war, vorliegend gerechtfertigt war, die sich aus der GOÄ ergebende Regelungslücke durch eine zweifache Abrechnung der Gebührenziffer 5855 analog zu schließen. Dies hat sich auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt. Für die dem Beklagten gewährte Behandlung im Leistungsverzeichnis der GOÄ ist keine Position vorhanden. Insofern erfolgte eine sogenannte Analogabrechnung, die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 GOÄ grundsätzlich zulässig ist. Unter Berücksichtigung des deutlich erhöhten Aufwands, der mit der abgerechneten Behandlung der Beklagten verbunden war, war es vorliegend gerechtfertigt, die sich aus der GOÄ ergebende Regelungslücke durch eine zweifache Abrechnung der Nummer 5855 analog zu schließen. Es ist dann ein zusätzlicher Ansatz einer Gebührennummer (einen originären und zusätzlich einen ergänzenden Ansatz der Gebührennummer) zur Schließung einer Regelungslücke zulässig, wenn die vorgenommenen ärztlichen Leistungen ihrer Art nach den zwei- bis vierfachen zeitlichen Aufwand verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2004, AZ III ZR 344/03). Dies ist hier der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der zur doppelten Anwendung der Ziffer erforderliche Umfang in tatsächlicher Hinsicht vor. Die in der genannten Gebührenziffer beschriebene Leistung stellt tatsächlich nur einen Bruchteil der im vorliegenden Rechtsstreit abgerechneten Behandlungsmaßnahme dar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es unangemessen sei, die vorliegende Protonenstrahlentherapie nach den gleichen Maßstäben abzurechnen, wie die Photonentherapie. Im Vergleich zu der unter der Gebührenziffer beschriebenen Leistung erfordere die Protonenstrahlentherapie einen vielfachen zeitlichen, personellen, materiellen und finanziellen Aufwand. Beispielsweise lägen die Anschaffungskosten für ein Gerät, mit dem die Protonenstrahlentherapie durchgeführt werde, etwa um den Faktor 10 bis 20 höher, als bei der Photonentherapie. Auch die Betriebskosten, d.h. die Personal- und Unterhaltungskosten, seien bei der Protonenstrahlentherapie wesentlich höher. Insoweit gehe er nach Auswertung aller ihm bekannten Gutachten etwa von einem Faktor von 5 bis 10 aus. So müssten bei der Protonenstrahlentherapie regelmäßig zwei Ingenieure im Umfang „24/7", d.h. rund um die Uhr, Tag und Nacht, anwesend sein, um das Gerät funktionsfähig zu erhalten. Auch dauere der eigentliche Bestrahlungsvorgang bei der Protonenstrahlentherapie deutlich länger, als bei der Photonentherapie. Der zeitliche Aufwand liege um den Faktor 2 bis 4 höher. Soweit die Beklagten mehrfach auf die Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 15.11.2019, 23 O 171/17) verwiesen haben, ergibt sich für den vorliegenden Fall hieraus keine abweichende Bewertung, da in der dortigen Entscheidung der Anspruch an tatsächlichen Gesichtspunkten gescheitert ist. Die vorliegenden Tatsachenfeststellungen beruhen hingegen auf den – wie dargestellt – überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G.. Soweit die Beklagte argumentiert, es liege eine unzulässige Honorarvereinbarung vor, greift auch dies nicht. Eine solche Vereinbarung setzt bereits nach dem Wortlaut voraus, dass die Vertragspartner sich auf eine höhere Vergütung geeinigt haben. Dass sie, die Beklagte, hiermit einverstanden war, wird aber nicht einmal von dieser selbst behauptet. 5) Auch der Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Ziffer innerhalb des Gebührenrahmens von 1,0-1,8 abgerechnet werden sollte. Insbesondere angesichts des von ihm dargestellten erheblichen Aufwandes der vorliegenden Therapie, ist die Abrechnung des 2,3-fachen Gebührensatz jedoch nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte selbst einen (einmaligen) 2,3-fachen Steigerungssatz akzeptiert hat. 6) Auch die Rechnungslegung als solche ist nicht zu beanstanden, § 12 GOÄ. Die Beklagte rügt insoweit, dass das notwendige „Datum der Erbringung der Leistung“ in der Rechnung nicht ausreichend enthalten sei, da als Leistungszeitraum nur allgemein „29.06. - 05.07.2021“ genannt sei. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Rechnung nicht fällig anzusehen ist. Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu gehört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 NJW-RR 2007, 494). Dies ist bei der vorliegenden Rechnung in ausreichender Weise der Fall. Zwar ist zutreffend, dass auf der Rechnung nur der gesamte Leistungszeitraum angegeben und in der Tabelle letztlich alle Leistungen dem „29.06.2021“ zugeordnet worden sind. Dennoch war der Beklagten - auch in zeitlicher Hinsicht - hinreichend klar, um welche Leistungen es hier geht. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass - wie es bereits Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsgrunddaten als solche zwischen den Parteien unstreitig sind. Ebenso sind der Behandlungszeitraum und die Anzahl der erbrachten Bestrahlungen zueinander plausibel. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Rechnung in formeller Hinsicht auch bereits als ausreichend akzeptiert hat, indem hierauf Zahlungen geleistet worden sind und zwar durchaus für sechs verschiedene Termine. 7) Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der rechnerisch zutreffenden Höhe ergibt sich ebenfalls aus Verzug. Zum Zeitpunkt der (vorgerichtlichen) Beauftragung der klägerischen Rechtsanwälte hat sich die Beklagte bereits in Verzug befunden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.