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Urteil

22 U 25/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0120.22U25.24.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 18.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 18.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Schädlingsbefalls des Dachstuhls der mit einem Einfamilienhaus bebauten Immobilie, welche die Kläger von den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 20.10.2017 erwarben. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf Bl. 7 ff. der erstinstanzlichen Akte (im Folgenden d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die auf dem Spitzboden befindlichen Hölzer des Dachstuhls bereits teilweise befallen. Am 17.05.2018 erfolgte die Übergabe des Hauses an die Kläger. Zu diesem Zeitpunkt waren auf dem Spitzboden keine Anzeichen für einen Befall zu erkennen. Im Juni 2018 bemerkten die Kläger – insbesondere auf den Mittelpfetten des Dachstuhls – eine Vielzahl von kleinen Holzmehlhaufen. Die Kläger beauftragten in der Folge den Privatgutachter Z.. Dieser dokumentierte die sich ihm im Juni 2018 darstellende Situation und schätzte die Kosten für die Sanierung auf insgesamt 98.589,00 €. Wegen der Einzelheiten der vom Privatgutachter getroffenen Feststellungen wird auf Bl. 21 ff. d.A. verwiesen. Die Kläger haben behauptet, dass bereits vor Vertragsschluss im Oktober 2017 ein mit dem im Juni 2018 vergleichbarer Holzmehlauswurf vorhanden gewesen sei und dass die Beklagten diese Haufen zur Kenntnis genommen hätten. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten auch gewusst, dass es einen Schädlingsbefall des Dachbodens gegeben habe und hätten diesen gegenüber den Beklagten arglistig verschwiegen. Die Kläger haben weiter behauptet, dass eine Sanierung des Dachstuhls zwei Monate dauere. In dieser Zeit sei das Haus nicht bewohnbar und es müsse für insgesamt 5.100,00 € eine Ferienwohnung angemietet werden. Zudem sei eine Einlagerung der Möbel notwendig, die weitere 5.000,00 € an Kosten verursache. Schließlich sei aufgrund der zwischenzeitlichen Preissteigerung ein Aufschlag von 30% auf die geschätzten Sanierungskosten vorzunehmen, so dass insgesamt von einem Schaden in Höhe der Klageforderung auszugehen sei. Die Beklagten haben behauptet in Ihrer Besitzzeit habe es auf dem Dachboden keine Holzmehlhaufen gegeben und sie hätten keine Kenntnis von einem Schädlingsbefall gehabt. Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Grundurteil stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht geführt. Im Anschluss hat das Landgericht die Klage nach weiterer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der vertragliche Gewährleistungsausschluss durchgreife. Die Kammer könne nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Feststellung dahingehend treffen, dass die Beklagten vor dem Verkauf der Immobilie im Jahr 2017 Anzeichen für einen Schädlingsbefall wahrgenommen hätten. Wegen der weiteren erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts inkl. der Parteianträge I. Instanz sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie greifen das erstinstanzliche Urteil dahingehend an, dass der gerichtliche Sachverständige die Beweisfrage nicht habe beantworten können und im Zuge seiner Befragung sehr unsicher gewesen sei. Es hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen und das Landgericht habe aufklären müssen, ob und inwieweit die Beklagten den bestehenden Befall gekannt hätten. Sie beantragen, unter Abänderung des am 18.01.2024 vom Landgericht Münster unter dem Az. 14 O 537/19 verkündeten Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger einen Schadensersatz i. H. v. 125.136,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Aufrechterhaltung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen V.. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 20.01.2025 (Bl. 179 ff. der zweitinstanzlichen Akte: im Folgenden GA) und wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweiserhebung auf das Protokoll vom 20.01.2025 (Bl. 173 ff. GA) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den klagegegenständlichen Schadenersatzanspruch als unbegründet erachtet. