Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 1) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 2) mit der Maßgabe vorläufig vollstreckbar, dass die Zwangsvollstreckung auf die in § 720a Abs. 1 und 2 bezeichneten Maßregeln beschränkt ist. Die Revision wird nicht zugelassen. Hinweis: Auf den Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils mit dem Beschluss vom 13.03.2025 berichtigt. Gründe: I. Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG mit Sitz in L.. Sie fordert von den Beklagten Gelder zurück, die auf Veranlassung eines inzwischen abberufenen Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH – Herrn J. – vorübergehend auf ein Konto der Beklagten zu 1) transferiert wurden. Gegen J. ist parallel vor dem Landgericht Arnsberg ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wird, diese und weitere Gelder der Klägerin in einer Gesamthöhe von 14,5 Mio. € veruntreut zu haben. Die Beklagte zu 1) ist eine von J. und dem Beklagten zu 2) gegründete GbR, die zu keinem Zeitpunkt in einer geschäftlichen Verbindung mit der Klägerin stand. Ihr Zweck waren der Ankauf und die Vermietung eines Mehrfamilienhauses in A. und zweier Eigentumswohnungen in T. und F.. Der Beklagte zu 2) ist (..), war mit J. befreundet und mit ihm geschäftlich über mehrere Gesellschaften verbunden. Im Jahr 2012 beauftragte J. eine Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden „ Treuhänderin “) damit, ein Treuhandkonto für die Klägerin einzurichten. Gegenüber der Treuhänderin trat J. ausschließlich allein auf, obschon im Gesellschaftsvertrag der Klägerin zur Vertretungsbefugnis eine Gesamtvertretung durch zwei Personen vorgesehen war. Auf das Treuhandkonto veranlasste J. Einzahlungen der Klägerin in mehrstelliger Millionenhöhe, vorgeblich als Nachweis von Eigenkapital bei der Finanzierung eines vermeintlichen Bauvorhabens der Klägerin. Der Klägerin gegenüber suggerierte er mittels gefälschter Saldenbestätigungen über Jahre ein unangetastetes Treuhandkonto. Tatsächlich wies er die Treuhänderin jedoch jeweils kurz nach Eingang der einzelnen Zahlungen auf dem Treuhandkonto an, Überweisungen an andere Gesellschaften zu tätigen, bei denen er selbst die Geschäfte führte und Zugriff auf die Konten hatte. Eine dieser Gesellschaften war die Beklagte zu 1), die in der Zeit von 05/2012 – 06/2013 aus dem Treuhandkonto insgesamt 3,25 Mio. Euro erhielt (vgl. Aufstellung, Bl. 7 der erstinstanzlichen eAkte – nachfolgend abgekürzt: Bl… I). Nach Eingang der Gelder auf dem Konto der Beklagten zu 1) veranlasste J. von diesem Konto jeweils binnen weniger Tage und Wochen Zahlungen in entsprechender Höhe. Ein Teil dieser Überweisungen diente der Tilgung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) und ihrer Gesellschafter; der Großteil wurde an andere Konten weitergeleitet, die den Gesellschaftern oder von ihnen ebenfalls kontrollierten Gesellschaften gehörten. Mindestens 2,45 Mio. Euro flossen an die S. GmbH & Co. KG; eine Gesellschaft, an der J. und der Beklagte zu 2) ebenfalls jeweils zu 50 % beteiligt waren. Weitere Beträge flossen direkt auf Privatkonten des J. und des Beklagten zu 2). Ende September 2020 wurden der Klägerin die Handlungen des J. bekannt und führten zu dessen Abberufung als Geschäftsführer. Bei ihm gepfändete Beträge in Höhe von 204.296,54 € lässt sich die Klägerin auf die erste Zahlung vom Treuhandkonto aus Mai 2012 anrechnen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) sei zumindest in groben Zügen über die Vorgänge und die Finanzströme der Beklagten zu 1) informiert und habe auch persönlich – wenn auch in deutlich geringerem Umfang – von den Geldern aus dem Treuhandkonto profitiert. Die Eröffnung und finanzielle Ausstattung eines derartigen Treuhandkontos zur Vorbereitung größerer Bauvorhaben sei kein ungewöhnlicher Vorgang bei der Klägerin. Die Mitgeschäftsführer der Klägerin, die Treuhänderin und die B. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten dementsprechend in der Eröffnung des Treuhandkontos durch J. keinen verdächtigen Vorgang gesehen, da dieser die Notwendigkeit des Kontos stets plausibel erklärt habe. Auch die unberechtigten Zahlungen vom Treuhandkonto an die Beklagte zu 1) seien aufgrund der – näher beschriebenen – Verschleierungstaktik des J. nicht zu entdecken gewesen. Das Wissen und Verhalten des J. müsse sich die Beklagte zu 1) – anders als sie selbst – nach § 166 BGB analog bzw. § 31 BGB analog zurechnen lassen. Auf ein eventuelles Mitverschulden könnten sich die Beklagten nicht berufen. Ebenso wenig könnten die Beklagten die vorgerichtlich geltend gemachte Einrede der Verjährung erheben, da die Klägerin erst im September 2020 von dem Sachverhalt und insbesondere der Beteiligung der Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt habe. Grob fahrlässige Unkenntnis könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie J. als Geschäftsführer grundsätzlich habe Vertrauen entgegenbringen dürfen. Vertiefter Nachforschungen habe es nicht bedurft. In Bezug auf die erste Zahlung aus Mai 2012 hat sich die Klägerin gegenüber dem Einwand der Verjährung zudem auf einen unstreitig insoweit abgegebenen Verjährungsverzicht der Beklagten berufen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 3.045.703,46 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.330.861,28 und weiterer Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.045.703,46 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben eingewandt, dass eine Mehrung des Vermögens der Beklagten angesichts der unmittelbaren Weiterleitung der Gelder ausgeblieben sei. Das Verhalten des J. sei den Beklagten nicht zurechenbar. Der Beklagte zu 2) habe von den Geldeingängen nichts mitbekommen, da auch er von J. getäuscht worden sei. Dieser habe die Geschäfte vollkommen alleine geführt und dem Beklagten zu 2) alle Kontoauszüge und alle wesentlichen Geschäftspapiere vorenthalten. Die Beklagten haben sich weiter auf die Verjährungseinrede gestützt und sich auf den Standpunkt gestellt, die Verjährungsfrist habe mit Ende des Jahres 2013 begonnen, weil der Klägerin bzw. den Mitgeschäftsführern die streitgegenständlichen