Leitsatz: 1. Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat. 2. Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO „befasst“, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können. 3. Aktenkundigkeit und damit Befasstsein der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer liegen bereits dann vor, wenn ihr eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift oder ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder der Bericht eines Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. G r ü n d e : I. Am 30. Mai 2022 verurteilte das Amtsgericht Emmerich am Rhein den Verurteilten und Beschwerdeführer (im Folgenden: Verurteilter) wegen Betruges in Tateinheit mit „einem versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf 4 Jahre fest, bestimmte, dass der Verurteilte sich für die Dauer der Bewährungszeit straffrei zu führen hat, wies ihn an, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, und unterstellte ihn für die Dauer der Bewährungszeit der Leitung und Aufsicht des für ihn zuständigen Bewährungshelfers. Das Urteil erwuchs am 08. Juni 2022 in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 gab das Amtsgericht Emmerich am Rhein die weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß §§ 462a Abs. 4 S. 3, 463 Abs. 7 StPO an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve ab. Der Verurteilte steht dort nach vollständiger Verbüßung von Strafhaft im dortigen Bezirk noch bis zum 07. Juni 2026 gemäß § 68f StGB unter Führungsaufsicht. Mit Schreiben vom 04. Mai 2023 teilte die für den Verurteilten zuständige Bewährungshelferin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit, dass zwei neue Anklagen gegen diesen erhoben worden seien. Dem Schreiben waren die an den Strafrichter des Amtsgerichts Kleve gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 16. Januar 2023, Az. 309 Js 793/22, sowie die an das Amtsgericht – Schöffengericht – gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 02. Februar 2023, Az. 309 Js 1279/22, beigefügt, die Tatvorwürfe betrafen, die in die sog. „Vorlaufzeit“ der Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 S. 2 StGB bzw. in die Bewährungszeit (nämlich am 31. Mai 2022 sowie im September 2022) fielen. Der Verurteilte wurde am 24. November 2023 vorläufig festgenommen und der Justizvollzugsanstalt X. zugeführt. Dort wurde seit diesem Tage bis zum 24. Dezember 2023 die Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 08. Mai 2018, Az. 610 Ds – 412 Js 201/17 – 192/17, vollstreckt, nachdem die seitens der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit Beschluss vom 09. Juli 2020 gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung mittlerweile widerrufen worden war. Ab 25. Dezember 2023 schloss sich Hauptverhandlungshaft gemäß § 230 StPO in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve, Az. 309 Js 1279/22, an. Nachdem die Bewährungshelferin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve über die Inhaftierung in Kenntnis gesetzt und diese sodann ein Vollstreckungsblatt eingeholt hatte, gab die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve mit Verfügung vom 30. November 2023 die Führungsaufsicht im oben bezeichneten Verfahren sowie die Bewährungsaufsicht im hier gegenständlichen Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster ab, welche die Verfahren sodann übernahm. Am 13. Februar 2024 verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve, Az. 13 Ls 309 Js 1279/22 – 12/23 den Verurteilten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, ordnete eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an und traf eine Einziehungs- sowie eine Wertersatzeinziehungsentscheidung. Das Urteil ist – soweit bekannt – noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der bis zu diesem Tage bestehende Hauptverhandlungshaftbefehl wurde im Anschluss an die Urteilsverkündung aufgehoben und der Verurteilte damit zugleich aus der Justizvollzugsanstalt X. entlassen. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster gerichteten Schreiben vom 25. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Kleve, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 30. Mai 2022 zu widerrufen. Dem Schreiben war ein Hauptverhandlungsprotokoll vom 13. Februar 2024 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass der Verurteilte die Taten aus der Anklageschrift vom 02. Februar 2023, begangen am 15. September 2023 und 16. September 2023, in der Hauptverhandlung gestanden hatte. Mit Verfügung vom 15. April 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster den Verurteilten zu dem von der Staatsanwaltschaft Kleve beantragten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung schriftlich angehört. Das Schreiben ist dem Verurteilten am 22. Juni 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 01. Juli 2024 hat er mitgeteilt, dass das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts - Kleve vom 13. Februar 2024 nicht rechtskräftig sei. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 hat die 18. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 30. Mai 2022 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Gegen diesen dem Verurteilten am 19. Oktober 2024 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 23. Oktober 2024 beim Landgericht Münster eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17. Dezember 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur Stellungnahme – nach gewährter antragsgemäßer Fristverlängerung – bis zum 24. Januar 2025 gegeben worden. Mit beim Oberlandesgericht Hamm am 22. Januar 2025 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag hat dieser u.a. darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung noch nicht in Betracht komme, da der Verurteilte den Willen, das damalige Geständnis nicht aufrecht erhalten zu wollen mit der Einlegung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kleve vom 23. Februar 2024 ausreichend zum Ausdruck gebracht habe. II. Die nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 311 Abs. 1 StPO statthafte, gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat – jedenfalls vorläufig – Erfolg. 1. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster für die Entscheidung örtlich unzuständig war. Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 453 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve örtlich zuständig, weil sie bereits vor dem am 24. November 2023 erfolgten Haftantritt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt X. zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 08. Mai 2018 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung in hiesiger Sache befasst war und die infolge der bei ihr zu dieser Zeit andauernden Führungsaufsicht einmal begründete Zuständigkeit noch nicht entfallen war (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 ARs 96/22 – beck-online; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 – beck-online; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 302/06 –, juris; BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 - 2 AR 206/00 – beck-online; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 1 Ws 139/09 – beck-online; KK-StPO/Appl, 9. Auflage 2023, § 462a StPO Rn. 21, beck-online). a) Diese Zuständigkeitskonzentration bei der örtlichen Strafvollstreckungskammer des Sitzes der Haftanstalt, in der Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder wurde gilt unabhängig davon, ob während oder - wie hier - nach der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1981 – 2 ARs 293/81 – juris). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 6. April 2007 – 2 ARs 115/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 462a Rn. 13, 34; KK-StPO/Appl, 9. Auflage 2023, § 462a StPO Rn. 21, beck-online). b) Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO „befasst“, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2017 – 1 Ws 72/17 – beck-online; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 ARs 267/13 – beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2020 − 4 (s) Sbd I – 1/20 – beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 – beck-online; BGH, Beschluss vom 15. März 2000 – 2 ARs 41/00 – beck-online; BGH, Beschluss vom 16. April 1997 – 2 ARs 112/97 – beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 AR 212/06 – 5 Ws 81/06 – beck-online; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 462a Rn. 11 m.w.N.). Aktenkundigkeit und damit Befasstsein der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer liegen bereits dann vor, wenn ihr eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift oder ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder der Bericht eines Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 ARs 96/22 – beck-online; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 ARs 113/15 – beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09 – beck-online; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage, § 462a Rn. 11b). Auf welchem Wege die anschließende Prüfung erfolgt, spielt für die Frage des „Befasstseins“ keine Rolle mehr. Denn schon vom Wortlaut des Gesetzes her kann es auf die Reaktion und die nachfolgende Sachbehandlung des bereits infolge der Kenntnisnahme von grundsätzlich widerrufsgeeigneten Gründen zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht ankommen. Dem Befasstsein steht daher nicht entgegen, wenn das Gericht nach Eingang der Anklageschrift oder der Kenntnisnahme von sonstigen widerrufstauglichen Tatsachen zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Strafverfahrens über den Tatvorwurf abwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 ARs 267/13, beck-online). Es wäre auch schwer nachzuvollziehen, die zuständigkeits- bzw. fortwirkungszuständigkeitsrelevante Frage des Befasstseins davon abhängig zu machen, ob die materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 StGB – etwa die Begehung einer neuen Straftat – auch in prozessualer Hinsicht – wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils oder des Vorliegens eines richterlichen Geständnisses – bereits sicher feststellbar sind und aus diesem Grunde auch zeitnah oder sofort entschieden werden kann. Andererseits kommt grundsätzlich auch ohne sichere Feststellung der Widerrufsgründe eine sofortige – abschlägige – Bescheidung des mit der Sache befassten Gerichts in Betracht, etwa wenn die vermeintliche, grundsätzlich widerrufsgeeignete Verfehlung im Sinne des § 56f Abs. 1 StGB – selbst ihre Feststellbarkeit unterstellt – einen Widerruf in der gebotenen Gesamtschau nicht zu begründen vermag. c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve bereits mit Eingang des Schreibens der Bewährungshelferin vom 23. April 2023 mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung im hiesigen Verfahren befasst, in welchem diese der Kammer die beiden Anklagen der Staatsanwaltschaft Kleve zur Akte gereicht hatte. Diese boten Anlass zur Prüfung der Widerrufsfrage, da sie zumindest einen gegen den Verurteilten bestehenden hinreichenden Tatverdacht für die Begehung von Straftaten in dem nach § 56f Abs. 1 StGB bestimmten relevanten Zeitraum belegten. Durch die Abgabe der Führungs- und Bewährungsaufsicht konnte sie sich der kraft Gesetzes eingetretenen Zuständigkeit nicht entledigen. 2. Die fehlende örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Münster führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine eigene Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO an Stelle des unzuständigen Gerichts ist dem Senat verwehrt, da er nicht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts Kleve zu befinden hat. Es ist damit nicht das gemeinsame Obergericht, so dass durch eine eigene Sachentscheidung das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werden könnte (vgl. zur Möglichkeit eigener Sachentscheidung in anderen Konstellationen OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2012, III-2 Ws 372/12, juris, Rdnr. 9 m.w.N; KK-StPO/Zabeck, 9. Auflage 2023, § 309 StPO Rn. 10). III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.