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe geben zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass. 1. Den Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§§ 434 a.F., 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB) oder vorsätzlicher Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB) greifen nicht durch, weil die Kläger – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen haben, dass die Beklagten die Kläger über den Hausbockbefall arglistig getäuscht haben (§ 444 BGB). a) Die Parteien haben gem. § 4 des notariellen Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Diesen können die Kläger nur dann gem. § 444 BGB überwinden, wenn sie den Arglistnachweis führen. b) Arglistig im Sinne von § 444 BGB handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21 –, Rn. 68, juris, m.w.N.). Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungsbedürftiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Auch ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne zieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15 –, Rn. 21, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen arglistigen Verschweigens trägt der Käufer (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 – V ZR 55/13 –, Rn. 13, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt werden. Den Klägern ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagten – die für ein arglistiges Verschweigen notwendige – Kenntnis im o.a. Sinne von einem Befall des Dachstuhls hatten. Auch nach der ergänzend durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen V. und der nochmaligen Anhörung der Parteien konnte sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Vordergericht nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung davon bilden, dass bereits vor dem Kaufvertragsschluss Anzeichen für einen Befall des Dachstuhls mit dem Hausbock bestanden haben, aufgrund derer die Beklagten es jedenfalls für möglich hielten, dass ein solcher Befall vorlag. Im Ergebnis ist nicht aufklärbar, ob und wenn ja in welchem Umfang Anzeichen für die Existenz des Hausbocks vor dem Kaufvertrag vom 20.10.2017 vorgelegen haben. Im Einzelnen: aa) Unstreitig waren zum Zeitpunkt der Durchführung der Besichtigung des Hauses und des Dachbodens durch die Kläger am 12.10.2017 und auch am Tag der Übergabe am 17.05.2018 keine Anzeichen für einen Befall durch den Hausbock vorhanden. bb) Es bestehen auch darüber hinaus keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür, dass vor dem 20.10.2017 derartige Anzeichen vorgelegen haben. Weder haben die Beklagten im Rahmen ihrer Parteianhörung angegeben, dass es zu dieser Zeit schon Hinweise für einen Befall durch den Hausbock gegeben hat, noch ist dies von dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen N. geschildert worden. Die Aussage des Zeugen war in Bezug auf solche Umstände, die vor dem mit den Klägern durchgeführten Besichtigungstermin lagen, unergiebig. Der Zeuge gab zwar an, zuvor eine Bewertung des Hauses vorgenommen zu haben. Einzelheiten zu dem Zustand des Dachbodens konnte er aber nicht erinnern. Positive Anhaltspunkte für einen Schädlingsbefall wurden von dem Zeugen nicht geschildert. cc) Der durch den Zeugen Z. im Juni 2018 dokumentierte Zustand lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie sich die Situation vor dem Abschluss des Kaufvertrages dargestellt hat. Zwar lagen im Juni 2018 auf dem Dachboden und dort insbesondere auf den Mittelpfetten des Dachstuhls eine erhebliche Anzahl an Holzmehlhaufen vor; dass sich ein solches Bild indes auch schon vor dem Kaufvertragsschluss gezeigt haben muss, konnte der Senat nicht feststellen. Ein solcher Rückschluss lässt sich zunächst nicht aus der vom Zeugen Z. und auch vom Sachverständigen V. angenommenen Umstand herleiten, dass der Dachstuhl bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages vom Hausbock befallen war. Aus dieser Annahme lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass die Folgen des Befalls für die Beklagten wahrnehmbar waren. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen V., von dessen Sachkunde der Senat überzeugt ist, kann allein aufgrund eines vorhandenen Befalls kein Rückschluss auf die Wahrnehmbarkeit desselbigen gezogen werden. aaa) Für den Senat bestand zunächst kein Anlass nach § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Gutachten einzuholen. Das Gutachten des Sachverständigen V. war weder ungenügend noch unvollständig. bbb) Der Senat ist zudem von der Sachkunde des Sachverständigen V. überzeugt. Der Sachverständige hat auf entsprechende Frage zu seiner Erfahrung mit dem Hausbock im Senatstermin am 20.01.2025 zunächst angegeben, dass der Schädlingsbefall durch einen Hausbock auch Gegenstand seines Bestellungsgebiets sei. Dieses Bestellungsgebiet (Zimmerer Handwerk) entspricht dem des von den Klägern beauftragten Privatsachverständigen Z., bevor dessen Bestellung endete. Der Sachverständige führte weiter aus, er sei mit 16 Jahren in die Lehre gegangen und habe seitdem auch immer wieder mit dem Schädling zu tun gehabt, wobei es zeitlich gesehen so sei, dass die Fälle mit diesem Schädling abgenommen hätten. Auch der Umstand, dass die im Zusammenhang mit den Fressfeinden des Hausbocks getätigten Angaben auf vom Sachverständigen wiedergegebenen Erkenntnissen beruhen, die aus der Verwertung von Fachliteratur erlangt worden sind, steht der Annahme ausreichender Sachkunde nicht entgegen. ccc) Die Ausführungen des Sachverständigen V. in der Sache sind darüber hinaus in sich stimmig und nachvollziehbar. Dagegen überzeugen die Ausführungen des Privatsachverständigen Z., der vom Landgericht wiederholt als Zeuge vernommen wurde, bezüglich des entscheidenden Punktes der sichtbaren Auswirkungen des Befalls vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht. (1) Der Sachverständige V. hat zunächst im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 20.01.2023 ausgeführt, dass sich der Hausbock im Larvenstadium ausschließlich innerhalb des Holzes fortbewege und es so nicht zu einer Bildung der besser sichtbaren Holzmehlhaufen komme. Die sich unmittelbar unterhalb der Holzoberfläche bildenden Aufwölbungen seien oft nur schwer erkennbar. Dies gelte auch für die von den Larven ausgehenden mitunter wahrnehmbaren Fraßgeräusche. Der Senat schließt sich diesen nachvollziehbaren und von den Klägern auch nicht in Frage gestellten Einschätzung an. (2) In Bezug auf die weiteren vom Sachverständigen V. als Mangelsymptom beschriebenen Holzmehlhaufen ist den Klägern schon der Beweis nicht gelungen, dass diese zwingend durch den Hausbock verursacht worden sind. Nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen können die Holzmehlhaufen auch von anderen Insekten, wie etwa Fressfeinden oder Wespen dadurch verursacht worden sein, dass diese in das Holz eingedrungen sind und das in den Fraßgängen befindliche Holzmehl an die Holzoberfläche befördert haben. Die grundsätzliche Existenz anderer holzbewohnenden Insekten ist von den Klägern nicht in Abrede gestellt worden. Soweit der Zeuge Z. in diesem Zusammenhang angegeben hat, es gäbe keine Fressfeinde des Hausbocks außer dem Specht, überzeugt dies den Senat nicht. Der Sachverständige V. hat unter Verweis auf Fachliteratur das Vorhandensein von Fressfeinden, die im Übrigen auch in der im Ergänzungsgutachten in Bezug genommenen Äußerung des Umweltbundesamtes erwähnt werden, bestätigt. Der Senat zieht daher grundsätzlich auch eine Verursachung der Holzmehlhaufen durch Fressfeinde oder andere Insekten in Betracht. