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Hinweisbeschluss

7 U 98/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1212.7U98.24.00
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Leitsätze

Eine Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII tritt auch ohne Beteiligung des Schädigers dann ein, wenn zu seinen Gunsten nicht rechtsverkürzend festgestellt wird, dass der Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10 f.; BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19, NZA 2020, 745 Rn. 42 f. m. w. N.; OLG Hamm, Urteil 07.09.2021 – 7 U 28/20, r+s 2022, 55 = juris Rn. 13 f. m. w. N.).

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII tritt auch ohne Beteiligung des Schädigers dann ein, wenn zu seinen Gunsten nicht rechtsverkürzend festgestellt wird, dass der Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10 f.; BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19, NZA 2020, 745 Rn. 42 f. m. w. N.; OLG Hamm, Urteil 07.09.2021 – 7 U 28/20, r+s 2022, 55 = juris Rn. 13 f. m. w. N.). Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 66 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-66 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Der Senat ist im Hinblick Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 5 GVG – trotz der im Senatsbeschuss vom 07.03.2023 (PKH-Beschwerdeheft 7 W 8/23 Bl. 7 f.) geäußerten Bedenken – nunmehr an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. 2. Entgegen der Berufungsbegründung hat die bestandskräftige Entscheidung der Berufsgenossenschaft D. Bindungswirkung im Sinne des § 108 SGB VII dahin, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist (BGH Urt. v. 8.2.2022 – VI ZR 3/21, r+s 2022, 291 Rn. 11 m. w. N.) . Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn seine Rechte durch die Entscheidung nicht verkürzt werden oder dieser im Falle einer Verkürzung der Rechte in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden war. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (vgl. BGH Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 23 m. w. N.; BGH Urt. v. 22.4.2008 – VI ZR 202/07, r+s 2008, 308 Rn. 10 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 30.4.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10) . Die Rechtsstellung des Schädigers ist einerseits berührt, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird, weil er dann für den Personenschaden des Geschädigten grundsätzlich selbst aufkommen muss (BGH Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 23 m. w. N.; BGH Urt. v. 22.4.2008 – VI ZR 202/07, r+s 2008, 308 Rn. 10 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 30.4.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10) . Die Rechtsstellung des Schädigers wird aber auch dann berührt, wenn der Unfall als Versicherungsfall für einen anderen Unternehmer als den Schädiger anerkannt wird, weil die im sozialrechtlichen Verfahren getroffene Zuordnung eine weitere Zuordnung unter einem anderen Versicherungstatbestand ausschließt. Die sozialrechtliche Entscheidung wirkt mithin zu Lasten desjenigen, dem die Zuordnung des Unfalls als Arbeitsunfall die Möglichkeit der Haftungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte (vgl. BGH Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 23 f. m. w. N.) . Nicht rechtsverkürzend berührt ist die Rechtsstellung des Schädigers aber dann, wenn allein zu seinen Gunsten – wie hier zu Gunsten der Beklagten – festgestellt wird, dass der Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnet ist (vgl. BGH Urt. v. 30.4.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10 f.; BAG Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 35/19, NZA 2020, 745 Rn. 42 f. m. w. N.; Senat Urt. 7.9.2021 – 7 U 28/20, r+s 2022, 55 = juris Rn. 13 f. m. w. N.; siehe im Einzelfall verneinend BGH Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 25 m. w. N.) , weswegen die Bestandskraft des Bescheids auch ohne Beteiligung der Beklagten eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Hinzuziehung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB X in jeder Weise, also schriftlich, mündlich oder konkludent, z. B. im Rahmen einer Anhörung, erfolgen kann (Weber in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 74. Edition, Stand: 01.06.2024, § 12 SGB X Rn. 15 m. w. N.) . Hier waren die Beklagten konkret im Verwaltungsverfahren beteiligt. So sind sie in ihrer Funktion als möglicher Unternehmer (bspw. Schreiben vom 01.12.2015, Bl. 66 der Verwaltungsbeiakte, im Folgenden: VB 66) und als möglicherweise im Betrieb beschäftigte Person (Schreiben vom 01.12.2015, VB 67) angehört worden, § 24 SGB X. Sie haben sich im vorliegenden Verfahren nach der erfolgten Beteiligung im Verwaltungserfahren durchweg auf die Anerkennung des Versicherungsfalls bezogen. Damit hat das Landgericht zutreffend eine Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII angenommen, eine Aussetzung des Verfahrens zur neuerlichen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 SGB VII ist nicht veranlasst, sie wäre reine Förmelei. 3. Im Übrigen ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger nach dem Maßstab des § 286 ZPO „doppelten“ Vorsatz der Beklagten im Sinne von § 104 Abs. 1 bzw. § 105 Abs. 1 SGB VII nicht dargelegt und bewiesen hat, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Beklagte zeigt in keiner Weise Umstände auf, die auch nur im Ansatz Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. Im Gegenteil ist auch der Senat nach § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass der Kläger Vorsatz im Hinblick auf die Verletzung des Klägers und die Verletzungsfolgen bewiesen hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Senatsbeschlüsse vom 21.09.2020 (GA 292-295), vom 01.12.2021 (GA 456-459) und vom 07.03.2023 (PKH-Beschwerdeheft 7 W 8/23 Bl. 1-8) verwiesen. 4. Schließlich ist der Senat auch an die Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger die Kausalität der Falschangaben der Beklagten für den von ihm geltend gemachten Schaden nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht dargelegt und bewiesen hat, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Der Beklagte zeigt in keiner Weise Umstände auf, die auch nur im Ansatz Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. Im Gegenteil ist auch der Senat nach § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass dem Kläger der Kausalitätsbeweis gelungen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf den Senatsbeschuss vom 07.03.2023 (PKH-Beschwerdeheft 7 W 8/23 Bl. 1-8) verwiesen. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 529 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 529 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten (§ 529 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.