Hinweisschreiben
7 U 81/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0130.7U81.23.00
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Leitsätze
- 1.
Hält ein Fahrer seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand kurzzeitig an, um sodann mit weiterem Ausschlag in die Fahrbahn rückwärts zum Wenden in eine Einfahrt zu setzen, muss er nach § 9 Abs. 5 Var. 3 und Var. 2 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des nachfolgenden Verkehrs – ausschließen.
- 2.
Zum notwendigen Seitenabstand bei der Vorbeifahrt an einem zunächst nur am Fahrbahnrand haltenden Pkw
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Hinweises Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hält ein Fahrer seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand kurzzeitig an, um sodann mit weiterem Ausschlag in die Fahrbahn rückwärts zum Wenden in eine Einfahrt zu setzen, muss er nach § 9 Abs. 5 Var. 3 und Var. 2 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des nachfolgenden Verkehrs – ausschließen. 2. Zum notwendigen Seitenabstand bei der Vorbeifahrt an einem zunächst nur am Fahrbahnrand haltenden Pkw Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Beide Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Hinweises Stellung zu nehmen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. Gründe I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 00.09.2021 im Bereich der C.-straße 00 in F., an der er als Fahrer des in seinem Eigentum stehenden Pkw R. beteiligt war. Der Beklagte zu 2) war Fahrer des unfallgegnerischen Pkw K., die Beklagte zu 1) ist dessen Haftpflichtversicherer. Der Kläger beabsichtigte im Bereich der Einfahrt zum Parkplatz der W.bank ein Wendemanöver. Bei der Vorbeifahrt des Beklagten zu 2) kam es zur Kollision der Fahrzeuge, deren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob der klägerische Pkw zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung war, streitig sind. Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L., welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2023 erläutert hat. Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.307,60 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 100,00 € seit dem 13.09.2021 und im Übrigen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 bzw. seit dem 25.01.2022 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 178,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2022 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, hinsichtlich dessen Höhe die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren der Kfz gegeneinander abzuwägen seien, da sich der Verkehrsunfall bei Betrieb beider Fahrzeuge ereignet habe und der Unfall für beide Seiten weder aufgrund höherer Gewalt eingetreten noch unabwendbar gewesen sei. Während ein Verkehrsverstoß des Klägers gem. § 9 Abs. 5 StVO nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen sei, sei ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) weder wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit noch wegen fehlender Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes oder wegen Unaufmerksamkeit anzunehmen. Damit sei lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in die Abwägung einzustellen, welche mit 20 % zu bemessen sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe seien die klägerseits geltend gemachten Mietwagenkosten ihrer Dauer und Höhe nach als Schaden berücksichtigungsfähig. Der Kläger müsse sich allerdings im Wege der Vorteilsanrechung ersparte Betriebskosten anrechnen lassen, welche gem. § 287 ZPO mit 10 % in Abzug zu bringen seien. Als außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren könne der Kläger lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr, keine 1,5-Gebühr verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit seiner zulässigen Berufung, mit der der Kläger die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, verfolgt er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, nunmehr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90 % zulasten der Beklagten, teilweise weiter. Insoweit errechnet er einen über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinausgehenden weiteren Schadensersatzanspruch von 15.393,99 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 450,00 Euro seit dem 13.09.2021 und im Übrigen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2022 