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Zeugen Z. dazu, dass er aufgrund des Aussehens der mit dem Holzmehl aus den Gängen beförderten Kotteilchen der Larven, die er mit einer Lupe untersucht habe, ausschließen könne, dass die Holzmehlhaufen von anderen Insekten erzeugt worden seien, überzeugen nicht. Der Zeuge räumte hierbei ein, dass er zwar einige, aber nicht jeden Holzmehlhaufen mit der Lupe betrachtet habe und dass andere Holzmehlhaufen auch von Insekten stammen könnten. Vom Aussehen her seien die Holzmehlhaufen ähnlich. Besteht aber die Möglichkeit, dass die Holzmehlhaufen von Fressfeinden oder Insekten verursacht worden sind, ist für den Senat zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen V. keine Aussage dazu möglich ist, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Intervall diese tätig waren. Damit besteht die begründete Möglichkeit, dass es sich bei dem im Juni 2018 vorliegenden Befund um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat und vor Vertragsschluss keinerlei Holzmehlhaufen vorhanden waren. (3) Allerdings ist auch unter der Prämisse, dass es sich bei den Holzmehlhaufen um solche durch den Schlupf des Hausbocks verursachte handelt, ein Rückschluss auf die vor Abschluss des Kaufvertrages bestehende Symptomatik nicht möglich. Der Sachverständige V. hat ausgeführt, dass keine Aussage dahingehend getroffen werden könne, ob bereits vor dem 20.10.2017 Käfer geschlüpft seien. Die Dauer der Entwicklung der für die Holzschädigung verantwortlichen Larven des Hausbocks sei außerordentlich unterschiedlich und hänge von vielerlei Faktoren ab. Neben den individuellen Unterschieden der Tiere spielten auch Holzalter, Holzfeuchtigkeit, Holzbeschaffenheit und die Temperatur eine Rolle im Rahmen der Larvenentwicklung. Unter günstigsten Bedingungen liege die Entwicklungsdauer hierzulande bei etwa 3-6 Jahren, in nicht ausgebauten Dachstühlen könnten bei der ersten Generation bis zu einem Schlupf aber auch 7-14 Jahren vergehen. Vor diesem Hintergrund könne er keine Angaben dazu machen, ob es bereits vor dem 20.10.2017 zu einem Schlupf des Hausbocks gekommen und ob Holzmehlhaufen und Ausfluglöcher auf dem Dachboden vorhanden gewesen seien. Bei dieser Aussage ist der Sachverständige auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit den durch die Kläger gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwendungen geblieben. Soweit durch die Kläger unter Verweis auf die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Z. gegen das Gutachten eingewandt worden ist, dass der Befall bereits 15 bis 20 Jahre vor der Befunderhebung im Jahre 2018 vorhanden gewesen sein müsse, sind die Kläger wissenschaftliche Belege für ihre Behauptung schuldig geblieben. Der Sachverständige V. führt hierzu unter Bezugnahme auf die vorstehend bereits genannten Einflussfaktoren – die von den Klägern nicht in Abrede gestellt worden sind – aus, dass eine verlässliche Aussage darüber, wie lange der Hausbock bereits im Holz gewesen sei, nicht getroffen werden könne. Es könne sein, dass der Hausbock bereits bei Einbringen des Holzes des Dachstuhls im Holz gewesen sei. Es sei aber auch möglich, dass er später in das Holz gelangt und im Juni 2018 die erste Larvengeneration geschlüpft sei. Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Auch könne vor diesem Hintergrund auf Grundlage der Befunde aus Juni und Juli 2018 keine Aussage darüber getroffen werden, dass, wie von den Klägern behauptet, bereits 15-20 Generationen ausgeschlüpft sein müssten. Dies folge insbesondere nicht aus den von ihm an den Holzbalken festgestellten Beschädigungen. Auch eine einzelne Larvengeneration könne die u.a. auf Foto Nr. 34 seines Gutachtens vom 20.01.2023 erkennbare Schädigung verursachen. Diese Ausführungen sind für den Senat nachvollziehbar, da nach den nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen V. durch ein Weibchen etwa 300-400 Eier abgelegt werden und die Verursachung der dokumentierten Beschädigung bei einer entsprechenden Anzahl von Larven plausibel ist. (4) Auch die tatsächliche Entwicklung des Umfangs der Holzmehlhaufen im Zeitraum Juni 2018 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.01.2025 lässt keinen gesicherten Rückschluss auf den Zustand vor Vertragsschluss