Beschluss
1 Vollz 103/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1118.1VOLLZ103.24.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg verwiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 14.12.2022 in Strafhaft, die zunächst in der JVA E., seit dem 15.12.2023 in der JVA Y. vollzogen wird. Durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Betroffene unter dem 29.08.2023 im Hinblick auf eine mögliche Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gegenüber der JVA E. Einsicht in die Gefangenenpersonalakten. Gegen den ablehnenden Bescheid der JVA E. vom 13.10.2023, bei dem Verfahrensbevollmächtigten am 18.10.2023 eingegangen, wandte sich der Betroffene mit seinem am 27.10.2023 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen, näher begründeten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag. Am 15.12.2023 wurde der Betroffene in die JVA Y. verlegt, in der er weiterhin inhaftiert ist. Mit Beschluss vom 06.02.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter näheren Ausführungen als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den am 13.02.2024 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit einem am 11.03.2024 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt und diese näher begründet. Dabei hält der Betroffene an seinem Begehren, seinem Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte zu gewähren, weiterhin fest. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. Nachdem nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses das Haftende auf den 13.04.2024 notiert war, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen diesbezüglichen Hinweis des Senats durch Zuschrift des Verteidigers vom 01.07.2024 bekannt geworden, dass der Betroffene weiterhin in der JVA Y. inhaftiert ist. Eine aufgrund dessen durch den Senat veranlasste telefonische Rückfrage bei der Justizvollzugsanstalt Y. hat – wie sich dem Vermerk der Berichterstatterin vom 02.07.2024 entnehmen lässt – ergeben, dass das Strafende nunmehr auf den 13.12.2024 notiert ist. II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Verweisung an die - nunmehr zuständige - Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen nicht beachtet hat, dass infolge der am 15.12.2023 erfolgten dauerhaften Verlegung des Betroffenen in die JVA Y. ein Wechsel in der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer eingetreten ist, was über den vorliegenden Einzelfall hinaus die Gefahr entsprechender Wiederholungen in sich birgt. Die Rechtsbeschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung des Verfahrens an die – nunmehr zuständige - Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. a. Eine Erledigung der Hauptsache ist dabei nicht bereits dadurch eingetreten, dass – den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses folgend - das zunächst auf den 13.04.2024 notierte Strafende zwischenzeitlich erreicht und der Betroffene aus der Strafhaft entlassen worden wäre. Auf einen Hinweis des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren, der entsprechend der Ausführungen des angefochtenen Beschlusses von einer zwischenzeitlichen Entlassung des Betroffenen ausgegangen war, hat sich aufgrund der Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten und der sich daran anschließenden telefonischen Rückfrage durch die Berichterstatterin bei der Justizvollzugsanstalt Y. bestätigt, dass eine Entlassung des Betroffenen erst zum 13.12.2024 ansteht. b. Eine Erledigung der Hauptsache ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Betroffene dauerhaft in die JVA Y. verlegt und seit dem 15.12.2023 nunmehr in dieser inhaftiert ist. Nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA führt zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, fortwirkt. Dies ist er Fall, den der Betroffene hat seine Beschwer, die in der Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte liegt, gleichsam mit seiner Verlegung in die nunmehr zuständige Justizvollzugsanstalt Y. „mitgenommen“, was in Einklang mit den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung steht, mit denen der Betroffene an einer Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Gewährung von Akteneinsicht in seine Gefangenenpersonalakte festhält. Die Maßnahme – hier die ablehnende Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht – wirkt damit auch in der aufnehmenden Anstalt fort, so dass eine Erledigung nicht eingetreten ist. 2. Die (dauerhafte) Verlegung des Betroffenen in die JVA Y. hatte allerdings zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung des nicht erledigten Begehrens auf die aufnehmende JVA übergegangen war. Mit der Verlegung des Betroffenen in die JVA Y. ist die Verfügungsgewalt über die Gefangenenpersonalakte, die nunmehr dort geführt wird, auf deren Leiter übergegangen. Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg, in deren Bezirk die JVA Y. ihren Sitz hat, übergegangen war (vgl. BGH NStZ 1989, 196). Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hagen hätte deshalb die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg verweisen müssen, und zwar in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO (vgl. BGH a.a.O.). Dagegen wäre es eine erhebliche Beeinträchtigung, die dem vom Gesetzgeber beabsichtigten effektiven Rechtsschutz zuwiderliefe, wenn man von dem Betroffenen nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt verlangen wollte, in der neuen, zuständigen Vollzugsanstalt einen weiteren Antrag zu stellen, statt das anhängige gerichtliche Verfahren weiterbetreiben zu können (vgl. BGH, a.a.O., betreffend Vollzugslockerungen). Denn die gerichtliche Entscheidung über das Antragsbegehren würde damit beträchtlich hinausgeschoben. Außerdem würde es dadurch der Vollzugsanstalt ermöglicht, missliebigen Anträgen eines Gefangenen mit dessen Verlegung zu begegnen und die gerichtliche Entscheidung zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern (vgl. Senat, Beschluss vom 25.01.2018 – III – 1 Vollz (Ws) 512/17 und vom 21.08.2023, III-1 Vollz 480/23; OLG Celle, NStZ 1981, 494). Aufgrund der Regelung des § 83 VwGO, die auf eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BGH, NStZ 1990, 205) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich. Die Verweisung kann nunmehr in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen erfolgen (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – III – 1 Vollz(Ws) 291/22; Beschluss vom 25.01.2018 – III – 1 Vollz (Ws) 512/17; Beschluss vom 21.08.2023 – III-1 Vollz 480/23; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.03.2008 - 3 Ws 1261/07 -, NStZ-RR 2008, 293; Thüringer OLG, Beschluss vom 28.11.2005 - AR (S) 167/05). 3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die nunmehr nach § 110 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zu verweisen, die über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zu befinden haben wird.