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Beschluss

1 VAs 76/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0127.1VAS76.24.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Betroffene wurde für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 zur Haupt-Jugendschöffin bei dem Amtsgericht Dortmund ausgewählt. Der erste der Betroffenen zugeloste Sitzungstag war der 08.01.2024. Am Vormittag dieses Tages meldete sich die Betroffene telefonisch bei der Serviceeinheit des Amtsgerichts Dortmund und wies darauf hin, dass sie gläubige Muslima sei und aus religiöser Überzeugung das Tragen eines Kopftuchs für sich als verpflichtend ansehe und auch in der Hauptverhandlung davon keine Ausnahme machen könne. Sie erkundigte sich, ob dies der Teilnahme an der Sitzung als Hauptjugendschöffin entgegenstehe. In einem anschließenden Telefonat mit dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Dortmund erläuterte dieser der Betroffenen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW und teilte insbesondere mit, dass das Tragen eines Kopftuchs in der Verhandlung nicht zulässig sei. Innerhalb der ihr dazu eingeräumten Stellungnahmefrist wies die Betroffene mit Schreiben vom 04.02.2024 auf die Bedeutung des islamischen Kopftuchs allgemein und konkret für ihre Religionsausübung hin und legte ihre Position zur Funktion des Schöffenamtes dar. Die vom Vorsitzenden des Jugendschöffenausschusses daraufhin am 09.02.2024 wegen einer gröblichen Pflichtverletzung der Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG beantragte Amtsenthebung lehnte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.04.2024 (5 Ws 64/24) ab. Nach Gewährung einer Stellungnahmefrist für die Betroffene strich der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses diese mit Beschluss vom 22.05.2024 gemäß § 52 Abs. 1 GVG von der Hauptschöffenliste. Auf die nach erfolgter Zustellung des Beschlusses am 06.06.2024 beim Amtsgericht Dortmund am 20.06.2024 erhobene Anhörungsrüge der Betroffenen entschied das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 19.08.2024, dass die weitere Fortsetzung des Verfahrens nicht erfolgt. Mit einem undatierten, am 04.07.2024 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt die Betroffene im vorliegenden Verfahren, den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22.05.2024 aufzuheben. Insoweit vertritt die Betroffene mit näherer Darlegung die Auffassung, dass die Streichung von der Schöffenliste nicht ausschließbar als reiner Verwaltungsakt einzuordnen sei, so dass der Antrag nach §§ 23ff EGGVG statthaft sei. Mit umfangreichen Ausführungen legt die Betroffene dar, dass die Streichung von der Schöffenliste rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Der Generalstaatsanwalt in Hamm beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Die Betroffene hat mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.11.2024 umfangreich Stellung genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23ff EGGVG ist unzulässig. Anträge auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG können sich nur gegen Maßnahmen von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten richten. Justizbehörden in dem für § 23 EGGVG maßgebenden funktionellen Sinn (dazu grundlegend: BGH, Beschluss vom 21.11.1978 – StB 210/78 = NJW 1979, 882 m.w.N.) sind auch solche, die der Justiz dienstbar gemacht werden und in Wahrnehmung einer Aufgabe handeln, die der jeweiligen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe zugewiesen ist (BGH, Beschluss vom 12.01.2001 – 2 ARs 355/00 = NJW 2001, 1077). Als Justizbehörden können damit grundsätzlich auch ordentliche Gerichte in Betracht kommen, jedoch nicht, soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsprechung, justizförmige Verwaltungstätigkeit oder gerichtliche Selbstverwaltung ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1973 – 4 StR 554/73 = NJW 1974, 509; Köhnlein in: BeckOK GVG, 25. Edition, Stand 15.11.2024, § 23 EGGVG Rn. 4, 7 m.w.N.). Die Entscheidung über die Streichung der Betroffenen von der Schöffenliste stellt sich als „justizförmige Verwaltungstätigkeit“ in diesem Sinne dar. Zuständig für die Streichung von der Schöffenliste ist nach § 52 GVG der geschäftsplanmäßig für die Schöffenangelegenheiten im Sinn der §§ 31 ff GVG i.V.m. § 34 Abs. 1 JGG bestimmte Jugendrichter (Schuster in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage § 52 Rn. 11). Die Streichung ist nach § 52 Abs. 4 GVG unanfechtbar. Bei der Entscheidung nach § 52 Abs. 1 GVG, die nicht in einem konkreten Strafverfahren ergeht, wird zwar keine Rechtsprechung im engeren Sinne, aber richterliche Tätigkeit unter richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt (vgl. dazu: vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 VAs 12/14 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2011 – 2 Ws 78/11 = BeckRS 2011, 13583 OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2005 – 1 Ws 303/05 unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 02.07.1984 1 VAs 84/84), so dass ein Antrag nach §§ 23ff EGGVG nicht zulässig ist. Auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine abweichende Beurteilung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist Ausprägung dieser Rechtsweggarantie und ist dazu bestimmt, den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten umfassenden Rechtsschutz gegen Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren (grundlegend: BVerfG NJW 1975, 893). Die Vorschrift hat jedoch keine rechtsschutzeröffnende Funktion, sondern begründet für die Anfechtung bestimmter Maßnahmen von Justizbehörden den ordentlichen Rechtsweg unter Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs (BGH NJW 1961, 2120; Köhnlein in: BeckOK GVG, 25. Edition, Stand 15.11.2024, § 23 EGGVG Rn. 1 m.w.N.). Damit unterwirft § 23 EGGVG nichtrichterliche Handlungen der Staatsgewalt richterlicher Kontrolle, nicht dagegen wird hierdurch zusätzlicher Rechtsschutz gegen einen Richterspruch durch Anrufung eines anderen Richters gewährt (so auch: OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2005 – 1 Ws 303/05 m.w.N.).