zu. Für einen solchen Rückschluss spräche, wenn eine annähernd gleichbleibende Zunahme der Holzmehlhaufen festzustellen gewesen wäre, was hier allerdings nicht der Fall war. Der Zeuge Z. und der Sachverständige V. gaben insofern übereinstimmend an, dass sich die Menge der Holzmehlhaufen im Zeitraum Juni 2018 bis zum Ortstermin des Sachverständigen am 16.1.2023 nicht signifikant erhöht habe. Dieser Umstand wurde durch die Kläger im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt, die auch für den sich anschließenden Zeitraum bis zum Senatstermin das Entstehen neuer Holzmehlhaufen in einem nur geringen Umfang bestätigten. Diese geringfügige Vermehrung steht indes in einem deutlichen Gegensatz zu der Entwicklung im Zeitraum zwischen Übergabe des Hauses im Mai 2018 und dem erstmaligen Bemerken der Holzmehlhaufen durch die Kläger im Juni 2018. Soweit die Kläger unter Verweis auf die Ausführungen des Zeuge Z. in diesem Zusammenhang alternative Ursachen für ein Abflachen der Vermehrung heranziehen und behaupten, dass sich auch vor dem Vertragsschluss schon Holzmehlhaufen in einem dem Juni 2018 vergleichbaren Umfang gezeigt haben müssten, überzeugt diese Argumentation nicht. Dass eine Verwehung der nach 2018 neu entstandenen Holzmehlhaufen durch einen Luftzug auf dem Dachboden (verursacht durch eine Undichtigkeit des Daches und Stürme) erfolgt ist, ist bereits aus dem vom Landgericht zutreffend benannten Grund, dass dann ja jedes Jahr eine entsprechende Verwehung stattgefunden haben müsste, unwahrscheinlich. Auch der vom Landgericht angeführte Umstand, dass nach Aussage des Zeugen Z. und des Sachverständigen V. der Zustand in 2023 mit dem Zustand 2018 vergleichbar sei, spricht gegen eine solche Verwehung. Der Vergleich der Lichtbilder Bl. 25 oben, 27 unten d.A. und Bl. 4 der Bilddokumentation des Gutachtens vom 20.01.2023 zeigt zudem, dass keine Verwehung stattgefunden haben kann, da auf den Lichtbildern trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die gleichen Holzmehlhaufen zu erkennen sind. Zwar wirken die Mehlhaufen auf den Bildern des Sachverständigen flacher und ein wenig erodiert, sie sind aber – was bei Annahme einer kontinuierlichen Verwehung zu erwarten wäre – nicht vollständig verschwunden. Nicht überzeugen kann auch der weitere Erklärungsansatz des Zeugen Z., wonach sich aufgrund eines langjährigen starken Befalls die Nahrungssituation (die Larven des Hausbocks ernähren sich nur vom Splintholz) derart verschlechtert habe, dass die Entwicklung der Larven ins Stocken gekommen sei und daher weniger Mehlhaufen verursachende Käfer geschlüpft seien. Dies ist durch die dokumentierte Entwicklung nicht zu erklären. Wie das Landgericht auch in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt hat, lässt sich hierdurch vielleicht eine allmähliche Verringerung der neuen Holzmehlhaufen erklären, nicht aber ein nahezu abruptes und vollständiges Ende des Auftretens weiterer Holzmehlhaufen. dd) Da somit schon keinerlei Aussage dazu getroffen werden kann, wie sich die Situation auf dem Dachboden vor dem Vertragsschluss dargestellt hat, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob etwaige Anzeichen für den Befall, wie die Holzmehlhaufen, für die Beklagten unübersehbar erkennbar waren. Der Senat merkt allerdings in diesem Zusammenhang an, dass selbst wenn sich Spuren des Hausbockbefalls auf Holzbestandteilen zeitweise befunden hätten, nicht die sichere Überzeugung gebildet werden kann, dass die Beklagten diese auf dem unwiderlegt unbewohnten und nur als Abstellfläche genutzten Dachboden bemerkt hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Privatsachverständigen Z. möglich sein soll, dass Nagmehlhaufen verwirbeln und mit Staub überlagert werden können. Hinzu kommt, dass der Holzbock nur in der warmen Jahreszeit schlüpft und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagten in dieser überschaubaren Zeit den Dachboden nicht betreten haben. 2. Mangels Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.