Veruntreuungen des J. bei Einhaltung der eigenen Gesamtvertretungsregeln und eingerichteten Kontrollmechanismen – jedenfalls bei einem korrekten Austausch mit der eigenen Buchhaltung, der Treuhänderin und den Wirtschaftsprüfern – unmittelbar hätten auffallen müssen, wozu sie verschiedene Umstände vorgetragen hat. Insbesondere hätten die – zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen auf Seiten der Klägerin eingesetzten – Mitgeschäftsführer C. und V. angesichts offensichtlicher Verdachtsmomente mit der unterlassenen Überprüfung des Treuhandkontos ihre Geschäftsführerpflichten in besonderem Maße verletzt. Ergänzend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits angesichts einer Compliance-Untersuchung im Jahre 2010 Veruntreuungen des J. habe aufdecken können und müssen, die zu seiner Kündigung hätten führen müssen. Jedenfalls habe sie die Aufdeckung der vorangegangenen Veruntreuungen durch J. im weiteren Verlauf grob fahrlässig versäumt, nachdem der Mitgeschäftsführer K. im Dezember 2017 über eine von J. beabsichtigte Verpfändung von Firmenvermögen für eigene Zwecke informiert worden sei. Im Hinblick auf die zahlreichen Versäumnisse in ihrer Sphäre treffe sie jedenfalls ein Mitverschulden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die ausführlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin 3.045.703,46 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Anspruch resultiere aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB. Die Beklagte zu 1) habe durch die von J. angewiesenen Überweisungen vom Konto der Klägerin einen vermögensrechtlichen Vorteil in entsprechender Höhe erlangt. Mangels Leistung sei die Beklagte zu 1) hierdurch in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert worden. Da kein rechtlicher Grund für die Zahlungen bestanden habe, sei die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet. § 254 BGB sei auf bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. Der Anspruch sei auch nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da sich die Beklagte zu 1) gem. § 819 Abs. 1 BGB wegen des ihr nach § 166 BGB zurechenbaren Wissens ihres Geschäftsführers nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Anderes gelte auch nicht wegen der Tätigkeit des J. auf beiden Seiten. Die Haftungsverschärfung in § 819 Abs. 1 BGB habe ihren Grund darin, dass der Bereicherungsschuldner ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs nicht vertrauen dürfe und ihn daher gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Erlangten träfen. Diese bestünden unabhängig davon, wer auf Seiten des Bereicherungsgläubigers konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des Bereicherungsschuldners eingegriffen habe. Anderes ergebe sich hier auch nicht daraus, dass die Zahlungen, die auf das Konto der Beklagten zu 1) gebucht wurden, völlig außerhalb des geschäftlichen Rahmens der Beklagten zu 1) gelegen hätten. Die Kammer könne zwar das sich daraus ergebende, im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Beklagtenseite angesprochene Störgefühl nachvollziehen. Ein rechtlicher Ansatzpunkt für eine Abweichung von dieser Zurechnung fände sich jedoch nicht. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Vor dem Jahr 2020 könne nicht von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den Zahlungen auf das Konto der Beklagten zu 1) ausgegangen werden. Ein früherer Verjährungsbeginn durch Kenntnis des J. bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin selbst durch die Nichteinhaltung von Kontrollsystemen, der Geschäftsführer der Klägerin, der B., der Buchhaltung der Klägerin oder der Treuhänderin von den anspruchsbegründenden Tatsachen des streitgegenständlichen Bereicherungsanspruchs komme nicht in Betracht. Die Kenntnis des J. sei der Klägerin angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht zuzurechnen. Es liege ein die Wissenszurechnung des Vertreters ausschließender Ausnahmefall vor, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass J. die Verfolgung des Bereicherungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) in die Wege leiten oder auch nur dazu beitragen würde. Aus der Nichteinhaltung eigens angelegter Kontrollsysteme könne der Klägerin nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Ebenso unerheblich sei, ob vor den Zahlungen anonyme Hinweise gegen J. eingegangen seien. Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen – auch späteren – Geschäftsführer der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt hätten, ergäben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Sämtliche von den Beklagten vorgetragenen Vorgänge bezögen sich auf nicht mit den streitgegenständlichen Zahlungen zusammenhängende Zeiträume. Auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der B., der einzelnen Mitarbeiter der Buchhaltung der Klägerin sowie der Treuhänderin komme es im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht an, da diese offenkundig nicht damit betraut gewesen seien, die Ansprüche der Klägerin durchzusetzen, so dass eine Wissenszurechnung ausscheide. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) resultiere aus § 128 HGB analog. Anderes ergebe sich hier nicht daraus, dass der Geschäftsführer J. hier Zahlungen über das Konto der GbR geleitet habe, die völlig außerhalb des Rahmens der gesellschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1) gelegen hätten. Eine Ausnahme zur akzessorischen Haftung lasse sich nicht begründen. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass damit im Ergebnis auch ein gutgläubiger Mitgesellschafter für den Missbrauch seines Mitgesellschafters im Rahmen der §§ 812, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 128 HGB hafte – und zwar sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit seinem gesamten Eigenvermögen. Dieses Ergebnis habe insbesondere in solchen Fällen den Schein der Unbilligkeit, in denen ein erhebliches Missverhältnis bestehe zwischen den Risiken, die mit dem üblichen Betrieb der Gesellschaft einhergingen, und denjenigen, die durch eine (unerkannt) missbräuchliche Tätigkeit des Mitgesellschafters entstünden. Gleiches gelte hinsichtlich der verschärften Mithaftung der Gesellschaft und (auch) eines gutgläubigen Mitgesellschafters, die bereits dann bestehe, wenn die anderweitig veruntreuten Gelder nur kurzfristig über das Geschäftskonto „durchgelaufen“ seien und ein gutgläubiger Mitgesellschafter mangels eigener Kenntnis jedenfalls in eigener Person keine Möglichkeit gehabt habe, als „Verwahrer fremden Gutes“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den gesteigerten Sorgfaltspflichten des Bereicherungsschuldners nachzukommen. Eine anderweitige Bewertung sei jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2014, 1294; BGH NJW 1982,1585) nicht geboten. Denn für die Wissenszurechnung reiche es danach bereits aus, dass der Bereicherungsschuldner „einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut“ habe. Darauf, dass im Innenverhältnis nicht anzunehmen sei, dass der treuwidrige Vertreter seine Kenntnis um die rechtsgrundlos erhaltenen Geldbeträge weitergeben werde, komme es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an, obwohl der Bundesgerichtshof im Rahmen der Verjährungsfrage zugunsten des Bereicherungsgläubigers eine Wissenszurechnung des Vertreters ausnahmsweise verneine, da mit Blick auf die Interessenkollision nicht erwartet werden könne, dass der (wissentlich treuwidrig handelnde) Vertreter dafür sorge, die Ansprüche gegen den Vertretenen geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, gegen das sich die Beklagten mit ihrer Berufung wenden, Bezug genommen. Die Beklagten verfolgen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen und Rechtsauffassungen weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Sie betonen dabei besonders ihre Einschätzung, eines kompletten „Organversagens“ auf Seiten der Klägerin, der zahlreiche Versäumnisse der eigenen Buchhaltung, der Treuhänderin und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurechnen seien. Insbesondere die unterlassene Überprüfung des Treuhandkontos durch die Mitgeschäftsführer C. und V. sei vor dem Hintergrund der aus ihrer Sicht offenkundigen Verdachtsmomente grob fahrlässig gewesen. Sie behaupten insoweit ergänzend, der Treuhänder habe die beiden genannten Mitgeschäftsführer sogar mehrfach auf das Treuhandkonto angesprochen, wovon diese jedoch nichts hätten hören wollen. Für den Fall des Unterliegens begehren die Beklagten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO für den Beklagten zu 2) und führen zur Begründung aus, diesem drohten im Falle der vorläufigen Vollstreckung neben der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz auch der Verlust des Familienwohnheims und erhebliche gesundheitliche Schäden. Eine Sicherheitsleistung sei dem Beklagten zu 2) nicht möglich, da er nicht über freies Vermögen in nennenswertem Umfang verfüge. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Für den Fall des Unterliegens beantragen sie weiter, dem Beklagten zu 2) Vollstreckungsschutz gemäß § 712 BGB zu gewähren. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, rügt jedoch die Feststellung, dass die Entreicherung auf Seiten der Beklagten unstreitig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen zur Akte gereichten Schriftsätze und die gerichtlichen Verfügungen und Protokolle, jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. A. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 3.045.703,46 € aus § 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 2 BGB hat. 1. Die Beklagte zu 1) hat mit den Gutschriften in Höhe von insgesamt 3.250.000 € auf ihrem Konto ohne Rechtsgrund etwas erlangt. Diese Bereicherung ist auf Kosten der Klägerin erfolgt und zwischen dieser und der Beklagten zu 1) rückabzuwickeln, soweit sie nicht durch die Anrechnung gepfändeter Beträge ausgeglichen ist a) Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion steht dem nicht entgegen. Dieser besagt, dass ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) nur dann entstehen kann, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem, geleistet worden ist (st. Rspr. BGH, vgl. nur NJW 2013, 2519 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Eine Kausalbeziehung der Beklagten zu 1), auf die sich die Bereicherung durch die Gutschriften aus ihrer Sicht hätte beziehen können, bestand weder im Verhältnis zur Klägerin noch im Verhältnis zur Treuhänderin. Darauf, ob die Treuhänderin den überwiesenen Betrag ihrerseits zuvor durch Leistung erlangt hat, kommt es nicht an, da dies die Beziehung der Klägerin zur Treuhänderin betrifft. b) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sachgerecht. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische Lösung. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (st. Rspr. BGH, zuletzt WM 2020, 2287 m.w.N.). Auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien (vgl. BGH, NJW 2015, 229). Das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“ setzt voraus, dass die Vermögensverschiebung eine unmittelbare in dem Sinne ist, dass durch ein und denselben Vorgang auf der einen Seite die Bereicherung und auf der anderen Seite der Verlust des Bereicherungsobjekts eintritt (vgl. BGH, NJW 2015, 229). Bei wertender Betrachtung ist die Vermögensverschiebung unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) erfolgt. Der Senat berücksichtigt hier die Besonderheiten des Treuhandverhältnisses. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die dem Treuhänder eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt ist (st. Rspr BGH, zuletzt NJW-RR 2011, 779 mw.N.). Entsprechend heißt es auch in der 2014 nochmals schriftlich geschlossenen Treuhandvereinbarung der Klägerin mit der Treuhänderin (Bl. 315f. I): „ Die Aufgabe der Treuhänderin besteht darin, den Teilbetrag der kfw-Förderfinanzierung {"das Treugut") treuhänderisch für die Treugeberin weisungsgebunden auf einem anwaltlichen Anderkonto zu verwalten […] Steuerrechtlich wird das Treugut der Treugeberin zugerechnet “. In einer solchen Konstellation gewährt die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Treugeber - auch wenn er dinglich nicht Rechteinhaber ist – aufgrund seiner überragenden schuldrechtlichen Rechtsmacht in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Rechtsgedanken aufgreifend ist der Treuhänderin im Mehrpersonenverhältnis bei der hier zu beurteilenden Vermögensverschiebung eine derart untergeordnete Rolle zuzuschreiben, dass ihr tatsächliches Handeln der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung nicht entgegensteht. Soweit sich die Beklagten demgegenüber auf Fallkonstellationen (BGH, NJW 1961, 1461; NJW 1983, 626) berufen, in denen für rechtsgrundlose Einzahlungen Dritter auf ein Treuhandkonto der Treuhänder als Bereicherungsschuldner angesehen worden ist, sind diese nicht einschlägig, da dort jeweils eine Leistung des Dritten im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens gegeben war und sich nur die Frage stellte, wer diese Leistung unmittelbar empfangen hat. 2. Ob und ggfs. in welchem Umfang die Beklagte zu 1) wegen der Weiterverfügungen des J. über die erhaltenen Gutschriften nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist, kann dahinstehen, da es der Beklagten zu 1) nach § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist, sich auf den Entreicherungseinwand zu berufen. Nach diesen Vorschriften haftet verschärft, wer den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang des Erlangten kennt. Dies trifft vorliegend auf die Beklagte zu 1) zu, da sie sich die Kenntnis ihres nach §§ 709, 714 BGB a.F. (gesamt-)vertretungsberechtigten Gesellschafters J. zurechnen lassen muss. Soweit es auf die Kenntnis rechtserheblicher Tatsachen ankommt, ist der Gesellschaft das Wissen ihrer konkret handelnden Vertretungsorgane in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, NJW 1999, 284). Darauf, ob die vertretungsberechtigte Person ihre Vertretungsmacht überschritten oder gar in betrügerischer Absicht gehandelt hat, kommt es für die Kenntniszurechnung nicht an (vgl. BGH, NJW 1986, 2941). Die Kenntniszurechnung des Vertreters erfolgt dementsprechend auch dann, wenn der Vertreter dem bereicherten Vertretenen den Bereicherungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall behauptet – alsbald vorsätzlich entzieht, d.h. der Vertretene nur „Durchgangsstation“ war (vgl. BGH, NJW 2004, 1294; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 819 BGB, Rn. 3). Soweit in der Literatur vereinzelt gefordert wird, dem Empfänger des Erlangten das Wissen seines Vertreters nicht zuzurechnen, wenn sich dieser in einem Interessenkonflikt befindet, der die Wissensweitergabe unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 819 Rn. 8; Finkenauer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 166 BGB, Rn. 15, generell bezogen auf Fälle ungetreuer Doppelvertretung; Dieckmann ZWE 2022, 395, konkret bezogen auf einen Wohnungsverwalter) überzeugt dies – jedenfalls für die vorliegende Konstellation – nicht. Wer – wie der Beklagte zu 2) – seinem Mitgesellschafter die Wahrnehmung der finanziellen Angelegenheiten einer GbR und die Verfügungsbefugnis über deren Konto faktisch allein überlässt und damit begünstigt, dass ggfs. auch völlig außerhalb des geschäftlichen Rahmens der Gesellschaft liegende Zahlungsströme über deren Konto fließen, ist aus Sicht des Senats nicht schutzwürdig. Soweit die Beklagten unter Berufung auf ein BGH-Urteil (BGH, NJW 2014, 2790) meinen, die Klägerin könne sich auf die verschärfte Haftung nicht berufen, da auch ihr die Kenntnis des J. zuzurechnen sei, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Die zitierte BGH-Entscheidung betraf eine mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Leistungsbeziehung, in der sich die Frage stellte, ob das Vertrauen des Empfängers, die Leistung behalten zu dürfen, schutzwürdig war. Ein solches Vertrauen konnte hier auf Seiten der Beklagten zu 1) von vornherein nicht entstehen, da zwischen ihr und der Klägerin gerade keine Leistungsbeziehung bestand und auch kein anderweitiger Grund für die Annahme, die Klägerin wolle der Beklagten zu 1) das Geld vom Treuhandkonto belassen. Im Übrigen bestehen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Bereicherungsschuldners nach der BGH-Rechtsprechung unabhängig davon, wer auf Seiten des Bereicherungsgläubigers konkret in dessen Vermögen zum Vorteil des Bereicherungsschuldners eingegriffen hat und auch dann, wenn auf beiden Seiten veruntreuend eingegriffen wurde (vgl. BGH, NJW 2014, 1294). Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang darüber hinaus in Bezug genommenen BGH-Urteile (BGH, NJW-RR 2013, 1321; BGH, NJW 2014, 1294) stützen ihre Ansicht ebenso wenig. Die daraus zitierten Grundsätze beziehen sich jeweils auf die Frage, wann es für den Beginn der Verjährung (und nicht für die Berufung auf eine verschärfte Haftung) auf die Kenntnisse eines Geschäftsführers ankommt, und besagen zudem, dass eine Zurechnung auf Gläubigerseite (und nicht auf Schuldnerseite) ausscheidet, soweit der Geschäftsführer selbst als Schädiger anzusehen ist. Schließlich können die Beklagten sich nicht auf das unter NJW 2013, 2015 veröffentlichte BGH-Urteil berufen. Hiernach handelt eine Vertragspartei treuwidrig, wenn sie sich auf die Zurechnung von Wissen eines Vertreters ihres Geschäftspartners nach § 166 Abs. 1 BGB beruft, obwohl sie wusste oder damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftspartner vorenthalten würde. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt betrifft eine besondere Konstellation von kollusivem Verhalten im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses im Bereich des Kapitalanlagerechts und ist mit der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu vergleichen. Dass der Bundesgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten des Bereicherungsverhältnisses bestehen, keine derartige Ausnahmekonstellation annimmt, zeigt die bereits zitierte Entscheidung des BGH (NJW 2014, 1294). 3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen. Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass § 254 BGB im Bereicherungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist. Das Bereicherungsrecht hat die Funktion, einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs beim Bereicherungsschuldner zu korrigieren. Hierfür ist nicht erheblich, wer diesen Vermögenszuwachs zu vertreten hat. Vorliegend besteht auch kein Anlass den Rechtsgedanken des § 254 BGB über die Regelung des § 242 BGB ausnahmsweise zur Anwendung kommen zu lassen. Der in § 254 BGB enthaltene Ausgleichsgedanke ist auf andere als Schadensersatzansprüche ausnahmsweise nur dann anzuwenden, wenn sich das Verlangen eines vollen Ausgleichs angesichts der eigenen Verantwortung des Gläubigers als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BGH, NJW 2014, 2790; BGH, NJW 1972, 36). Die Fälle, in denen eine solche Ausnahme bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht worden ist (vgl. BGH a.a.O.), zeichnen sich dadurch aus, dass das Verlangen des vollen Ausgleichs deshalb treuwidrig erschien, weil der jeweilige Bereicherungsgläubiger durch sein Handeln eine Mitverantwortung für die bei dem Bereicherungsschuldner eingetretene Entreicherung trug. Der vorliegende Fall liegt jedoch grundlegend anders. Die behauptete Entreicherung auf Seiten der Beklagten steht in keinem Zusammenhang mit einem Handeln der Klägerin, sondern allein im Kontext des ungetreuen Handelns des J.. Die bereicherungsrechtliche Rückforderung der Klägerin stellt sich damit nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. 4. Schließlich kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht auf die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB berufen. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist nicht verjährt. Auf die zutreffenden grundsätzlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu den für die Verjährung maßgeblichen Vorschriften – §§ 195, 199 BGB – wird zunächst verwiesen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin bei Klageerhebung nicht verjährt war. Hinsichtlich der ersten Zahlung vom Treuhandkonto an die Beklagte zu 1) im Mai 2012 über 250.000 € haben die Beklagten auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Klage bei den Beklagten am 14.07.2022 bereits die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB abgelaufen war. Insbesondere kann der Senat nicht erkennen, dass die Verjährung bereits vor dem Jahr 2019 gem. § 199 Abs. 1 BGB zu laufen begann. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin bereits vor 2019 die ihren Anspruch begründenden Umstände und die Person der Schuldnerin kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen. a) Auf die positive Kenntnis des internen Schädigers J. ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – für den Verjährungsbeginn trotz seiner Vertretungsberechtigung für die Klägerin nicht abzustellen. Die Zurechnung der Kenntnis eines Vertreters des Bereicherungsgläubigers im Hinblick auf den Verjährungsbeginn kommt – anders als die Zurechnung der Kenntnis eines Vertreters des Bereicherungsschuldners für die Frage der verschärften Haftung – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn – wie vorliegend offensichtlich – die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (vgl. st. Rspr. BGH, zuletzt NJW-RR 2019, 116 unter Verweis auf BGH, NJW 2014, 1294 dort m.w.N.). b) Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis eines anderen vertretungsberechtigten Organs der Klägerin sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. c) Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls im Ergebnis der Beurteilung des Landgerichts an, dass die bis zum Jahr 2020 fehlende Kenntnis der Klägerin in Bezug auf die durch J. veranlassten Überweisungen vom Treuhandkonto noch nicht als grob fahrlässig einzustufen ist. Grob fahrlässige Unkenntnis setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltsverstoß auf Seiten der Klägerin voraus. Sie müsste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt haben, dürfte nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und müsste einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten begangen haben (vgl. MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 199 Rn. 31 mwN). Hinzu kommt, dass für den Beginn der Verjährung festzustellen sein müsste, dass die Beklagte ohne diesen ganz erheblichen Sorgfaltsverstoß die konkreten anspruchsbegründenden Umstände – also Zahlungen ohne Rechtsgrund vom Treuhandkonto auf das Konto der Beklagten zu 1) – erkannt hätte. Nach diesem Maßstab kann der Senat vorliegend eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin nicht feststellen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es durchaus möglich erscheint, dass die in diesem Rechtsstreit unstreitig vorgetragenen Machenschaften des J. bei einem anderen Agieren der handelnden Personen durchaus früher hätten aufgedeckt werden können. Dies reicht aber nicht aus, um eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin anzunehmen. Denn grobe Fahrlässigkeit knüpft gerade nicht an ein suboptimales Verhalten an, sondern setzt – wie oben dargelegt – eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße voraus. aa) Soweit sich die Beklagten auf eine generell unzureichende Einhaltung des internen Kontrollsystems der Klägerin stützen, rechtfertigt dies – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Annahme eines früheren Verjährungsbeginns nicht. Den Gläubiger trifft auch mit Blick auf die Verjährung generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. März 2019 – 7 U 13/16 –, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn das eigene Kontrollsystem der Klägerin weder bei der Eröffnung des Treuhandkontos noch bei den darauf erfolgten Einzahlungen aus dem Klägervermögen eingehalten wurde, bestand für die Klägerin nach Bekanntwerden insoweit kein Anlass Untersuchungen vorzunehmen. Die Erklärung des J., dass es als Sicherheit/Eigenkapitalnachweis für eine beantragte KfW-Finanzierung erforderlich sei, Gelder zu separieren, erscheint nicht von vornherein unplausibel, sondern ist im Kontext des geplanten Neubaus durchaus nachvollziehbar. Die Verwaltung dieser Gelder durch eine – der Klägerin langjährig bekannte – Treuhänderin, lässt es erst recht nicht unverständlich erscheinen, dass auf Seiten der Klägerin niemand einen Anlass sah, das Treuhandkonto einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Entsprechendes gilt für die Aufrechterhaltung eines Treuhandkontos im Zuge bekannter Änderungen der Bauplanungen. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der in den Jahren 2009-2011 durch J. veranlassten Verpfändung von Kontoguthaben und Ausreichung von Bürgschaften zugunsten der S. GmbH & Co KG. Zwar erscheint die Annahme der Beklagten, dass eine Aufdeckung dieser Veruntreuungen eine Kündigung des J. oder jedenfalls seine verschärfte Überwachung hätte zur Folge haben müssen, plausibel. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin der insoweit maßgebliche Sachverhalt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Soweit die Beklagten hinsichtlich der Bürgschaften darauf verweisen, dass die mitzeichnenden Geschäftsführer sich der Zustimmung des Beirats hätten versichern müssen, geht dies schon insoweit ins Leere, als nach dem erheblichen Bestreiten der Klägerin nicht feststellbar ist, dass überhaupt eine Mitzeichnung stattgefunden hat. Soweit die Beklagten weiter auf die Compliance-Untersuchung gegen J. aufgrund von anonymen Schreiben im Jahr 2010 verweisen, fehlt es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten, die die Feststellung zuließen, der Klägerin seien die Veruntreuungen bekannt geworden oder nur deshalb nicht bekannt geworden, weil sie den zugrundeliegenden Hinweisen nicht hinreichend nachgegangen wäre. Im Gegenteil belegen die – von den Beklagten zur Akte gereichten – Unterlagen der Klägerin (Bl. 299ff. I), dass diese die Vorwürfe ausgewertet und Recherchen dazu angestellt hat. Dass die Klägerin sich im Zuge dieser Recherchen nicht bei den Hausbanken nach etwaigen Bürgschaften oder Verpfändungserklärungen erkundigt hat, kann ihr schon insoweit nicht zum Vorwurf gemacht werden, als in dem anonymen Hinweis (Bl. 301 I) von „Garantiebürgschaften“ und nicht von Bankbürgschaften die Rede ist. Warum sie im Übrigen jenseits der mit der Abmahnung (Bl. 313 I) beanstandeten entgeltlichen Nebenbeschäftigung bei der Y. GmBH und unzutreffenden Dienstreiseabrechnungen (Bl. 313 I) keine Veruntreuungen durch J. festgestellt hat, vermag der Senat anhand des insoweit nicht näher substantiierten Vortrags der Beklagten nicht zu beurteilen und daraus dementsprechend keine besonderen Überwachungspflichten abzuleiten, deren Verletzung zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf die streitgegenständlichen Veruntreuungen führen könnte. bb) Mit Blick auf die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veruntreuungen für die Klägerin neben J. zur Geschäftsführung bestellten Herren V. und C. gilt nichts Anderes. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass diese Mitgeschäftsführer Umstände kannten, angesichts derer es naheliegend gewesen wäre, Untersuchungen anzustellen, die zu einer Aufdeckung der Zahlungsabflüsse vom Treuhandkonto hätten führen können. Da die Primärverantwortung für das Ressort „Finanzen“ bei J. lag, bestand für die Mitgeschäftsführer in diesem Bereich keine originäre Zuständigkeit, sondern nur eine Überwachungspflicht (vgl. BGH, NZG 2019, 225). Eine solche gibt nur dann Veranlassung zum Eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von Gesellschaftsaufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer nicht (mehr) gewährleistet ist (vgl. BGH, NZG 2001, 320). Wenngleich dies objektiv der Fall gewesen sein mag, lässt sich nicht feststellen, dass sich dies einem der Mitgeschäftsführer hätte aufdrängen müssen. Die Einrichtung und finanzielle Ausstattung eines Treuhandkontos im Zuge eines geplanten Bauprojekts gibt für sich genommen keinen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Finanzgeschäftsführung. Ebenso wenig lässt die Aufrechterhaltung eines Treuhandkontos im Zuge bekannter Änderungen der Bauplanungen ohne weiteres auf Fehlentwicklungen schließen. Dementsprechend bestand für die Mitgeschäftsführer kein Anlass, Einsicht in die Bücher zu nehmen und sich Gedanken über die angegebenen Verwendungszwecke für die Umbuchungen auf das Treuhandkonto zu machen und diesbezüglich bei der Treuhänderin nachzufragen. Ob sie dann überhaupt Anhaltspunkte für die veruntreuenden Weisungen an die Treuhänderin erhalten hätte, bleibt ohnedies hypothetisch. Soweit die Beklagten behaupten, die Treuhänderin habe die Mitgeschäftsführer auf das Treuhandkonto angesprochen, was diese abgewehrt hätten, genügt dies für die Annahme grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht. Warum die Mitgeschäftsführer, wenn sie auf das Treuhandkonto angesprochen werden, nicht auf den dafür intern zuständigen Geschäftsführer J. hätten verweisen, sondern sogleich dessen Aufgabenerfüllung in Zweifel ziehen sollen, erschließt sich anhand des Vortrags der Beklagten nicht. Nachvollziehbar ist demgegenüber, dass die Mitgeschäftsführer nach den durch die jährlich vorgelegten Saldenbestätigungen belegten Angaben des J. davon ausgingen, das Treuhandkonto sei unangetastet, und keinen Anlass sahen, dieses darüber hinaus auf etwaige Verfügungen zu überprüfen. Insoweit ergeben sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgeschäftsführer die Fälschung der Saldenbestätigungen hätten erkennen können. cc) Anderes gilt im Ergebnis auch nicht in Bezug auf den späteren Mitgeschäftsführer K.. Dieser hatte aus Sicht des Senats nach der Aufdeckung der beabsichtigten Verpfändung von Gesellschaftsvermögen zu eigenen Zwecken im Dezember 2017 zwar durchaus Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen im Bereich der Finanzgeschäftsführung durch J.. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass bei einer in der Folge dieser Unregelmäßigkeit angestrengten verstärkten Überwachung des J. auch die hier streitgegenständlichen Verfügungen aus den Jahren 2012/2013 aufgedeckt worden wären. Eine Obliegenheit der Klägerin, sämtliche von J. für sie getätigte Vermögensdispositionen unabhängig von ihrer Verbindung zu der beabsichtigten Verpfändung zu überprüfen, lässt sich aus Sicht des Senats insoweit nicht begründen. dd) Selbst wenn anhand der beklagtenseits geschilderten Umstände anzunehmen wäre, die Klägerin habe es aufgrund eines „Organversagens“ grob fahrlässig versäumt, die Führung des Geschäftsbereichs Finanzen durch J. einer Überprüfung zu unterziehen, wäre nicht von einem früheren Beginn der Verjährung auszugehen. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die in diesem Fall von der Klägerin zu fordernden Untersuchungen Anlass gegeben hätten, auch die vorliegenden Unterlagen über das Treuhandkonto zu hinterfragen. Damit ist nicht zu erkennen, dass sie von den anspruchsbegründenden Umständen hätte Kenntnis erlangen müssen. ee) Soweit sich die Beklagten daneben für die Annahme eines früheren Verjährungsbeginns auf behauptete Versäumnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stützen, ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass diese von vornherein nicht als Wissensvertreter in Betracht kommt. Wissensvertreter ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (st. Rspr. BGH, zuletzt NJW-RR 2021, 1068 m.z.w.N.). Die entsprechende Anwendung des § 166 BGB setzt voraus, dass sich der "Vertretene" eines anderen wie eines Vertreters bedient (vgl. BGH, NJW 1987, 3250). Daran fehlt es hier. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens gerade nicht vertretungsähnlich als dessen Repräsentant tätig, sondern im gesetzlichen Auftrag als öffentlich bestellter, eigenverantwortlich handelnder, unabhängiger Prüfer, vgl. §§ 316 ff. HGB. Etwaige Versäumnisse der Wirtschaftsprüferin – die der Senat im Übrigen nicht feststellen kann – sind der Klägerin daher nicht zurechenbar. Im Gegenteil durfte sich die Klägerin durch die Bestätigung der Jahresabschlüsse durch die B. in ihrem Vertrauen auf die Redlichkeit der Finanzgeschäftsführung bestärkt sehen. ff) Hinsichtlich der Buchhaltung der Klägerin und der Treuhänderin hält der Senat es zwar – anders als das Landgericht – nicht von vornherein für ausgeschlossen, diese in Bezug auf das Treuhandkonto zum Kreis der relevanten Wissensvertreter zu zählen. Dies kann letztlich jedoch offenbleiben, weil sich keine erheblichen Obliegenheitsverletzungen der Handelnden in Bezug auf die streitgegenständlichen Veruntreuungen feststellen lassen. (1) Soweit die Beklagten in Bezug auf die Buchhaltung der Klägerin allgemein beanstanden, dass sie die alleinige Unterschrift des J. für die Abverfügung von Millionenbeträgen haben genügen lassen, erscheint schon zweifelhaft, ob Umbuchungen auf ein Treuhandkonto, das – wie die Beklagten selbst betonen – vermögensmäßig der Klägerin zuzuordnen ist, einer zweiten Unterschrift bedurft hätten. Dies kann jedoch dahinstehen, als eine entsprechende Beanstandung seitens der Buchhaltung entgegen der Annahme der Beklagten keine Hinweise auf die streitgegenständlichen Veruntreuungen, sondern nur auf die, für sich genommen nicht zu beanstandende Einrichtung und finanzielle Ausstattung des Treuhandkontos gegeben hätte, deren Hintergrund J. gegenüber der Buchhaltung per Mail vom 25.09.2012 (Bl. 333 I) plausibel erklärt hatte. Auch der Vorwurf gegenüber der Buchhaltung, dass eine weitere Kontrolle durch Verbuchung der Geldbewegungen auf dem Treuhandkonto unterblieben sei, geht ins Leere, da nur bekannte Kontenbewegungen hätten verbucht werden können. An einer entsprechenden Kenntnis der Geldbewegungen fehlte es der Buchhaltung jedoch, weil sich die Anweisungen für die Zahlungen vom Treuhandkonto an die Treuhänderin und nicht an die Buchhaltung richteten. Dies hat der Buchhalter W. aus Sicht des Senats in dem protokollierten Gespräch vom 08.10.2020 (Bl. 325 I) zum Ausdruck gebracht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Buchhaltung hätte bemerken können und müssen, dass die auf das Treuhandkonto umgebuchten Beträge dort nicht mehr vorhanden waren und Zahlungsbelege/ Kontoauszüge der Treuhänderin unterdrückt und verfälscht wurden, bestehen nicht. Grundsätzlich durfte die Buchhaltung auf die Redlichkeit des für das Ressort „Finanzen“ zuständigen Geschäftsführers J. vertrauen und war nicht gehalten, anlasslos die Vorlage der Kontoauszüge unmittelbar selbst bei der Treuhänderin anzufordern. Schließlich lassen auch weder die zunächst vorgenommene Buchung der an die Treuhänderin ausgezahlten Gelder als „sonstige Forderung“ noch die spätere Umbuchung in “flüssige Mittel“ durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Versäumnisse der Buchhaltung schließen, bei deren Vermeidung die streitgegenständlichen Veruntreuungen hätten auffallen müssen. Im Gegenteil dürfte die Buchhaltung durch die Umbuchung in „flüssige Mittel“ und die nachfolgende Bestätigung des Jahresabschlusses durch die Wirtschaftsprüfer in ihrem Vertrauen auf den Bestand der auf das Treuhandkonto überwiesenen Gelder und deren korrekte Buchung eher bestärkt worden sein. (2) Auch auf Seiten der Treuhänderin lassen sich keine Versäumnisse feststellen, die in Bezug auf die streitgegenständlichen Veruntreuungen als grob fahrlässig einzustufen wären. Soweit die Beklagten meinen, der Treuhänderin habe auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem GWG bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung feststellen müssen, dass J. nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei und aus seinem alleinigen Auftreten ihr gegenüber auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht schließen müssen, überzeugt dies nicht. Die Einrichtung eines Treuhandkontos ist für sich genommen wertneutral und lässt auf keinen Missbrauch der Vertretungsmacht schließen. Dies umso mehr, als der Treuhänderin nach dem Vortrag der Beklagten von Seiten der Klägerin mehrfach bestätigt worden sein soll, dass J. als kaufmännischer Geschäftsführer Ansprechpartner für solche Angelegenheiten gewesen sei. Ob die den streitgegenständlichen Veruntreuungen zugrundeliegenden Anweisungen an die Treuhänderin ihrerseits formal verdächtig waren, vermag der Senat mangels entsprechenden Vortrags der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht festzustellen. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass sich die Treuhänderin inhaltlich mit den auf den Zahlungsanweisungen angegebenen Verwendungszwecken hätte auseinandersetzen müssen, überzeugt dies jedenfalls nicht. Aufgabe der Treuhänderin war es, die hinterlegten Gelder weisungsgebunden zu verwalten. Diese inhaltlich und noch dazu unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu überprüfen, stand ihr schlicht nicht zu. Ebenso wenig war sie gehalten, die Zahlungsempfängerin auf eine Verbindung zu Handelnden auf Seiten der Klägerin zu überprüfen. Soweit die Beklagten auf eine anwaltliche Vertretung der Beklagten zu 1) durch den Geschäftsführer der Treuhänderin im Jahr 2011 verweisen, die sie ihrerseits nicht näher darlegen, genügt dies bereits nicht für die Annahme, dass der Treuhänderin die Verbindung zwischen J. und der Beklagten zu 1) positiv bekannt gewesen wäre. Noch weniger lässt sich daraus schließen, dass der Treuhänderin die Verbindung bei Entgegennahme der Anweisungen derart präsent hätte sein müssen, dass sie einen Verstoß des J. gegen § 181 BGB oder gar eine Veruntreuung hätte annehmen müssen. Eine Obliegenheitsverpflichtung der Treuhänderin ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Mail des J. an die Treuhänderin vom 20.03.2014 (Bl. 438 I) in den Blick nimmt. Warum die darin mitgeteilte Notwendigkeit, das Treuhandkonto noch einmal auf den Ursprungsbetrag zurück zu bringen, auf eine Veruntreuung des Ursprungsbetrages schließen lassen sollte, erschließt sich nicht. Ein Auffüllerfordernis hätte ebenso gut aus anderen Gründen bestehen können. Im Übrigen stand es der Treuhänderin angesichts ihrer Weisungsgebundenheit auch insoweit nicht zu, die Gründe für die Hinterlegung und Verwahrung weiterer Beträge zu hinterfragen. gg) Auch bei einer Gesamtschau aller von den Beklagten vorgetragenen Punkte kann der Senat nicht erkennen, dass der Klägerin aus der ex-ante-Perspektive vorzuwerfen ist, dass sie vor der Aufdeckung der hier unstreitigen Machenschaften des Geschäftsführers J. vor 2019 von den rechtsgrundlosen Zahlungen vom Treuhandkonto auf das Konto der Beklagten hätte Kenntnis erlangen müssen, wenn sie nur ganz naheliegende Überlegungen angestellt und das beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. B. Zu Recht hat das Landgericht auch die akzessorische Haftung des Beklagten zu 2) analog § 128 HGB a.F. bejaht. Da der Zweck der Beklagten zu 1) im Ankauf und der Vermietung von Immobilien bestand, handelt es sich um eine Außen-GbR, deren Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für Bereicherungs- und deliktische Ansprüche, akzessorisch haften (vgl. Lieder in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 721 BGB, Rn. 5). Die Gesellschafterhaftung stimmt dabei grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden – zu Gunsten und zu Ungunsten des Gesellschafters – mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein (vgl. BGH, WM 2010, 308 m.w.N.). Dies hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – zur Folge, dass ein Gesellschafter einer GbR auch für eine unerkannt missbräuchliche Tätigkeit seines Mitgesellschafters nach außen unbeschränkt persönlich haftet. Dies begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken. Betrachtet man die Ratio der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft, besteht diese nicht nur in einer Kapitalersatzfunktion, sondern auch in der Schaffung von Verhaltensanreizen (ausführlich und mit weiteren Nachweisen dazu: Sanders/Berisha, NZG 2020,1290, beck-online; dort auch zum Folgenden). So soll die persönliche Haftung eines Gesellschafters einerseits eine Vermögensverschiebung des Gesellschaftsvermögens zulasten der Gläubiger in das Privatvermögen verhindern und zum anderen auch Auswirkungen auf die Beziehung zwischen den Gesellschaftern untereinander in dem Sinne haben, dass die Gesellschafter – um die persönliche Haftung zu vermeiden – nicht nur selbst umsichtig handeln, sondern auch das Verhalten ihrer Mitgesellschafter kontrollieren. Eben dies hat der Beklagte zu 2) nicht getan, sondern seinem Mitgesellschafter die alleinige Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftskonto eingeräumt, die diesem die Durchleitung der Gelder der Klägerin ermöglicht hat. Ob er dadurch persönlich profitiert hat oder ebenfalls durch den J. getäuscht wurde, ist für die Frage der akzessorischen Haftung nicht ausschlaggebend. Im vorliegenden Einzelfall bestand daher kein Grund, von dem gesetzlichen Grundsatz der akzessorischen Haftung Abstand zu nehmen. C. Schließlich hat das Landgericht auch die aus der verschärften Haftung der Beklagten zu 1) und der sich daran anschließenden akzessorischen Haftung des Beklagten zu 2) resultierenden Zinsansprüche zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, bejaht. Nichts Anderes gilt für die zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gegen die Beklagte zu 1) beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gegen den Beklagten zu 2) getroffene Schutzanordnung folgt aus seinem Antrag nach § 712 ZPO. Der Beklagte zu 2) hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil in Form des Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage bringt und dass er nicht in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung für die zu vollstreckende Forderung aufzubringen. Es liegt mithin ein Fall des § 712 Abs. 1 S. 2 ZPO vor. Soweit die Klägerin dem Vollstreckungsschutzantrag entgegengesetzt hat, dass ihre ohnehin geringen Aussichten auf vollständige Befriedigung bei Abwarten der Rechtskraft weiter sinken könnten, führt dies im Rahmen einer Abwägung mit der drohenden Existenzgefährdung des Beklagten zu 2) nicht zu einem Überwiegen der Gläubigerinteressen. Wegen des gleichwohl beachtlichen Sicherungsinteresses der Klägerin hat der Senat seinen durch § 708 Abs. 1 S. 2 ZPO eröffneten Ermessensspielraums dahingehend ausgeübt, das Urteil zwar für vorläufig vollstreckbar zu erklären, aber zugleich die Vollstreckung auf Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO zu beschränken. F. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Die Umstände des Einzelfalls hat der Senat unter die Grundsätze subsumiert, die er der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen hat. Der Streitwert wird auf 3.045.703,46 EUR festgesetzt.