sowie weitere 804,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2022. Zur Begründung führt er aus, das landgerichtliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Es bestünden auch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und erneute Feststellung geböten. Dies gelte zunächst, soweit das Landgericht einen Überholvorgang verneine. Das Fahrzeug des Klägers habe nicht zunächst parallel zur Straßenlängsachse gestanden, sondern es habe sich im Unfallzeitpunkt mit dem linken Vorderrad auf der Fahrbahn und damit auf dem gleichen Straßenteil befunden, so dass der Vorgang des Vorbeifahrens nicht zweifelhaft sein könne. Es sei zudem erkennbar gewesen, dass die gepflasterte Fläche der Einfahrt der W.bank nicht dem ruhenden Verkehr diene; einen durch das Blinken des R. gekennzeichneten andauernden Verkehrsvorgang des Klägers habe der Beklagte zu 2) wahrnehmen müssen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe vorliegend ein Abstand von 0,5 m keinen ausreichenden Sicherheitsabstand dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm sei bei sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Karosserie des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt einen Abstand von 33 cm zum Bordstein gehabt habe, wobei unter Einbeziehung des Außenspiegels lediglich ein Abstand von nur etwa 20 cm anzunehmen sei. Dieser geringe Abstand zum Fahrbahnrand sei unter Berücksichtigung der Straßenbreite nicht nachvollziehbar. Gegen das Sachverständigengutachten sei zudem einzuwenden, dass es von der Annahme ausgehe, der klägerische R. habe zunächst parallel zur Straßenlängsachse gestanden. Der R. sei entgegen der Annahme des Sachverständigen aber nicht durch eine Rückwärtsfahrt mit nach rechts eingeschlagenen Rädern von der gepflasterten Fläche auf die Fahrbahn gefahren, sondern er habe sich mit dem linken Vorderrad vor und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der Fahrbahn befunden. Er sei von dort – wie durch den Reifenabrieb auf der Fahrbahn belegt – nach rechts in Richtung Bordstein verschoben worden. Der R. habe bei der Rückwärtsfahrt auch nur eine kurze Strecke (von wenigen cm) zurückgelegt. Insoweit werde vorsorglich Beweis angetreten durch erneute Befragung des Sachverständigen L. oder weiteres Sachverständigengutachten. Mit Blick auf die Schadenshöhe habe eine Vorteilsanrechnung wegen ersparter Aufwendungen zu unterbleiben, da unklar sei, welche Aufwendungen überhaupt erspart worden seien. Die Kosten vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit, namentlich einer 1,5 Geschäftsgebühr, seien in voller Höhe erstattungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Berufungsschrift verwiesen. Die Beklagten haben gegen das erstinstanzliche Urteil ebenfalls in zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Klage anstreben. Der durch das Landgericht zutreffend angenommene Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO führe zu seiner Alleinhaftung. Es sei zudem von einem Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO auszugehen. Demgegenüber sei der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen. Dem Landgericht sei schließlich nicht in der Einschätzung zu folgen, dass die Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge als gleich hoch anzusehen seien, da insoweit eine Erhöhung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs infolge der besonders gefährlichen Rückwärtsfahrt zu berücksichtigen sei. Die Berufung des Klägers sei zurückzuweisen. Soweit der Kläger nunmehr ein Blinken seines Fahrzeugs behaupte, werde dies als verspätet gerügt und bestritten. Hinsichtlich des einzuhaltenden Seitenabstandes sei zudem auf das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 S. 1 StVO hinzuweisen. Die durch das Landgericht bei der Schadenshöhe vorgenommenen Abzüge seien nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz vom 06.08.2023 verwiesen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen des Klägers und der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. 1. Der klägerischen Berufung kommt keine Aussicht auf Erfolg zu. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere – dem Kläger günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die klägerische Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich Anspruchsgrund als auch hinsichtlich Anspruchshöhe richtig. Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche zu. a) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Fahrer des unfallbeteiligten K. und als dessen Haftpflichtversicherer dem Grunde nach aus § 18 Abs. 1 i. V. m. § 7 StVG und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht der Senat auch im Einklang mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagtenseite der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen ist. Dass ein Idealfahrer in der Situation des Beklagten zu 2) angesichts der ungewöhnlichen Haltesituation des Klägerfahrzeugs, bei der die Möglichkeit eines bevorstehenden Fahrmanövers bestand, den Unfall nicht durch frühzeitige Vergrößerung des Abstandes zum klägerischen Fahrzeug oder früheres Abbremsen hätte verhindern können, ist nicht erwiesen. Da letztlich allein auf Basis des Vortrags der Beklagten sowie der Ausführungen des Sachverständigen die Einhaltung eines Seitenabstandes von mindestens 50 cm nicht zweifelsfrei im Sinne des § 286 ZPO festgestellt werden kann, sondern der tatsächliche Seitenabstand vorliegend auch darunter gelegen haben kann, wobei die Einhaltung von 50 cm Abstand bei der sich dem Beklagten zu 2) bietenden Sachlage aber das absolute Minimum darstellte, ist dem Beklagten zu 2) der Beweis fehlenden Verschuldens gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelungen (hierzu s. im Einzelnen noch sogleich unter bb) (1)). Demnach ist eine Haftungsquote für die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu bilden, deren Höhe sich danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. In die demnach vorzunehmende Abwägung sind lediglich unstreitige oder erwiesene Verkehrsverstöße der unfallbeteiligten Fahrer einzubeziehen. aa) Das Landgericht hat unter zutreffender Würdigung des Beweisergebnisses angenommen, dass der Kläger zum Kollisionszeitpunkt rückwärtsgefahren ist und ihn demnach gem. § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO die Pflicht traf, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er mit starkem Lenkeinschlag rückwärtsgefahren ist, mit der Folge, dass er mit dem vorderen linken Bereich seines Fahrzeugs in die Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs geraten und letztlich mit diesem kollidiert ist. Gegen die gleichermaßen bestehenden höchsten Sorgfaltsanforderungen beim Wenden mit einem Fahrzeug gem. § 9 Abs. 5 Var. 2 StVO hat der Kläger ebenfalls verstoßen. Ob der Kläger zudem die Pflichten des § 10 StVO verletzt hat, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls der Schwerpunkt des verkehrswidrigen Handelns im Bereich des § 9 StVO liegt, und die Frage nach einer Subsumtion zusätzlich unter § 10 StVO für die Haftungsverteilung im konkreten Fall letztlich ohne Bedeutung ist. bb) Demgegenüber sind Verkehrsverstöße des Beklagten zu 2) mit der überzeugenden Einschätzung des Landgerichts nicht erwiesen. (1) Dies gilt zunächst für einen Verkehrsverstoß durch Nichteinhaltung eines hinreichenden Sicherheitsabstandes bei der Vorbeifahrt, § 1 Abs. 2 StVO. § 5 Abs. 4 S. 3 StVO, nach dem beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen Führenden der ausreichende Sicherheitsabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m beträgt, ist in Ermangelung eines Überholvorgangs sowie fehlender Beteiligung der in der Norm genannten Verkehrsteilnehmer ersichtlich nicht anwendbar. Die nunmehr durch die Klägerseite im Rahmen der Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung zum Erfordernis eines Abstandes von einem Meter ist, soweit sie den – hier nicht betroffenen – Begegnungsverkehr betrifft, ebenfalls nicht einschlägig. Hinsichtlich des einzuhaltenden Mindestseitenabstandes eines Vorbeifahrenden zu einem haltenden bzw. parkenden Fahrzeug gibt es keine allgemein gültigen Regeln, sondern der notwendige Mindestabstand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. etwa KG Beschl. v. 30.7.2009 – 12 U 175/08, NZV 2010, 343 (343f.)). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf der beim Vorbeifahren an einem geparkten Fahrzeug einzuhaltende Seitenabstand nach den Umständen des Einzelfalles geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von einem Meter (OLG Köln Beschl. v. 10.07.2014 – 19 U 57/14, BeckRS 2015, 01551). Ein Seitenabstand von nicht unter 50 cm eines vorbeifahrenden zu einem geparkten Pkw wird regelmäßig als ausreichend angesehen (KG a. a. O. m. w. N.). Bei der Bemessung des erforderlichen Seitenabstandes ist auch die gem. § 2 Abs. 2 StVO bestehende allgemeine Verhaltenspflicht, möglichst weit rechts zu fahren, in die Erwägungen einzubeziehen. In der vorliegenden Konstellation war ein Seitenabstand bei der Vorbeifahrt zwischen dem klägerischen und dem Beklagtenfahrzeug (gerechnet jeweils von der Karosserie aus) von 50 cm nach Einschätzung des Senats erforderlich, aber auch ausreichend. Zwar befand sich das klägerische Fahrzeug im Bereich einer rechts neben der vom Beklagten zu 2) genutzten Fahrbahn gelegenen gepflasterten Einfahrt. Angesichts dieses Standortes war unabhängig von der Frage, ob der Kläger – wie nunmehr von ihm behauptet und von Beklagtenseite bestritten – geblinkt hat, für den aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) kommenden Verkehr damit zu rechnen, dass das klägerische Fahrzeug nicht parkte und voraussichtlich zeitnah wieder in Bewegung gesetzt werden würde. Damit dass dies durch ein rückwärtiges Wendemanöver während der Vorbeifahrt des Beklagten zu 2) erfolgen würde und der Kläger sein Fahrzeug hierbei ohne Rücksicht auf das sich auf der Fahrbahn nähernde Fahrzeug des Beklagten zu 2) durch starken Lenkeinschlag in dessen Fahrlinie bewegen würde, brauchte der Beklagte zu 2) in der konkreten Situation allerdings nicht zu rechnen und den Seitenabstand aufgrund dessen nicht über 50 cm hinaus zu erhöhen. Denn nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt (BGH Urt. v. 04.04.2023 – VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 11 m. w. N.). Eine Unterschreitung eines seitlichen Abstandes zwischen den Karosserien der beiden Fahrzeuge von 50 cm ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend nicht erwiesen; sie ist aber auch nicht ausgeschlossen, weshalb der Nachweis fehlenden Verschuldens auf Seiten des Beklagten zu 2) nicht gelungen ist (s. bereits oben). Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner Anhörung in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 27.06.2022 angegeben, er sei ganz normal mit Seitenabstand an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren; er fahre üblicherweise mit einem Seitenabstand von 50 bis 60 cm an Fahrzeugen vorbei (s. Protokoll, S. 2, Bl. 159 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im folgenden eGA). Der Sachverständige L. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.12.2022 – unter Zugrundelegung einer fahrbahnparallelen Position des R. – einen Abstand zwischen beiden Fahrzeugen bei der Vorbeifahrt von etwa 50 cm errechnet (vgl. S. 7 des Gutachtens, Bl. I-250 d. eGA). Dass der Sachverständige für seine Berechnungen von einer fahrbahnparallelen Position des R. ausgegangen ist, ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenngleich eine solche vorliegend nicht im Sinne des § 286 ZPO feststeht. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Anknüpfungstatsache einer fahrbahnparallelen Ausrichtung des R. vor der Rückwärtsfahrt als dem Parteivortrag widersprechend angreift, überzeugt dies nicht. Insoweit ist es zwar in der Tat unstreitig und auch auf den Lichtbildern (insbesondere Bl. I-258 d. eGA) ersichtlich, dass sich das linke Vorderrad des klägerischen R. zum Zeitpunkt der Kollision auf der Fahrbahn befunden hat. Hiervon zu unterschieden ist aber der ursprüngliche Standort des klägerischen Fahrzeugs vor Beginn der Rückwärtsfahrt , welcher für die Berechnung des zunächst bestehenden Seitenabstandes zwischen den beiden Fahrzeugen maßgeblich ist. Insoweit hatte die Beklagtenseite bereits auf S. 2 der Klageerwiderung (vgl. Bl. I-73 d. eGA) vorgetragen, dass das Klägerfahrzeug neben der Fahrbahn, fahrbahnparallel auf der Parkplatzzufahrt gestanden habe. Dass der klägerische R. demgegenüber bereits vorkollisionär nicht vollumfänglich im Bereich der Parkplatzzufahrt parallel zur Fahrbahn, sondern schräg mit dem linken Rad auf der Fahrbahn gestanden hätte, ist und war demnach nicht unstreitig. Insoweit hatte der Kläger erstinstanzlich zwar noch behauptet, der Standort des klägerischen Fahrzeugs nach der Kollision habe derjenigen nach dem Anhalten des Fahrzeugs entsprochen, da der Kläger mit dem Rückwärtsfahren noch nicht begonnen habe; dieser Vortrag ist durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens (vgl. S. 8 des Gutachtens, Bl. I-251 eGA) und seiner Anhörung in 1. Instanz (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2023, Bl. I-334 eGA) aber widerlegt. Dass der Sachverständige seiner Berechnung des Seitenabstands die durch die Beklagten vorgetragene und vom Sachverständigen ersichtlich für plausibel gehaltene zunächst fahrbahnparallele Ausrichtung des Klägerfahrzeugs zugrunde gelegt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden; denn eine bereits vor Beginn der Rückwärtsfahrt gegebene – für die Berechnung des Seitenabstandes bedeutsame – Schrägstellung des klägerischen Fahrzeugs ist durch den Kläger nicht bewiesen worden. Eine (exakt) fahrbahnparallele Ausrichtung kann andererseits allein auf Basis des diesbezüglichen Vortrages in der Klageerwiderung, die ersichtlich auf einer Schätzung durch den Beklagten zu 2) beruhte, der den klägerischen Pkw nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.06.2022 überhaupt erst drei bis vier Meter vor der Vorbeifahrt wahrgenommen hat (vgl. S. 2 des Protokolls vom 27.06.2022, Bl. I-159 d. eGA), aber auch nicht als gesichert angenommen werden. Bereits eine – ohne weiteres mögliche – geringfügige vorkollisionäre Schrägstellung des Klägerfahrzeugs würde aber zu einer Unterschreitung des ohnehin nur ungefähr durch den Sachverständigen angegeben Abstandes von 50 cm führen, was den Nachweis fehlenden Verschuldens auf Seiten des Beklagten zu 2) entgegen der Ansicht der Beklagten – wie bereits ausgeführt – hindert. (2) Ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 3 StVO wegen Fahrens mit unangepasster Geschwindigkeit ist durch das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint worden, was mit der Berufung durch den Kläger im Übrigen auch nicht angegriffen wird. (3) Gleiches gilt für einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot, § 1 Abs. 2 StVO, infolge Unaufmerksamkeit. cc) In die Abwägung gem. § 17 StVO ist demnach ein Verkehrsverstoß des Klägers gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren und beim Wenden gem. § 9 Abs. 5 StVO einzustellen, wohingegen ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) nicht erwiesen ist. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund eine Quote von 80 % zulasten des Klägers angenommen hat, ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu beanstanden. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass das Landgericht vorliegend nicht vom vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgegangen ist. Zwar ist es in Konstellationen, in denen einen Unfallbeteiligten – wie vorliegend den Kläger – ein schwerer Verkehrsverstoß trifft, was insbesondere bei Verstößen gegen Normen der Fall ist, die ein jede Gefährdung anderer ausschließendes Verhalten fordern, oft gerechtfertigt, die einfache Betriebsgefahr vollständig zurücktreten zu lassen (vgl. Burmann in: Burmann u. a., Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. 2024, § 17 Rn. 20 m. weit. Nachw.). Ob dies angemessen erscheint, ist indes eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. In der vorliegenden Konstellation ist dies nach Einschätzung des Senats nicht der Fall. Auch wenn ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) wegen einer Vorbeifahrt am klägerischen Pkw mit zu geringem Abstand letztlich nicht erwiesen und damit bei der Abwägung nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist, hat die unter den gegebenen Umständen erfolgte Vorbeifahrt des Beklagten zu 2) an dem ersichtlich nur haltenden Klägerfahrzeug mit einem – an dieser Stelle zu unterstellenden – gerade noch als nicht verkehrswidrig zu bezeichnenden Abstand die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in der konkreten Situation unfallursächlich geprägt, was ein vollständiges Zurücktreten hindert. Die insoweit durch das Landgericht erfolgte Bemessung der Betriebsgefahr mit 20 % begegnet keinen Einwänden. b) Auch soweit das Landgericht bei den Mietwagenkosten einen Abzug von 10 % vorgenommen hat und für die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr lediglich eine 1,3-Gebühr, nicht aber eine 1,5-Gebühr für erstattungsfähig erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. 2. Die gegen die Annahme einer 20 %-tigen Haftungsquote gerichtete Berufung der Beklagten hat angesichts obiger Ausführungen ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufungen des Klägers und der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.